Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.12.1999 – C-364/99
ECLI:EU:C:1999:609
In der Rechtssache C-364/99 P(R)
DSR-Senator Lines GmbH mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck, Brüssel, und U. Zinsmeister, Düsseldorf, sowie die Solicitors J. Pheasant, N. Bromfield und M. Levitt, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte De Bandt, Van Hecke, Lagae und Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R (DSR-Senator Lines/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und wegen folgender Anträge:
den Vollzug der Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 — Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1), soweit in den Artikeln 8 und 10 dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße in Höhe von 13750000 EUR festgesetzt wird, auszusetzen, ohne daß sie eine Bankbürgschaft stellen muß,
hilfsweise, den Vollzug dieser Entscheidung unter den Bedingungen, die die Rechtsmittelführerin der Kommission mit Schreiben vom 1. Juni 1999 vorgeschlagen hat, auszusetzen,
weiter hilfsweise, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,
die Kostenentscheidung vorzubehalten,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,
und
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bonn, als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts A. La Pergola,
Beschluß
1 Die DSR-Senator Lines GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 1. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 225 EG und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R (Slg. 1999, II-2531; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt. Mit diesem Beschluß ist ihr Antrag, den Vollzug der Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 — Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1) auszusetzen, soweit nach den Artikeln 8 und 10 dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße in Höhe von 13750000 EUR festgesetzt wird, zurückgewiesen worden.
2 Die Rechtsmittelführerin beantragt außer der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses,
den Vollzug der Entscheidung 1999/243, soweit in den Artikeln 8 und 10 dieser Entscheidung gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 13750000 EUR festgesetzt wird, auszusetzen, ohne daß sie eine Bankbürgschaft stellen muß,
hilfsweise, den Vollzug dieser Entscheidung unter den Bedingungen, die sie der Kommission mit Schreiben vom 1. Juni 1999 vorgeschlagen hat, auszusetzen,
weiter hilfsweise, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen,
die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
3 Mit Schriftsätzen, die am 25. und 26. Oktober 1999 bei der Kanzlei eingegangen sind, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht.
Sachverhalt und Verfahren
4 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in dem angefochtenen Beschluß folgendermaßen dargestellt:
1 Die Antragstellerin war eine der fünfzehn Reedereien, die an dem Trans-Atlantic Agreement (im folgenden: TAA), einer Vereinbarung der im Transatlantikhandel zwischen Nordeuropa und den USA arbeitenden Linienschiffahrtskonferenz, beteiligt waren.
2 Die Kommission erließ am 19. Oktober 1994 die Entscheidung 94/980/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/34.446 — Trans-Atlantic Agreement) (ABl. L 376, S. 1), in der sie einerseits feststellte, daß bestimmte Vorschriften des TAA, insbesondere die Vorschriften über bestimmte Landtransportdienste innerhalb der Gemeinschaft, gegen Absatz 1 des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verstoßen, und es andererseits ablehnte, auf diese Vorschriften Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßenund Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) anzuwenden. Mit der Ent-Scheidung 94/980 vom 19. Oktober 1994 wurden den betroffenen Unternehmen vor allem Preisabsprachen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung wie die in dem TAA enthaltenen Bestimmungen haben, untersagt.
3 Nach Abschluß zahlreicher Unterredungen mit der Kommission meldeten die Mitglieder des TAA am 5. Juli 1994 bei der Kommission eine neue Vereinbarung mit der Bezeichnung Trans-Conference Agreement (im folgenden: TACA) an, die das TAA ersetzen sollte und am 24. Oktober 1994 in Kraft trat. Aufgrund nachfolgender Änderungen wurden bei der Kommission nach dem 5. Juli 1994 fünf neue Fassungen des TACA angemeldet.
4 Die. Kommission erließ am 16. September 1998 die Entscheidung 1999/243 ...
5 Nach den Artikeln 1, 2 und 3 der Entscheidung haben die Mitglieder des TACA gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968 verstoßen, indem sie eine Vereinbarung getroffen haben, durch die sie verschiedene wettbewerbswidrige Tätigkeiten entfalteten.
6 Nach den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung haben die Antragstellerin und die anderen Mitglieder des TACA gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie die Wettbewerbsstruktur des Marktes in einer Weise verändert haben, daß ihre gemeinsame beherrschende Stellung verstärkt wurde, und indem sie die Verfügbarkeit und inhaltliche Gestaltung von Servicekontrakten Einschränkungen unterworfen haben.
7 Artikel 8 der Entscheidung setzt gegen die Antragstellerin wegen der in den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung festgestellten Verstöße eine Geldbuße in Höhe von 13750000 EUR fest. Artikel 10 der Entscheidung sieht vor, daß die in Artikel 8 festgesetzten Geldbußen binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung einzuzahlen sind.
8 Mit Schreiben vom 25. September 1998 gab die Kommission der Antragstellerin die Entscheidung bekannt. Sie wies in diesem Schreiben darauf hin, daß sie im Fall einer Klageerhebung durch die Antragstellerin während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbuße absehen würde, sofern die Forderung vom Ablauf der Zahlungsfrist an verzinst und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine ihren Anforderungen entsprechende Bankbürgschaft für die Hauptschuld zuzüglich Zinsen gestellt würde.
9 Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 1998, von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft befreit zu werden. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Februar 1999 ab. Sie begründet dies u. a. damit, daß es möglich sein müßte, die geforderte Bankbürgschaft bei den Partnern, Banken oder Gesellschaftern des Unternehmens zu erhalten. Außerdem sei sie bereit, folgendes zu akzeptieren:
a) eine auf ein Jahr befristete Bankbürgschaft (die automatisch verlängert wird oder im Fall des Widerrufs zu zahlen ist), die beigefügtem Muster einer Bankbürgschaft entspricht;
b) eine Regelung, wonach die Gesellschaft zur Ratenzahlung berechtigt ist, vorausgesetzt, es werden Verzugszinsen berechnet und für die Restschuld besteht eine normale Bankbürgschaft.
5 Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/243 beantragt.
6 Mit besonderem Schriftsatz, der am 1. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 242 EG beantragt, den Vollzug der Entscheidung 1999/243, soweit nach deren Artikeln 8 und 10 gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 13750000 EUR festgesetzt wird, bis zum Erlaß des Urteils des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen, ohne daß sie die Bankbürgschaft stellen muß, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 25. September 1998 als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße gefordert hat.
Der angefochtene Beschluß
7 Wie sich aus dem angefochtenen Beschluß ergibt, hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst festgestellt, der Antrag der Rechtsmittelführerin sei in Wirklichkeit nur auf Befreiung von der Verpflichtung gerichtet, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der durch die Entscheidung 1999/243 verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen; sodann hat er geprüft, ob die Rechtsmittelführerin bewiesen hat, daß es ihr unmöglich ist, die geforderte Bürgschaft zu stellen, ohne ihre Existenz zu gefährden, und daß daher die Voraussetzung der Dringlichkeit gegeben ist.
8 In einem ersten Schritt hat der Richter der einstweiligen Anordnung in den Randnummern 61 bis 63 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe hinreichend bewiesen, daß sie sich die von der Kommission geforderte Bankbürgschaft nicht allein beschaffen kann.
9 Wie sich jedoch aus Randnummer 64 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat der Richter der einstweiligen Anordnung die Auffassung vertreten, in Anbetracht sowohl des öffentlichen Interesses am Vollzug der Entscheidungen der Kommission als auch der Vorteile, die sich aus einem etwaigen wettbewerbswidrigen Verhalten einer Gesellschaft für ihre Gesellschafter ergeben könnten, müsse bei Beurteilung der Frage, ob die Rechtsmittelführerin diese Bürgschaft stellen könne, auch die Unternehmensgruppe berücksichtigt werden, der sie unmittelbar oder mittelbar angehöre.
10 Insofern ergibt sich aus den Randnummern 65 bis 69 des angefochtenen Beschlusses, daß die Rechtsmittelführerin nicht den Beweis dafür erbracht hat, daß Hanjin, die 80 % der Anteile an der Rechtsmittelführerin besitzt und ebenfalls Adressatin der Entscheidung 1999/243 ist, nicht in der Lage ist, sie bei der Stellung der von der Kommission geforderten Bürgschaft zu unterstützen.
11 Insbesondere ergebe sich aus der Tatsache, daß die Gesellschafter der Rechtsmittelführerin, darunter Hanjin, deutlich gemacht hätten, daß sie diese nicht unterstützen wollten, nicht der Beweis dafür, daß ihnen dies verwehrt gewesen sei. Vielmehr habe die Kommission Beweise dafür vorgebracht, daß Hanjin 1998 gute finanzielle Ergebnisse erzielt habe und auch für das Geschäftsjahr 1999 einen Gewinn erwarte, ohne daß die Rechtsmittelführerin dies ernsthaft bestritten hätte.
12 Da der Richter der einstweiligen Anordnung daher der Auffassung war, die Voraussetzung der Dringlichkeit sei nicht erfüllt, hat er den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen, ohne auf das weitere Vorbringen der Rechtsmittelführerin einzugehen.
Vorbringen der Parteien
13 Die Rechtsmittelführerin trägt zunächst vor, sie habe ihre Gesellschafter nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ein drittes Mal um Unterstützung bei der Stellung der von der Kommission geforderten Bankbürgschaft gebeten, doch ihre Bitte sei durch einen Gesellschafterbeschluß vom 28. September 1999 abgelehnt worden.
Erster Rechtsmittelgrund
14 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, der Präsident des Gerichts habe dadurch, daß er davon ausgegangen sei, sie habe nicht dargetan, daß es einem ihrer drei Gesellschafter verwehrt gewesen sei, sie zu unterstützen, die Voraussetzung der Dringlichkeit unrichtig ausgelegt und zu Unrecht angenommen, sie habe die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht bewiesen. Die vom Richter der einstweiligen Anordnung geforderte Erfüllung der Voraussetzung hänge nämlich nicht vom Willen der Rechtsmittelführerin ab.
15 Entscheidend sei nicht, ob ihre Gesellschafter in der Lage seien, sie zu unterstützen, sondern ob sie alles ihr Zumutbare getan habe, um deren Unterstützung zu erhalten.
16 Unstreitig verfüge sie über kein rechtliches oder auch nur moralisches Mittel, um von ihren Gesellschaftern irgendeine Unterstützung zu erlangen. Die Entscheidung der Gesellschafter habe geschäftlichen Charakter und hänge vom Gutdünken jedes einzelnen von ihnen ab.
17 Außerdem beruhe die Begründung des Richters der einstweiligen Anordnung auf der Annahme, ein einziger Gesellschafter, nämlich Hanjin, könne Unterstützung geben; tatsächlich sei aber eine solche Unterstützung ohne eine vergleichbare Beteiligung der übrigen Gesellschafter unwahrscheinlich.
18 Zudem sei die in Randnummer 69 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung, [d]ie Firma Hanjin befindet sich prima facie in einer hinreichend gesunden Lage, die den Schluß zuläßt, sie könne der Antragstellerin die entscheidende Unterstützung gewähren, völlig unbegründet. Vielmehr habe sie, wie sich aus Randnummer 41 des angefochtenen Beschlusses ergebe, dem Richter der einstweiligen Anordnung die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten von Hanjin dargelegt. Die Rechtsmittelführerin verweist insofern auch auf einen Bericht vom 16. September 1999, den sie ihrer Rechtsmittelschrift beigefügt hat. In diesem Bericht von Professor Tae-Woo Lee von der Schiffahrtsuniversität Korea werde auf die finanziellen Schwierigkeiten von Hanjin aufmerksam gemacht.
19 Außerdem seien die fünf in Randnummer 64 des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Beschlüsse für die vorliegende Rechtssache nicht von Belang, denn sie beträfen keine Sachverhalte, in denen die Kläger, wie im vorliegenden Fall, unzweifelhaft dargelegt hätten, daß sie ihre Gesellschafter um Hilfe gebeten und die Gesellschafter diese ausdrücklich verweigert hätten. Außerdem beträfen diese Präzedenzfälle zumeist 100prozentige Beteiligungen, in denen die Finanzkraft des Hauptgesellschafters eindeutig festgestanden habe. Vor allem könne man aus diesen Beschlüssen entweder keine Rückschlüsse auf die maßgeblichen Sachverhalte dieser Rechtssachen ziehen oder es habe sich um Rechtssachen gehandelt, die sich von dem vorliegendem Fall in verschiedenen Punkten unterschieden.
20 Es sei praktisch unmöglich, den Beweis zu erbringen, daß es ihren Gesellschaftern verwehrt sei, sie zu unterstützen; dadurch sei ihr das Recht auf vorläufigen Rechtsschutz genommen. Ein solches Erfordernis führe zudem dazu, die Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehörten oder einen oder mehrere bedeutende Gesellschafter hätten, anders zu behandeln als unabhängige Unternehmen.
21 Außerdem sei die im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung in Randnummer 64 zu Unrecht mit den Vorteile[n] [gerechtfertigt worden], die sich aus einem etwaigen wettbewerbswidrigen Verhalten einer Gesellschaft für deren Gesellschafter ergeben können. Diese Auffassung, die darauf hinausliefe, die Unternehmensgruppe für die Rechtsverletzung verantwortlich zu machen, sei gerade im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, da Hanjin eben durch die Entscheidung 1999/243 eine Geldbuße in Höhe von 20630000 EUR auferlegt worden sei.
22 Die Begründung des angefochtenen Beschlusses verstoße dadurch, daß sie etwas Unmögliches verlange, gegen verschiedene Grundrechte, nämlich die Unschuldsvermutung, den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, die Rechte zur Verteidigung und das Recht auf einen fairen Prozeß. Die im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verhängten Geldbußen hätten Strafcharakter und unterlägen daher in vollem Umfang der richterlichen Kontrolle. Nach dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten werde der Vollzug von Entscheidungen mit Strafcharakter, vor allem auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, automatisch ausgesetzt, um irreparable Folgen für denjenigen zu vermeiden, gegen den die Strafe verhängt worden sei, ohne daß ein unabhängiges Gericht formell über den Fall entschieden habe.
23 Außerdem gehe der angefochtene Beschluß wegen der darin angewandten Kriterien über den Gegenstand der Hauptsache hinaus. Die Aussetzung werde darin vom Zugang zu finanziellen Quellen abhängig gemacht, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits in der Hauptsache seien, da die Gesellschafter für die Zahlung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße nicht hafteten.
24 Schließlich verletze die Begründung des angefochtenen Beschlusses den wichtigen Grundsatz, daß Unternehmen in der Wahl der Rechtsform, unter der sie ihre Tätigkeit ausüben wollten, frei seien.
25 Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, die Beurteilung des Richters der einstweiligen Anordnung entspreche der ständigen Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes als auch des Gerichts. Da die Rechtsmittelführerin an dieser keine Zweifel vor dem Präsidenten des Gerichts geäußert habe, erscheine die Zulässigkeit dieses Vorbringens im Rechtsmittelverfahren zweifelhaft.
26 Die Kommission lehnt außerdem den Versuch der Rechtsmittelführerin ab, ihren Fall von den Sachverhalten zu unterscheiden, die zu den Beschlüssen des Gerichtshofes und des Gerichts geführt hätten, auf die in dem angefochtenen Beschluß verwiesen werde. Insbesondere sei das Vorbringen unbegründet, daß der Richter der einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer solchen Unterstützung schon dann nicht mehr berücksichtigen könne, wenn sich die Gesellschafter ausdrücklich weigerten, das betroffene Unternehmen zu unterstützen. Andernfalls würden mit Sicherheit alle Gesellschafter eine derartige Unterstützung selbstverständlich ablehnen.
27 Die Ansicht der Rechtsmittelführerin laufe darauf hinaus, die Kommission und damit die Steuerzahler dazu zu zwingen, der Rechtsmittelführerin einen ungesicherten Kredit einzuräumen und den Eigentümer des Unternehmens alle künftigen Vorteile aus dessen Geschäftstätigkeit wahrnehmen zu lassen. Es sei jedoch Aufgabe des Eigentümers, gegebenenfalls bis zur Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße durch den Gerichtshof oder das Gericht, wenn er dies wünsche, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Tochtergesellschaft die Möglichkeit zur Fortsetzung ihres Betriebes zu sichern.
28 In einem Fall wie dem vorliegenden werde der angebliche schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden nicht durch die Entscheidung verursacht, deren Aussetzung beantragt werde. Er beruhe vielmehr allein auf dem Verhalten des Eigentümers des Unternehmens, da dieser ihn verhindern könne, wenn er es wünsche. Nur wenn der Eigentümer selbst finanzielle Schwierigkeiten habe, könnten vorläufige Maßnahmen gerechtfertigt sein.
29 Wolle der Eigentümer das Unternehmen nicht mehr unterstützen, so sei dies seine eigene Entscheidung, die er getroffen habe, weil er an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens zweifele. Die Geldbuße und die Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen, könnten also nicht als tatsächlicher Grund für eine mögliche Auflösung des Unternehmens angesehen werden. Die Unmöglichkeit, die die Rechtsmittelführerin geltend mache, beruhe folglich auf der Entscheidung des Eigentümers.
30 Der angefochtene Beschluß gehe dadurch, daß darin auf die Unterstützung des Eigentümers der Rechtsmittelführerin eingegangen werde, nicht über den Gegenstand der Klage in der Hauptsache hinaus und stelle die Freiheit der Rechtsmittelführerin, ihre Geschäftstätigkeit nach ihrem Belieben zu organisieren, nicht in Frage. Werde auf die finanzielle Lage der Unternehmensgruppe verwiesen, so sei damit keine Haftung des Eigentümers für die Geldbuße verbunden; vielmehr könne auf diese Weise leichter beurteilt werden, ob es tatsächlich objektiv unmöglich sei, eine Bankbürgschaft zu stellen.
31 Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da die Begründung des Richters der einstweiligen Anordnung gerade die tatsächliche Lage jedes betroffenen Unternehmens berücksichtige.
32 Schließlich hätte die Rechtsmittelführerin vor dem Präsidenten des Gerichts, abgesehen von einem Presseartikel, den sie in der mündlichen Verhandlung als Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission vorgelegt habe, nichts zum Beweis für die finanzielle Lage von Hanjin vorgebracht. Die im Rechtsbehelfsverfahren hierzu vorgetragenen Argumente seien also unzulässig und jedenfalls unbegründet.
Zweiter Rechtsmittelgrund
33 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin können bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Interessenabwägung und die Beurteilung der Dringlichkeit nicht voneinander getrennt werden, sondern müssen zusammen vorgenommen werden. Insofern als der Richter der einstweiligen Anordnung keine Interessenabwägung durchgeführt habe, sei der angefochtene Beschluß also rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet.
34 Eine Abwägung der betroffenen Interesen sei gerade im vorliegenden Fall sinnvoll. Wegen der schwierigen finanziellen Lage der Rechtsmittelführerin könne die Kommission nämlich nicht die tatsächliche Zahlung der Geldbuße erreichen. Daher sei die Begründung in Randnummer 64 des angefochtenen Beschlusses fraglich, in der auf die Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft verwiesen werde. Außerdem hätte eine Aussetzung des Vollzugs keine negativen Folgen für die Interessen anderer Beteiligter, da sie weder die Gesundheit der Bevölkerung noch ein anderes ähnliches dem Gemeinwohl dienendes Ziel gefährde; hingegen würde eine Ablehnung der Aussetzung alle ihre Bemühungen zunichte machen und hätte ernste Folgen für ihre Beschäftigten. Die Rechtsmittelführerin verweist insofern auf Artikel 127 Absatz 2 EG, nach dem das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus... bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt werde. Ein Konkurs würde sich auch auf die bestehenden Transportdienste, die Schiffseigner und den gesamten internationalen Containermarkt auswirken.
35 Nach Auffassung der Kommission mußte der Richter der einstweiligen Anordnung hingegen keine Interessenabwägung vornehmen, da er zu dem Schluß gekommen sei., daß es der Rechtsmittelführerin nicht unmöglich gewesen sei, die geforderte Bankbürgschaft zu stellen.
Dritter Rechtsmittelgrund
36 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Auffassung, der Richter der einstweiligen Anordnung habe nicht davon absehen dürfen, die Alternativen zu prüfen, die den Interessen der Kommission unter Wahrung der Rechte der Rechtsmittelführerin entsprächen.
37 Hierzu verweist sie auf den Vorschlag, den sie der Kommission mit Schreiben vom 1. Juni 1999 unterbreitet und den der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Interessenabwägung nicht geprüft habe.
38 Die Kommission erwidert, der Richter der einstweiligen Anordnung habe eine solche Prüfung nicht vornehmen müssen, da er zu dem Schluß gekommen sei, der Rechtsmittelführerin sei es nicht unmöglich gewesen, die geforderte Bankbürgschaft zu stellen.
Vierter Rechtsmittelgrund
39 Nach dem vierten Rechtsmittelgrund ist der angefochtene Beschluß unzureichend begründet, da der Richter auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, es sei ihr rechtlich unmöglich, ihre Gesellschafter zu zwingen, sie zu unterstützen, nicht eingeht.
40 Die Kommission vertritt die Auffassung, der Richter der einstweiligen Anordnung sei zu Recht nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Haftung der Gesellschafter eingegangen und habe sich auf eine kurze Darstellung im letzten Satz der Randnummer 64 des angefochtenen Beschlusses beschränken dürfen, da das Vorbringen der Rechtsmittelführerin für die Frage, ob Hanjin in der Lage gewesen sei, sie zu unterstützen, völlig unerheblich sei.
Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland
41 Die Bundesrepublik Deutschland verweist in ihrer schriftlichen Stellungnahme lediglich auf den Inhalt des Schriftsatzes, den sie als Streithelferin zugunsten der Rechtsmittelführerin beim Gericht eingereicht hat und den sie ihrer Stellungnahme erneut beifügt.
42 Da die schriftlichen Ausführungen der Parteien alle erforderlichen Informationen für die Entscheidung über das Rechtsmittel enthalten, ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich.
Beurteilung
43 Das Rechtsmittel ist nach Artikel 225 EG und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, aui: einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.
44 Für die Feststellung der Tatsachen — sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß diese Feststellungen falsch sind — und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig.
45 Der Gerichtshof ist zudem grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -Würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Beschluß vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P[R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68).
46 Die Rechtsmittelgründe sind unter diesen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Erster Rechtsmittelgrund
47 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß der Richter der einstweiligen Anordnung bei Beurteilung der Dringlichkeit ihres Antrags geprüft habe, ob es ihrem Hauptgesellschafter verwehrt gewesen sei, sie bei Stellung der Bankbürgschaft zu unterstützen, als er dies ausdrücklich abgelehnt habe.
48 Im Hinblick auf die Beurteilung der Stichhaltigkeit der Rechtsmittelgründe, mit denen die Prüfung der Dringlichkeit in dem angefochtenen Beschluß in Frage gestellt wird, ist außerdem darauf hinzuweisen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung diese Prüfung in dem besonderen Rahmen eines Antrags auf Befreiung von der Obliegenheit vorgenommen hat, zur Abwendung der sofortigen Beitreibung einer von der Kommission verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen. Wie in Randnummer 31 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt wird, kann einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (Beschlüsse vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 3, vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R, Fernere di Roè Volciano/Kommission, Slg. 1983, 725, Randnrn. 5 und 6, und vom 24. September 1986 in der Rechtssache 213/86 R, Montedipe/Kommission, Slg. 1986, 2623, Randnr. 22). Die Möglichkeit, die Stellung einer Bürgschaft zu verlangen, ist nämlich ausdrücklich in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und sachgerechten Vorgehensweise der Kommission (Beschluß vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995, Randnr. 5).
49 Überdies folgt aus ständiger Rechtsprechung, daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in der Lage ist, eine Bankbürgschaft zu stellen, die Unternehmensgruppe, zu der es gehört (Beschluß Hasselblad/Kommission, Randnr. 4), und insbesondere die Mittel, über die die Gruppe insgesamt verfügt, berücksichtigt werden müssen (Beschluß vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-12/95 P, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12).
50 Diese Betrachtungsweise beruht darauf, daß die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der es kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen sind und daß daher die Frage, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist, auf der Ebene der Gruppe beurteilt werden muß, die diese Personen bilden. Diese Verquickung der Interessen rechtfertigt es insbesondere, daß das Interesse des betreffenden Unternehmens an seinem Fortbestand nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt werden kann, das diejenigen, die dieses Unternehmen kontrollieren, an seinem Fortbestand haben.
51 Aus denselben Gründen ist es gerechtfertigt, in einem vergleichbaren Fall den Schaden einer Unternehmensvereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage ihrer Mitglieder zu prüfen, wenn die objektiven Interessen der Vereinigung nicht unabhängig von den Interessen der ihr angeschlossenen Unternehmen sind (Beschluß vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnrn. 35 bis 38).
52 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin darf aus diesen Gründen, aus denen es gerechtfertigt ist, die Unternehmensgruppe bei Beurteilung des Umfangs des Schadens der Gesellschaft, die die vorläufigen Maßnahmen beantragt hat, und der Frage, ob der Schaden irreparabel ist, zu berücksichtigen, auch geprüft werden, ob es ihrem Hauptgesellschaft verwehrt war, ihr zu helfen.
53 Da das Interesse am Überleben des betreffenden Unternehmens in bezug auf die Personen geklärt werden muß, von denen es kontrolliert wird, scheint es in der Tat normal, daß unter Berücksichtigung der objektiven finanziellen Lage der Unternehmens gruppe beurteilt wird, ob die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens vorliegt.
54 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, kann nicht allein aufgrund einer schlichten einseitigen Verweigerung der Unterstützung durch den Hauptgesellschafter des betreffenden Unternehmens darauf verzichtet werden, die finanzielle Lage der gesamten Unternehmensgruppe zu berücksichtigen. Der Umfang des behaupteten Schadens kann nämlich nicht vom einseitigen Willen des Hauptgesellschafters, der die Aussetzung beantragt, abhängen.
55 Die Rechtsmittelführerin kann auch nicht geltend machen, daß die Ausführungen des Richters der einstweiligen Anordnung eine Diskriminierung der Unternehmen bewirke, die einer Gruppe angehören oder einen oder mehrere bedeutende Gesellschafter haben. Denn die Frage, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist, muß nach den Besonderheiten des Einzelfalls und nicht allgemein auf der Grundlage einer abstrakten Einstufung beurteilt werden. Unternehmen, die einer Gruppe angehören oder einen oder mehrere bedeutende Gesellschafter haben, befinden sich in einer besonderen Lage, und der Richter der einstweiligen Anordnung muß diese somit berücksichtigen.
56 Die finanzielle Lage von Hanjin ist Teil des Sachverhalts, der im Rechtsmittelverfahren nicht erneut geprüft werden kann.
57 Das Gericht stellt mit seiner in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung keine Voraussetzung auf, die unmöglich zu erfüllen ist, sondern stützt sich einfach nur auf die objektive finanzielle Lage der Unternehmensgruppe, zu der die Rechtsmittelführerin gehört. Da somit nicht bewiesen wurde, daß Hanjin, deren Interessen sich im vorliegenden Fall mit denen der Rechtsmittelführerin decken, diese bei Stellung der Bankbürgschaft nicht unterstützen kann, hat der Richter der einstweiligen Anordnung dies bei Beurteilung der Schwere des Schadens und der Frage, ob der Schaden irreparabel ist, berücksichtigen dürfen.
58 Da sich die Prämisse der Rechtsmittelführerin, sie sei mit einer unerfüllbaren Anforderung konfrontiert worden, als falsch erweist, ist ihr Vorbringen zu einer Verletzung der in Randnummer 22 dieses Beschlusses genannten Grundrechte somit ebenfalls unbegründet.
59 Die Rechtsmittelführerin kann auch nicht geltend machen, der angefochtene Beschluß gehe über den Gegenstand der Hauptsache hinaus oder verletze das Recht der Unternehmen, über die Organisation ihrer Geschäftstätigkeit frei zu entscheiden, denn mit der Bezugnahme auf die finanzielle Lage der Unternehmensgruppe wird nicht zugleich deren finanzielle Haftung für die Zahlung der Geldbuße als gegeben angenommen, sondern nur die objektive Lage wiedergegeben, in der sich die Rechtsmittelführerin befindet.
60 Der erste Rechtsmittelgrund ist also zurückzuweisen.
61 Soweit es um den zweiten Rechtsmittelgrund geht, genügt es festzustellen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die unterschiedlichen Interessen nicht mehr hat gegeneinander abwägen müssen, nachdem er das Vorliegen oder das Drohen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für nicht bewiesen erachtet hatte.
62 Die Voraussetzungen, von denen eine einstweilige Anordnung abhängt, sind nämlich kumulativ, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen werden muß, sobald eine von ihnen nicht vorliegt (Beschluß SCK und FNK/Kommission, Randnr. 30).
63 Der zweite Rechtsmittelgrund ist also zurückzuweisen.
64 Der dritte Rechtsmittelgrund greift ebenfalls nicht durch. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hat der Richter der einstweiligen Anordnung nicht die Alternativen prüfen müssen, die die Rechtsmittelführerin vorgeschlagen hatte, da diese nicht dargetan hat, daß es ihr unmöglich ist, die von der Kommission geforderte Bankbürgschaft zu stellen.
65 Der vierte und letzte Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerin rügt, der angefochtene Beschluß sei insofern unzureichend begründet, als er die für sie bestehende rechtliche Unmöglichkeit betreffe, eine Unterstützung von ihren Gesellschaftern zu verlangen, ist ebenfalls unbegründet. Dieses Vorbringen ist für die Zurückweisung des Aussetzungsantrags unerheblich, da der Richter der einstweiligen Anordnung seine Untersuchung auf die Frage hat beschränken dürfen, ob bewiesen ist, daß es Hanjin verwehrt war, die Rechtsmittelführerin finanziell zu unterstützen.
66 Angesichts dieser Überlegungen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
67 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.