Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1999 – C-383/98
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1999:624
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 16. Dezember 1999
1 Der im Ausgangsrechtsstreit letztinstanzlich zuständige Oberste Gerichtshof der Republik Österreich möchte mit seiner Vorlagefrage wissen, ob die Gemeinschaftsbestimmungen zur Bekämpfung der Produktpiraterie in einem Fall anwendbar sind, in dem weder der Absender noch der Empfänger der Ware, noch der Markeninhaber, der eine Verletzung seiner Rechte geltend macht, ihren Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat haben.
2 Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit einem Revisionsrekurs, der letztlich auf die Bestimmung des in der Sache zuständigen Gerichts abzielt. Da das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine Vorschrift enthält, die die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in solchen Rechtsstreitigkeiten berührt, werde ich auf diesen Gesichtspunkt im folgenden nicht mehr zurückkommen.
Sachverhalt
3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, ist die Klägerin ein in New York ansässiges Unternehmen, das eine Reihe weltweit bekannter und u. a. auch in Österreich eingetragener Wort- und Bildmarken besitzt. Unter Berufung auf diese Rechte erwirkte sie bei den zuständigen Zollbehörden einen Bescheid über die vorläufige Zurückbehaltung eines Postens von 633 T-Shirts der Marke Polo Ralph Lauren, die aus einem Drittland stammten und für ein in Polen ansässiges Unternehmen bestimmt waren und deren Überführung in ein Nichterhebungsverfahren beantragt worden war.
Einschlägige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
4 Die Zurückbehaltung des Postens T-Shirts erfolgte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (im folgenden: Verordnung).
5 Die Verordnung dient dem Zweck, das Inverkehrbringen nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen zu verhindern und Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Handels mit solchen Waren zu ergreifen (zweite Begründungserwägung).
Sie regelt die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden in bezug auf Waren, bei denen es sich möglicherweise um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt, wenn diese zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet oder im Zusammenhang mit der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren bei einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a). Sie legt weiter die Maßnahmen fest, die von den zuständigen Stellen zu treffen sind, wenn es sich tatsächlich um Waren dieser Art handelt (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b).
6 Gemäß Artikel 3 kann der Inhaber einer Fabrik- oder Handelsmarke oder eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts (im folgenden: Rechtsinhaber) bei den zuständigen Zollbehörden schriftlich das Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren beantragen, bei denen der Verdacht besteht, daß es sich um Nachahmungen, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt. Der Antrag muß eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren und einen Nachweis über die beanspruchten Rechte enthalten. Die zuständige Zollbehörde bearbeitet sodann diesen Antrag und unterrichtet den Antragsteller unverzüglich schriftlich über ihre Entscheidung.
7 Eine positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers wird den Zollstellen des Mitgliedstaats, bei denen die im Antrag beschriebenen mutmaßlich nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen abgefertigt werden könnten, gemäß Artikel 5 der Verordnung unverzüglich mitgeteilt.
8 Stellt eine Zollbehörde, der die positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers mitgeteilt worden ist, gegebenenfalls nach Konsultierung des Antragstellers fest, daß die fraglichen Waren den in der Entscheidung beschriebenen nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen entsprechen, so setzt sie gemäß Artikel 6 -Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung die Überlassung dieser Waren aus oder hält sie zurück.
9 Gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: Zollkodex) bezeichnet der Ausdruck Nichterhebungsverfahren im Fall von Nichtgemeinschaftswaren u. a. das Versandverfahren.
10 Nach Artikel 91 Absatz 1 des Zollkodex können im externen Versandverfahren... folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:
a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;
b) Gemeinschaftswaren, die einer ihre Ausfuhr in ein Drittland erforderlich machenden Gemeinschaftsmaßnahme unterzogen werden und für die die entsprechenden Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt sind.
Die Vorlagefrage
11 Der Oberste Gerichtshof hat das Ausgangsverfahren am 29. September 1998 ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :
Ist Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr dahin auszulegen, daß diese Verordnung auch auf solche Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen Waren der in der Verordnung näher bezeichneten Art, die auf der Durchfuhr (Transit) aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat in einen nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in einem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden?
Eingereichte Erklärungen
12 Unter den am vorliegenden Verfahren Beteiligten bezweifelt nur die deutsche Regierung die Anwendbarkeit der Verordnung auf den externen Versand von Waren, die möglicherweise die Markenrechte eines Unternehmens außerhalb der Gemeinschaft verletzen. Nach ihrer Auffassung ermächtigt die Verordnung — die den Schutz des Binnenmarktes bezwecke — die nationalen Zollbehörden nicht zum Tätigwerden, wenn sich die Ware lediglich auf der Durchfuhr befinde. Diese Auslegung werde durch eine neue, am 25. Januar 1999 erlassene Verordnung gegen Produktpiraterie bestätigt, die u. a. die Pflicht zum Tätigwerden auf Waren ausweite, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden seien.
13 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierungen Österreichs, Frankreichs und Finnlands und die Kommission meinen dagegen, die Verordnung sei nach ihren Bestimmungen in Verbindung mit denen des Zollkodex im vorliegenden Fall anwendbar. Sie machen — zusammengefaßt — außerdem geltend, ein Tätigwerden in bezug auf Waren im Nichterhebungsverfahren sei eine dem Schutz des Handels dienende Maßnahme, die sich durch das Erfordernis rechtfertige, mutmaßlich nachgeahmte Waren wirksam aus dem Handelsverkehr zu ziehen, ohne daß es auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsinhabers ankomme.
14 Die finnische Regierung und die Kommission verweisen weiter darauf, daß die Verordnung dazu beitrage, das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) durch den Erlaß von Schutznormen für das Gemeinschaftsgebiet durchzuführen. Die finnische Regierung betont schließlich, die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene restriktive Auslegung berge die Gefahr in sich, daß die nachgeahmte Ware, die sich auf der Durchfuhr im Gemeinschaftsgebiet befinde, letztlich doch auf den Binnenmarkt gelange.
Prüfung der Vorlagefrage
15 Bei wörtlicher Auslegung besteht kein Zweifel daran, daß die Verordnung auf Sachverhalte wie den vorliegenden anwendbar ist. Nach ihrem Titel, ihrer dritten Begründungserwägung und ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a soll sie das Tätigwerden der Zollbehörden in bezug auf mutmaßlich nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen regeln, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet sind oder die im Zusammenhang mit ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren bei einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden. Der technische Ausdruck Nichterhebungsverfahren ist gemäß Artikel 84 Absatz 1 des Zollkodex ein Oberbegriff, der bestimmte Arten von Zollverfahren, nämlich das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, die vorübergehende Verwendung und das Versandverfahren bezeichnet. Das externe Versand verfahren definiert der Zollkodex nach seinem Inhalt. So können in diesem Verfahren nichtgemeinschaftliche Waren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, ohne Einfuhr- oder sonstigen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen zu unterliegen (Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex). Damit ist die Verordnung ausdrücklich auf Waren anwendbar, die aus einem Drittstaat stammen, für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und durch das Gemeinschaftsgebiet durchgeführt werden.
16 Weiter sind nachgeahmte Waren nach der Verordnung sämtliche Waren, die in hier nicht näher zu erörtender Art und Weise nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder denjenigen des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde gestellt wird, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marken verletzen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a). Es ist demnach ganz unerheblich, wo der Rechtsinhaber seinen Unternehmenssitz hat oder welche Staatsangehörigkeit er besitzt.
17 Dem Wortlaut der Verordnung ist somit zweifelsfrei zu entnehmen, daß ihre Bestimmungen auf einen Sachverhalt anwendbar sind, bei dem sich Waren, die mutmaßlich Markenrechte eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets verletzen, im gemeinschaftlichen externen Versand von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat befinden.
18 Der Erlaß der Verordnung Nr. 241/1999 entkräftet diese wörtliche Auslegung keineswegs, sondern bestätigt sie. Denn soweit hier erheblich, führt sie die Grundlinie der Verordnungen Nrn. 3842/86 und 3295/94 weiter, indem sie die Befugnisse der Zollbehörden zum Tätigwerden auf immer mehr Zollverfahren ausweitet.
19 Eine andere Frage ist die, ob die Verordnung im Lichte der Ziele des Vertrages in Fällen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht berühren, angewandt werden muß. Insoweit ist zu fragen, ob einer teleologischen anstelle einer wörtlichen Auslegung der Verordnung der Vorzug zu geben ist, wonach ihre Anwendung implizit von der Bedingung abhängt, daß eine konkrete Maßnahme — mit den Worten des vorlegenden Gerichts — geeignet [sein muß], die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Als Beispiel verweist das vorlegende Gericht auf das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht.
Selbst wenn der Wortlaut der Verordnung einer solchen Auslegung entgegenstünde, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, daß der Gerichtshof die Verordnung, soweit sie möglicherweise Sachverhalte außerhalb des Bereichs der Gemeinschaft regele, auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls nach Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag für ungültig zu erklären habe.
20 Dazu ist meines Erachtens erstens zu bemerken, daß es jedenfalls rechtlich unerheblich ist, ob der Markeninhaber oder sein Rechtsnachfolger seinen Unternehmenssitz außerhalb der Gemeinschaft hat. Entscheidend ist vielmehr, daß das geltend gemachte Recht im Gemeinschaftsgebiet nach dem Gemeinschaftsrecht oder nach dem Recht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird, schutzfähig ist (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung).
21 Zweitens glaube ich nicht, daß sich kategorisch sagen ließe, daß der externe Versand nichtgemeinschaftlicher Waren eine Handlung sei, die den Binnenmarkt nicht berühre. Für das externe Versandverfahren ist — ebenso wie für die übrigen Nichterhebungsverfahren — kennzeichnend, daß es auf einer juristischen Fiktion beruht. Die in das Verfahren überführten Waren bleiben von den entsprechenden Einfuhrabgaben und anderen handelspolitischen Maßnahmen befreit, als ob sie nicht in das Gemeinschaftsgebiet gelangt wären. Man kann diese Fiktion nicht über den Bereich hinaus ausweiten, für den sie konzipiert wurde. In Wirklichkeit werden die betroffenen Waren aus einem Drittland eingeführt und durch einen Mitgliedstaat oder mehrere transportiert, um anschließend wieder in ein anderes Drittland ausgeführt zu werden. Die Überführung dieser Waren in ein externes Versandverfahren ist deshalb, wie der Akt der Einfuhr, ihrem Wesen nach eine im materiellen Sinne gemeinschaftliche Handlung. Für dieses Ergebnis spricht auch die — von mehreren Verfahrensbeteiligten hervorgehobene — Gefahr, daß zum Versand zugelassene nachgeahmte Waren unter Umgehung der Kontrollen letztlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen.
22 Im übrigen sehe ich keinen Grund dafür, eine wörtliche Auslegung der Verordnung abzulehnen, und erst recht vermag ich keinen Grund dafür zu erkennen, ihre Anwendbarkeit auf Sachverhalte wie den vorliegenden in Zweifel zu ziehen. Meines Erachtens ist für die Verordnung vielmehr eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben, um sie in Fällen anzuwenden, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im engen Sinne nicht unmittelbar berühren.
23 Die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zum Schutz des freien Wettbewerbs lassen sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht auf das fragliche Gebiet übertragen. Die Verordnung Nr. 3295/94 wurde auf der Grundlage von Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) erlassen, der beispielhaft Instrumente der gemeinsamen Handelspolitik aufführt. Gemäß seinem Absatz 1 wird die gemeinsame Handelspolitik... nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Anderung von Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
24 Der Gerichtshof hat bereits früh entschieden, daß das wirksame Funktionieren der Zollunion — eine Vorbedingung für die gemeinsame Handelspolitik — eine weite Auslegung u. a. des Artikels 113 des Vertrages sowie der Befugnisse rechtfertigt, die die verschiedenen Bestimmungen des Vertrages den Organen übertragen, um ihnen eine Regelung der Außenhandelsbeziehungen durch einseitige Maßnahmen wie auch durch Vereinbarungen zu ermöglichen. Weiter erfordert nach seiner Rechtsprechung die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, daß dieser Begriff nicht einschränkend ausgelegt wird, um zu vermeiden, daß Unterschiede, die dann in bestimmten Bereichen der Wirtschaftsbeziehungen zu den Drittländern fortbestehen würden, zu Störungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr führen.
25 Der Gerichtshof hat auch eine Auslegung des Artikels 113 zurückgewiesen, die dazu führen würde, die gemeinsame Handelspolitik auf den Gebrauch der Instrumente zu beschränken, deren Wirkung ausschließlich auf die herkömmlichen Aspekte des Handelsverkehrs gerichtet ist. Nach seiner Auffassung ist die Frage der Außenhandelsbeziehungen vielmehr in einer offenen Perspektive... zu regeln, was sich auch dem Umstand entnehmen [lasse], daß die in Artikel 113 enthaltene Aufzählung der Gegenstände der Handelspolitik... als eine nicht abschließende Aufzählung gedacht ist.
26 Auf der Grundlage dieses weiten Verständnisses kann, vorbehaltlich im Vertrag festgelegter Ausnahmen, davon ausgegangen werden, daß Artikel 113 die Festlegung einheitlicher Grundsätze in bezug auf jede einseitige oder vertragliche Maßnahme zur Regelung des Handels mit Drittländern fordert, gleichviel, welchen Inhalt diese Maßnahme hat oder welchen Zwecken sie dient. Bei der Verfolgung dieser Zwecke muß die Gemeinschaft dafür sorgen, daß zwischen den Interessen des Welthandels im Sinne von Artikel 110 EG-Vertrag (jetzt Artikel 131 EG) und den Zielen der übrigen Gemeinschaftspolitiken ein vernünftiges Gleichgewicht gewahrt bleibt.
27 Das Kernstück der internationalen handelsrechtlichen Regelung, die der Gerichtshof in einem dynamischen Sinne versteht, bilden insoweit bestimmte Vorschriften über das geistige Eigentum im grenzüberschreitenden Handel. Im Gutachten 1/94 hatte der Gerichtshof die Frage zu prüfen, ob die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit u. a. für den Abschluß des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums — wie den Handel mit nachgeahmten Waren — (TRIPS-Übereinkommen) besaß, das in einem Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist. Der vierte Abschnitt des Teils III des TRIPS-Übereinkommens über die Durchsetzung der Beachtung der Rechte des geistigen Eigentums steht im Zusammenhang mit den Vorschriften der ersten Verordnung, die der Rat zur Bekämpfung des Handels mit nachgeahmten Waren erließ.
Der Gerichtshof hat entschieden, daß diese Verordnung zu Recht auf Artikel 113 des Vertrages gestützt worden war, soweit es um das Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ging. Es handelt sich [nämlich] um Maßnahmen, die von den Zollbehörden an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu treffen sind. Da derartige Maßnahmen von den Gemeinschaftsorganen autonom auf der Grundlage von Artikel 113 EG-Vertrag ergriffen werden können, ist es allein Sache der Gemeinschaft, internationale Abkommen über diesen Gegenstand zu schließen.
28 Die gleichen allgemeinen Erwägungen haben für die Verordnung Nr. 3295/94 zu gelten, die — im hier relevanten Zusammenhang — die Zurückbehaltung mutmaßlich nachgeahmter Waren auf andere Zollverfahren wie das Versandverfahren ausweitet. Wie ich bereits ausgeführt habe, findet auch in diesem Verfahren eine Einfuhr und — bei vorgesehenem Verlauf — spätere Wiederausfuhr der betroffenen Waren statt.
29 In dieser Beziehung ist auch auf das Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 275/87 zu verweisen, mit dem die Verordnung Nr. 2096/87, die ebenfalls ein Nichterhebungsverfahren — die vorübergehende Einfuhr — zum Gegenstand hatte, für nichtig erklärt wurde, da sie nicht auf Artikel 113 EG-Vertrag als ausschließliche Rechtsgrundlage gestützt war.
30 Es besteht somit kein Zweifel daran, daß die Gemeinschaft nach Artikel 113 EG-Vertrag befugt ist, im Rahmen eines zollrechtlichen Nichterhebungsverfahrens wie des externen Versandverfahrens eine gemeinsame Regelung für die Überwachung nachgeahmter Waren zu erlassen. Sie besitzt, anders formuliert, gemäß Artikel 113 die Zuständigkeit, für die Verbringung nichtgemeinschaftlicher oder zur Ausfuhr bestimmter und allen Ausfuhrformalitäten genügender Waren von einem Ort zu einem anderen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einheitliche Grundsätze festzulegen und außerdem vorzusehen, daß Waren, die mutmaßlich Nachahmungen, illegale Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind, bei einer solchen Verbringung von den Zollbehörden zurückbehalten werden.
31 Nach alledem ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 3295/94 dahin auszulegen, daß er auf einen Sachverhalt anwendbar ist, bei dem auf Antrag eines Inhabers von Markenrechten oder ähnlichen Schutzrechten, dessen Unternehmenssitz in einem Drittstaat liegt, Waren wie die in der Verordnung bezeichneten, die sich auf der Durchfuhr zwischen zwei der Europäischen Gemeinschaft nicht angehörenden Staaten befinden, in einem Mitgliedstaat von dessen Zollbehörden vorläufig zurückbehalten werden.
Ergebnis
32 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 1 der Verordnung Nr. 3295/94 ist dahin auszulegen, daß er auf einen Sachverhalt anwendbar ist, bei dem auf Antrag eines Inhabers von Markenrechten oder ähnlichen Schutzrechten, dessen Unternehmenssitz in einem Drittstaat liegt, Waren wie die in der Verordnung bezeichneten, die sich auf der Durchfuhr zwischen zwei der Europäischen Gemeinschaft nicht angehörenden Staaten befinden, in einem Mitgliedstaat von dessen Zollbehörden vorläufig zurückbehalten werden.