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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1999 – C-56/99
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1999:630
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 16. Dezember 1999
I — Einleitung
1 Im vorliegenden Fall hat das Tribunal administratif Paris (Frankreich) dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung der Frühvermarktungsprämie für Kälber, wie sie mit der Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rindfleischsektor festgelegt wurde, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
II — Gemeinschaftlicher Rahmen
A — Bestimmungen des EG-Vertrags
2 Unter den Politiken der Gemeinschaft nennt der EG-Vertrag ausdrücklich (Titel II) die Landwirtschaft (Artikel 38 bis 47, jetzt Artikel 32 EG bis 38 EG), auf die sich der vom Vertrag geschaffene Gemeinsame Markt erstreckt (Artikel 38 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 32 EG).
3 Artikel 39 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 Absatz 1 EG) nennt die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, die u. a. darin bestehen, der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (Buchstabe b) und die Märkte zu stabilisieren (Buchstabe c).
4 Artikel 40 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absätze 1 und 2 EG) lautet:
(2) Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
...
c) eine Europäische Marktordnung.
(3) ...
[Die gemeinsame Organisation der Märkte] hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen.
...
B — Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch
5 Gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 (jetzt Artikel 36 EG) und 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 805/68, mit der die grundlegenden Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch kodifiziert wurden.
6 Zur Stabilisierung des Rindfleischmarktes, der vor allem durch die Verunsicherung der Verbraucher wegen der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) und durch den hierdurch bedingten starken Verbrauchsrückgang und das Sinken der Erzeugerpreise in große Schwierigkeiten geraten war, erließ der Rat die Verordnung Nr. 2222/96. Diese Verordnung enthält eine Reihe von Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die Erzeugung besser dem Verbrauchsniveau anzupassen.
7 Der Rat war der Auffassung, daß zur Sanierung des Rindfleischmarktes die Zahl der auf dem Markt angebotenen Tiere verringert werden müsse und daß es hierzu zu fördern sei, daß junge leichte Tiere aus der Produktion genommen und/oder vermarktet werden. Er änderte daher zum einen die Prämienregelung für die Verarbeitung junger männlicher Kälber mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in den ersten zehn Lebenstagen oder, sofern sichergestellt wird, daß sie nicht in die Lebensmittelkette gelangen, in den ersten zwanzig Lebenstagen aus der Produktion genommen werden (Artikel 4i Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/86), und führte zum anderen in Absatz 2 dieses Artikels eine Maßnahme ein, die in der Gewährung einer Frühvermarktungsprämie für Kälber bestand.
8 Artikel 4i Absatz 2 bestimmt:
(2) Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. November 1998 eine Frühvermarktungsprämie für Kälber gewähren. Diese Prämie wird bei der Schlachtung eines Kalbes in einem Mitgliedstaat gewährt,
dessen Schlachtgewicht höchstens dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten Kälber abzüglich 15 % entspricht. Durchschnittliches Schlachtgewicht pro Mitgliedstaat ist dasjenige, welches sich aus den statistischen Daten von Eurostat für das Jahr 1995 oder aus jeder anderen statistischen Angabe für dieses Jahr ergibt, die von der Kommission offiziell veröffentlicht und akzeptiert worden ist;
das unmittelbar vor der Schlachtung in dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung erfolgt, während eines noch festzulegenden Zeitraums gehalten worden ist.
9 Artikel 4i Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 222/96 lautet ferner wie folgt:
(4) Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen werden die Prämien im Sinne der Absätze 1 und 2 innerhalb einer Frist von höchstens fünf Monaten nach Eingang des Antrags ausgezahlt.
(5) Nach dem Verfahren des Artikels 27
erläßt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,
legt die Kommission die in jedem Mitgliedstaat geltenden Höchstschlachtgewichte für die in Absatz 2 genannten Kälber fest,
setzt die Kommission den Betrag der Verarbeitungsprämie auf ein entsprechendes Niveau oder gegebenenfalls auf entsprechende differenzierte Niveaus fest, die es ermöglichen, daß unter Berücksichtigung des Marktbedarfs eine genügend große Zahl von Kälbern aus der Produktion genommen wird,
setzt die Kommission den Betrag der Frühvermarktungsprämie auf ein Niveau fest, das unter Berücksichtigung des Marktbedarfs die Schlachtung einer genügend großen Zahl von Kälbern ermöglicht,
kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in dessen Gebiet eine regional differenzierte Anwendung der Frühvermarktungsprämie unter der Bedingung zulassen, daß die Tiere unmittelbar vor der Schlachtung in der Region, in der die Schlachtung erfolgt, während eines noch festzulegenden Zeitraums gehalten worden sind,
kann die Kommission die Gewährung einer der beiden in diesem Artikel genannten Prämien oder beider Prämien aussetzen.
(6) Die Kommission stellt fest, ob die Regelungen dieses Artikels sechs Monate nach Inkrafttreten zu befriedigenden Ergebnissen geführt haben.
Sollte dies nicht der Fall sein, so legt die Kommission dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor; der Rat beschließt darüber mit qualifizierter Mehrheit; er berücksichtigt insbesondere die Verteilung der Anpassungsbemühungen auf die Mitgliedstaaten und etwaige Verzerrungen im Handel.
10 Der Erlaß der vorstehenden Bestimmungen wird in der neunten, zehnten und elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2222/96 folgendermaßen begründet:
Die Einführung einer Frühvermarktungsprämie für Kälber kann ebenfalls zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts beitragen. Um diese Prämie auf die Erzeugungsbedingungen in den Mitgliedstaaten abzustimmen, sollte das statistische durchschnittliche Schlachtgewicht der Kälber in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils als Kriterium für die Gewährung der Prämie dienen. Dieses durchschnittliche Gewicht kann innerhalb eines Mitgliedstaats schwanken. Es sollte daher der Kommission ermöglicht werden, eine regionalisierte Anwendung der Prämie zuzulassen. Zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen ist es erforderlich, eine bestimmte Haltungszeit vorzusehen. Aus denselben Gründen wie bei der Verarbeitungsprämie sollte die Kommission für die Festsetzung des Prämienbetrags zuständig sein.
Die Produktion und die Verbrauchererwartungen schwanken von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zwischen der Verarbeitungsprämie und der Frühvermarktungsprämie zu wählen, allerdings mit der Auflage, daß sie wenigstens eine der beiden Regelungen während des Zeitraums vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1998 anwenden.
Nach sechs Monaten ist die Regelung der Frühvermarktungsprämie und der Verarbeitungsprämie auf ihre Wirksamkeit und ordnungsgemäße Anwendung zu überprüfen; festzustellen ist insbesondere, welche Ergebnisse im Hinblick auf das Ziel, die Zahl der der Erzeugung von rotem Fleisch zugeführten Kälber um ungefähr 1000000 Stück zu vermindern, erreicht wurden, wie die Anpassungsbemühungen auf die Mitgliedstaaten verteilt sind und ob Verzerrungen im Handel aufgetreten sind.
11 Die Kommission erließ, vor allem gestützt auf Artikel 4i Absatz 5 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96, die Verordnung Nr. 2311/96, in der sie die Bedingungen für die Gewährung der Frühvermarktungsprämie für Kälber festlegte; dabei ersetzte sie Artikel 50 (Zahlung der Prämie) der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 durch folgende Formulierung:
(1) Ein Mitgliedstaat darf die Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern (im folgenden Prämie genannt) nur für Tiere gewähren, die in seinem Hoheitsgebiet geschlachtet wurden und deren Schlachtkörpergewicht das in Anhang IV genannte Gewicht nicht übersteigt. ...
12 Anhang IV, der das höchstzulässige Schlachtkörpergewicht für Kälber in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 1 festlegt, stellt sich wie folgt dar:
Mitgliedstaat der SchlachtungHöchstzulässiges Schlachtkörpergewicht (kg)Belgien136Dänemark110Deutschland103Griechenland127Spanien124Frankreich108Irland—Italien117Luxemburg120Niederlande138Österreich82Portugal110Finnland84Schweden88Vereinigtes Königreich32
13 Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 lautet:
Die Prämie wird wie folgt festgesetzt:
65 ECU je Tier, das im Dezember 1996 und Januar 1997 geschlachtet wird,
60 ECU je Tier, das nach Januar 1997 geschlachtet wird.
14 Die siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2311/96 brachte die Auffassung der Kommission wie folgt zum Ausdruck: Für die Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern ist ein Betrag festzusetzen, der insbesondere sowohl den Einkommenseinbußen infolge des Verkaufs leichterer Schlachtkörper als auch den Einsparungen infolge einer kürzeren Produktionsdauer Rechnung trägt. Da zu Beginn der Anwendung der Regelung mit gewissen Störungen des Kalbfleischmarktes zu rechnen ist, empfiehlt es sich, als Übergangsmaßnahme höhere Prämien zu gewähren.
15 In der Folgezeit wurde Artikel 50 der Verordnung Nr. 3886/92 in der nach Erlaß der Verordnung Nr. 2311/96 geltenden Fassung noch mehrmals geändert.
16 Im einzelnen bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 18/97 der Kommission (Artikel 1 Nr. 9), daß das für Deutschland zulässige Gewicht von 103 kg gemäß Anhang IV durch das Gewicht von 112 kg ersetzt wird. In der dritten Begründungserwägung der Verordnung heißt es, daß die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Ermächtigung nach Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 zur Bestimmung des höchstzulässigen Schlachtgewichts der in Frage kommenden Kälber andere als die von Eurostat veröffentlichten Statistiken zugrunde legte und daß die Kommission diese Statistiken nach Prüfung akzeptierte.
17 Durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 200/97 der Kommission wurde in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3886/92 folgender neuer Unterabsatz angefügt:
Die im ersten Absatz genannten zwei Prämien werden erhöht
a) um 10 ECU je Schlachtkörper mit einem Gewicht von 110 kg oder weniger und um 5 ECU je Schlachtkörper mit einem Gewicht von mehr als 110 kg und höchstens 120 kg im Fall der zwischen dem 20. Januar und 30. Juni 1997 geschlachteten Tiere;
b) um 5 ECU je Schlachtkörper mit einem Gewicht von 110 kg oder weniger und um 2,5 ECU je Schlachtkörper mit einem Gewicht von mehr als 110 kg und höchstens 120 kg im Fall der zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 1997 geschlachteten Tiere.
18 Durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 616/97 der Kommission wurde Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3886/92 durch Einfügung eines dritten Gedankenstrichs in den ersten Unterabsatz dahin geändert, daß der Prämienbetrag auf 50 ECU pro am oder nach dem 14. April 1997 geschlachtetes Tier festgesetzt wurde. Auch wurde durch diesen Artikel der im zweiten Unterabsatz dieser Vorschrift bestimmte Betrag auf 30 bzw. 15 ECU im Fall der zwischen dem 14. April und 30. Juni 1997 geschlachteten Tiere und auf 15 ECU bzw. 7,5 ECU im Fall der zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 1997 geschlachteten Tiere erhöht.
19 Die Begründungserwägungen der Verordnungen Nr. 200/97 und Nr. 616/97 erwähnen ausdrücklich die Übergangsprobleme bei der Gewährung der Frühvermarktungsprämie für Kälber als Grund für die Erhöhung der Prämien.
20 Im einzelnen wird in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 200/97 darauf hingewiesen, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt meist Schlachtkörper von Kälbern mit einem Gewicht von mehr als 120 kg verkauft würden, daß aber in mehreren Mitgliedstaaten diese Schlachtkörper mit einem geringeren Gewicht als 120 kg verkauft werden müßten, um die Frühvermarktungsprämie zu erhalten. Weiter heißt es dort, daß wegen dieser nicht üblichen Aufmachung des Kalbfleisches Schwierigkeiten entstehen könnten, die für den Absatz dieser leichteren Schlachtkörper vergleichsweise höhere Kosten zur Folge hätten, daß aus diesem sem werde, für die betreffenden Schlachtkörper vorübergehend ein zusätzlicher Betrag gemäß Artikel 2 der Verordnung EG Nr. 2222/96 gewährt werden sollte und daß es sich in diesem Zusammenhang empfehle, den Zusatzbetrag nach Gewichtsklassen zu differenzieren. Durch die Verordnung Nr. 616/97 schließlich wurden die gewährten Prämienbeträge angepaßt.
III — Sachverhalt und Vorlagefrage
21 Die Gascogne Limousin viandes SA (im folgenden: Gascogne) ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die Kalbfleisch erzeugt.
22 Sie beantragte mit am 26. Juni 1997 eingegangener Klageschrift beim Tribunal administratif Paris die Aufhebung von Entscheidungen des Office national interprofessionnel des viandes de l'élevage et de l'aviculture (Ofival), mit denen ihr die durch die Verordnung Nr. 2222/96 eingeführte Frühvermarktungsprämie für Kälber verweigert worden war.
23 Aus den Prozeßakten, die das nationale Gericht dem Gerichtshof übersandt hat, sowie aus den Erklärungen der französischen Regierung geht hervor, daß diese ablehnenden Entscheidungen des Ofival vom 14. Mai, vom 11. Juni und vom 20. Juni 1997 datieren und daß sie darauf gestützt sind, daß das Gewicht der Kälber, für die eine Prämie beantragt war, mehr als 108 kg betrug.
24 Das Tribunal administratif Paris ist der Auffassung, daß die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, also die Beurteilung der Begründetheit der Klage, von der Beantwortung der Frage abhänge, ob die zitierten Bestimmungen des Artikels 40 des Vertrages vom 25. März 1957 dem Erlaß von Beihilfemaßnahmen zugunsten von Erzeugnissen entgegenstehen, die durch auf nationaler Ebene festgelegte Kriterien unterschiedlich geregelt sind, jedoch in sämtlichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vertrieben werden können.
IV — Beantwortung der Vorlagefrage
A — Zur Zulässigkeit
25 Die Kommission bezweifelt die Zulässigkeit der Vorlagefrage. Sie meint, der Vorlagebeschluß sei besonders knapp gefaßt, da er weder Angaben zum Zeitpunkt oder zu den Gründen der Ablehnung des Prämienantrags von Gascogne noch zur Art der Streitigkeit zwischen den Parteien enthalte. Auch seien die Zeitpunkte der Schlachtung der Kälber und der Stellung der Prämienanträge nicht genannt, die wegen der Entwicklung der anwendbaren Rechtsvorschriften von Bedeutung seien.
26 Meines Erachtens geht aus dem Sachverhalt, der im Vorlagebeschluß enthalten ist, deutlich hervor, daß das nationale Gericht den tatsächlichen Rahmen, in den sich die vorgelegte Frage einfügt, nicht ausreichend darstellt.
27 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die vorgelegten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die Tatsachen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Die Vorlagebeschlüsse sollen Angaben enthalten, die nicht nur dem Gerichtshof... sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, da nach diesem Artikel den Beteiligten nur die Vorlagebeschlüsse der nationalen Gerichte zugestellt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof... darauf zu achten, daß diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden.
28 Der Gerichtshof hat daher eine Vorlagefrage für unzulässig gehalten, wenn der Sachverhalt... sich nur anhand einer Prüfung der Schriftsätze der Kläger des Ausgangsverfahrens feststellen [läßt], die den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen einreichen möchten, nicht mitgeteilt werden.
29 Wenn jedoch aufgrund der vom nationalen Gericht übersandten Akten und der von den Parteien eingereichten schriftlichen Erklärungen der Gerichtshof... über genügend Angaben [verfügt], um die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf den dem Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt auslegen zu können, ist der Gerichtshof in der Lage, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.
30 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) das einzelstaatliche Gericht, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts... verfügt..., die besseren Voraussetzungen [besitzt], um — in voller Kenntnis der Sache — die Erheblichkeit der Rechtsfragen zu beurteilen, die durch den bei ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen werden, und um zu entscheiden, ob für den Erlaß seines Urteils die Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich ist.
31 Im vorliegenden Fall bin ich trotz der Vorbehalte, die sich aus der sehr knappen Darstellung des Sachverhalts im Vorlagebeschluß ergeben, der Auffassung, daß der Sachverhalt, wie er aus den eingereichten schriftlichen Erklärungen hervorgeht, jetzt hinreichend deutlich ist und daß der Gerichtshof somit in der Lage ist, auf die vorgelegte Vorabentscheidungsfrage eine sachdienliche Antwort zu geben. Der Grund hierfür ist, daß der Gerichtshof entschieden hat, daß er nur ausnahmsweise die Antwort ablehnen kann, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Gemeinschaftsvorschrift, die er auslegen oder deren Gültigkeit er überprüfen soll, und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht. Ich bin allerdings der Ansicht, daß dies hier nicht der Fall und daß keine Gefahr besteht, daß der Gerichtshof eine völlig hypothetische Frage beantwortet.
B — Z.W Beantwortung der Frage
a) Problemstellung
32 Die französische Regierung und Gascogne tragen vor, daß die Gemeinschaftsvorschriften für die Frühvermarktungsprämie gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EG-Vertrag verstießen und daß ihre Anwendung zu Wettbewerbsverzerrungen geführt habe.
33 Der Rat und die Kommission dagegen meinen, daß die in Rede stehende Verordnung nicht wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EG-Vertrag ungültig sei.
34 Im einzelnen macht Gascogne geltend, daß die einheitliche Verringerung des durchschnittlichen Schlachtgewichts der in den einzelnen Mitgliedstaaten geschlachteten Kälber um 15 % gemäß der Verordnung Nr. 2222/96 von den französischen Erzeugern verlange, das Schlachtgewicht ihrer Kälber auf weniger als 108 kg zu verringern, um die Prämie zu erhalten, obwohl das durchschnittliche Gewicht der in Frankreich produzierten Schlachtkörper traditionell 127 kg betrage. Das Referenzgewicht von 108 kg sei mit einem normalen Absatz dieses Schlachtkörpers auf dem französischen Markt absolut nicht zu vereinbaren. Zugleich werde den konkurrierenden Erzeugern in den Niederlanden, dem Erzeugerland der Europäischen Union, das seine Produktion bis zu 95 % ausführe, ein Referenzgewicht von 138 kg je Schlachtkörper zugestanden, wodurch diese auf dem französischen Markt eine besonders günstige Stellung erlangten, weil sie Kälber produzieren könnten, deren Schlachtgewicht den Erwartungen des französischen Marktes entsprächen, und außerdem in den Genuß der Prämie in Höhe von 65 ECU je Schlachtkörper nach der Verordnung Nr. 2311/96 kämen.
35 Ferner ist Gascogne der Auffassung, daß die statistischen Daten, die die einzelnen Mitgliedstaaten an Eurostat übermittelt hätten, zu Unrecht für die Errechnung des Referenzgewicht benutzt worden seien. Die Schlachtkörper von Kälbern seien von ihrem Gewicht her nicht einheitlich, vielmehr würden innerhalb eines jeden Landes unterschiedliche Schlachtkörper je nach Ernährungsgewohnheiten und Handelsüblichkeiten zum Verbrauch angeboten.
36 Gascogne legt auch ausführlich dar, daß es weder eine gemeinsame Definition des Schlachtkalbs und seiner Eigenschaften noch zuverlässige einheitliche Gemeinschaftsstatistiken auf diesem Gebiet gebe, so daß die Verordnung Nr. 2222/96, die auf diesen Daten beruhe, dadurch, daß sie den Gewichtsunterschied zwischen den Schlachtkörpern, für die in den Niederlanden, und denen, für die in Frankreich die Prämie gewährt werde, ohne objektiven Grund vergrößert habe, die Diskriminierung der französischen Erzeuger unter Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 EG-Vertrag verschärft habe. Es stelle sich die Frage, inwieweit der Rat mit der Wahl dieses Kriterium gegen das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei denen es sich um höherrangige Grundsätze handele, verstoßen habe, und zwar deshalb, weil der Gleichheitssatz unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden sei.
37 Schließlich habe die Verordnung Nr. 2222/96 durch die einheitliche Verringerung der nationalen Schlachtgewichte, für die eine — abgesehen vom Ausgleich gemäß der Verordnung Nr. 200/97 — einheitliche Frühvermarktungsprämie gezahlt werde, ungerechtfertigterweise zu übermäßigen und völlig ungleichen Belastungen geführt. Der einheitliche Koeffizient von 15 %, der auf das Durchschnittsgewicht der in einem Mitgliedstaat erzeugten Schlachtkörper Anwendung finde, berücksichtige nicht das auf dem Markt ermittelte Durchschnittsgewicht, von dem abhänge, welche Belastung und welche konkreten Auswirkungen die Adressaten der Verordnung zu tragen hätten. Die französischen Erzeuger seien stark benachteiligt, und zwar nicht nur bei der Ausfuhr, da die Schlachtkörper, die auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten Italien und Deutschland abgenommen würden, schwerer seien als die, die in Frankreich abgesetzt werden könnten, sondern auch und vor allem auf dem eigenen nationalen Markt, auf dem die schwereren niederländischen Schlachtkörper prämienbegünstigt Absatz fänden, während die französischen Erzeuger diesem Wettbewerb ohne die Prämie standhalten müßten. Wie die französische Regierung betont hat, seien die Gemeinschaftsvorschriften letztlich den Wirtschaftsteilnehmern zugute gekommen, die schwerere Schlachtkörper produzierten.
38 Die französische Regierung ist der Ansicht, daß die Wettbewerbsverzerrung offensichtlich sei und sich aus dem hohen prozentualen Anteil der sich an dem Programm beteiligenden niederländischen Erzeuger im Vergleich zu ihren französischen Konkurrenten ergebe. Ferner seien diese Nachteile für die französischen Erzeuger nach dem Erlaß der Maßnahme gemäß der Verordnung Nr. 200/97, mit der die Prämie differenziert werde, nicht verschwunden. Wegen der Krise infolge des Rinderwahnsinns sei daher in den einzelnen Mitgliedstaaten die Stabilität des Schlachtkälberbereichs zu schützen.
b) Beantwortung der Vorlagefrage
39 Die aufgezeigten Probleme werde ich wie folgt untersuchen: Nach dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Umfang der Befugnis der Gemeinschaftsorgane im Bereich der Agrarpolitik (1) werde ich die Frage untersuchen, inwieweit der Erlaß der streitigen Maßnahme einen Verstoß darstellte gegen das — vom nationalen Gericht angesprochene — Diskriminierungsverbot (2) und gegen den — von Gascogne angesprochenen — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (3).
1) Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Umfang der Befugnis der Gemeinschaftsorgane im Bereich der Agrarpolitik
40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verfügen die Gemeinschaftsorgane [vor allem in der gemeinsamen Agrarpolitik] mit Rücksicht auf die Verantwortung, die ihnen der EWG-Vertrag [in diesem Bereich] zuweist,... über ein weites Ermessen. Dies bedeute, daß der Gesetzgeber der Gemeinschaft... über ein weites Ermessen in bezug auf Art und Tragweite der zu treffenden Maßnahmen [verfügt], wenn er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, wie dies auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik der Fall ist. Ebenso ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der Rat bei der gemeinsamen Organisation eines Produktmarktes über ein weites Ermessen verfügt, das die Grenzen der vom Gerichtshof ausgeübten Kontrolle bestimmt. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 133/79 (Roquette Frères/Rat) wie folgt entschieden: Muß der Rat bei der Durchführung der Agrarpolitik der Gemeinschaft einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen, so beschränkt sich sein Ermessen nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu treffenden Bestimmungen, es erfaßt vielmehr in bestimmtem Umfang auch die Feststellung der Ausgangsdaten insbesondere in dem Sinne, daß der Rat sich gegebenenfalls auf globale Feststellungen stützen kann. Bei der Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis muß sich der Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat.
2) Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern in der Gemeinschaft auszuschließen. Er hat wiederholt entschieden, daß dieses Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes des Gemeinschaftsrechts [ist], wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.
42 Der Gerichtshof hat indessen entschieden, daß das Diskriminierungsverbot einer Gemeinschaftsregelung nicht entgegensteht, mit der für den gesamten Markt der Gemeinschaft ein System von Garantieschwellen geschaffen worden war, in dem die Kürzung einer Produktionsbeihilfe für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aller Mitgliedstaaten vorgesehen war, auch wenn die Überschreitung dieser Schwellen nicht auf einer Erhöhung der Produktion in allen Mitgliedstaaten beruhte. Im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, die keine nationalen Quoten kennt, haben alle Gemeinschaftserzeuger unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen zu tragen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, das auf dem Markt auftreten kann.
43 Aus der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofes geht hervor, daß die Entscheidung, ein Problem im Rahmen einer gemeinsamen Organisation des Produktmarkts, wie im vorliegenden Fall des Rindfleischmarkts, in einer bestimmten Weise zu lösen, Ausdruck des weiten Ermessens ist, über das der Rat in diesem Bereich nach dem Vertrag verfügt. Dabei ist der Rat befugt, zahlreiche Faktoren zu würdigen, um die aus seiner Sicht beste Entscheidung zu treffen.
44 Im vorliegenden Fall nahm der Rat diese Befugnis wahr und beschloß, zur Stabilisierung und Sanierung des Rindfleischsektors unter bestimmten Voraussetzungen eine Frühvermarktungsprämie für Kälber zu gewähren. Ferner war er der Auffassung, daß das für die Gewährung der Prämie am besten geeignete Kriterium das durchschnittliche Schlachtkörpergewicht der im betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten Kälber abzüglich 15 % sei, damit letztlich die einer jeden Region entsprechende Menge erreicht werde.
45 Zur Stabilisierung des Rindfleischmarktes, der vor allem durch die Verunsicherung der Verbraucher wegen BSE sowie durch den hierdurch bedingten starken Verbrauchsrückgang und das Sinken der Erzeugerpreise in große Schwierigkeiten geraten war, erließ der Rat insbesondere die Verordnung Nr. 2222/96. Der Rat, der über ein weites Ermessen verfügt, das es ihm ermöglicht, die zur Sanierung und Stabilisierung des in Schwierigkeiten geratenden Marktes erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, beschloß zur Erreichung dieses Zieles, daß das durchschnittliche Schlachtgewicht der Kälber in den einzelnen Mitgliedstaaten, wie es sich aus den statistischen Daten für das Jahr 1995 abzüglich 15 % ergibt, jeweils als Kriterium für die Gewährung der Prämie dienen sollte. Der Rat teilt zwar nicht mit, weshalb er sich für den Prozentsatz von 15 % entschied, jedoch stellt dies meines Erachtens kein Problem dar, da erstens der Rat in diesem Bereich über ein weites Ermessen verfügt, da zweitens sich die Entscheidung an dem verfolgten Ziel orientierte, die Zahl der der Erzeugung von Rind- und Kalbfleisch und damit der menschlichen Ernährung zugeführten Kälber um etwa 1000000 zu verringern, und da drittens kein Gesichtspunkt vorgebracht worden ist, dem zu entnehmen wäre, daß die Wahl dieses Prozentsatzes einen offensichtlichen Irrtum des Rates darstellt.
46 Ferner wäre, wie der Rat und die Kommission zu Recht hervorgehoben haben, die Entscheidung für ein durchschnittliches Schlachtgewicht in der gesamten Gemeinschaft als Kriterium keine zur Erreichung dieses Zieles geeignete Maßnahme gewesen, und zwar aus zwei Gründen: 1. Die Erzeuger in Mitgliedstaaten mit Produktionsverfahren, die ein höheres Schlachtgewicht hervorbringen, wären gezwungen gewesen, sich in einem Maß um eine Verringerung des Schlachtgewichts zu bemühen, das in keinem Verhältnis zum Betrag der gezahlten Prämie gestanden hätte; 2. die Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen das durchschnittliche Schlachtgewicht niedriger gewesen wäre, hätten ohne jede Änderung ihres Produktionsverfahrens in den Genuß der Prämie kommen können.
47 Dies bedeutet, daß, wenn sich der Rat für ein Kriterium entschieden hätte, das auf dem Durchschnittsgewicht der Kälber in der Gemeinschaft abzüglich 15 % beruht, für etwa die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion die Prämie gewährt worden wäre, während die Erzeuger der anderen Hälfte großenteils nicht reagiert hätten. Wie im übrigen der Rat hervorhebt, wäre wegen des großen Gewichtsunterschieds der Kälber in den einzelnen Mitgliedstaaten die Verringerung des Schlachtgewichts, die von bestimmten Erzeugern hätte erreicht werden müssen, so erheblich gewesen, daß die Prämie zur Erreichung des genannten Zieles nicht genügt hätte. Die Wirksamkeit der Prämie und die Erreichung dieses Zieles wären somit gefährdet gewesen. Es hätte eine verbotene Diskriminierung zugunsten bestimmter Erzeuger und zum Nachteil bestimmter anderer Erzeuger vorgelegen.
48 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt im übrigen meine Auffassung, daß dem Rat nicht vorgeworfen werden kann, er habe mit dieser Entscheidung die Erzeuger der Gemeinschaft ungleich behandelt. Nach dieser Rechtsprechung kann der Umstand, daß der Erlaß einer bestimmten Maßnahme im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für bestimmte Erzeuger je nach der besonderen Art ihrer Produktion oder den örtlichen Bedingungen unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als eine Diskriminierung angesehen werden, wenn diese Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepaßten Kriterien beruht.
49 Die französische Regierung beruft sich auf das Urteil vom 29. Februar 1996 in den Rechtssachen C-296/93 und C-307/93 (Frankreich und Irland/Kommission), um ihre Auffassung zu begründen, daß anders als in jener Rechtssache die in Rede stehenden Gemeinschaftsvorschriften im vorliegenden Fall den Wirtschaftsteilnehmern, die schwerere Schlachtkörper produzierten, zugute kämen.
50 Die verbundenen Rechtssachen C-296/93 und C-307/93 betrafen die Gewichtsbegrenzung der Schlachtkörper, auf die die Interventionsmaßnahmen Anwendung finden konnten. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, daß eine Vorzugsbehandlung der Erzeuger eines Landes der Gemeinschaft nicht gegeben sei, da die in diesen Rechtssachen streitige Verordnung keine Kategorie von Erzeugnissen von den Interventionsankäufen ausschließe, sondern die betroffenen Erzeuger bei bestimmten Kategorien zu einer Anpassung des Gewichts verpflichte. Außerdem sei eine Übergangsregelung vorgesehen gewesen, mit der es den Erzeugern ermöglicht werde, ihre Erzeugung nach und nach anzupassen.
51 Nach Ansicht der französischen Regierung unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den vorgenannten Rechtssachen, da hier die Bezugnahme auf unterschiedliche Schlachtgewichte je nach Mitgliedstaat angesichts des Umstands, daß es bezüglich des Schlachtkörpergewichts einen einheitlichen Markt gebe, dazu geführt habe, daß die Erzeuger in einem Mitgliedstaat von der Prämie ausgeschlossen worden seien, weil sie ihre Kälber mit einem Gewicht, das erheblich unter dem auf dem betreffenden regionalen Markt allgemein üblichen Gewicht gelegen habe, nicht hätten schlachten können, während die Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten dies hätte tun dürfen.
52 Aufgrund der vorangegangenen Prüfung komme ich zum Ergebnis, daß der Auffassung der französischen Regierung nicht gefolgt werden kann. Als der Rat die streitige Maßnahme erließ, berücksichtigte er ordnungsgemäß die Eigenheiten der Produktion eines jeden Mitgliedstaats sowie die Notwendigkeit einer Sanierung des Marktes und gab den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, der Kommission andere offizielle Statistiken, die zu einer Änderung des für sie geltenden Referenzgewichts geführt hätten, zur Berücksichtigung vorzulegen, und machte es damit möglich, den Eigenheiten des Marktes eines jeden Mitgliedstaats so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Während die Bundesrepublik Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, taten dies die französischen Behörden nicht.
53 Ich erinnere außerdem an das Urteil Deschamps u. a., in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die Gemeinschaftsverordnung, die die Möglichkeit zur Gewährung einer variablen Schlachtprämie nur für das Vereinigte Königreich beibehielt, vollauf mit Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sei, da diese Maßnahme durch die Unterschiede zwischen den Situationen der einzelnen Märkte der Gemeinschaft geboten ist.
54 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, daß in Anbetracht des weiten Ermessens, über das die für den Erlaß von Maßnahmen zur Sanierung des Marktes zuständigen Gemeinschaftsorgane verfügen, die Differenzierung des durchschnittlichen Schlachtgewichts von Kälbern je nach Mitgliedstaat nicht bedeutet, daß ähnliche Sachverhalte in objektiv nicht gerechtfertigter Weise unterschiedlich behandelt wurden, und daß sie infolgedessen nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt, wie der Rat und die Kommission zu Recht hervorheben.
55 Ferner bin ich der Ansicht, daß der Grundsatz der Solidarität und des Zusammenhalts des hier fraglichen Marktes es rechtfertigt, die Lasten der Marktsanierung auf alle Erzeuger der Gemeinschaft zu verteilen und so die Ziele der Regelung der Frühvermarktungsprämie für Kälber zu erreichen. Aus dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Solidarität ergibt sich somit, daß die sich aus der Sanierungsverpflichtung ergebenden Lasten von allen Erzeugern der Gemeinschaft getragen werden müssen. Im Rahmen dieses Zieles müssen alle Erzeuger der Gemeinschaft, gleich in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen tragen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, das auf dem Markt auftreten kann.
3) Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
56 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß nach dem höherrangigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrecht gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten [dürfen], was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
57 Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch den Gemeinschaftsgesetzgeber im Sektor der gemeinschaftlichen Agrarpolitik angeht, ist außerdem daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik über einen Ermessensspielraum verfügt, der seiner politischen Verantwortung, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen, entspricht. Folglich kann die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.
58 Die in der Vorschrift des Artikels 4i Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 vorgesehenen Maßnahmen wären dann wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungültig, wenn sie im Hinblick auf das Ziel der Marktsanierung zur Erreichung der genannten Ziele offensichtlich ungeeignet oder unnötig wären.
59 Da ich das Ziel der streitigen Regelung bereits untersucht habe, beschränke ich mich im folgenden auf die Prüfung der Frage, ob die Maßnahme des Rates zur Erreichung dieses Zieles offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich ist und ob nicht ihre Nachteile ihre Vorteile überwiegen.
60 Der Umstand, daß nicht überzeugend dargetan werden konnte, daß eines der eventuellen Ersatzkriterien, z. B. das Kriterium des gemeinschaftlichen Durchschnittsgewichts des Schlachtkalbs, offensichtlich geeigneter ist, d. h. im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit, schrittweise Gleichheit und Sicherheit vorzuziehen wäre, beweist, daß das angewandte Kriterium nicht ungeeignet ist, vor allem aber als Mittel zur Erreichung der mit der Prämie bezweckten Sanierung des Rindfleischmarktes nicht offensichtlich ungeeignet ist.
61 Auch wenn nämlich die Entscheidung des Rates für dieses Kriterium meines Erachtens nicht offensichtlich irrig ist, hätte dieser von Anfang an die Eigenheiten der nationalen Erzeuger und die Unterschiede der durchschnittlichen Schlachtgewichte der Kälber stärker berücksichtigen können, was aus zwei Umständen deutlich wird: i) Erstens eröffnet Artikel 4i Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 805/68 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, der Kommission andere offizielle Statistiken für das Jahr 1995 zur Berücksichtigung vorzulegen; diese Möglichkeit wurde von der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen, die auf diese Weise (Verordnung Nr. 18/97) die Erhöhung des durchschnittlichen Schlachtgewichts von 103 auf 112 kg erreichte; ii) zweitens darf nicht übersehen werden, daß die gewährte Prämie um 10 ECU bis zum 13. April 1997 und um 30 ECU ab 14. April 1997 erhöht wurde, um die Nachteile zu verringern, die sich aus dieser Situation ergaben und die in den relativ hohen Kosten für den Absatz der leichteren Schlachtkörper bestanden. Soweit diese Erhöhung alle Schlachtkörper mit einem Gewicht von 110 kg oder mehr, höchstens jedoch 120 kg betraf, konnte sie allen französischen Erzeugern zugute kommen.
62 Die Verteilung der Verpflichtungen auf die Erzeuger nach dem Durchschnittsgewicht der Schlachtkälber in den einzelnen Mitgliedstaaten entspricht somit einer notwendigen, auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruhenden Entscheidung.
63 Folglich verstößt die vom Rat erlassene Regelung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie weder unnötig noch offensichtlich ungeeignet ist und da die Nachteile, die sie für die Erzeuger eines Mitgliedstaats (hier die französischen Erzeuger) mit sich bringt, die Vorteile, die sämtlichen Gemeinschaftserzeugern aufgrund der erfolgreichen Bemühungen um die Sanierung und somit um die Stabilisierung des Marktes zugute kommen, nicht überwiegen.
V — Ergebnis
64 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die Vorabentscheidungsfrage des Tribunal administratif Paris wie folgt zu beantworten:
Die Bestimmung eines je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Höchstgewichts von Kälbern für die Gewährung einer Frühvermarktungsprämie für Schlachtkälber gemäß Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.