Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.01.2000 – C-295/98
ECLI:EU:C:2000:4
In der Rechtssache C-295/98
Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato D. Del Gaizo, und durch G. Castellani Pastoris, Botschafter, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluß der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben (ABl. L 163, S. 28), soweit mit ihr finanzielle Berichtigungen bei bestimmten von der Italienischen Republik angemeldeten Ausgaben vorgenommen wurden,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter R J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-R Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 28. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EGVertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluß der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben (ABl. L 163, S. 28; im folgenden: die angefochtene Entscheidung), soweit mit ihr finanzielle Berichtigungen bei bestimmten von der Italienischen Republik angemeldeten Ausgaben vorgenommen wurden.
2 Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz vom 30. November 1998 gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.
3 Nach Ansicht der Kommission beträgt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 81 und Anhang II der Verfahrensordnung zwei Monate /vom Tag der Bekanntgabe der angefochtenen Maßnahme an, wobei bei Italien zwei Tage wegen der räumlichen Entfernung hinzukämen. Im vorliegenden Fall trage das Schreiben ihres Generalsekretariats, mit dem die angefochtene Entscheidung den italienischen Behörden bekanntgegeben worden sei, das Datum 15. Mai 1998, so daß die am 28. Juli 1998 eingereichte Nichtigkeitsklage als verspätet unzulässig sei.
4 Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission das Empfangsbekenntnis der Ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union für die angefochtene Entscheidung vorgelegt; daraus geht hervor, daß die Entscheidung tatsächlich am 15. Mai 1998 bekanntgegeben wurde.
5 Somit ist der von der Kommission erhobenen Einrede stattzugeben.
6 Daher ist gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung die Klage der Italienischen Republik als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kosten
7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.