Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.01.2000 – C-230/98
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2000:10
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 13. Januar 2000
1 Mit seinen gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) gestellten Fragen ersucht das Tribunale Treviso (Italien) den Gerichtshof um Auslegung der Verordnungen Nrn. 545/92/EWG und 859/92/EWG, die während des Jahres 1992 die Einfuhr von Rindfleisch, genauer gesagt von Baby-Beef -Erzeugnissen, mit Herkunft aus den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den ehemaligen Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro regelten.
I — Der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
2 Am 28. September, am 6. Oktober und am 19. Oktober 1992 führte die Firma Schiavon Silvano, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, Rindfleisch ( Baby-Beef -Erzeugnisse) mit Herkunft aus der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im Gesamtbetrag von 179903600 ITL ein, wobei die Erhebung von Zoll und Mehrwertsteuer vorläufig ausgesetzt wurde, damit das Unternehmen den Beweis erbringen konnte, daß es Anspruch auf die Handelsvergünstigungen nach der Verordnung Nr. 545/92 hat.
Um die Herkunft des Fleisches nachzuweisen, legte das Unternehmen Bescheinigungen des Savezni Trzisni Inspektorat Belgrad vor, das die nach den Durchführungsvorschriften zu dem Kooperationsabkommen zwischen der EWG und der ehemaligen Föderativen Republik Jugoslawien hierfür zuständige Stelle dieses Staates war.
3 Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Amministrazione delle Finanze dello Stato, Dogana di Trieste (Staatliche Finanzverwaltung, Zollamt Triest; im folgenden: klagende Behörde), der Auffassung war, daß die genannten Bescheinigungen nicht ausreichten, um für die eingeführte Ware die Handelsvergünstigungen zu gewähren, forderte sie die Entrichtung des normalen Einfuhrzolls, der fälligen Mehrwertsteuer sowie der entsprechenden Zinsen im Gesamtbetrag von 233971480 ITL. Die Versicherungsgesellschaft, die die Risiken des Unternehmens abdeckte, zahlte den vorgesehenen Höchstbetrag von 150000000 ITL, so daß sich die Forderung der Verwaltung auf 83971480 ITL ermäßigte.
Mit Entscheidung des Tribunale Treviso vom 5. Oktober 1995 wurde über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs eröffnet.
4 Die klagende Behörde beantragte daraufhin gemäß Artikel 101 des Konkursgesetzes, den Restbetrag von 83971480 ITL als bevorrechtigte Forderung in die Konkurstabelle des beklagten Unternehmens einzutragen.
5 Die Parteien stimmen darin überein, daß das eingeführte Rindfleisch in den Genuß der Steuer- und zollrechtlichen Vergünstigungen für Einfuhren aus bestimmten nicht zur Gemeinschaft gehörenden Staaten gelangen konnte, daß ihr Herkunftsland die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien war, daß den Waren vom Savezni Trzisni Inspektorat abgezeichnete Herkunftsbescheinigungen beigegeben waren und daß die Einfuhren zwischen September und Oktober 1992 stattfanden.
Im wesentlichen streiten die Parteien darüber, ob mangels Bestimmung einer für die Bescheinigung von Herkunft und Art der Erzeugnisse zuständigen Stelle in einigen Republiken des früheren Jugoslawien die vom Savezni Trzisni Inspektorat abgezeichneten Bescheinigungen, die Waren beigegeben waren, die in den Mitgliedstaaten nach dem 5. April 1992 in den freien Verkehr überführt wurden, als im Hinblick auf die Wirkungen der Gewährung der in der Verordnung Nr. 545/92 vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen gültig anzusehen sind.
II — Die Vorlagefragen
6 Um über den Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Tribunale Treviso dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 545/92 des Rates dahin auszulegen, daß er den Gemeinschaftsbürgern unmittelbar ein subjektives Recht auf die Einfuhrerleichterungen verleiht mit der Folge, daß dieses Recht mangels Bestimmung der für die Ausstellung der Herkunftsbescheinigungen in einigen ehemaligen jugoslawischen Republiken zuständigen Stelle bis zur Bestimmung der neuen Stelle auch besteht, wenn die früher dazu befugte Stelle Bescheinigungen ausgestellt hat?
2. Oder ist die Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 859/92 der Kommission abschließend, so daß dem Savezni Trzisni Inspektorat die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen entzogen wird?
III — Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und die Umstände, unter denen sie erlassen wurden
7 Im April 1980 schlossen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Jugoslawien andererseits ein Kooperationsabkommen, das durch die Verordnung Nr. 314/83 genehmigt wurde. Infolge des bewaffneten Konflikts, der in diesem Staat 1991 ausbrach, wurde die Anwendung des Abkommens ausgesetzt. Später wurde das Abkommen mit Wirkung vom 27. November 1991 gekündigt, und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3300/91 wurden die von der Gemeinschaft gewährten Handelszugeständnisse mit Wirkung vom 15. November 1991 ausgesetzt.
8 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3567/91 wurden den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien für eine Reihe von Erzeugnissen, unter denen sich Baby-Beef nicht befand, praktisch die gleichen Handelsvergünstigungen wie im Kooperationsabkommen gewährt.
Die am 3. Februar 1992 erlassene Verordnung Nr. 545/92 setzt die mit der Verordnung Nr. 3567/91 von Anfang Dezember des Vorjahres eingeleitete Politik fort; sie erweitert die Regelung über die Handelsvergünstigungen auf andere aus diesen Republiken stammende Erzeugnisse.
9 Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92, der die für die Einfuhr von Baby-Beef-Erzeugnissen gewährten Handelsvergünstigungen regelt, bestimmt in Nummer 3, derjenigen Vorschrift, die für die Beantwortung der Vorlagefragen von Bedeutung ist, folgendes:
Um zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarkts beizutragen, sorgt die Kommission dafür, daß die einzelnen Republiken für eine angemessene Staffelung der Lieferungen sorgen und alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um eine geordnete Entwicklung ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft, insbesondere durch eine wirksame Kontrolle jeder Lieferung mittels einer Bescheinigung, sicherzustellen, aus der hervorgeht, daß die Ware Ursprung und Herkunft in der angegebenen Republik hat und genau der Definition in Anhang E entspricht. Der Wortlaut dieser Bescheinigung wird von der Gemeinschaft festgelegt.
Der Anwendungszeitraum dieser Verordnung war auf das Jahr 1992 beschränkt.
10 Gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 545/92, mit dem die Kommission beauftragt wurde, Anwendungsvorschriften zu den Agrarbestimmungen zu erlassen, erging am 3. April 1992 die Verordnung Nr. 859/92, für deren Auslegung sich das vorlegende Gericht ebenfalls interessiert. Diese Verordnung verfolgte den Zweck, die Voraussetzungen zu präzisieren, die die Betroffenen erfüllen mußten, um für die Einfuhr von Baby-Beef mit Herkunft aus den genannten Republiken in die Gemeinschaft eine Ermäßigung der Abschöpfung nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 zu erlangen. In Artikel 1 der Verordnung Nr. 859/92 heißt es:
(1) Die bei der Einfuhr zu erhebenden, in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 545/92 genannten Abschöpfungen gelten nur für Erzeugnisse, die die in Artikel 7 Absatz 3 derselben Verordnung vorgesehene Bescheinigung mitführen.
(2) Das Muster dieser Bescheinigung ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1368/88 enthalten.
(3) ...
(4) Diese Bescheinigung gilt nur, wenn sie von einer der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Stellen ordnungsgemäß abgezeichnet ist.
11 Bei den in diesem Anhang I aufgelisteten Stellen handelt es sich für Kroatien um Euroinspekt, Zagreb, und für Slowenien um Inspect, Ljubljana.
12 Artikel 2 der Verordnung Nr. 859/92 lautet:
Auf Antrag der Beteiligten und gegen den Nachweis, daß die zwischen dem 1. Januar und 5. April 1992 in die Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse aus Baby-Beef [von der] in Artikel 1 Absatz 2 genannte[n], von einer der in Anhang I bzw. II genannten Stellen abgezeichneten Bescheinigung begleitet warfen], können die Mitgliedstaaten, falls sich der Ort der Bescheinigungserteilung in dem biographischen Gebiet einer der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 545/92 genannten Republiken befindet, den Unterschied zwischen den in den Spalten 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 853/92 genannten Abschöpfungen erstatten.
13 Anhang II der Verordnung nennt als Ausgabestelle das Savezni Trzisni Inspektorat Belgrad.
14 Auch diese Verordnung war auf Einfuhren nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr anwendbar.
15 Die Verordnung Nr. 1368/88 schuf die Voraussetzungen für die Gewährung der Handelsvergünstigungen, die im Zusatzprotokoll zu dem mit Jugoslawien geschlossenen Kooperationsabkommen für die Einfuhr von Rindfleisch in die Gemeinschaft vorgesehen waren. Nach dieser Verordnung ist bei der Überführung des Fleisches in den freien Verkehr der Gemeinschaft eine in Jugoslawien ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, deren Form in ihrem Artikel 3 beschrieben wird. Die Bescheinigungen mußten von einer Ausgabestelle abgezeichnet sein. Gemäß Artikel 6 der Verordnung, der für die aufgrund der Verordnungen Nrn. 545/92 und 859/92 vorgenommenen Handelsgeschäfte galt, mußten die Ausgabestellen vom Ausfuhrstaat anerkannt sein; sie hatten sich ferner zu verpflichten, die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben zu prüfen, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Überprüfung dieser Angaben zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Behörden innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der abgezeichneten Bescheinigungen eine zweite Abschrift hiervon zu übermitteln.
IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
16 Innerhalb der in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes festgelegten Frist haben die italienische Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Da keiner der Beteiligten beantragt hat, sich mündlich äußern zu können, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 104 § 4 seiner Verfahrensordnung beschlossen, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
V — Die Prüfung der Vorlagefragen
17 Zunächst möchte ich den Gegenstand der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen klären, in denen es sich konkret für Artikel 1 der Verordnung Nr. 545/92 interessiert.
18 Dieser Artikel beschränkt sich auf die Feststellung, daß Waren, die weder in Anhang II des EG-Vertrags noch in Anhang A der Verordnung aufgeführt sind und ihren Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den ehemaligen Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro haben, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und unter Befreiung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden können.
Die übrigen Artikel bestimmen, soweit sie hier relevant sind, daß für die in Anhang B genannten Waren Einfuhrzölle zu entrichten sind (Artikel 2), daß für die Einfuhr der in den Anhängen C I, C II, C III und C IV aufgeführten Waren jährliche Plafonds gelten, bei deren Überschreiten die gegenüber Drittländern angewandten Zollsätze wiedereingeführt werden können (Artikel 3), daß für die in Anhang D genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ermäßigte Zollsätze und -kontingente festgesetzt werden (Artikel 4, 5 und 6) und daß für die in Anhang E aufgeführten Baby-Beef-Erzeugnisse sowohl Zollkontingente festgesetzt als auch die Abschöpfungen herabgesetzt werden. Damit wirksam kontrolliert werden kann, ob die Waren aus einer bestimmten Republik stammen und genau der Definition in Anhang E entsprechen, bestimmt Artikel 7 Absatz 3, daß derartige Kontrollen mittels einer Bescheinigung vorzunehmen sind, deren Wortlaut von der Gemeinschaft festgelegt wird.
19 Da das vorlegende Gericht in seinem Beschluß ganz klar zum Ausdruck bringt, daß die von ihm im Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Vorschriften, auf die sich seine Zweifel beziehen, diejenigen sind, die die Einführung von Baby-Beef-Erzeugnissen in die Gemeinschaft betreffen, glaube ich, daß die vorliegend auszulegenden Normen Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 sowie die Verordnung Nr. 859/92 sind, die von der Kommission erlassen wurde, um die ihr durch die genannte Bestimmung zugewiesene Aufgabe zu erfüllen, nämlich dafür zu sorgen, daß jede Republik auf eine angemessene Staffelung der Lieferungen achtet und alle zweckdienlichen Maßnahmen trifft, um eine geordnete Entwicklung ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft sicherzustellen.
A — Zur ersten Frage
20 Nach dieser Klarstellung dürfte eindeutig feststehen, daß das Tribunale Treviso mit der ersten seiner beiden Fragen wissen möchte, ob die Bürger aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 859/92 eine Berechtigung ableiten können, Baby-Beef-Erzeugnisse mit ermäßigter Abschöpfungsbelastung in die Gemeinschaft einzuführen, so daß mangels Bestimmung der für die Bescheinigung der Herkunft der Erzeugnisse aus einer der Republiken zuständigen Stelle das Einfuhrrecht auch durch die Vorlage einer von der früher zuständigen Stelle abgezeichneten Bescheinigung begründet werden kann.
Sowohl die italienische Regierung als auch die Kommission sind der Auffassung, daß die Frage zu verneinen ist. Ich stimme ihnen zu.
21 Die Verordnung Nr. 545/92 hatte zugunsten bestimmter Republiken der ehemaligen Jugoslawischen Föderation ein System von Handelsvergünstigungen geschaffen, das nicht auf Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Republiken beruhte. Dieses System wurde von den europäischen Organen einseitig ins Leben gerufen, und zwar mittels Verordnungen, deren Geltung auf ein Jahr beschränkt war, so daß ihr Anwendungsbereich geändert werden konnte, wenn die politische Lage es erforderte, wobei die Inanspruchnahme der gewährten Vergünstigungen von der Erfüllung für notwendig erachteter Bedingungen abhängig gemacht wurde, die Rat und Kommission ebenfalls einseitig festsetzten.
22 Artikel 7 der genannten Verordnung führte eine spezielle und vollständige Regelung über Handelsvergünstigungen ein, die für die Einfuhr von Baby-Beef-Erzeugnissen in die Gemeinschaft gewährt wurden. In den Absätzen 1 und 2 wurden ein jährliches Gemeinschaftskontingent von 25 Tonnen, für das sich der Betrag der Abschöpfung auf 20 % der Basisabschöpfung beläuft, und ein zweites jährliches Kontingent von 25400 Tonnen festgelegt, auf das nach Erschöpfung des ersten zurückgegriffen werden konnte und für das die Abschöpfung 50 % der Basisabschöpfung betragen sollte.
23 Die Voraussetzungen dafür, daß die Importeure in den Genuß dieser Vergünstigungen gelangen konnten, waren verschiedenartig. Erstens war die größte Abschöpfungsermäßigung lediglich für das erste jährliche Kontingent von 25000 Tonnen bestimmt und fand nur Anwendung, wenn der Angebotspreis frei Grenze zuzüglich Zoll und ermäßigter Abschöpfung ebenso hoch oder höher war als der um 5 % erhöhte gemeinschaftliche Interventionspreis für die Kategorie AU 3.
Zweitens war die Abschöpfung in Höhe von 50 % der Basisabschöpfung für ein zweites jährliches Kontingent von 25400 Tonnen bestimmt, das nach Erschöpfung des ersten eröffnet wurde und ebenfalls nur zur Anwendung gelangte, wenn der — in der gleichen Weise wie beim ersten Kontingent berechnete — Preis ebenso hoch oder höher war als der sich aus der Anwendung der normalen Abschöpfung ergebende.
Drittens galten für den Fall, daß der Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt niedriger lag als 98 % des Richtpreises, für diese Kontingente andere Einschränkungen wie die Festsetzung einer monatlichen Höchsttonnage, eines Plafonds für die Übertragung nicht in Anspruch genommener Tonnagen von einem Monat auf den nächsten oder vom Zeitabschnitt Januar bis Mai auf den Abschnitt Juni bis September sowie einer monatlichen Höchstmenge für den letztgenannten Abschnitt.
Viertens waren die Republiken, auf die die genannte Verordnung Anwendung fand, verpflichtet, den zuständigen Gemeinschaftsstellen alle zweckdienlichen Angaben über die Ausfuhrpreise sowie über Mengen und Aufmachung der ausgeführten Waren (lebende Tiere, Hälften oder Viertel) zu übermitteln.
Schließlich mußte jede Sendung mittels einer Bescheinigung über den Ursprung der Ware sowie darüber, daß sie genau der Definition in Anhang E entsprach, wirksam kontrolliert werden.
24 Wie man sieht, verlieh Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 den Wirtschaftsteilnehmern keinen automatischen Anspruch auf die Ermäßigung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Baby-Beef-Erzeugnissen in die Gemeinschaft; vielmehr hing dieser Anspruch von verschiedenen Voraussetzungen ab, von denen lediglich eine, nämlich diejenige, die sich auf die Vorlage der Bescheinigung bezog, im Einflußbereich der Unternehmer lag, während die übrigen von Faktoren wie der Gesamttonnage der eingeführten Waren oder dem Marktpreis in der Gemeinschaft abhingen, also von Tatsachen, deren Überprüfung und Feststellung der Kommission oblag.
25 Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 545/92 den Bürgern während seiner Geltungszeit keinen bedingungslosen Anspruch auf die Einfuhr von Baby-Beef-Erzeugnissen in die Gemeinschaft gewährte, da seine Anwendbarkeit von einer Reihe von Voraussetzungen abhing, von denen die meisten dem Einfluß der Marktteilnehmer entzogen waren und deren Vorliegen von der Kommission zu beurteilen war, die die Befugnis besaß, im Rahmen eines gewissen Ermessenspielraums auf der Grundlage von ihr durchgeführter Ermittlungen Maßnahmen zu treffen.
B — Z.ur zweiten Vrage
26 Mit seiner zweiten Frage ersucht das Tribunale Treviso um die Auslegung der Verordnung Nr. 859/92 und möchte konkret wissen, welche Ausgabestellen im Jahr 1992 befugt waren, die Bescheinigungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 545/92 abzuzeichnen.
27 Die Kommission hat am 3. April 1992 aufgrund der ihr durch die Verordnung Nr. 545/92 verliehenen Befugnis zum Erlaß von Durchführungsvorschriften die Verordnung Nr. 859/92 erlassen, die am 6. April desselben Jahres in Kraft trat. Gemäß deren Artikel 1 hing die Anwendung der ermäßigten Abschöpfungen von der Vorlage einer den Erzeugnissen beigegebenen Bescheinigung ab, deren Muster in der Verordnung Nr. 1368/88 enthalten war.
Mit dieser Bescheinigung wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 545/92 zwei Zwecke verfolgt: Es sollte der Nachweis erbracht werden, daß die Waren, denen sie beigegeben war, aus der Republik stammten, deren Ausgabestelle sie abgezeichnet hatte, und es sollte sichergestellt werden, daß sie genau der Definition der Baby-Beef-Erzeugnisse in Anhang E der genannten Verordnung entsprachen.
28 Die Bescheinigung war nur gültig, wenn sie von einer in der Liste in Anhang I aufgeführten Stelle abgezeichnet war. In dieser Liste befand sich aber für die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien keine Ausgabestelle; die beiden dort angegebenen Stellen waren diejenigen Kroatiens und Sloweniens.
29 Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 545/92 war die dort getroffene Einfuhrregelung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 anwendbar. Da die von der Kommission erlassene Durchführungsverordnung erst am 6. April dieses Jahres in Kraft trat, mußte sie mit Rückwirkung ausgestattet werden, was in Artikel 2 auch geschah. Nach dieser Bestimmung hatten die Mitgliedstaaten nämlich auf Antrag der Betroffenen den Unterschied zwischen den in der Verordnung Nr. 853/92, konkret in den Spalten 2 und 4 ihres Anhangs, vorgesehenen Abschöpfungen zu erstatten, wenn die Betroffenen nachwiesen, daß den zwischen dem 1. Januar und dem 5. April 1992 in den Mitgliedstaaten zum freien Verkehr abgefertigten Baby-Beef-Erzeugnissen eine auf dem Gebiet einer der genannten Republiken ausgestellte Bescheinigung beigegeben war.
Bei den während dieses Zeitraums getätigten Einfuhren wurde eine Abzeichnung sowohl durch eine der in Anhang I aufgeführten Stellen, d. h. der Stelle der Republik Kroatien oder der Republik Slowenien, als auch durch die in Anhang II genannte Stelle akzeptiert, bei der es sich um das Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad handelt, das aufgrund der Durchführungsvorschriften zum Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Jugoslawien im Bereich der — später durch die Verordnung Nr. 3300/91 ausgesetzten — Handelszugeständnisse zur Ausgabestelle bestimmt worden war.
30 Dieser Regelung ist zu entnehmen, daß die vom Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad, abgezeichneten Bescheinigungen nur für Anträge auf Rückerstattung des Unterschieds zwischen verschiedenen Abschöpfungsbeträgen gültig waren, wenn sie Waren beigegeben waren, die vor dem 6. April 1992 zum freien Verkehr in den Mitgliedstaaten abgefertigt worden waren. Da das im Ausgangsrechtsstreit beklagte Unternehmen die streitigen Einfuhren am 28. September, am 6. Oktober und am 9. Oktober 1992 durchgeführt hatte, konnte die den Waren beigegebene Bescheinigung im Hinblick auf die Zulassung ihrer Einfuhr unter Inanspruchnahme der Ermäßigung der Abschöpfungen nicht als gültig angesehen werden.
31 Da das Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad, zur Republik Serbien gehörte und die auf deren Gebiet ausgestellten Bescheinigungen keinen Anspruch auf die Handelsvergünstigungen begründen konnten, ließ sich die Akzeptierung der von den Filialen dieser Stelle auf dem Gebiet anderer Republiken abgezeichneten Bescheinigungen so lange rechtfertigen, als die Kommission deren jeweilige Ausgabestellen noch nicht anerkannt hatte. Dies bedeutet jedoch weder, daß mit der Anwendung der Vorzugsregelung nicht begonnen werden konnte, noch, daß die Befugnis dieser Stelle hätte verlängert werden müssen, bis es der Kommission gelungen wäre, in jeder Republik eine Stelle ausfindig zu machen, der sie hinreichend vertrauen konnte, um sie mit der Kontrolle der Ausfuhren in die Gemeinschaft zu beauftragen.
32 Der Gerichtshof hat sich zu diesem Punkt in seinem Urteil Anastasiou u. a. geäußert, in der Zweifel daran bestanden, ob die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die von den türkischen Stellen im Nordteil der Insel Zypern ausgestellten Verkehrsbescheinigungen über den zyprischen Ursprung der Waren zuzulassen. Der Gerichtshof hebt hervor, daß das System der Verkehrsbescheinigungen als Mittel zum Nachweis des Ursprungs der Waren auf den Grundsätzen des institutionellen Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Ausfuhr- und des Einfuhrstaats beruhe. Er führt weiter aus, die Anerkennung der Bescheinigungen durch die Zollbehörden des Einfuhrstaats zeige, daß diese vollständiges Vertrauen in das von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats angewandte System der Prüfung des Warenursprungs hätten und daß der Einfuhrstaat keine Zweifel daran habe, daß die nachträgliche Prüfung, die Konsultationen und die Lösung etwaiger Streitigkeiten über den Ursprung der Waren oder das Vorliegen von Betrügereien dank der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Verwaltungen in wirksamer Weise erfolgen könnten.
33 Im Ergebnis stellte der Gerichtshof in diesem Urteil fest, das System könne nur funktionieren, wenn die Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen strikt eingehalten würden; eine solche Zusammenarbeit sei jedoch ausgeschlossen mit den Behörden eines Gebildes, wie es im Nordteil Zyperns bestehe, der weder von der Gemeinschaft noch von den Mitgliedstaaten anerkannt werde, da diese keinen anderen zyprischen Staat als die Republik Zypern anerkennten.
Erst recht muß man zu einem solchen Schluß gelangen, wenn es um die Zusammenarbeit mit den Behörden und sonstigen Stellen eines Staates wie der Republik Serbien geht, die noch nicht einmal in den Genuß der durch die Verordnung Nr. 545/92 eingeführten Handelsvergünstigungen gelangt war.
34 Was die unterschiedliche Behandlung betrifft, die den in den Genuß der Handelsvergünstigungen gelangten Republiken je nachdem zuteil wurde, ob sie eine das Vertrauen der Kommission verdienende Ausgabestelle benannt hatten oder nicht, so hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, daß der Vertrag keinen allgemeinen Grundsatz enthalte, der die Gemeinschaft verpflichten würde, in ihren Außenbeziehungen die verschiedenen Drittländer in jeder Hinsicht gleich zu behandeln; er hat weiterhin festgestellt, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe, könne auch eine unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern aus der Gemeinschaft nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, wenn sie eine zwangsläufige Folge der unterschiedlichen Behandlung von Drittländern sei, mit denen diese Wirtschaftsteilnehmer Handelsbeziehungen unterhielten.
35 Diese Wirtschaftsteilnehmer können aus verschiedenen Gründen aus der Ungültigkeit der vom Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad, abgezeichneten Bescheinigungen seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 859/92 auch keine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ableiten. Erstens deswegen nicht, weil diese Wirtschaftsteilnehmer durch die Veröffentlichung der Verordnung Nr. 3300/91, mit der die im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Jugoslawischen Republik gewährten Handelsvergünstigungen ausgesetzt wurden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 1991 bereits gewarnt worden waren, daß die von dieser Stelle künftig ausgestellten Bescheinigungen keinen Anspruch darauf verleihen würden, bei Einfuhren in die Gemeinschaft in den Genuß dieser Vergünstigungen zu gelangen. Zweitens deswegen, weil die am 4. April 1992 veröffentlichte Verordnung Nr. 859/92 klar zum Ausdruck bringt, daß die von der genannten Stelle abgezeichneten Bescheinigungen als gültig angesehen werden würden, wenn sie Waren beigegeben wurden, die in den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Januar und dem 5. April in den freien Verkehr abgefertigt worden waren.
36 Aus diesen Gründen ist die zweite Vorlagefrage nach meiner Meinung dahin zu beantworten, daß die Stellen, die während des Jahres 1992 zur Abzeichnung der Bescheinigungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 545/92 befugt waren, die in Anhang I der Verordnung Nr. 859/92 aufgeführten Stellen sind, und daß die Befugnis des Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad, sich nicht über den 5. April 1992 hinaus erstrecken konnte, auch wenn für die Abzeichnung dieser Bescheinigungen keine Ausgabestelle auf dem Gebiet der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien benannt worden war.
VI — Ergebnis
37 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale Treviso wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 545/92 des Rates vom 3. Februar 1992 über die Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro gewährte den Bürgern während seiner Geltungszeit keinen bedingungslosen Anspruch auf die Einfuhr von Baby-Beef-Erzeugnissen in die Gemeinschaft, da seine Anwendbarkeit von einer Reihe von Voraussetzungen abhing, von denen die meisten dem Einfluß der Marktteilnehmer entzogen waren und deren Vorliegen von der Kommission zu beurteilen war, die die Befugnis besaß, im Rahmen eines gewissen Ermessenspielraums auf der Grundlage von ihr durchgeführter Ermittlungen Maßnahmen zu treffen.
2. Die Stellen, die während des Jahres 1992 zur Abzeichnung der Bescheinigungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 545/92 befugt waren, sind die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 859/92 der Kommission vom 3. April 1992 mit den Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro aufgeführten Stellen. Die Befugnis des Savezni Trzisni Inspektorat, Belgrad, konnte sich nicht über den 5. April 1992 hinaus erstrecken, auch wenn für die Abzeichnung dieser Bescheinigungen keine Ausgabestelle auf dem Gebiet der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien benannt worden war.