Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.01.2000 – C-359/98
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2000:29
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 20. Januar 2000
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel einer italienischen Gesellschaft, der Ca' Pasta Srl, gegen einen Beschluß des Gerichts erster Instanz, mit dem ihre Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Mit der betreffenden Klage war ein Schreiben der Kommission angefochten worden, das eine Beihilfe betraf, die Ca' Pasta gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur gewährt worden war.
2 Diese Verordnung sah Gemeinschaftszuschüsse für verschiedene Vorhaben auf diesem Gebiet vor. Auch die Mitgliedstaaten hatten finanzielle Beiträge zu leisten. Nach Artikel 44 der Verordnung konnte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind.
3 Die Kommission gewährte Ca' Pasta einen Zuschuß für ein Vorhaben im Bereich der Aquakultur in Contarina, Veneto, der sich auf ca. 40 % der Projektkosten belief. Außerdem verpflichtete sich Italien, 30 % dieser Kosten zu finanzieren.
4 Später teilte die Kommission Ca' Pasta mit, daß sie beabsichtige, das Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits bezahlten Betrages einzuleiten. Nach Erhalt der Stellungnahme von Ca' Pasta teilte die Kommission dieser mit Schreiben vom 4. August 1997 mit, daß ihre Dienststellen das interne Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages fortsetzten.
5 Dieses Schreiben focht Ca' Pasta beim Gericht erster Instanz an. Mit Beschluß vom 16. Juli 1998 wies dieses die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, daß das Schreiben keine mit der Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) anfechtbare Handlung sei.
6 In seinem Beschluß hat das Gericht ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen könnten, Handlungen oder Entscheidungen seien, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben sei.
7 Bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Zustandekommen — insbesondere nach einem internen Verfahren — in mehreren Phasen erfolge, stellten grundsätzlich nur solche Maßnahmen anfechtbare Handlungen dar, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegten, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienten.
8 Das Gericht hat weiter ausgeführt:
In dem streitigen Schreiben unterrichtete die Kommission die Klägerin von ,der Fortsetzung des internen Verfahrens der Streichung des [der Klägerin gewährten] Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages'. Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, daß die Kommission noch keine abschließende Entscheidung über die Streichung des der Klägerin gewährten Zuschusses getroffen hatte, sondern im Begriff war, diese Entscheidung auszuarbeiten. Das streitige Schreiben ist somit keine Maßnahme, die... verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin durch einen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Schriftstück um ein bloßes Informationsschreiben. Die ungünstigen Auswirkungen, die sich nach dem Vorbringen der Klägerin für sie daraus ergeben, daß das Verfahren vor der Kommission noch im Gang sei..., sind nur die logische Folge der Einleitung dieses Verfahrens. Solange die Kommission wie im vorliegenden Fall Zwischenmaßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens erläßt, kennzeichnen diese Auswirkungen nicht das Vorliegen einer Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können. Das streitige Schreiben ist somit keine mit einer Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages anfechtbare Handlung.
9 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Ca' Pasta nicht nur, den Beschluß des Gerichts erster Instanz aufzuheben, sondern auch, die vermeintliche Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären. Der letztgenannte Antrag ist offensichtlich unzulässig. Wie die Kommission ausführt, kann der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht die Begründetheit der Rechtssache prüfen, wenn das Gericht erster Instanz dies nicht getan hat.
10 Ca' Pasta ficht den Beschluß des Gerichts erster Instanz aus zwei Gründen an. Zunächst trägt sie vor, daß das streitige Schreiben eine endgültige Entscheidung enthalten habe, und führt dafür drei Argumente an.
11 Erstens habe es eine (stillschweigende) Entscheidung gegeben, den zweiten und den letzten Teilbetrag des Zuschusses nicht auszuzahlen. Dieses Vorbringen widerspricht meines Erachtens dem klaren Wortlaut des Schreibens, in dem von der Fortsetzung des Verfahrens der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages die Rede ist. Das Schreiben kann meiner Ansicht nach nicht dahin ausgelegt werden, daß es eine stillschweigende Entscheidung der vorgetragenen Art enthält.
12 Zweitens habe das Schreiben zur Aussetzung sowohl des Gemeinschaftszuschusses als auch des nationalen Zuschusses für die Dauer des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens geführt und müsse daher als anfechtbare Handlung angesehen werden. Wie die Kommission ausführt, bedeuten diese Auswirkungen jedoch nicht, daß das Schreiben verbindliche Rechtswirkungen erzeugt hat. Eine Nichtigkeitsklage ist nur dann statthaft, wenn eine anfechtbare Handlung oder Maßnahme vorliegt; die bloße Mitteilung von Informationen kann nicht für nichtig erklärt werden. Da es sich bei dem Schreiben im wesentlichen um ein Informationsschreiben handelt, ist es nicht anfechtbar.
13 Drittens sei das Verfahren nach Artikel 47 der Verordnung zugunsten der Kommission geregelt, da diese, wenn sie Maßnahmen treffe, nicht verpflichtet sei, eine ablehnende Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft zu berücksichtigen, so daß das Schreiben der Kommission die Einnahme einer Haltung darstelle, die in der Praxis nicht abgeändert werden könne. Artikel 47 bestimmt hierzu jedoch, daß die Kommission dem Ständigen Strukturausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahme unterbreitet; wenn die vorgeschlagene Maßnahme nicht der Stellungnahme des Ausschusses entspricht, kann der Rat anders entscheiden.
14 Ca' Pasta macht ferner geltend, daß es im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der Klagen auf Nichtigerklärung einer Maßnahme, durch die eine frühere, nicht fristgemäß angefochtene Entscheidung nur bestätigt werde, unzulässig seien, um so bedeutsamer sei, daß sie das Schreiben der Kommission anfechten könne. Dieses Vorbringen geht jedoch fehl. Wenn das Schreiben der Kommission — wie das Gericht erster Instanz entschieden hat und der Gerichtshof meiner Ansicht nach bestätigen sollte — selbst keine Entscheidung darstellt, dann kann die später getroffene Entscheidung offensichtlich nicht eine frühere Entscheidung nur bestätigen.
15 Keines der Argumente zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes kann daher durchgreifen.
16 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht Ca' Pasta geltend, daß der Beschluß unzureichend begründet sei und Widersprüche enthalte. Der Beschluß legt meiner Ansicht nach jedoch die Gründe ausreichend dar, die das Gericht erster Instanz zu dem Schluß veranlaßten, das streitige Schreiben stelle keine endgültige Entscheidung dar (siehe den in Nr. 8 angeführten Auszug aus dem Beschluß).
17 Ca' Pasta trägt vor, daß das Gericht erster Instanz das Schreiben nicht zutreffend als eine aufgrund ihrer schwerwiegenden Folgen anfechtbare Maßnahme angesehen habe und stützt sich dabei auf die Schlußanträge von Generalanwalt La Pergola in der Rechtssache Kommission/Lisrestal u. a.. Danach ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, die Kürzung oder Aussetzung einer bereits bewilligten Finanzierung oder eben die verlangte Rückzahlung des dem Mitgliedstaat ursprünglich gewährten Zuschusses wegen der sich daraus ergebenden Folgen für die unmittelbar Betroffenen eine objektiv schwerwiegendere Maßnahme im Vergleich zu der anfänglichen Ablehnung der beantragten Finanzierung. Dies ist nämlich eine Maßnahme, die den Erwartungen widerspricht, auf die der Betroffene im Zuge seiner Geschäftstätigkeit rechtmäßig glaubte vertrauen zu können. In jener Rechtssache ging es jedoch um eine förmliche Entscheidung.
18 Ca' Pastas Vorbringen, daß das Schreiben nachteilige Auswirkungen gehabt habe, mag durchaus begründet sein. Die Möglichkeit solcher Folgen kann jedoch nicht das Erfordernis entfallen lassen, daß eine endgültige Entscheidung ergangen sein muß, bevor eine Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Wäre ein Schreiben, mit dem jemandem die Einleitung eines Verfahrens mitgeteilt wird, anfechtbar, so würde das, wie die Kommission ausführt, nicht nur der ständigen Rechtsprechung zuwiderlaufen, sondern auch die Rechtssicherheit beeinträchtigen und die Verwaltungstätigkeit der Kommission behindern.
19 Meines Erachtens ist es daher in Rechtssachen wie der vorliegenden angemessen, daß nur endgültige Entscheidungen und nicht Zwischenentscheidungen oder vorbereitende Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Darüber hinaus ließe sich im vorliegenden Fall durchaus die Ansicht vertreten, daß nicht einmal eine Zwischenentscheidung vorgelegen habe, sondern lediglich eine Mitteilung darüber, daß ein Verfahren fortgesetzt werde, das zu einer Entscheidung führen könnte.
Ergebnis
20 Meiner Ansicht nach sollte der Gerichtshof daher
1. das Rechtsmittel zurückweisen;
2. Ca' Pasta die Kosten des Verfahrens auferlegen.