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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.02.2000 – C-82/98

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:63

Schlußanträge des Generalanwaks

Jean Mischo

vom 3. Februar 2000

1 Der mit dem Rechtsmittel, das Gegenstand der vorliegenden Schlußanträge ist, angefochtene Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 20. Januar 1998, Kögler/Gerichtshof, beschreibt die Rechtslage und den Sachverhalt, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen, wie folgt:

1 Der Kläger ist ein früherer Direktor des Sprachendienstes des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Er befindet sich seit 1. Dezember 1987 im Ruhestand. Als Ruhestandsbeamter wohnte er stets in Konz, Bundesrepublik Deutschland.

2 Gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) unterliegen die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten einem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land festgesetzt wird, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.

3 In der Folge der deutschen Vereinigung wurde Berlin im Oktober 1990 die Hauptstadt Deutschlands.

4 Nach den Urteilen des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-536/96 (Benzler/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-777) und T-64/92 (Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-723) verstoßen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 1991 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 361, S. 13), und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 1992 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 383, S. 1) insoweit gegen den Grundsatz in Anhang XI des Statuts, daß der Berichtigungskoeffizient für jeden Mitgliedstaat anhand der Lebenshaltungskosten in dessen Hauptstadt festzusetzen ist, als sie für Deutschland einen vorläufigen Berichtigungskoeffizienten auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten für Bonn festsetzten, obwohl seit 3. Oktober 1990 Berlin die deutsche Hauptstadt ist. Das Gericht hat demgemäß die Gehaltsbzw, die Ruhegehaltsabrechnung der damaligen Kläger, die auf der Grundlage der genannten Verordnungen erstellt worden waren, aufgehoben.

5 Es ist unstreitig, daß die Berichtigungskoeffizienten, die in Fußnoten zu den genannten Verordnungen als vorläufige Zahl bezeichnet wurden oder von denen es hieß, sie würden unbeschadet der Beschlüsse [angewandt], die der Rat aufgrund des Vorschlags der Kommission... zu fassen hat, später nicht geändert wurden.

6 Im Anschluß an die genannten Urteile fanden beim Rat Besprechungen über die Maßnahmen statt, die sich aus ihnen ergäben. Der Rat hat daraufhin am 19. Dezember 1994 die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom Juli 1994 (ABl. L 335, S. 1) erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung werden mit Wirkung vom 1. Juli 1994 für Deutschland erstmals ein allgemeiner Berichtigungskoeffizient auf der Grundlage von Berlin sowie besondere Berichtigungskoeffizienten für Bonn, Karlsruhe und München festgesetzt.

7 Auch mit der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 310, S. 1), wurde der allgemeine Berichtigungskoeffizient für Deutschland mit Rückwirkung ab 1. Juli 1995 auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten von Berlin festgesetzt.

8 Der Kläger ist der Meinung, der Gerichtshof hätte für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 auf seine Ruhegehaltsabrechnungen Berichtigungskoeffizienten anwenden müssen, die auf die Lebenshaltungskosten von Berlin, nicht auf diejenigen von Bonn gestützt waren. Er hat mit Schreiben vom 29. Januar 1996 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen entsprechenden Antrag auf rückwirkende Neufestsetzung seines Ruhegehalts eingereicht.

9 Diesen Antrag hat der Kanzler des Gerichtshofes als Anstellungsbehörde am 12. März 1996 abgelehnt.

10 Am 10. Mai 1996 hat der Kläger beim Beschwerdeausschuß des Gerichtshofes eine gleichgerichtete Beschwerde eingereicht, wobei er noch den Antrag hinzufügte, einen nahen Zeitpunkt zu nennen, zu dem die gewünschte Neuberechnung geschehen werde.

11 Diese Beschwerde wurde am 1. Juli 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei verspätet und daher unzulässig. Die beschwerenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts seien im vorliegenden Fall die jeweiligen Ruhegehaltsabrechnungen. Die dienstrechtlichen Anfechtungsfristen seien verstrichen.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

2 Der Rat vertritt die Ansicht, das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers sei offensichtlich unzulässig. Er führt in diesem Zusammenhang zwei Argumente an.

3 Erstens macht der Rat geltend, der Rechtsmittelführer begehre eine erneute Prüfung der beim Gericht erster Instanz eingereichten Klage, ohne seine Anträge auf besondere rechtliche Argumente zu stützen; eine solche erneute Prüfung falle aber nach Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit.

4 Der Rechtsmittelführer bezeichne nämlich weder genau die von ihm beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung er beantrage, noch die rechtlichen Argumente, die sein Begehren speziell stützten, sondern beschränke sich darauf, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben.

5 Unbestreitbar werden die Schriftsätze des Rechtsmittelführers jedem, der die Klageschrift gelesen hat, bekannt vorkommen.

6 Andererseits liegt es in der Natur eines Rechtsmittels, daß dem hierfür zuständigen Gericht das Vorbringen unterbreitet wird, dessen Zurückweisung durch das erstinstanzliche Gericht nach Ansicht des Rechtsmittelführers eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts darstellt.

7 Daraus folgt sicherlich nicht, daß sich ein Rechtsmittel auf eine reine Wiederholung der Klageschrift beschränken könnte. Dennoch kann es sich für den Rechtsmittelführer als unvermeidlich erweisen, sich in bestimmten Umfang auf eine Argumentation zu stützen, die bereits in der ersten Instanz vorgetragen worden ist.

8 Meines Erachtens ist daher dieses Argument des Rates zurückzuweisen.

9 Zweitens macht der Rat geltend, daß die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Frage, welche Schlußfolgerungen der Rechtsmittelführer aus den in den Verordnungen Nrn. 3841/91 und 3761/92 verwendeten Formulierungen und der Antworten des Rates auf die vom Gericht in der Rechtssache Benzler/Kommission gestellten Fragen habe ziehen dürfen, eine Tatsachenwürdigung sei, die der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels nicht überprüfen könne.

10 Ich teile diesen Standpunkt nicht. Denn die Frage, wie der Kläger die in den Verordnungen des Rates verwendeten Formulierungen verstehen durfte, ist meiner Ansicht nach als Problem der Auslegung dieser Verordnungen zu betrachten. Unbestreitbar ist jedoch die Auslegung der anwendbaren Verordnungen eine Rechtsfrage, die Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann.

11 Da der Argumentation zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels daher meines Erachtens nicht gefolgt werden kann, ist die Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

Zur Begründetheit des Rechtsmittels

12 Das Gericht prüft in dem angefochtenen Beschluß nacheinander die beiden Argumente, mit denen sich der Kläger gegen die vom Gerichtshof erhobene Einrede der Unzulässigkeit verteidigte.

13 In bezug auf das erste Argument stellt das Gericht fest, der Kläger habe im Kern geltend gemacht, der Rat habe sich verbindlich verpflichtet, die in den Fußnoten der Verordnungen Nrn. 3834/91 und 3761/92 ff. als vorläufig gekennzeichneten Berichtigungskoeffizienten endgültig festzusetzen, und der Ansicht, er hätte die Ruhegehaltsabrechnungen bereits früher anfechten müssen, stehe daher der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.

14 Nach ständiger Rechtsprechung, so das Gericht, könne ein Beamter einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht rügen, wenn die Verwaltung ihm keine bestimmten Zusicherungen gegeben habe.

15 Nach den gesamten Umständen des Falles habe sich der Rat nur die Möglichkeit offengehalten, die Berichtigungskoeffizienten abzuändern, sich aber nicht zu deren rückwirkender Festsetzung verpflichtet.

16 Damit habe der Rat dem Kläger keine bestimmten Zusicherungen gegeben, wie es nach der Rechtsprechung zum Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderlich sei. Somit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger mit seinem Vorbringen, der Rat habe bei ihm ein geschütztes Vertrauen darauf hervorgerufen, daß die dienstrechtlichen Fristen keine Anwendung fänden,... nicht gehört werden könne.

17 Zum zweiten Argument, das der Kläger beim Gericht vortrug und wonach sich seine Klage nicht gegen eine Handlung der Anstellungsbehörde, sondern gegen ein Unterlassen richte, wird im angefochtenen Beschluß zunächst ausgeführt, daß die monatlichen Ruhegehaltsabrechnungen, die dem Kläger vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1994 zugegangen seien, offensichtlich insoweit beschwerende Maßnahmen darstellten, als sie jeweils sein Ruhegehalt festsetzten.

18 Da diese Abrechnungen dem Kläger einzeln bekanntgegeben worden seien, hätte dieser jeweils binnen der Dreimonatsfrist des Artikels 90 des Statuts Beschwerde erheben müssen. Der Kläger habe seine Beschwerde jedoch am 10. Mai 1996 und damit fast zwei Jahre nach Ablauf der Frist eingereicht, die ab Zugang der letzten Abrechnung vom Juni 1994 gelaufen sei.

19 Das Gericht hat daher die Klage wegen der verspäteten Einlegung dieser Beschwerde für unzulässig erklärt.

20 Es hat ferner festgestellt, daß ein Beamter, der in den Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts keine Anfechtungsklage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme erhoben habe, dieses Unterlassen nicht dadurch heilen und sich damit neue Klagefristen verschaffen könne, daß er eine Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens erhebe.

21 Das Gericht hat festgestellt: Mit der vorliegenden Klage, die angeblich auf ein Unterlassen des Rates gestützt ist, sollen die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts umgangen werden; sie zielt nämlich zum einen auf die Aufhebung eines Bescheids des Beschwerdeausschusses ab, der nur eine bereits gegebene Unzulässigkeit festhält, und zum anderen mit einer Art Schadensersatzantrag auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages, den der Kläger erhalten hätte, wenn der Berichtigungskoeffizient Berlin seit 1991 auf ihn angewandt worden wäre.

22 Ich möchte von vornherein darauf hinweisen, daß ich die Analyse des Gerichts teile und der Ansicht bin, daß die drei Argumente, die der Rechtsmittelführer im wesentlichen zur Begründung seines Rechtsmittels vorträgt und die ich in der von ihm gewählten Reihenfolge untersuchen werde, zurückzuweisen sind.

23 Er rügt erstens, daß es das Gericht zu Unrecht abgelehnt habe, den im vorliegenden Fall angewandten Berichtigungskoeffizienten als vorläufig zu betrachten. Denn es ergebe sich aus den Formulierungen, die der Rat in den bei der Erstellung der streitigen Abrechnungen anwendbaren Verordnungen, den Verordnungen Nrn. 3834/91 und 3761/92 sowie der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 1993 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienstund Versorgungsbezüge anwendbar sind, verwendet habe, daß diese Bestimmungen nicht als endgültig anzusehen seien.

24 Der Rechtsmittelführer macht weiterhin geltend, daß die beiden letztgenannten Verordnungen die Wendung unbeschadet der Beschlüsse, die der Rat... zu fassen hat, enthielten. Diese Wendung zeige, daß die Fassung derartiger Beschlüsse in der Zukunft dem Rat zwingend vorgeschrieben sei.

25 Die erste dieser Verordnungen bezeichne die festgesetzten Koeffizienten als vorläufige Zahl und rechtfertige die Vorläufigkeit der Festsetzung in ihrer letzten Begründungserwägung ausdrücklich.

26 Diese Begründungserwägung lautet wie folgt: Bis zu einem Beschluß des Rates über den Vorschlag der Kommission zur Festlegung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten in der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind, sollten die gegenwärtigen Berichtigungskoeffizienten vorläufig angepaßt werden.

27 Ich möchte zunächst feststellen, daß die Argumentation des Rechtsmittelführers im Kern darauf hinausläuft, daß der Rat bei ihm das berechtigte Vertrauen geweckt habe, die vorläufigen Zahlen würden alsbald berichtigt und zu endgültigen - gemacht, und daß er deshalb nicht innerhalb der Fristen des Statuts ein streitiges Verfahren einzuleiten brauche. Ob die in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen vorläufig sind, ist daher hier nur im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu prüfen.

28 Wie jedoch das Gericht zu Recht in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, kann ein solches berechtigtes Vertrauen nach ständiger Rechtsprechung nur auf bestimmten Zusicherungen eines Organs der Gemeinschaft beruhen.

29 Daher reicht es nicht aus, daß die betreffenden Regelungen die Auslegung zulassen, die der Rechtsmittelführer vornimmt, sondern diese Auslegung muß sich darüber hinaus mit ausreichender Sicherheit aus dem Wortlaut ergeben. Insbesondere darf die geltend gemachte Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen nicht nur eine von mehreren möglichen sein.

30 Dies ist jedoch hier der Fall, und das Gericht führt in den Randnummern 35 bis 38 des angefochtenen Beschlusses die Gründe auf, die dieses Ergebnis rechtfertigen.

31 Das Gericht führt zu Recht aus, mit Gewißheit ergebe sich aus der Wendung unbeschadet der Beschlüsse, die der Rat aufgrund des Vorschlags der Kommission vom 10. September 1991 zu fassen hat (SEC[91] 1612 endg.) nur, daß sich der Rat die Möglichkeit offengehalten habe, die Berichtigungskoeffizienten abzuändern.

32 Somit geben diese Formulierungen keinerlei Gewißheit in bezug auf die künftigen Entscheidungen des Rates. Insbesondere schließen diese Bestimmungen zwar nicht die Möglichkeit aus, daß der Rat neue Koeffizienten rückwirkend festsetzt, sie erlauben es jedoch nicht, ein solches Vorgehen als gewiß anzusehen.

33 Der Rechtsmittelführer macht im übrigen im Rahmen seines zweiten Argumentes, dessen weitere Aspekte ich im folgenden prüfen werde, geltend, sein Vertrauen beziehe sich darauf, daß der Rat eine endgültige Verordnung erlassen werde, und nicht, wie das Gericht in den Randnummern 37 und 38 des angefochtenen Beschlusses ausführe, auf die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten Berlin.

34 Diese Erwägung ist unerheblich. Denn es konnte keine Gewißheit darüber geben, ob überhaupt ein rückwirkender Rechtsakt erlassen würde. Daher kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen sich der Rechtsmittelführer vom möglichen Inhalt eines solchen machte.

35 Lassen Sie mich hinzufügen, daß der Begriff vorläufig, der für die Beschreibung des festgesetzten Koeffizienten verwendet wurde und dem der Rechtsmittelführer große Bedeutung beimißt, nur in der Verordnung Nr. 3834/91 enthalten ist und vom Rat bereits im Juli 1992 beim Erlaß der folgenden Verordnung, zwei Jahre vor der letzten streitigen Ruhegehaltsabrechnung, nicht mehr verwendet wurde.

36 Zwar hat der Rat, wie der Rechtsmittelführer vorträgt, in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts in den Rechtssachen Benzler/Kommission und Chavane de Dalmassy/Kommission ausgeführt, daß die endgültigen Berichtigungskoeffizienten rückwirkend festgesetzt würden. Das Gericht hebt jedoch zu Recht hervor, daß dieser Satzteil im Gesamtzusammenhang der Antwort des Rates zu lesen sei. Aus dieser, deren Wortlaut sich in Randnummer 25 des Urteils Benzler/Kommission findet, geht hervor, daß der Rat starke Bedenken gegen den Vorschlag der Kommission hatte, da die verfügbaren statistischen Angaben die neue Situation, die sich aus der deutschen Vereinigung ergeben habe, nicht in vollem Umfang wiedergäben und der Wechsel der Hauptstadt noch keine erheblichen Auswirkungen gehabt habe. Der Rat habe daher die Kommission gebeten, ihm eine eingehende Untersuchung der statistischen, wirtschaftlichen, konkreten und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihrem Vorschlag zugrunde liegen, zu übermitteln.

37 Aus dem Schreiben, auf das sich der Rechtsmittelführer beruft, geht eindeutig hervor, daß ein neuer, rückwirkender Beschluß des Rates davon abhing, welche Folgerungen aus dieser Untersuchung gezogen werden konnten.

38 Somit läßt die erwähnte Formulierung ebenso wie die in den streitigen Verordnungen verwendeten zwar die Auslegung zu, die ihr der Rechtsmittelführer gibt, sie stellt jedoch angesichts des Zusammenhangs, in den sie gehört, nicht die einzig mögliche Auslegung des Willens ihres Verfassers dar.

39 Bei vernünftiger Betrachtungsweise kann dieser Satz allein dem Rechtsmittelführer somit keine Gewißheit gegeben haben.

40 Nach allem hat das Gericht zu Recht die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht erfüllt gewesen seien.

41 Zweitens beruft sich der Rechtsmittelführer darauf, daß es das Gericht unterlassen habe, seine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der bei der Auslegung aller Rechtsakte der Organe der Gemeinschaft zu berücksichtigen sei, hergeleiteten Argumente zu erörtern.

42 Im vorliegenden Fall habe der Rat den Rechtsmittelführer glauben gemacht, daß er zu gegebener Zeit rückwirkend eine endgültige Regelung mit noch unbekannten Modalitäten erlassen werde, die die Mängel der vorläufigen Regelung beheben werde und gegen die gegebenenfalls mit den Rechtsbehelfen des Statuts vorgegangen werden könne.

43 Das Gericht hätte zu der Einsicht gelangen müssen, daß das Vertrauen des Klägers auf eine spätere Regelung, deren Vollzug zwangsläufig neue Anfechtungsfristen eröffnen müsse, berechtigt gewesen sei und hätte daher der Einrede der Unzulässigkeit wegen Ablaufs der Anfechtungsfristen nicht stattgeben dürfen.

44 Diese Argumentation läßt sich nicht von dem ersten Argument des Rechtsmittelführers trennen, wie im übrigen die zahlreichen Überschneidungen in seinen Schriftsätzen zeigen.

45 Denn der Grundsatz von Treu und Glauben wäre im vorliegenden Fall nur dann verletzt, wenn die Erwartungen des Rechtsmittelführers in bezug auf die künftige Haltung des Rates gerechtfertigt gewesen wären. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn dieser dem Rechtsmittelführer zuvor überzeugende Gründe für die Erwartung eines bestimmten Vorgehens gegeben hätte. Wir haben jedoch gesehen, daß dies nicht der Fall war.

46 Daher ist dieses Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen.

47 Dieser macht drittens geltend, das Gericht habe den Streitgegenstand geändert, um die Klage für unzulässig erklären zu können. Sein Antrag und seine Klage hätten sich nicht gegen die ihm erteilten vorläufigen Abrechnungen [gerichtet], sondern dagegen, daß die in den Ratsverordnungen in Aussicht gestellte endgültige Regelung und Abrechnung ungebührlich lange auf sich warten läßt.

48 Dieses Argument läuft auf das Vorbringen hinaus, daß sich die Klage in Wirklichkeit gegen eine Untätigkeit des Rates richte. Das Rechtsschutzsystem des Artikels 90 des Statuts gibt jedoch einem Kläger nicht die Möglichkeit, gegen eine Untätigkeit des Rates vorzugehen, denn nach dieser Bestimmung können die Personen, für die das Statut gilt, nur gegen eine Handlung oder eine Unterlassung ihrer Anstellungsbehörde vorgehen.

49 Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers folgt daraus nicht, daß er über keinen Rechtsbehelf gegen das von ihm als ein pflichtwidriges Unterlassen angesehene Verhalten des Rates verfügt.

50 Der Rechtsmittelführer hätte die angebliche Untätigkeit des Rates vielmehr zur Begründung einer Klage gegen die Anstellungsbehörde rügen können, wie dies beispielsweise in den Rechtssachen Benzler/Kommission und Chavane de Dalmassy/Kommission geschehen ist.

51 Daher hätte er seine Klage, wie das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, gegen die Rechtsakte richten müssen, in denen sich für seine Situation die angebliche Untätigkeit des Rates verkörpert hat.

52 Das Gericht hat es auch zu Recht abgelehnt, die Klage als gegen eine Untätigkeit der Anstellungsbehörde gerichtet anzusehen. Unstreitig waren nämlich Ruhegehaltsabrechnungen an den Rechtsmittelführer gerichtet worden. Daher kann keine Untätigkeit der Anstellungsbehörde vorliegen, selbst wenn der Inhalt dieser Abrechnungen nicht den Erwartungen des Rechtsmittelführers entsprach.

53 Dieser bezeichnet die in Rede stehenden Abrechnungen jedoch als vorläufig und macht geltend, sie regelten seine Situation somit nicht endgültig und könnten daher nicht mit einer Klage angefochten werden.

54 Der Rechtsmittelführer geht von dem Standpunkt aus, daß eine aufgrund einer auf Zeit erlassenen Verordnung getroffene Einzelfallmaßnahme notwendigerweise selbst vorläufig sei, was mir nicht zweifelsfrei zu sein scheint.

55 Auf alle Fälle vernachlässigt er den Umstand, daß das Gericht bereits im Urteil Benzler/Kommission, das er selbst mehrfach anführt, entschieden hat, daß die Ruhegehaltsabrechnungen für die betreffende Zeit als beschwerende Maßnahmen zu betrachten sind, selbst wenn sie auf der Anwendung des vorläufigen Koeffizienten beruhen.

56 Daher ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß keine Untätigkeit der Anstellungsbehörde vorliege, da diese die beschwerenden und daher mit einer Klage anfechtbaren Maßnahmen an den Kläger gerichtet habe.

57 Die Beschwerde gegen diese Maßnahmen wurde offenkundig zu spät eingelegt, da die Beschwerdefristen des Artikels 90 des Statuts überschritten waren. Daraus ergibt sich eindeutig die Unzulässigkeit der Klage, ohne daß dem Gericht, wie es der Rechtsmittelführer tut, eine zu enge Auslegung dieser Bestimmung vorgeworfen werden könnte.

58 Wie das Gericht in den Randnummern 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ohne daß der Rechtsmittelführer dem widersprochen hätte, ist zum einen nach ständiger Rechtsprechung die Beschwerdefrist zwingenden Rechts, so daß die Parteien nicht über sie verfügen können. Daß das beklagte Organ eine verspätete Beschwerde sachlich beschieden hat, kann somit die spätere Klage nicht zulässig machen.

59 Zum anderen geht aus der vom Gericht angeführten Rechtsprechung auch hervor, daß das Hindernis des Fristablaufs nicht dadurch umgangen werden kann, daß durch die Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts eine neue Frist eröffnet wird.

60 Der Rechtsmittelführer macht weiter geltend, die Ansicht des Gerichts nehme ihm jeden Rechtsbehelf, denn das Gericht habe ausgeführt, wenn eine Verordnungsbestimmung fehlerfrei vollzogen werde und die die Vorläufigkeit rechtfertigenden Umstände erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den individuellen Vollzugsakt wegfielen, so könnten die vom Vollzugsakt Betroffenen zu keiner Zeit mit Aussicht auf Erfolg gegen den nunmehr jeder Rechtsgrundlage entbehrenden Vollzugsakt oder seine hinfällig gewordene Rechtsgrundlage vorgehen.

61 Dieser Standpunkt kann nicht geteilt werden. Denn wenn eine individuelle Maßnahme aufgrund einer vorläufigen Verordnung erlassen wird, die keinen Daseinsgrund mehr hat, kann die Anfechtung der Gültigkeit dieser Maßnahme auf diese Erwägung gestützt werden. War hingegen die vorläufige Regelung zum Zeitpunkt des Erlasses der Einzelmaßnahme noch gerechtfertigt, so kann der Umstand, daß sie diese Rechtfertigung später verloren hat, nicht ohne weiteres alle auf ihrer Grundlage erlassenen Einzelmaßnahmen in Frage stellen.

62 Wie der Rat zu Recht geltend macht, steht der Grundsatz der Rechtssicherheit dieser Ansicht entgegen.

63 Der Rechtsmittelführer macht weiter geltend, zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach Ansicht des Gerichts die streitigen Abrechnungen hätte anfechten müssen, hätte er noch nicht in sachdienlicher Weise rügen können, daß der Rat noch keinen endgültigen Koeffizienten für den in Rede stehenden Zeitraum erlassen habe, denn es habe noch nicht festgestanden, daß der Rat keinen solchen Koeffizienten festsetzen würde.

64 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Denn der Umstand, daß nach Ablauf der Frist für die Anfechtung einer Maßnahme ein Umstand eintritt, auf den der Kläger eine Rüge stützen zu können meint, kann die Fristen für die Anfechtung dieser Maßnahme nicht wiedereröffnen.

65 Schließlich macht der Rechtsmittelführer geltend, daß sich die irrige Änderung des Streitgegenstands durch das Gericht auch daran zeige, daß nach dessen Ansicht der Rechtsstreit darauf abgezielt habe, ein Ruhegehalt nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Berlin für den betroffenen Zeitraum zu erhalten.

66 Es ist jedoch festzustellen, daß die genannten Ausführungen des Rechtsmittelführers zur Begründetheit des Rechtsmittels darauf abzielen, darzutun, daß er Anspruch auf ein solches Ruhegehalt habe.

67 Das Gericht hat daher zu Recht entschieden, daß dies der wirkliche Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei, nämlich das Infragestellen der Ruhegehaltsmitteilungen nach Ablauf der Fristen des Statuts, um für den betroffenen Zeitraum die Zahlung eines höheren, weil nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Berlin neu berechneten Ruhegehalts zu erhalten.

68 Ohnehin rügt der Rechtsmittelführer damit aber einen Umstand, der für den Bestand der Erwägungen des Gericht unerheblich ist. Denn diese Erwägungen beruhen auf der Überlegung, daß eine beschwerende Maßnahme an den Rechtsmittelführer gerichtet worden ist, die er fristgerecht hätte anfechten müssen. Das Gericht hat daher darüber entschieden, in welchem Verfahren der Rechtsmittelführer hätte vorgehen müssen. Das Ziel, zu dessen Erreichung er eine derartige Klage angestrengt hätte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Ergebnis

69 Nach allem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

70 Der Gerichtshof und der Rat haben beantragt, die Kosten dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes findet deren Artikel 70 keine Anwendung, wenn Beamte oder sonstige Bedienstete der Organe Rechtsmittel einlegen. Daher sind meines Erachtens in Anwendung von Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, während der Rat als Streithelfer nach Artikel 69 § 4 seine eigenen Kosten zu tragen hat.