Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.02.2000 – C-17/98

ECLI:EU:C:2000:69

In der Rechtssache C-17/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag (Niederlande) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Emesa Sugar (Free Zone) NV

gegen

Aruba

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Beschlusses 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329, S. 50)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida und D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und M. Wathelet (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Mit einem an die Kanzlei des Gerichtshofes gerichteten Schreiben vom 11. Juni 1999 hat die Emesa Sugar (Free Zone) NV (im folgenden: Emesa) beantragt, ihr die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den in der Sitzung vom 1. Juni 1999 gestellten Schlußanträgen des Generalanwalts zu gestatten. Mit Schreiben vom selben Tag hat sich die Regierung von Aruba diesem Antrag angeschlossen.

2 Die EG-Satzung des Gerichtshofes und die Verfahrensordnung sehen die Einreichung einer Stellungnahme der Parteien zu den Schlußanträgen des Generalanwalts nicht vor.

3 Emesa beruft sich jedoch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Tragweite von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), und zwar insbesondere auf das Urteil vom 20. Februar 1996 im Fall Vermeulen/Belgien (Recueil des arrêts et décisions, 1996-1, 224).

Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

5 In seinem Urteil Vermeulen/Belgien stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, daß der Staatsanwalt beim belgischen Kassationsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung ebenso wie in der Beratung die Hauptaufgabe hat, den Kassationsgerichtshof zu unterstützen und darüber zu wachen, daß die Einheit der Rechtsprechung gewahrt bleibt (Ziff. 28); dabei sei er zu strengster Objektivität verpflichtet (Ziff. 30). In dem Urteil wird betont, daß der tatsächlichen Rolle des Vertreters der Staatsanwaltschaft [in den beiden verbindlichen Fassungen des Urteils in englischer und in französischer Sprache: procureur general's department und ministère public] im Verfahren und insbesondere dem Inhalt und den Wirkungen seiner Schlußanträge eine große Bedeutung zuzumessen ist. Sie enthalten eine Stellungnahme, die ihre Autorität aus der der Staatsanwaltschaft selbst herleitet. Diese Stellungnahme ist objektiv und mit einer rechtlichen Begründung versehen, bezweckt aber zugleich, den Kassationsgerichtshof zu beraten und damit zu beeinflussen (Ziff. 31).

6 Weiter heißt es in dem Urteil: Daß der Betroffene darauf vor Schluß der mündlichen Verhandlung nicht erwidern konnte, verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfaßt grundsätzlich die Möglichkeit der Beteiligten an einem Straf- oder Zivilverfahren, von sämtlichen Schriftstücken und Stellungnahmen, die zur Einflußnahme auf die Entscheidung des Gerichts bei diesem eingereicht oder vor ihm abgegeben werden, und zwar auch seitens eines unabhängigen Justizbeamten [in den beiden verbindlichen Fassungen des Urteils in englischer und in französischer Sprache: independent member of the national legal service und magistrat indépendant], Kenntnis zu nehmen und sie zu erörtern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat deshalb entschieden, daß dieser Umstand für sich genommen eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK darstelle (Ziff. 33) (siehe im gleichen Sinne die Urteile vom 20. Februar 1996 im Fall Lobo Machado/Portugal, Recueil des arrêts et décisions, 1996-1, 195, Ziff. 28 bis 31, vom 25. Juni 1997 im Fall Van Orshoven/Belgien, Recueil des arrêts et décisions, 1997-III, 1040, Ziff. 38 bis 41, und vom 27. März 1998 in den Fällen J. J./Niederlande, Recueil des arrêts et décisions, 1998-11, 604, Ziff. 42 f., und K. D. B./Niederlande, Recueil des arrêts et décisions, 1998-II, 621, Ziff. 43 f.).

7 Emesa ist der Auffassung, daß diese Rechtsprechung auf die Schlußanträge des Generalanwalts beim Gerichtshof übertragbar sei, und beantragt deshalb, auf diese erwidern zu können.

8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. z. B. Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33). Dabei läßt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Die EMRK hat dabei eine besondere Bedeutung (siehe z. B. Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41).

9 Diese Grundsätze sind auch in Artikel 6 Absatz 2 EU niedergelegt. Dort heißt es: Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Gemäß Artikel 46 Buchstabe d EU wacht der Gerichtshof über die Anwendung dieser Bestimmung in bezug auf Handlungen der Organe, sofern [er] im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen [des] Vertrages [über die Europäische Union] zuständig ist.

10 Weiterhin ist auf die Stellung und die Rolle des Generalanwalts innerhalb der Gerichtsverfassung hinzuweisen, die durch den EG-Vertrag und die EG-Satzung des Gerichtshofes geschaffen wurde und in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes näher ausgestaltet ist.

11 Gemäß den Artikeln 221 EG und 222 EG besteht der Gerichtshof aus Richtern und wird von Generalanwälten unterstützt. Artikel 223 EG sieht für die Ernennung von Richtern und Generalanwälten die gleichen Voraussetzungen und das gleiche Verfahren vor. Nach Titel I der EG-Satzung, die den gleichen rechtlichen Rang hat wie der Vertrag selbst, ist die Stellung der Generalanwälte außerdem — insbesondere hinsichtlich ihrer Immunität und der Gründe für eine Amtsenthebung — die gleiche wie die der Richter, so daß ihre völlige Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sichergestellt ist.

12 Anders als in der Gerichtsverfassung mancher Mitgliedstaaten bilden die Generalanwälte, zwischen denen kein hierarchisches Verhältnis besteht, auch keine Staatsanwaltschaft oder vergleichbare öffentliche Stelle und unterstehen keiner Behörde. Bei der Ausübung ihres Amtes haben sie keine wie auch immer gearteten Interessen zu vertreten.

13 Aus dieser Sicht ist die Rolle des Generalanwalts zu bestimmen. Sie besteht nach Artikel 222 EG darin, daß der Generalanwalt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit öffentlich zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen begründete Schlußanträge stellt, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern.

14 Nach Artikel 18 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 59 der Verfahrensordnung bilden die Schlußanträge des Generalanwalts den Abschluß des mündlichen Verfahrens. Die Schlußanträge stehen außerhalb der Verhandlung zwischen den Parteien und eröffnen die Phase der Beratung des Gerichtshofes. Sie sind deshalb keine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofes herrührte oder ihre Autorität aus der [einer] Staatsanwaltschaft [in den beiden verbindlichen Fassungen des Urteils in englischer und in französischer Sprache: procureur general's department und ministère public] herleitete (Urteil Vermeulen/Belgien, Ziff. 31), sondern die individuelle, begründete und öffentlich darlegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst.

15 Der Generalanwalt nimmt damit öffentlich und persönlich am Entstehen der Entscheidung des Gerichtshofes und damit an der Wahrnehmung der diesem zugewiesenen Rechtsprechungsfunktion teil. Die Schlußanträge werden im übrigen zusammen mit dem Urteil des Gerichtshofes veröffentlicht.

16 Berücksichtigt man die sowohl institutionelle als auch funktionelle Verbindung zwischen dem Generalanwalt und dem Gerichtshof, wie sie oben in den Randnummern 10 bis 15 dargelegt worden ist, so erscheint die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht auf die Schlußanträge der Generalanwälte beim Gerichtshof übertragbar.

17 Angesichts der Besonderheiten, die dem gemeinschaftsgerichtlichen Verfahren inhärent sind und insbesondere mit dessen Sprachenregelung zusammenhängen, würde die Anerkennung eines Rechts der Parteien, durch die Einreichung einer Stellungnahme auf die Schlußanträge des Generalanwalts zu erwidern — mit der Folge eines Anspruchs der übrigen Beteiligten (und in Vorabentscheidungsverfahren, die die Mehrheit der dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen bilden, aller Mitgliedstaaten, der Kommission und der übrigen beteiligten Organe), ihrerseits auf diese Stellungnahme zu antworten —, überdies erheblichen Schwierigkeiten begegnen und die Verfahrensdauer beträchtlich verlängern.

18 Zwar können die der Gerichtsverfassung der Gemeinschaft inhärenten Besonderheiten keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rechtfertigen. Eine solche liegt jedoch nicht vor, denn gerade mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs — nämlich zu verhindern, daß der Gerichtshof möglicherweise durch ein Vorbringen beeinflußt wird, das zwischen den Parteien nicht erörtert werden konnte — kann der Gerichtshof gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung z. B. Beschluß vom 22. Januar 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Beschluß vom 9. Dezember 1992 in der Rechtssache C-2/91, Meng, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, Meng, Slg. 1993, I-5751, Beschluß vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Beschluß vom 23. September 1998 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, sowie Beschluß vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

19 Im vorliegenden Fall ist der Antrag von Emesa jedoch nicht auf die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gerichtet und enthält im übrigen auch keinen konkreten Hinweis darauf, daß eine solche Wiedereröffnung sachdienlich oder erforderlich wäre.

20 Der Antrag von Emesa, ihr die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Schlußanträgen des Generalanwalts zu gestatten, ist deshalb zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Der Antrag der Emesa Sugar (Free Zone) NV, ihr die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Schlußanträgen des Generalanwalts zu gestatten, wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.