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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.02.2000 – C-302/98

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2000:71

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 8. Februar 2000

1 Mit seiner Vorlagefrage möchte das Bundessozialgericht (Deutschland) wissen, ob es gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt, wenn der Bruttobetrag der einem Wanderarbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährten Rente mit Beiträgen zur Krankenversicherung sowohl in dem Staat, in dem er die Rente bezieht und der ihm keinen Anspruch auf Leistungen gewährt, als auch in dem Mitgliedstaat herangezogen wird, in dem er wohnt und dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit er unterliegt.

I — Sachverhalt

2 Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde 1924 geboren. Seit Vollendung des 60. Lebensjahres im Jahr 1984 bezieht er eine Altersrente von der Bundesknappschaft, dem beklagten Sozialversicherungsträger. Er wohnt in Deutschland und ist in der Krankenversicherung der Rentner versichert. In diesem Staat bezieht er auch eine Zusatzrente von der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland.

3 In Frankreich bezieht er von der Caisse de retraites complémentaires des ouvriers mineurs (Alterszusatzversorgungskasse für Bergleute) eine Altersrente aus einem tarifvertraglichen Rentensystem.

Vom Bruttobetrag der französischen Zusatzrente, der sich im Streitzeitraum von Dezember 1988 bis September 1993 auf Beträge zwischen 2384,19 FRF und 2538,45 FRF je Quartal belief, wurde ihm ein Beitrag zur Krankenversicherung abgezogen, der sich auf 2,4 % der Gesamtsumme belief, was zu einem Beitrag in Höhe von 57,22 FRF bis 60,92 FRF je Quartal führte. Dieser sogenannte Solidarbeitrag vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Leistungen.

4 Als der beklagte Sozialversicherungsträger erfuhr, daß der Kläger diese französische Rente bezog, forderte er Beiträge zur deutschen Krankenversicherung, die er auf der Grundlage des Bruttobetrages der französischen Rente berechnete, ohne die in Frankreich bereits entrichteten Beiträge abzuziehen. Die geforderten Rückstände belaufen sich auf 1005,67 DM.

5 Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Klage beim Sozialgericht für das Saarland hatte zum Teil Erfolg. Das Gericht hob die Bescheide auf, soweit die Beklagte den Bruttobetrag der französischen Rente einschließlich des als Beitrag zur französischen Krankenversicherung abgezogenen Betrages als in Deutschland beitragspflichtig behandelt hatte. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

6 Das Landessozialgericht für das Saarland wies die Berufung der Beklagten zurück, die daraufhin Revision beim Bundessozialgericht einlegte.

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die von der Beklagten beanspruchte Einbeziehung des Teils der Zusatzrente, der als Beitrag zur französischen Krankenversicherung abgezogen wird, in die Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Krankenversicherung für Rentner in Deutschland für die Zeit vom Dezember 1988 bis September 1993.

II — Die Vorlagefrage

7 Das Bundessozialgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat Bedenken, ob die doppelte Belastung eines Wanderarbeitnehmers wie des Klägers den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Für den Fall, daß diese Verletzung vorliegt, fragt sich das Bundessozialgericht, ob sie aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

8 Um diese Zweifel auszuräumen, hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Artikel 6 und 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nationalen Regelungen entgegen, nach denen eine aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährte französische Zusatzrente in vollem Umfang sowohl mit Beiträgen zur französischen Krankenversicherung als auch mit Beiträgen zur deutschen Krankenversicherung der Rentner herangezogen wird ?

III — Das Gemeinschaftsrecht

9 Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) sieht, soweit hier von Interesse, vor:

...

(2) [Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft] umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

10 Gemäß Artikel 1 Buchstabe j Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 geänderten Fassung wird der Begriff Rechtsvorschriften wie folgt definiert:

in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfaßten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

Dieser Begriff umfaßt bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat ...

Diese Einschränkung kann in bestimmten Fällen durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben werden, die gemäß Artikel 97 der Verordnung Nr. 1408/71 zu notifizieren und zu veröffentlichen ist.

11 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 geänderten Fassung bestimmt:

...

f) Eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.

12 In bezug auf die Beiträge der Rentenberechtigten bestimmt Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 geänderten Fassung:

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.

(2) Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfaßten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig.

IV — Verfahren vor dem Gerichtshof

13 In diesem Verfahren haben die deutsche Regierung und die Kommission innerhalb der Frist des Artikels 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht. Da keiner der Beteiligten beantragt hat, seinen Standpunkt mündlich zu Gehör bringen zu können, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 104 § 4 seiner Verfahrensordnung beschlossen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

14 Die deutsche Regierung stellt fest, daß nach den auf den Kläger anwendbaren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der volle Bruttobetrag seiner Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehöre und keine Ausnahme für den Fall gemacht werde, daß die Rente von einer Versorgungseinrichtung in einem anderen Staat gezahlt werde. Ebensowenig werde berücksichtigt, daß diese Einrichtung einen Teil der Rente als Beiträge zu einer Krankenversicherung in diesem Staat abziehe.

Das Gemeinschaftsrecht verbiete grundsätzlich den Abzug von doppelten Sozialabgaben. Da der Kläger in Deutschland vollen Krankenversicherungsschutz genieße, sei er nur dort für dieses Risiko beitragspflichtig, zumal ihm die Beitragsleistung in Frankreich keinerlei zusätzliche Rechte oder Vorteile verschaffe.

Der Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen, der in Frankreich von der Rente eines Wanderarbeitnehmers vorgenommen werde, der weder seinen Wohnsitz im Gebiet dieses Staates habe noch dessen Sozialgesetzgebung unterliege, sei eine nach Artikel 48 EG-Vertrag verbotene Beeinträchtigung der Freizügigkeit, die nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, da der Betroffene kein Leistungsrecht und keinerlei sozialen Vorteil erwerbe.

15 Die Kommission vertritt zunächst die Auffassung, die Verpflichtung zur Beitragszahlung an eine Krankenversicherung, die Frankreich einem seinen Rechtsvorschriften nicht unterliegenden Arbeitnehmer auferlege, ohne ihm im Gegenzug dafür ein Recht auf irgendeine Leistung zu gewähren, sei mit dem Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft unvereinbar.

Hilfsweise führt sie aus, der Umstand, daß die deutschen Rechtsvorschriften in gleicher Weise auf einen Wanderarbeitnehmer und auf einen Arbeitnehmer angewandt würden, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht habe, könne zu einem Ergebnis führen, das mit dem Zweck der Artikel 48 EG-Vertrag, 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG), 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) unvereinbar sei und gerade damit zusammenhänge, daß für Rentenansprüche des Wanderarbeitnehmers die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gälten. In diesem Fall verlange der in Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, daß sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzten, um den Zweck des Artikels 48 EG-Vertrag zu erreichen, und prüften, ob ihre Rechtsvorschriften auf einen Wanderarbeitnehmer wörtlich und in gleicher Weise wie auf einen seßhaften Arbeitnehmer angewandt werden könnten, ohne daß diese Anwendung den Verlust einer Vergünstigung der sozialen Sicherheit für den Wanderarbeitnehmer mit sich bringe und daher geeignet sei, ihn davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit tatsächlich Gebrauch zu machen.

16 Um Informationen über den Krankenversicherungsbeitrag zu erhalten, der dem Kläger in Frankreich abgezogen wird, hat der Gerichtshof eine schriftlich zu beantwortende Frage an die französische Regierung gerichtet. Der Beantwortung zufolge wird der mit dem Gesetz Nr. 71-1129 vom 28. Dezember 1979 eingeführte Krankenversicherungsbeitrag von allen Altersrenten — Grund- und Zusatzrenten — abgezogen, die ganz oder zum Teil durch die Arbeitgeber finanziert würden. Es handele sich um einen Solidarbeitrag, der für sich keinen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz begründe, da dieser Anspruch aufgrund der Feststellung des Rentenanspruchs erworben werde, sofern der Rentenempfänger die Wohnsitzvoraussetzungen erfülle. Derzeit belaufe sich der Beitragssatz, der von Zusatzrenten abgezogen werde, auf 1 %. Für Personen, die der französischen Krankenversicherungsregelung unterlägen und nicht den allgemeinen, nur den Steuerinländern auferlegten Sozialbeitrag zu entrichten hätten, betrage der Beitragssatz dagegen weiterhin 3,8 %.

V — Untersuchung der Vorlagefrage

17 Mit seiner Vorlagefrage möchte das Bundessozialgericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, es einem Mitgliedstaat verbietet, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Beitrags eines seinen Rechtsvorschriften unterliegenden Wanderarbeitnehmers im Ruhestand zur Krankenversicherung den Bruttobetrag der Rente, die dieser aufgrund einer vertraglichen Regelung in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne Rücksicht darauf, daß ein Teil dieser Rente bereits als Krankenversicherungsbeitrag in diesem Staat abgezogen wurde, als weitere Einnahme einzubeziehen.

18 Vor der Beantwortung der Vorlagefrage sollen die Beitragspflicht in Frankreich und ihre Auswirkungen untersucht werden.

A — Zur Beiträgspflicht in Frankreich

19 Aus den bisher dargelegten Tatsachen wird meines Erachtens deutlich, daß Frankreich eine aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gewährte Rente mit Beiträgen zur Krankenversicherung heranzieht, obwohl der Rentenempfänger nicht den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieses Mitgliedstaats unterliegt und dort auch keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit hat.

20 Es ist nicht das erste Mal, daß derartige Rechtsvorschriften Zweifel bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wecken. Frankreich ist auch nicht der einzige Mitgliedstaat, der in dieser Weise vorgeht, um die Kassen seines Sozialversicherungssystems zu füllen, auch wenn es dies offenbar mit besonderer Hartnäckigkeit tut.

21 1985 hat der Gerichtshof Belgien wegen Vertragsverletzung verurteilt, da das Gesetz über das System der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität gegen Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 verstieß. Der konkrete Verstoß bestand darin, daß den Empfängern von gesetzlichen Altersrenten, Altersruhegeldern und Hinterbliebenenrenten sowie von Leistungen, die anstelle oder zur Ergänzung solcher Renten gewährt wurden, von Oktober 1980 an die Verpflichtung auferlegt wurde, Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten, auch wenn sie nicht in Belgien wohnten und in ihrem Wohnmitgliedstaat Anspruch auf Leistungen bei Krankheit hatten.

Wie bereits erwähnt, darf nach Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Sachleistungen Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.

22 Nach der Auslegung, die der Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommen hat und die in der späteren Rechtsprechung bestätigt wurde, können Beiträge von den gesetzlichen Altersrenten, Altersruhegeldern, Ruhegehältern und Hinterbliebenenrenten, auch wenn es an einer unmittelbaren Beziehung zwischen Beitrag und versichertem Risiko fehlt, von einem Mitgliedstaat nicht einbehalten werden, wenn die die Gegenleistung darstellenden Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nicht zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats gehen.

23 Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes von 1985 wurden die für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärten belgischen Vorschriften zwar nicht mehr auf Renten angewandt, die Gemeinschaftsangehörige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien aufgrund des allgemeinen Rentensystems erhielten, aber auf deren zusätzliche Altersrenten.

Etwas ähnliches geschah in Frankreich, wo der Einbehalt eines Beitrags zur Finanzierung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit auf zusätzliche und vorgezogene Altersrenten unabhängig vom Wohnort der Empfänger eingeführt wurde.

24 Aus diesem Grund erhob die Kommission 1990 Vertragsverletzungsklage gegen Belgien und Frankreich, denen sie einen Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 vorwarf.

Die Kommission räumte zwar ein, daß an sich zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 weder Vorruhestandszahlungen noch zusätzliche Altersrenten gehörten; sie vertrat aber die Auffassung, daß der in Artikel 13 Absatz 1 verankerte Grundsatz, daß jeweils die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats auf einen Wanderarbeitnehmer anwendbar seien, ein allgemeiner, schon vor der Verordnung Nr. 1408/71 geltender Grundsatz sei, der verhindere, daß ein Wanderarbeitnehmer in zwei Mitgliedstaaten Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten habe, obwohl dieses Risiko nur in einem von beiden Staaten versichert sei.

25 In seinen Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, daß die Empfänger einer dieser Altersrenten Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 waren und daß sie in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, wie er in Artikel 2 umschrieben ist, fielen, und er hat festgestellt, daß der Grundsatz, daß die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind, nur für die Sachverhalte gilt, auf die sich die Artikel 13 Absatz 2 und 14 bis 17 beziehen, d. h. die Vorschriften, die das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht bestimmen. Da sich die Empfänger einer Vorruhestandsrente oder einer zusätzlichen Altersrente nicht in einer dieser Lagen befanden, konnte dieser Grundsatz nicht zu ihren Gunsten geltend gemacht werden.

26 Zu Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 hat der Gerichtshof ausgeführt, daß als Staat, der ein Ruhegeld oder eine Rente schuldet, jeder Staat anzusehen ist, der nach seinen Rechtsvorschriften ein Ruhegeld oder eine Rente schuldet.

27 Nach Artikel 1 Buchstabe j umfaßt der Begriff Rechtsvorschriften aber nicht bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat, soweit diese Einschränkung nicht in bestimmten Fällen durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben worden ist.

Die Kommission hatte eingeräumt, daß die belgischen Systeme der zusätzlichen Altersrenten sowie die französischen Systeme der Vorruhestandsgelder und der zusätzlichen Altersrenten keine Rechtsvorschriften im Sinne dieser Bestimmung darstellten, da sie in Verträgen zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen oder in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern festgelegt worden und nicht Gegenstand einer solchen Erklärung gewesen seien.

Der Gerichtshof hat diese Beurteilung bestätigt und beide Klagen abgewiesen.

28 Die Kommission vertritt jetzt die Auffassung, die dem Kläger unter den beschriebenen Umständen auferlegte Pflicht, in Frankreich Krankenversicherungsbeiträge zu leisten, verstoße gegen die Bestimmungen des Vertrages über das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer; sie scheint aus dieser Aussage aber keine praktische Konsequenz zu ziehen.

Die deutsche Regierung ist der gleichen Auffassung und führt darüber hinaus für den Fall, daß der Gerichtshof den Abzug dieser Beiträge in Frankreich als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ansehen sollte, aus, daß dies nicht ihr Recht berühre, den vollen Bruttobetrag aller Einnahmen des Klägers ungeachtet ihres inländischen oder ausländischen Ursprungs und ungeachtet der Tatsache, daß ein Teil davon bereits mit Beiträgen belastet worden sei, mit Beiträgen zur deutschen Krankenversicherung heranzuziehen.

29 Dazu möchte ich zweierlei bemerken. Erstens stimme ich mit der Kommission darin überein, daß die französische Regelung so, wie sie in diesem Rechtsstreit dargelegt worden ist, dem Frankreich nicht einmal beigetreten ist, ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen und gegen Artikel 48 EG-Vertrag verstoßen könnte. Es handelt sich nämlich um Rechtsvorschriften, die einen Arbeitnehmer davon abhalten können, nach Frankreich überzusiedeln, um eine unselbständige Arbeit auszuüben, wenn dies zur Folge hat, daß die Rente, auf die er bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch hat, auch wenn er nicht in Frankreich wohnt, in diesem Staat für Krankenversicherungsbeiträge ohne Anspruch auf Leistungen herangezogen wird.

Der Gerichtshof prüft die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht jedoch nur im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage, die allein die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat erheben können. Die Kommission hat aber keine Klage wegen Vertragsverletzung gegen diesen Mitgliedstaat erhoben, mit dem Ziel, daß sich der Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen äußert, die für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft gelten. Das hat auch Deutschland nicht getan, obwohl es nach Artikel 170 EG-Vertrag (jetzt Artikel 227 EG) dazu befugt ist.

Zweitens hat das nationale Gericht mit der Vorlage den Gerichtshof nicht um eine Prüfung der französischen Rechtsvorschriften ersucht, sondern in seinem Beschluß ausdrücklich ausgeführt, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit der Beiträge zur französischen Krankenversicherung nur in einem Verfahren vor den französischen Gerichten geltend machen könne.

30 Völlig anders würde sich die Situation darstellen, wenn sich der Kläger, anstatt in Deutschland den Bescheid anzufechten, mit dem die Beklagte den bereits in Frankreich mit Beiträgen belasteten Rentenbetrag der Beitragspflicht für die Krankenversicherung unterwirft, an ein französisches Gericht gewandt und geltend gemacht hätte, die Beitragspflicht in Frankreich ohne Anspruch auf Leistungen stelle ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, und das französische Gericht diese Frage vorgelegt hätte. Daß er das nicht getan hat, ist aber kein Hindernis für die Zulässigkeit der von dem deutschen Gericht vorgelegten Vorabentscheidungsfrage.

31 In der Rechtssache Celestini hat der Gerichtshof die Vorlagefragen eines italienischen Gerichts beantwortet, obwohl die Kommission und die deutsche Regierung deren Unzulässigkeit u. a. wegen Unzuständigkeit der italienischen Gerichte und wegen der künstlichen Art des Verfahrens geltend gemacht hatten.

In jenem Ausgangsverfahren klagte eine Partei gegen eine andere wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Lieferung einer Partie Wein, die in Deutschland erfolgen sollte. Als der Wein aus Italien eintraf, wurde er trotz vorliegender Bescheinigungen über die Durchführung von Analysen durch in Italien zugelassene Labors, die seine Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsbestimmungen bescheinigten, von den deutschen Behörden kontrolliert. Nachdem der Wein mit herkömmlichen Methoden und darüber hinaus nach der sogenannten Methode Bestimmung des Isotopenverhältnisses O18/O16 im Wasser von Wein untersucht worden war, beschlagnahmten ihn die Behörden und sandten ihn mit der Begründung nach Italien zurück, daß ihm Wasser zugesetzt worden sei.

Keine der beiden Parteien des Rechtsstreits, die die Rechtmäßigkeit der Methode zur Bestimmung des Isotopenverhältnisses O18/O16 im Wasser von Wein bestritten, hatte sich an die deutschen Gerichte gewandt, die als einzige zuständig gewesen wären, um die Rechtsgültigkeit der Maßnahme zu beurteilen, mit der die deutschen Behörden festgestellt hatten, daß der eingeführte Wein nicht für den menschlichen Verbrauch geeignet sei. Trotzdem war es nicht ersichtlich, daß sich die Parteien vorher abgesprochen hätten, damit sich der Gerichtshof in einem künstlich herbeigeführten Rechtsstreit äußere.

32 Auch in dem hier untersuchten Fall haben sich die Parteien nicht abgesprochen, um einen künstlichen Rechtsstreit zu konstruieren.

33 Zur Erheblichkeit der vorgelegten Frage sei bemerkt, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes allein Sache der nationalen Gerichte ist, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht.

In der Rechtssache Celestini hatte das italienische Gericht ausgeführt, daß es die Klage von Celestini abweisen müsse, wenn der Gerichtshof zu dem Schluß komme, daß die Methode zur Bestimmung des Isotopenverhältnisses O18/O16 im Wasser von Wein mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Der Gerichtshof war der Ansicht, daß es ihm nicht zustehe, diese Beurteilung anzuzweifeln.

In dem hier untersuchten Fall führt das Bundessozialgericht in seinem Beschluß aus, der Kläger hätte sich zwar an die französischen Gerichte wenden können; er habe dies aber nicht getan, sondern den Bescheid angefochten, der ihn wegen des Beitragssatzes mehr belaste. Da die vorgelegte Frage entscheidungserheblich und auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gerichtet ist, ist der Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet zu entscheiden.

B — Beantwortung der Vorlagefrage

34 Der Umstand, daß sowohl die zusätzliche Altersrente, die der Kläger in Frankreich bezieht, als auch die Zusatzrente, die ihm in Deutschland die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung leistet, auf vertraglichen Vorschriften beruhen, die von der Definition des Begriffs Rechtsvorschriften in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen sind, bedeutet in der Praxis, daß er nur eine Altersrente bezieht, die in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt, nämlich die Altersrente der Bundesknappschaft in Deutschland, dem Land, in dem er wohnt.

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt der Kläger den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat; er ist in diesem Staat gegen Krankheit versichert, und es ist dieses System der sozialen Sicherheit, zu dessen Finanzierung von ihm Beiträge verlangt werden können.

35 Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt die Ansprüche der Rentenberechtigten und deren Familienangehörigen auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Der Kläger kann sich aber auf keine der Bestimmungen dieses Abschnitts berufen, da sie wie die Artikel 27 und 28a Situationen betreffen, in denen der Berechtigte Renten nach Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezieht, oder Situationen, in denen, wenn eine Rente nach den Rechtsvorschriften nur eines Staates bezogen wird, kein Anspruch auf Leistungen im Wohnstaat besteht, wie bei Artikel 28.

Auf diesen Fall ist auch Artikel 33 der Verordnung nicht anwendbar, wonach der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente zahlt und dessen Rechtsvorschriften vorsehen, daß vom Empfänger zur Deckung der Sachleistungen Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der Rente einbehalten darf. Wäre dieser Artikel anwendbar, so wäre Deutschland daran gehindert, die Rente, die der Kläger in Frankreich bezieht, mit Beiträgen zu belasten; diese Vorschrift setzt aber voraus, daß die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft aufgrund der Artikel 27, 28 und 28a gewährt werden, von denen im vorliegenden Fall jedoch, wie soeben dargelegt, keiner anwendbar ist.

36 Es ist daher davon auszugehen, daß die Sozialversicherungsansprüche des Klägers ausschließlich durch die deutschen Rechtsvorschriften geregelt werden. Das bedeutet aber nicht, daß die deutschen Behörden bei der Anwendung ihrer Vorschriften auf einen Wanderarbeitnehmer die Bestimmungen des Vertrages, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft gewährleisten, außer acht lassen können.

37 Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers hindert ihn nicht daran, sich vor den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, denn er hat eine der ihm vom Vertrag gewährten Freiheiten in Anspruch genommen. In den Urteilen Scholz und Terhoeve hat der Gerichtshof bestätigt, daß jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 48 EG-Vertrag fällt.

38 Das vorlegende nationale Gericht bittet um Auslegung des Artikels 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG), der im Anwendungsbereich des Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, des Artikels 48 EG-Vertrag, der den Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer anwendet und konkretisiert, und des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1408/71, der vom Rat in Erfüllung seiner Verpflichtung aus Artikel 51 des Vertrages zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erlassen wurde und denselben Grundsatz aufgreift.

39 Die streitigen deutschen Rechtsvorschriften, die sämtliche Einnahmen des Versicherten mit Beiträgen zur Krankenversicherung belasten, führen zu keiner unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Sie stellen weder Voraussetzungen auf, die die eigenen Staatsangehörigen wahrscheinlich leichter erfüllen, noch beeinträchtigen sie voraussichtlich in höherem Maße die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, und enthalten deshalb auch keine mittelbare Diskriminierung.

40 Artikel 48 EG-Vertrag führt nach gefestigter Rechtsprechung einen fundamentalen Grundsatz aus, der in Artikel 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 EG) verankert ist, worin es heißt, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 2 EG) die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfaßt.

Der Gerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und nationalen Maßnahmen entgegenstehen, die diese Personen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen.

41 Sicherlich ist es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Gesetzgebung eines jeden Mitgliedstaats, das Recht auf oder die Pflicht zum Anschluß an dessen Systeme der sozialen Sicherheit, die Beitrittsbedingungen sowie die Einkünfte zu bestimmen, die bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. Mit Ausnahme von Artikel 14d der Verordnung Nr. 1408/71, der verschiedene, sehr spezielle Bestimmungen enthält, die vorliegend nicht anwendbar sind, regelt das Gemeinschaftsrecht, soweit es die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft, nämlich nicht die Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage der Beiträge zu den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit.

42 Wie ich in den Schlußanträgen in der Rechtssache Terhoeve ausgeführt habe, müssen die Mitgliedstaaten jedoch, wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, die Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage der Beiträge zu ihren Systemen der sozialen Sicherheit zu bestimmen, nicht nur den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten, indem sie diese Vorschriften ohne Diskriminierung zwischen den eigenen Staatsangehörigen und den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten anwenden, sondern sich überdies vergewissern, daß die nationalen Bestimmungen über die soziale Sicherheit die wirksame Ausübung der durch Artikel 48 des Vertrages verbürgten grundlegenden Freiheitsrechte nicht behindern und daß die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, nicht im Verhältnis zu den seßhaften Arbeitnehmern in ihren Rechten der sozialen Sicherheit benachteiligt werden.

43 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden.

44 Die streitigen deutschen Rechtsvorschriften, die gleichermaßen auf Wanderarbeitnehmer wie auf seßhafte Arbeitnehmer Anwendung finden, können im Bereich der sozialen Sicherheit nur die erstgenannten benachteiligen. Denn daß die Einnahmen eines seßhaften Arbeitnehmers, der den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, doppelten Sozialversicherungsbeiträgen derselben Art unterworfen werden, wird in der Praxis kaum vorkommen. Von dem Arbeitnehmer aber, der in Ausübung seiner Freizügigkeit eine oder mehrere Renten in anderen Mitgliedstaaten erworben hat, können immer dann, wenn es um Altersrenten geht, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, ein zweites Mal Krankenversicherungsbeiträge von den Bruttoeinnahmen verlangt werden, für die in einem anderen Mitgliedstaat bereits Beiträge derselben Art entrichtet wurden.

Aus dieser Prüfung folgt meines Erachtens, daß ein Arbeitnehmer durch die Aussicht darauf, daß der Bruttobetrag einer der Altersrenten, die er im Lauf seines Arbeitslebens erworben hat, doppelten Sozialversicherungsbeiträgen derselben Art unterworfen wird, davon abgehalten werden kann, sein Recht auf Freizügigkeit auszuüben.

45 Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen ein nach Artikel 48 EG-Vertrag verbotenes Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen, da sie bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigen, daß ein Teil der Rente, die der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat bezieht und die ihm aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährt wird, in diesem Staat bereits als Krankenversicherungsbeitrag vom Bruttobetrag abgezogen wurde.

46 Für den Fall, daß der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, daß die Beitragshäufung zu Lasten des Wanderarbeitnehmers gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wirft das vorlegende deutsche Gericht in seinem Beschluß auch die Frage auf, ob dieser Verstoß objektiv gerechtfertigt ist. Dieses Begehren ist aber weder in der Vorlagefrage formuliert worden, noch gibt das Gericht irgendeinen Rechtfertigungsgrund an.

Bei dieser Sachlage ist das Gericht um der Kürze willen auf die ausführliche Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Rechtfertigungsgründen für eine mittelbare Diskriminierung und für Behinderungen der Freizügigkeit zu verweisen, die in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Terhoeve zusammengefaßt ist.

C — Schlußbemerkungen

47 Obwohl sich der Gerichtshof im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens nicht dazu äußern kann, möchte ich nicht schließen, ohne auf die besonders negativen Auswirkungen hinzuweisen, die meiner Auffassung nach nationale Rechtsvorschriften wie die französischen — die allerdings bisher nicht Gegenstand einer Verurteilung durch den Gerichtshof waren — auf die Freizügigkeit haben. Aufgrund von Rechtsvorschriften der beschriebenen Art oder ähnlicher Rechtsvorschriften werden in einem Staat Abzüge von den dort bezogenen Einkünften der berufstätigen oder — wie im Fall des Klägers — im Ruhestand befindlichen Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, für Beiträge zu den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit vorgenommen, obwohl die Betroffenen den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieses anderen Mitgliedstaats unterliegen.

Daß diese Abzüge als Sozialbeiträge durch einen Staat vorgenommen werden, der dem Betroffenen im Gegenzug keine soziale Sicherung gewährt, und nicht als direkte Steuern, was sie in Wirklichkeit, wenn auch an einen konkreten Zweck gebunden, sind, hat zwei Auswirkungen, von denen für den berufstätigen oder im Ruhestand befindlichen Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger eine negativer ist als die andere: Erstens muß er notwendigerweise auch in einem anderen Mitgliedstaat Beiträge entrichten, um Anspruch auf Sozialleistungen zu haben; zweitens kann er sich nicht auf Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten berufen, um zu verhindern, daß Einkünfte, die in einem Mitgliedstaat bereits belastet wurden, in dem Staat, in dem er wohnt, erneut mit Abgaben belastet werden.

VI — Ergebnis

48 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Bundessozialgericht wie folgt zu antworten:

Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet einem Mitgliedstaat, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Krankenversicherungsbeitrags eines seinen Rechtsvorschriften unterliegenden Wanderarbeitnehmers im Ruhestand den Bruttobetrag der Rente, die diesem aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird, ohne Rücksicht darauf einzubeziehen, daß in diesem anderen Staat bereits ein Teil dieser Rente als Krankenversicherungsbeitrag abgezogen wurde.