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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.2000 – C-348/99

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2000:82

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 10. Februar 2000

1 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1999 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Die Kommission trägt vor, die Richtlinie bezwecke die Angleichung der nationalen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie erließen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser vor dem 1. Januar 1998 nachzukommen, und teilten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem fraglichen Gebiet erließen.

3 Die Kommission erhielt keine Mitteilung über die Maßnahmen, die das Großherzogtum Luxemburg zur Umsetzung der Richtlinie hätte ergreifen müssen. Sie leitete daher das in Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) vorgesehene Verfahren ein, indem sie das Großherzogtum Luxemburg mit Schreiben vom 31. März 1998 aufforderte, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens zu äußern. Die luxemburgische Regierung beantwortete dieses Schreiben nicht.

4 Am 30. September 1998 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Großherzogtum Luxemburg, in der sie an dessen Verpflichtung erinnerte, die Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie in luxemburgisches Recht durchzuführen und ihr diese Umsetzung mitzuteilen.

5 Die Kommission weist darauf hin, daß sie bis heute keine neuen Informationen seitens der luxemburgischen Regierung erhalten habe, noch über irgendeinen anderen Anhaltspunkt verfüge, der ihr den Schluß erlauben würde, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen worden seien.

6 Auf der Grundlage der Artikel 249 Absatz 3 EG und 10 EG sowie des Artikels 16 der Richtlinie beantragt die Kommission, ihrer Klage stattzugeben und dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

7 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die luxemburgische Regierung nicht ihre Verpflichtung, alle Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen. Sie macht jedoch geltend, daß der Entwurf eines Gesetzes über Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Datenbanken, der die Umsetzung der Richtlinie sicherstellen solle, am 17. April 1998 der Abgeordnetenkammer vorgelegt worden sei, das Gesetzgebungsverfahren sich aber verzögere. Da der Gesetzentwurf über den Schutz von Datenbanken hinaus auch das Urheberrecht betreffe, dessen gesetzliche Regelung völlig neu überarbeitet werde, sei es erforderlich gewesen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, eine umfangreiche Konsultation der interessierten Kreise durchzuführen und ein Seminar zum Urheberrecht zu organisieren.

8 Da der Gesetzentwurf die Richtlinie vollständig umsetze, werde das sich das Verfahren vor dem Gerichtshof erledigen, sobald dieser von der Abgeordnetenkammer verabschiedet werde. Die luxemburgische Regierung beantragt deshalb beim Gerichtshof, das Verfahren auszusetzen oder hilfsweise die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9 Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um die Richtlinie ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen, sind nicht erlassen worden; dies bestreitet die luxemburgische Regierung nicht. Es ist daher festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat. Die luxemburgische Regierung trägt nichts vor, was eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen könnte, zumal die Vertragsverletzung schwerwiegend ist.

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Ergebnis

11 Ich schlage daher dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1999 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken verstoßen, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.