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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.2000 – C-46/99

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2000:95

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 22. Februar 2000

1 Im Rahmen der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, die Französische Republik wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im folgenden: Richtlinie) zu verurteilen. Die Kommission wirft Frankreich konkret vor, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen oder, hilfsweise, der Kommission mitgeteilt zu haben, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen. Es handelt sich dabei vor allem um die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit und die Dauer der Nachtarbeit. Die Kommission beantragt außerdem, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2 Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie spätestens am 23. November 1996 nachzukommen oder sich spätestens zu diesem Zeitpunkt vergewissern, daß die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen.

3 Mit Schreiben vom 13. März 1997 unterrichtete der Ständige Vertreter Frankreichs bei der Europäischen Union die Kommission davon, daß die meisten der in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen bereits in bestehenden französischen Rechtsvorschriften enthalten seien, auch wenn insgesamt eine vollständige Umsetzung noch nicht erfolgt sei. So würden insbesondere noch Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit fehlen.

4 Die Kommission forderte die französische Regierung mit Schreiben vom 30. Mai 1997 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) auf, zum mutmaßlichen Verstoß gegen ihre Vepflichtungen zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen in ihr nationales Recht Stellung zu nehmen.

5 Da die Kommission hierauf keine offizielle Antwort erhielt, richtete sie am 20. Januar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung.

6 Mit Schreiben vom 13. März 1998 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, die vollständige Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei noch nicht abgeschlossen.

7 Die Kommission hat daher die vorliegende Klage, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 16. Februar 1999, erhoben.

8 Die französische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht, daß sie die Bestimmungen der Richtlinie betreffend die wöchentliche Ruhezeit und betreffend die Dauer der Nachtarbeit noch umsetzen müsse. Sie versichert aber, entsprechende Gesetzesvorhaben seien auf den Weg gebracht und würden dem Gerichtshof und der Kommission so bald wie möglich mitgeteilt. Die übrigen Richtlinienbestimmungen seien schon ordnungsgemäß in französisches Recht umgesetzt.

9 Aus alledem ergibt sich eindeutig die Vertragsverletzung, die die Kommission der Französischen Republik vorwirft.

10 Die Kosten dieses Verfahrens sind nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der Beklagten aufzuerlegen.

Ergebnis

11 Es wird vorgeschlagen, der Klage stattzugeben und wie folgt zu entscheiden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.