Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.2000 – C-58/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:96

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 22. Februar 2000

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ersucht den Gerichtshof, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, dass sie Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 der konsolidierten Fassung des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994, mit Änderungen in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994 umgewandelt, und die Dekrete über die Sondervollmachten bei der Privatisierung der ENI SpA und der Telecom Italia SpA erlassen hat.

2 Die Beklagte räumt die Vertragsverletzung ein.

3 Sie macht jedoch geltend, in diesem Zusammenhang sei das Dekret des Ministerpräsidenten, vom 4. Mai 1999 mit Richtlinien für die Ausübung der Sondervollmachten nach Artikel 2 des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 zu berücksichtigen.

4 Das neue Dekret genüge in vollem Umfang den Anforderungen, die sich nach Auffassung der Kommission aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben. Nach dem Dekret seien die Sondervollmachten entsprechend den genannten Anforderungen auszuüben, also insbesondere aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses und unter Achtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit.

5 Demnach sei die Vertragsverletzung mit Erlaß dieses Dekrets abgestellt worden.

6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und wie die italienische Regierung einräumt, ist jedoch bei der Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist abzustellen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde.

7 Im vorliegenden Fall betrug diese Frist zwei Monate; die mit Gründen versehene Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 10. August 1998 zugestellt. Die Frist lief deshalb lange vor dem Erlaß des Dekrets des Ministerpräsidenten vom 4. Mai 1999 ab. Der Gerichtshof muß daher das oben wiedergegebene Vorbringen außer Betracht lassen, ohne daß überhaupt auf die Entgegnung der Kommission einzugehen wäre, daß der Inhalt dieses Dekrets keine ausreichende Rechtssicherheit gewährleiste.

8 Nach derselben Rechtsprechung ist auch der Hinweis der italienischen Regierung unbeachtlich, das fragliche Dekret sei in das Haushaltsgesetz vom 23. Dezember 1999 eingefügt worden, so daß die Rechtssicherheit in vollem Umfang gewährleistet sei und das Abstellen der Vertragsverletzung außer Zweifel stehe.

9 Diesem Vorbringen steht dasselbe Hindernis wie dem zuvor behandelten entgegen.

10 Daher ist die Frage, ob die einschlägigen Bestimmungen dieses Haushaltsgesetzes durch eine — im übrigen noch nicht in Kraft getretene — Durchführungsverordnung ergänzt werden müssen, um die Vertragsverletzung abzustellen, unerheblich und die Tatsache, daß die Parteien darüber streiten, hat keine weitere Bedeutung.

Ergebnis

11 Daher schlage ich vor, der Klage der Kommission stattzugeben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln

52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG)

59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG)

73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen hat, dass sie Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 der konsolidierten Fassung des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994, mit Änderungen in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994 umgewandelt, und die Dekrete über die Sondervollmachten bei der Privatisierung der ENI SpA und der Telecom Italia SpA erlassen hat.

12 Demgemäß schlage ich weiter vor, der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.