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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.02.2000 – C-11/99

Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:2000:103

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio Saggio

vom 24. Februar 2000

1 Mit am 18. Januar 1999 eingegangenem Beschluß hat das Arbeitsgericht Siegen dem Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im folgenden: Richtlinie oder Richtlinie von 1990) zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die in der Richtlinie verwendeten Begriffe Bildschirm, Schirm zur Grafikdarstellung und Bedienerplätze von ... Maschinen betreffen. Im wesentlichen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie auf bei einer Fernsehanstalt tätige Cutter anwendbar ist, die in verschiedenen technischen Verfahren Filmmaterial auswählen und bearbeiten, bis der sendefähige Beitrag fertiggestellt ist.

Einschlägige gemeinschaftsrechtliche und nationale Bestimmungen

2 Nach Artikel 118a EWG-Vertrag, der am 1. Juli 1987 mit der Einheitlichen Europäischen Akte eingefügt und nach Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union (mit Änderungen) zu Artikel 118a EG-Vertrag wurde (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag wurden durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt), bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, und setzen sich die Harmonisierung der in diesem Bereich bestehenden Bedingungen bei gleichzeitigem Fortschritt zum Ziel (Absatz 1). Nach Absatz 2 dieses Artikels erläßt der Rat im sogenannten Kooperationsverfahren unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind. Nach Absatz 3 des Artikels hindern die danach erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit [dem] Vertrag vereinbar sind. Diese Vertragsbestimmungen wurden in Artikel 137 EG im wesentlichen beibehalten, aber in den größeren Zusammenhang des Schutzes der sozialen Grundrechte insbesondere der Arbeitnehmer gestellt.

3 Auf der Grundlage von Artikel 118a EWG-Vertrag erließ der Rat die Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Das Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung allgemeiner Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in der gesamten — öffentlichen wie privaten — Arbeitswelt, während für die im Anhang aufgeführten einzelnen Bereiche, darunter das Arbeiten mit Bildschirmgeräten, nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie Regelungen durch Einzelrichtlinien getroffen werden sollen. Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391 bleiben indessen neben den Einzelrichtlinien wirksam: Sie gelten uneingeschränkt für alle Bereiche, die unter die Einzelrichtlinien fallen; gegebenenfalls bestehende strengere bzw. spezifische Bestimmungen in diesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.

4 Die Richtlinie von 1990, um die es in den Vorlagefragen geht, ist eben eine solche — nämlich die Fünfte — Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der allgemeinen Richtlinie 89/391. Von dem Grundsatz ausgehend, daß die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen ... eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer [ist], normiert diese Einzelrichtlinie eine Reihe solcher — auch ergonomischer — Mindestvorschriften zugunsten der an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer, wobei die volle Anwendbarkeit der allgemeinen Richtlinie 89/391 in diesem Bereich unberührt bleibt. Artikel 2 Buchstabe a definiert den Bildschirm als Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Zu den im Anhang der Richtlinie enthaltenen Mindestvorschriften gehören auch speziell Anforderungen an die Bildschirme. So müssen etwa die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen scharf, deutlich und ausreichend groß sein, sie müssen mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden, das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein und die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Benutzer eingestellt werden können. Schließlich gilt die Richtlinie nach ihrem Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a nicht für Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen.

5 Sowohl nach der allgemeinen Richtlinie 89/391 als auch nach der Einzelrichtlinie von 1990 waren die nationalen Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens zum 31. Dezember 1992 zu erlassen. Die Bundesrepublik Deutschland setzte die Richtlinie verspätet mit einem Bundesgesetz vom 7. August 1996 und einer Bundesverordnung vom 4. Dezember 1996 um. Die Verordnung definiert den Begriff Bildschirm ebenso wie die Richtlinie von 1990 und schließt Bedienerplätze von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten gleichfalls von ihrer Geltung aus.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

6 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Margrit Dietrich, ist seit dem 1. April 1974 beim Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Westdeutschen Rundfunk (WDR), in dessen Studio Siegen als Cutterin beschäftigt; der WDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Hörfunk- und Fernsehprogramme erstellt und ausstrahlt.

7 Im Vorlagebeschluß werden die Aufgaben von Frau Dietrich kurz beschrieben. Als beim Fernsehen beschäftigte Cutterin hat sie im wesentlichen in Zusammenarbeit mit den Autoren der Sendebeiträge bereits aufgezeichnetes Filmmaterial (meistens ungeschnittene Videoaufzeichnungen) zusammenzustellen und bis zur Fertigstellung des sendefähigen Beitrags zu bearbeiten (zu schneiden). Dafür muß sie überwiegend auf Kontrollmonitoren entweder noch ungeschnittene Videoaufzeichnungen sichten und auswählen oder das Ergebnis ihrer Bearbeitung überwachen. Im Studio Siegen stehen ihr und den anderen Cuttern vier Arbeitsplätze zur Verfügung, die je nach der für den Beitrag zu verwendenden — analogen oder digitalen — Bearbeitungstechnik benutzt werden. Bei der ersten, der analogen Bearbeitungstechnik, für die zwei Arbeitsplätze ausgestattet sind, wählt der Cutter über ein Steuerpult analoges, auf Magnetband aufgezeichnetes Filmmaterial (meistens Videokassetten) aus und bearbeitet es bis zur Fertigstellung des — ebenfalls analog aufgezeichneten — Sendebeitrags; dabei werden die Eingabewerte des Steuerpults auf einem separaten Datenmonitor angezeigt. Bei der zweiten, der digitalen Bearbeitungstechnik, für die die anderen beiden Arbeitsplätze ausgestattet sind, wird das analoge Rohmaterial nach einer Vorauswahl digitalisiert und mittels Computerprogrammen, die der Cutter über eine Tastatur bedient, bis zum fertigen, gleichfalls digital aufgezeichneten Sendebeitrag weiter bearbeitet.

8 Die Tätigkeit als Cutterin beim Fernsehen, die die Klägerin ausübt, erfordert somit ihrem Wesen nach die Arbeit an Bildschirmgeräten. Die Klägerin und der WDR streiten darüber, ob auf diese Art von Tätigkeit die Richtlinie von 1990 und damit die nationale Umsetzungsregelung Anwendung findet. Bei diesem Streit geht es vor allem darum, welche Bedeutung und Tragweite den in der Richtlinie verwendeten und von der nationalen Umsetzungsregelung übernommenen Begriffen Bildschirm, Schirm zur Grafikdarstellung und Maschinenbedienerplatz für die spezielle Tätigkeit eines beim Fernsehen beschäftigten Cutters zukommt. Um die Anwendung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Schutznormen zu ihren Gunsten zu erreichen, hat Frau Dietrich Klage beim Arbeitsgericht Siegen erhoben.

Die Vorlagefragen

9 Mit Beschluß vom 7. Januar 1999, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. Januar 1999, hat das Arbeitsgericht Siegen dem Gerichtshof drei — im folgenden leicht modifiziert wiedergegebene — Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

— Ist Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie von 1990 dahin auszulegen, daß sich für die dort gegebene Definition des Begriffes Bildschirm der Ausdruck Schirm zur Grafikdarstellung auch auf die Wiedergabe von Filmaufzeichnungen auf Monitoren beziehen kann ?

— Wenn die vorstehende Frage verneint wird, ist diese Bestimmung dann dahin auszulegen, daß sich der Begriff Schirm zur Grafikdarstellung zumindest auf die Wiedergabe von Videodateien, die Filmaufzeichnungen in digitalisierter Form enthalten, auf Monitoren beziehen kann?

— Wenn eine der beiden vorstehenden Fragen bejaht wird, ist dann Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen, daß sich der Ausdruck Maschinenbedienerplatz auch auf einen Arbeitsplatz beziehen kann, auf dem analoges oder digitalisiertes Videomaterial mit Hilfe von technischen Einrichtungen oder Computerprogrammen bearbeitet wird?

10 Das nationale Gericht weist im Vorlagebeschluß darauf hin, daß die Beantwortung dieser Fragen für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich sei. Die Entscheidung hänge nämlich davon ab, ob die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 — mit der die Richtlinie von 1990 in das nationale Recht umgesetzt worden sei — im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin anwendbar sei. Da aber die Verordnung, was die Definitionen der Begriffe Bildschirm, Schirm zur Grafikdarstellung und Maschinenbe-dienerplatz angehe, weitgehend mit der Richtlinie übereinstimme, sei deren Auslegung für das richtige Verständnis des Wortlauts des nationalen Rechts maßgebend. Denn das Gericht sei gehalten, das nationale Recht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auszulegen.

11 Das nationale Gericht optiert für eine weite Auslegung der Begriffe Bildschirm und Schirm zur Grafikdarstellung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie, um den an Bildschirmgeräten beschäftigten Arbeitnehmern unabhängig vom am Arbeitsplatz eingesetzten Darstellungsverfahren ein höheres Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Aus dem gleichen Grund sei hingegen eine enge Auslegung des im Ausnahmekatalog des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie verwendeten Begriffes Maschinenbediener-platz vorzuziehen. Es sei daher anzunehmen, daß dieser Begriff nur solche Arbeitsplätze [erfasse], an denen die Steuerung einer Maschine oder einer technischen Anlage mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erfolgt und die Bildschirmdarstellung sich auf die Wiedergabe der Eingabewerte und der im Produktionsvorgang anfallenden technischen Daten beschränkt. Das vorlegende Gericht räumt jedoch ein, daß auch andere Antworten auf die im Ausgangsverfahren erheblichen Auslegungsfragen möglich und plausibel begründbar erschienen. Um künftigen Unsicherheiten über den Anwendungsbereich der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsregelung vorzubeugen, erscheine deshalb eine Entscheidung des Gerichtshofes geboten.

Zur ersten und zweiten Frage

Vorgeschlagene Auslegungen

12 Die Kommission befürwortet wie das vorlegende Gericht eine weite Auslegung der Begriffe Bildschirm und Schirm zur Grafikdarstellung und unterstreicht, daß die Auslegungsfrage zweckmäßigerweise in den größeren Zusammenhang der Definition des Arbeitsplatzes in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie von 1990 zu stellen sei. Im Einklang mit dem Gebot der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gemäß Artikel 118a EWG-Vertrag und den Begründungserwägungen der Richtlinie 89/391, die sich auf alle — öffentliche wie private — Bereiche der Erwerbstätigkeit, also auch auf die von Kultur und Freizeit, beziehe und somit Fernsehanstalten von ihrer Geltung nicht ausnehmen könne, solle die Richtlinie von 1990 so vielen an Bildschirmgeräten beschäftigten Arbeitnehmern wie möglich einen angemessenen Schutz gewährleisten. Den Dokumenten über die Vorarbeiten für die Richtlinie von 1990 sei eindeutig zu entnehmen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich beabsichtigt habe, mit der Richtlinie alle denkbaren Einsatzformen von Bildschirmgeräten zu erfassen und den daran beschäftigten Arbeitnehmern einen angemessenen Schutz zu sichern. Der Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie stehe einem weiter gezogenen Verständnis des Begriffes Bildschirm nicht entgegen. Tatsächlich bestehe aus technischer Sicht zwischen der Darstellung alphanumerischer Zeichen oder von Grafik und der Darstellung von Laufbildern unabhängig von der eingesetzten — analogen oder digitalen — Verfahrenstechnik der Bildreproduktion kein relevanter Unterschied. In allen Fällen strahle der Bildschirm ... Elektronen in Form von Lichtpunkten unterschiedlicher Intensität aus, und eben gegen die hieraus möglicherweise erwachsenden gesundheitlichen Gefahren solle die Richtlinie die Arbeitnehmer durch die Einräumung bestimmter Vergünstigungen schützen.

13 Der WDR und die niederländische Regierung schlagen dem Gerichtshof hingegen eine wörtliche Auslegung der Begriffe Bildschirm und Schirm zur Grafikdarstellung vor. Sie führen aus, am Arbeitsplatz eines beim Fernsehen beschäftigten Cutters werde auf den Monitoren hauptsächlich Filmmaterial gezeigt, was sich keinesfalls unter die Begriffe Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder Schirm zur Grafikdarstellung, mit denen die Richtlinie den Begriff Bildschirm umschreibe, subsumieren lasse. Der Begriff Schirm zur Grafikdarstellung lasse sich ausschließlich auf die Wiedergabe von Schemata, Grafiken, Diagrammen und allenfalls zeichnerischer, artifizieller Darstellungen auf Bildschirmen beziehen, womit die Reproduktion von Laufbildern zwingend ausgeschlossen bleibe. Was Laufbilder angehe, so nutze der Cutter den Bildschirm nicht, um eine Zeichnung, ein Schema oder ein artifizielles Bild zu schaffen, sondern lediglich zur Sichtung bereits vorhandenen Filmmaterials, um in Abstimmung mit dem Autor oder Regisseur den Sendebeitrag zu erstellen. Nach Auffassung des WDR fällt auch die Wiedergabe von Videodateien, die Filmaufzeichnungen in digitaler Form enthalten, auf Monitoren nicht unter den Begriff des Schirms zur Grafikdarstellung: Das Endergebnis einer solchen Wiedergabe bestehe nämlich aus Sicht des Betrachters aus Laufbildsequenzen, die völlig analog aufgezeichneten glichen. Die Richtlinie lasse bei der Definition des Begriffs Bildschirm auch ganz außer Betracht, welches Darstellungsverfahren verwendet werde. Zur Begründung seiner Auffassung bezieht sich der WDR weiterhin auf die von ihm initiierte DIN-Norm 15996 über Elektronische Laufbild- und Tonbearbeitung in Film-, Video- und Rundfunkbetrieben, die nicht für Filmschneidetische gelte.

Für richtig erachtete Auslegung

14 Meines Erachtens ist Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen, daß der dort verwendete Begriff Schirm zur Grafikdarstellung die Wiedergabe jeder Art von Bildern umfaßt. Zu diesem Ergebnis führt die Prüfung des Wortlauts dieser Bestimmung, des Schutzzwecks der Richtlinie, der Intentionen des Gemeinschaftsgesetzgebers, des Normzusammenhangs, in den sich die Richtlinie einfügt, und schließlich der praktischen Erfordernisse der hier in Frage stehenden Arbeitsumgebung.

15 Was den Wortlaut der Richtlinie angeht, so habe ich bereits erwähnt, daß sie den Bildschirm als Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens, definiert. Technisch betrachtet ist jedoch der Vorgang der Wiedergabe von Zeichen, Nummern, Symbolen, Grafiken oder — artifiziellen oder realen, stehenden oder bewegten — Bildern auf Bildschirmen völlig der gleiche. In allen Fällen treffen Elektronenstrahlen auf den inneren Teil des Bildschirms und erzeugen so als Endergebnis eines komplexen technischen Prozesses ein Bild. Laufbilder sind in Wirklichkeit nichts anderes als Sequenzen fester, aus einer bestimmten Anzahl paralleler Zeilen bestehender Bilder, die je nach der gewählten Frequenz in einem bestimmten Zeitrhythmus aufeinander folgen; sie täuschen so die auf der Netzhaut fortwirkende Wahrnehmung des menschlichen Auges und erwecken die Illusion der Bewegung. Unter diesem Aspekt spricht somit nichts dagegen, den Begriffen Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen und Schirm zur Grafikdarstellung, mit denen der übergeordnete Begriff Bildschirm in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie definiert wird, eine Bedeutung beizumessen, die grundsätzlich die Wiedergabe aller Arten von Bildern in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezieht.

16 Für den Betrachter — oder den am Bildschirm tätigen Arbeitnehmer — hängt das Gesundheitsrisiko nicht von der Art des auf dem Bildschirm gezeigten Bildes, sondern davon ab, ob er dem Bildschirm längere Zeit ausgesetzt ist. Der Bildschirm emittiert nämlich eine Strahlung, deren Aufnahme während eines übermäßig langen Zeitraums besonders dem Sehvermögen und der Gesundheit generell schwer schaden kann. Das Risikopotential von Bildschirmen ist ganz unabhängig davon, was auf dem Schirm wiedergegeben wird: Es ist ein konstantes und unterschiedsloses Risiko, das der Arbeit am Bildschirm innewohnt und angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich macht. Als solche Vorkehrungen legt die Richtlinie eine Reihe von Minimalregeln zur Risikominderung fest und schreibt u. a. eine regelmäßige Unterbrechung der täglichen Arbeit am Bildschirm durch Pausen oder andere Tätigkeiten vor, die die Belastung durch die Arbeit ... verringern sie sieht weiterhin angemessene Maßnahmen zum Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer vor. Das Risiko eines Betroffenen, der dem Bildschirm exponiert ist, hängt somit weniger von der Art der wiedergegebenen Bilder als von der Intensität der vom verwendeten Gerät ausgehenden Emissionen ab. Eine unterschiedliche Behandlung je nach Art des dargestellten Bildes erschiene somit sowohl aus technischer als auch aus medizinischer Sicht unangebracht.

17 Indessen sprechen noch weitere gute Gründe dafür, den Begriff Schirm zur Grafikdarstellung in einem sehr weiten Sinne zu verstehen.

18 Die Richtlinie bezweckt den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern, die an Bildschirmgeräten arbeiten. Um diesen Zweck wirksam zu erreichen, ist dem Begriff Bildschirm in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie eine weite Bedeutung zuzumessen, die dem Leitgedanken der Schutzausdehnung — vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen — auf eine größtmögliche Zahl von Arbeitsplätzen dienlich ist. Dagegen liefe eine restriktive Auslegung, wie sie der WDR und die niederländische Regierung vorschlagen, dem Gebot eines angemessenen Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwider, das im größeren Zusammenhang des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu sehen ist. Die Berücksichtigung der Aspekte des Gesundheitsschutzes beruht aber im wesentlichen auf übergeordneten Erfordernissen in bezug auf den Schutz der Menschenrechte, die der gesamten Gemeinschaftsrechtsordnung zugrunde liegen. Etwaigen wirtschaftlichen oder geschäftlichen Interessen am Ausschluß bestimmter Arbeitnehmergruppen — etwa beim Fernsehen beschäftigter Cutter — vom ihnen durch die Richtlinie gewährten Schutz kann darum nicht Rechnung getragen werden: Die Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gemäß den im Vertrag festgelegten Zielen der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich [müssen] gegenüber wirtschaftlichen oder geschäftlichen Interessen unbestreitbar ein größeres Gewicht haben .

19 Von Erwägungen dieser Art ließ sich der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 leiten, der einzigen einschlägigen Präzedenzentscheidung. So gab der Gerichtshof bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs verschiedener Bestimmungen der Richtlinie von 1990 einer weiten Auslegung der Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitsplatz den Vorzug, um dem Gebot der Gewährleistung eines Mindestniveaus an Sicherheit und Schutz Rechnung zu tragen. Dieser Grundlinie folgend entschied er, daß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sich der darin vorgesehenen regelmäßigen Untersuchung der Augen alle Arbeitnehmer zu unterziehen haben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, ... daß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß die Arbeitnehmer das Recht auf die augenärztliche Untersuchung in allen Fällen haben, in denen sich dies aufgrund der gemäß Absatz 1 durchgeführten Untersuchung der Augen und des Sehvermögens als erforderlich erweist, daß die Artikel 4 und 5 der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß die darin aufgestellte Verpflichtung [zur Ergreifung aller Maßnahmen, damit die Arbeitsplätze die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfüllen] für alle Arbeitsplätze, wie sie in Artikel 2 Buchstabe b definiert sind, gilt, auch wenn diese Arbeitsplätze nicht mit Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c besetzt sind, und daß schließlich die Arbeitsplätze an alle im Anhang genannten Mindestvorschriften angepaßt werden müssen. Ich sehe keinen Grund, warum eine solche weite Auslegung der in der Richtlinie getroffenen Begriffsbestimmungen nicht auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der eher weniger sensiblen Begriffe Bildschirm und Schirm zur Grafikdarstellung gelten sollte.

20 Unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes erscheint es nicht zweifelhaft, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber — mit den alleinigen Ausnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 — sämtliche mit Bildschirmen ausgestattete Arbeitsplätze in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbeziehen wollte. Die vorbereitenden Arbeiten, insbesondere der Richtlinienvorschlag der Kommission, bestätigen diese gesetzgeberische Intention. Auch die Formulierung der Zielsetzung der Richtlinie in deren Artikel 1 Absatz 1 läßt kaum Raum für Zweifel, denn wenn es dort heißt, die Richtlinie ... [lege] Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im Sinne von Artikel 2 fest, so spricht dies für eine generalisierende Anwendung der Richtlinie und beläßt Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) lediglich die Funktion, die übliche Bedeutung der Begriffe Bildschirm, Arbeitsplatz und Arbeitnehmer klarzustellen.

21 Auch der Zusammenhang der Rechtsnormen, in den sich die Richtlinie von 1990 einfügt, stützt schließlich die von mir befürwortete Auslegung. Die Richtlinie ist, wie erwähnt, eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391. Beide Richtlinien enthalten Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auf der Grundlage des damaligen Artikels 118a EWG-Vertrag im Kapitel Sozialvorschriften. Insoweit ist meines Erachtens hervorzuheben, daß die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie von 1990 deren Schutzzweck dienen und strikt im Einklang mit ihm auszulegen und anzuwenden sind. Der Fall läge offenkundig völlig anders, wenn es sich hier um eine Harmonisierungsrichtlinie auf der Grundlage des damaligen Artikels 100a EWG-Vertrag (später Artikel 100a EG-Vertrag und jetzt Artikel 95 EG) handelte: Dann dienten diese Begriffsbestimmungen nämlich der Angleichung der Rechtsordnungen im Rahmen des Binnenmarktes und hätten zweifelsfrei den Zweck, streng den Anwendungsbereich der Richtlinie abzugrenzen. Daraus folgt meines Erachtens, daß der technischen DIN-Norm 15996, auf die sich der WDR bezieht, lediglich der Charakter einer Einzelanwendung der in der Richtlinie niedergelegten Schutzanforderungen in den Bereichen von Film, Rundfunk und Fernsehen, nicht aber einer Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie zuerkannt werden kann.

22 Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß die von mir befürwortete Auslegung auch mit den organisatorischen Erfordernissen vereinbar ist, wie sie für die Tätigkeit von Cuttern beim Fernsehen bestehen. So macht der WDR selbst geltend, daß diese Tätigkeit aus technischen Gründen (Einlegung zu sichtender Videokassetten, Rückspulen des Films usw.) oder zur Abstimmung zwischen Cutter und Autor oder Regisseur des Beitrags häufig unterbrochen werden muß. Sie ist also ihrer Art nach eine Tätigkeit, die nicht stetig und ununterbrochen ausgeübt werden muß. Dies erlaubt meines Erachtens ohne Schwierigkeiten die Einführung einer Regelung von Pausen oder der Tätigkeitsvariierung zugunsten des Cutters im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie und erst recht die Anwendung der im Anhang der Richtlinie festgelegten Mindestvorschriften.

23 Im Ergebnis sind meiner Auffassung nach die ersten beiden Fragen, die dahin gehen, ob die Wiedergabe von Filmmaterial oder von Videodateien mit digitalisierten Filmaufzeichnungen unter den Begriff Schirm zur Grafikdarstellung gefaßt werden kann, zusammen zu beantworten. Auch wenn die zweite Frage nur für den Fall einer Verneinung der ersten gestellt wurde, sind beide Fragen nach ihrem Gegenstand gleichartig. Dies rührt daher, daß die Unterscheidung zwischen der Bilddarstellung mit analoger Technik und der mit digitaler Technik irrelevant erscheint: Nach der Richtlinie ist das Darstellungsverfahren gerade ohne jede Bedeutung. Die Wiedergabe von Filmmaterial auf Bildschirmen ist deshalb ebenso zu behandeln wie die von Videodateien, die Filmaufzeichnungen in digitaler Form enthalten. Ich schlage deshalb vor, die ersten beiden Fragen zusammen dahin zu beantworten, daß für die Definition des Begriffes Bildschirm in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie von 1990 der Ausdruck Schirm zur Grafikdarstellung auf die Darstellung jeder Art von Bildern einschließlich der Wiedergabe von Filmmaterial auf Monitoren zu beziehen ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um analoge Filmaufzeichnungen handelt oder um Videodateien, die digitale Aufzeichnungen enthalten.

Zur dritten Frage

Vorgeschlagene Auslegungen

24 Die Kommission befürwortet eine enge Auslegung des Begriffes Maschinenbe-dienerplatz, der als Ausnahme von der Einzelregelung zum Schutz der Arbeitnehmer in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie von 1990 enthalten ist. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe die Absicht verfolgt, die Ausnahmen von der Anwendung der Richtlinie auf eng umgrenzte Fälle zu beschränken, darunter auf jenen Fall, in dem der Bildschirm zwar vom Arbeitnehmer benutzt werden müsse, aber nicht das grundlegende Ausstattungselement für seine Tätigkeit darstelle. Die Richtlinie und, als ihr Reflex, die nationale Regelung seien unter diesem Blickwinkel auszulegen.

25 Der WDR vertritt dagegen die Ansicht, die Bestimmungen der Richtlinie beträfen im wesentlichen Tätigkeiten im Büro oder, allgemeiner, im Verwaltungsbereich und könnten nicht auf Bereiche oder Zusammenhänge mit anderen Charakteristika angewendet werden. Eben deshalb gebe es die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie normierten Ausnahmen, so auch die für Maschinenbedienerplätze. Darunter seien solche Bedienerplätze zu verstehen, die an einzelnen Maschinen in der Produktion eingerichtet und über eine Steuereinrichtung mit Bildschirm als ein integrierter Bestandteil der Maschine anzusehen sind, über die unmittelbar in den Produktionsablauf dieser Maschine eingegriffen werden kann. Im vorliegenden Fall finde die Arbeit eines Cutters beim Fernsehen an einem Arbeitsplatz statt, an dem der Schnitt von Rohbildmaterial mittels des technischen Gerätes unter Benutzung einer integrierten Steuereinrichtung mit Bildschirm erfolge, was etwa sehr dem Einsatz von Diagnosegeräten im medizinischen Bereich ähnele. Der Arbeitsplatz eines Cutters beim Fernsehen stelle somit in jeder Hinsicht einen Maschinenbedienerplatz dar und sei als solcher vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

Für richtig erachtete Auslegung

26 Aus den bereits dargelegten Gründen umfaßt der Anwendungsbereich der Richtlinie von 1990 meines Erachtens alle mit Bildschirmen ausgestatteten Arbeitsplätze, wovon allein die in Artikel 1 Absatz 3 ausdrücklich aufgelisteten Fälle ausgenommen sind.

27 Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ausnahmefälle lassen sich je nach dem Einsatz des Bildschirms und dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahren in zwei Kategorien unterteilen. In die erste Kategorie fallen die Fälle, in denen der Bildschirm an Fahrer- bzw. Bedienerplätzen von Fahrzeugen und Maschinen oder an Bord eines Verkehrsmittels angebracht ist und somit bei der Bedienung eines Fahrzeugs oder einer Maschine eine dienende Rolle spielt. Der zweiten Kategorie sind hingegen all die Fälle zuzurechnen, in denen die Risiken, die sich aus der Präsenz des Bildschirms für den Arbeitnehmer ergeben, minimal oder sogar inexistent sind: Dies gilt für Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, sogenannte tragbare Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, für Geräte mit einer kleinen [Anzeigevorrichtung] (sog. Display) und schließlich für Schreibmaschinen klassischer Bauart.

28 Was speziell den Begriff der Bedienerplätze von ... Maschinen in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a angeht, so sind sie meines Erachtens deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, weil die Bildschirme an solchen Arbeitsplätzen im Verhältnis zur Hauptfunktion der Maschine, deren Steuerung sie dienen, eine nur marginale oder untergeordnete Rolle spielen. Letztlich ist es ihre dienende Rolle, die diese Ausnahmebestimmung rechtfertigt. Ich bin — in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht — der Auffassung, daß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß der Ausdruck Bedienerplätze von ... Maschinen nur auf einen Arbeitsplatz zu beziehen ist, an dem der Arbeitnehmer eine Maschine oder eine technische Einrichtung mit Hilfe einer Anlage zur Verarbeitung technischer Daten steuert, die lediglich auf einem Bildschirm die Daten darstellt, die der Arbeitnehmer eingibt oder die das Gerät im Produktionsvorgang liefert.

29 Ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit eines Cutters beim Fernsehen dem Begriff des Maschinenbedienerplatzes zugeordnet werden kann, hängt von der Rolle der Bildschirme im Vorgang der Bearbeitung des Filmmaterials ab. Es ist deshalb vom nationalen Gerichts festzustellen, ob unter dem Begriff Maschinenbedienerplatz ein Arbeitsplatz verstanden werden kann, an dem Filmmaterial in analoger oder digitaler Form mit Hilfe von technischen Geräten oder von Computerprogrammen bearbeitet wird.

Ergebnis

30 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Arbeitsgerichts Siegen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/270/EWG ist dahin auszulegen, daß für die dort gegebene Definition des Begriffes Bildschirm der Ausdruck Schirm zur Grafikdarstellung auf die Darstellung jeder Art von Bildern einschließlich der Wiedergabe von Filmmaterial auf Monitoren zu beziehen ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um analoge Filmaufzeichnungen handelt oder um Videodateien, die digitale Aufzeichnungen enthalten.

2. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie ist dahin auszulegen, daß sich der Ausdruck Bedienerplätze von ... Maschinen nur auf einen Arbeitsplatz bezieht, an dem der Arbeitnehmer eine Maschine oder eine technische Einrichtung mit Hilfe einer Anlage zur Verarbeitung technischer Daten steuert, die lediglich auf einem Bildschirm die Daten darstellt, die der Arbeitnehmer eingibt oder die das Gerät im Produktionsvorgang liefert. Es ist vom nationalen Gericht festzustellen, ob im vorliegenden Fall unter diesem Begriff ein Arbeitsplatz verstanden werden kann, an dem Filmmaterial in analoger oder digitaler Form mit Hilfe von technischen Geräten oder von Computerprogrammen bearbeitet wird.