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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.02.2000 – C-219/98
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:2000:102
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 24. Februar 2000
I — Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (England und Wales) hat seinen Ausgangspunkt in dem Verhalten, mit dem Unternehmen, die Zitrusfrüchte aus dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns ausführen, auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Sache Anastasiou u. a.(im folgenden: Anastasiou I) reagierten, wonach die Behörden eines Mitgliedstaats nicht berechtigt sind, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus Zypern Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden. Die Unternehmen begannen nach diesem Urteil, ihre Erzeugnisse in die Gemeinschaft über einen türkischen Hafen auszuführen, in dem die Pflanzengesundheitszeugnisse von den zuständigen türkischen Behörden erteilt wurden. Die Rechtssache hat zwar Konsequenzen für die schwierigen politischen Verhältnisse in Zypern, die Rechtsfragen beziehen sich jedoch auf das System zur Überwachung der Gesundheit von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden.
II — Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen
i) Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
2 Zweck der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist es, Beeinträchtigungen der Pflanzenerzeugung in der Gemeinschaft durch Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen zu verhindern. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten insoweit, bestimmte Vorschriften zu erlassen, die das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern in ihr Gebiet regeln.
3 Bezüglich der Einfuhr aus Drittländern bestimmt Artikel 12 der Richtlinie in der zur Zeit des streitigen Sachverhalts geltend Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen,
a) wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um, soweit festgestellt werden kann, sicherzustellen,
daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind,
daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen;
b) wenn sie von den nach Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnissen begleitet sind und wenn das Pflanzengesundheitszeugnis nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden ist, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Versandland verlassen. Die nach Artikel 7 oder 8 vorgeschriebenen Zeugnisse ... werden von Dienststellen erteilt, die hierzu im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens oder — bei Nichtvertragsstaaten — aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes befugt sind. Nach dem Verfahren des Artikels 16 können Listen der von den einzelnen Drittländern zur Erteilung der Zeugnisse befugten Stellen aufgestellt werden.
...
4 Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
Kann aufgrund der Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 angenommen werden, daß die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so kann ein ... Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs VIII Teil A erteilt werden
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt:
Sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen zweiten Mitgliedstaat verbracht worden und hat dort eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden oder ist dort die Verpackung geändert worden und sollen sie von dort in einen dritten Mitgliedstaat verbracht werden, so ist der zweite Mitgliedstaat von einer neuen Untersuchung nach Artikel 6 befreit, wenn amtlich festgestellt worden ist, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf seinem Gebiet keiner Gefahr ausgesetzt werden, die eine Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 6 in Frage stellt.
In diesem Fall wird ein pflanzensanitäres Weiterversendungszeugnis nach dem Muster des Anhangs VIII Teil B in nur einer Erstausfertigung in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt ...
Dieses Zeugnis ist dem vom ersten Mitgliedstaat erteilten Pflanzengesundheitszeugnis oder einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Zeugnisses beizufügen. Dieses Zeugnis kann als Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr bezeichnet werden
5 Artikel 6 der Richtlinie bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen,
a) daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind;
b) daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
c) daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
...
(4) ...
Die amtlichen Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
a) Sie betreffen die relevanten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von dem Erzeuger angebaut, erzeugt bzw. verwendet werden oder anderweitig in seinem Betrieb vorkommen, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat.
b) Sie werden auf dem Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchgeführt.
c) Sie werden regelmäßig zu geeigneter Zeit, zumindest aber einmal im Jahr und mindestens durch Beschau unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV durchgeführt; weitere Maßnahmen können durchgeführt werden, wenn dies nach Absatz 7 vorgesehen ist.
Jeder Erzeuger, für den eine amtliche Untersuchung nach Unterabsatz 2 vorgeschrieben ist, wird in einem amtlichen Verzeichnis unter einer Registernummer geführt, mit deren Hilfe er identifiziert werden kann. Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
(1) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A gelten, muß das amtliche Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 7 in dem Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein; dies gilt nicht
für Holz, wenn ...
in sonstigen Fällen, sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A auch außerhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann.
6 Anhang V der Richtlinie trägt die Überschrift Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen. Die Zitrusfrüchte gehören zu den in Teil B des Anhangs V der Richtlinie aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen.
7 In Anhang IV Teil A der Richtlinie werden die besonderen Anforderungen für Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden mit Ursprung in Drittländern festgelegt. Danach müssen die Früchte frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine [geeignete] Ursprungskennzeichnung tragen. Darüber hinaus müssen Früchte aus Drittländern, in denen das Auftreten bestimmter Krankheiten bekannt ist, von geeigneten amtlichen Zeugnissen begleitet werden. Es besteht jedoch Einigkeit, daß ein Auftreten solcher Krankheiten in Zypern nicht bekannt ist. Dagegen können Zitrusfrüchte aus Zypern von den in den Anhängen I und II der Richtlinie genannten Schadorganismen befallen sein. Die bedeutendsten dieser Schadorganismen sind offensichtlich die in Anhang I Teil A Abschnitt I der Richtlinie genannten Thrips palmi Karny (Buchstabe a] Nummer 24) und Xylella fastidiosa (Buchstabe b] Nummer 1) sowie die in Anhang II Teil A Abschnitt I genannten Scirotothrips aurantii Faure (Buchstabe a] Nummer 25).
ii) Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen
8 Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen, das am 6. Dezember 1951 in Rom geschlossen wurde (im folgenden: Übereinkommen), führte zwar in gewissem Umfang zu einer Angleichung des Pflanzenschutzrechts. Eine noch bessere Abstimmung in Form der Richtlinie erwies sich jedoch trotz dieser internationalen Zusammenarbeit als erforderlich. Artikel IV Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt u. a.:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, innerhalb kürzester Frist und nach bestem Vermögen Vorkehrungen zu treffen für
a) die Einrichtung einer amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben:
i) Untersuchung von Pflanzen während des Wachstums, von bebauten Flächen (einschließlich Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten und Gewächshäuser) sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um Vorhandensein, Auftreten und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen zu melden und sie zu bekämpfen;
...
iv) Ausstellung von Zeugnissen über den Pflanzengesundheitszustand und den Ursprung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
...
iii) Das Urteil Anastasiou
9 Die türkische Gemeinschaft im nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns (im folgenden: Nordteil Zyperns) bezeichnet sich selbst als Türkische Republik Nordzypern, ist jedoch weder von der Gemeinschaft noch von einem ihrer Mitgliedstaaten anerkannt. Diese erkennen die Republik Zypern als einen souveränen Staat an, dessen Hoheitsgebiet die gesamte Insel mit Ausnahme der Sovereign Base Areas des Vereinigten Königreichs (Britische Truppenstützpunkte) umfaßt. In dem Urteil Anastasiou I befaßte sich der Gerichtshof mit der vom High Court of Justice (England und Wales) vorgelegten Frage, ob angesichts der Richtlinie das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten daran hindert oder sie dazu verpflichtet, die Einfuhr u. a. von Zitrusfrüchten aus Zypern zuzulassen, die von Gesundheitszeugnissen begleitet werden, die von der türkischen Gemeinschaft im Nordteil Zyperns und nicht von hierzu von der Republik Zypern ordnungsgemäß ermächtigten Beamten ausgestellt wurden.
10 Der Gerichtshof stellte fest:
61 Es ist festzustellen, daß die in der Richtlinie 77/93 vorgesehene gemeinsame Regelung zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen in den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen im wesentlichen auf einem System von Untersuchungen beruht, die von hierzu von der Regierung des Exportlands gesetzlich ermächtigten Sachverständigen durchgeführt werden und die durch die Erteilung des entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnisses garantiert werden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Zeugnisse als eines einheitlichen Beweismittels müssen deshalb in allen Mitgliedstaaten streng identisch sein.
62 Die Mitgliedstaaten können zwar im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 77/93 an der Grenze Kontrollen der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse vornehmen. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt hat, ist eine solche Kontrolle jedoch in der Praxis nur sehr eingeschränkt möglich und kann jedenfalls die Pflanzengesundheitszeugnisse nicht ersetzen.
63 Überdies muß der Einfuhrmitgliedstaat den Behörden des Ausfuhrstaats jede Schwierigkeit und jeden Zweifel hinsichtlich eines Zeugnisses mitteilen. Diese zur Erreichung der Ziele der Richtlinie notwendige Zusammenarbeit kann jedoch nicht mit Behörden erfolgen, die weder von der Gemeinschaft noch von deren Mitgliedstaaten anerkannt werden. Es wäre nämlich für einen Einfuhrstaat unmöglich, sich z. B. wegen befallener Erzeugnisse oder nicht ordnungsgemäßer oder gefälschter Zeugnisse an Dienststellen oder Beamte eines nicht anerkannten Gebildes zu wenden. Es ist klar, daß nur die Behörden der Republik Zypern in der Lage sind, aufgrund von Beschwerden wegen eines Schädlingsbefalls von aus Zypern ausgeführten Pflanzenerzeugnissen tätig zu werden.
64 Der Begriff befugte Dienststellen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93 ist folglich dahin auszulegen, daß er sich in bezug auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus Zypern ausschließlich auf die von der Republik Zypern mit der Erteilung der Pflanzengesundheitszeugnisse betrauten Dienststellen bezieht.
65 Die Richtlinie 77/93 hindert die Behörden eines Mitgliedstaats somit daran, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten oder Kartoffeln aus Zypern Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden.
56 Die besondere Situation Zyperns, die mit seiner De-facto-Teilung zusammenhängt ..., kann hinsichtlich der Ausfuhren von Waren aus seinem Nordteil nicht die Auslegungen ändern, die sich letztlich ... in bezug auf die Pflanzengesundheitszeugnisse ergeben haben.
11 Der Gerichtshof stellte auch fest, daß die von der türkischen Gemeinschaft im Nordteil Zyperns ausgestellten Verkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht als Nachweis des zypriotischen Ursprungs der Waren für die Anwendung von Vorzugstarifen nach dem Assoziierungsabkommen EG-Zypern anerkannt werden könnten. Der Gerichtshof entschied, daß das System der Verkehrsbescheinigungen als Mittel zum Nachweis des Ursprungs der Waren auf dem Grundsatz des institutionellen Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats und des Einfuhrstaats beruht. Eine wirksame Zusammenarbeit mit den Behörden eines Gebildes, das nicht anerkannt sei, sei nicht möglich.
iv) Die vorliegende Rechtssache
12 Im Anschluß an das Urteil Anastasiou I trafen zwei Unternehmen, die Zitrusfrüchte und Kartoffeln aus dem Nordteil Zyperns in das Vereinigte Königreich einführten und die dem Ausgangsverfahren als Streithelferinnen beigetreten waren, nämlich Cypfruvex (UK) Limited und Cypfruvex Fruit and Vegetable (Cypfruvex) Enterprises Limited (im folgenden: Beteiligte), eine neue Vereinbarung mit einer türkischen Gesellschaft, der Firma Citex, die in Wirklichkeit zur selben Unternehmensgruppe gehörte. Die Schiffe, die Zitrusfrüchte befördern, laufen jetzt den türkischen Hafen von Mersin an, wo die zuständigen türkischen Behörden Zeugnisse darüber ausstellen, daß die Früchte gemäß den geltenden Vorschriften untersucht wurden und mit der im Einfuhrland geltenden Pflanzengesundheitsregelung übereinstimmen. Der Hafenaufenthalt des Schiffs dauert in der Regel weniger als 24 Stunden. Die Früchte werden weder gelöscht, noch passieren sie den Zoll. Für die Beförderung der Erzeugnisse in die Türkei und für die Beförderung von der Türkei in das Empfängerland werden jeweils getrennte Konnossemente ausgestellt. Da die Verkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht von den Behörden der Republik Zypern ausgestellt werden, gelten für die Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht die Vorzugstarife nach dem mit Zypern geschlossenen Assoziierungsabkommen. Dieselbe Vorgehensweise wurde für Kartoffeln vorgesehen.
13 Die Gesellschaft S. P. Anastasiou (Pissouri) Limited und eine Reihe weiterer Erzeuger und Exporteure von Zitrusfrüchten, die in dem südlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns ansässig sind und die die Klage eingereicht hatten, die zum Urteil Anastasiou I führte (im folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens), beantragten im Rahmen dieses Rechtsstreits beim High Court, dem Minister for Agriculture, Fisheries and Food (Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung; im folgenden: Minister) aufzugeben, im Nordteil Zyperns erzeugten Zitrusfrüchten oder Kartoffeln den Zugang zum Vereinigten Königreich zu verwehren, sofern sie nicht von Pflanzengesundheitszeugnissen der zuständigen Behörden der Republik Zypern begleitet werden. Die Streithelferinnen des Ausgangsverfahrens traten wiederum dem Verfahren als Streithelferinnen zur Stützung der Anträge des Ministers bei. Der Antrag wurde hinsichtlich der Zitrusfrüchte in der ersten Instanz und in der Rechtsmittelinstanz vor dem Court of Appeal (England und Wales) abgelehnt, weshalb die Kläger des Ausgangsverfahrens beim House of Lords das vorliegende Rechtsmittel einlegten. Dem Antrag wurde hinsichtlich der Kartoffeln stattgegeben; ein Rechtsmittel wurde insoweit nicht eingelegt, offenbar weil Kartoffeln mit Ursprung in Zypern potentiell anfällig für Krankheiten sind, die in Anhang IV Teil A der Richtlinie aufgeführt sind und nur im Anbaugebiet festgestellt werden können.
14 Nach Auffassung des House of Lords besteht die wesentliche Frage kurz gesagt darin, ob die Streithelferinnen, wenn sie diese Zitrusfrüchte nicht mit in der [Türkischen Republik Nordzypern] ausgestellten Zeugnissen bzw. Bescheinigungen unmittelbar in das Vereinigte Königreich rechtmäßig importieren können, dies dadurch erreichen können, daß sie sie in einen türkischen Hafen schicken, von wo sie dann mit dort ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnissen von einer türkischen Gesellschaft, die mit den Streithelferinnen praktisch identisch ist, in das Vereinigte Königreich versandt werden. Es legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Darf ein Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in ihrer geänderten Fassung (und, wenn ja, unter welchen Umständen und zu welchen Bedingungen) das Verbringen von Pflanzen im Sinne der Richtlinie (im folgenden: Pflanzen), die ihren Ursprung in Drittländern haben und in Anhang V Teil B der Richtlinie genannt sind, in sein Gebiet zulassen, wenn diese Pflanzen nur von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind, das von einem Drittland ausgestellt wurde, von dem aus die Pflanzen in die Gemeinschaft befördert worden sind, und nicht von einem Pflanzengesundheitszeugnis, das vom Ursprungsdrittland ausgestellt wurde?
2. Hängt die Antwort auf Frage 1 davon ab — und wenn ja, inwiefern —, ob die betreffenden Pflanzen besonderen Anforderungen nach Anhang IV Teil A Abschnitt 1 der Richtlinie unterliegen, die in anderen Drittländern als dem Ursprungsland im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie erfüllt werden können ?
3. Ist das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou, Slg. 1994, I-3087) dahin auszulegen und anzuwenden, daß es die Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung im nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns zu gestatten, sofern sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind, das von den Behörden eines anderen Drittlandes, von dem aus die Pflanzen in die Gemeinschaft befördert worden sind, ausgestellt wurde?
4. Fallen die Antworten auf die vorstehenden Fragen anders aus, wenn
a) die betreffenden Pflanzen in das Drittland, in dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, das sie in die Gemeinschaft begleitete, insofern nie eingeführt wurden, als sie aus dem fraglichen Schiff nie ausgeladen wurden und/oder nie den Zoll passierten, und/oder
b) die für die betreffenden Pflanzen geltenden besonderen Anforderungen bereits im Ursprungsland erfüllt worden waren?
5. Fallen die Antworten auf die Fragen 1 und 2 anders aus, wenn die betreffenden Pflanzen nicht aus Gründen der Pflanzengesundheit in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland zur Ausstellung des Zeugnisses vorgelegt wurden, sondern um das Pflanzengesundheitszeugnis nicht von den im Ursprungsland hierzu befugten Dienststellen einholen zu müssen?
III — Erklärungen vor dem Gerichtshof
15 Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die Beteiligten, die Griechische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission haben schriftlich und mündlich Stellung genommen. Die Beteiligten, das Vereinigte Königreich und die Kommission tragen vor, Zitrusfrüchte aus Zypern könnten rechtmäßig eingeführt werden, wenn geeignete Pflanzengesundheitszeugnisse von den zuständigen Behörden eines anderen Nichtmitgliedstaats als Zypern ausgestellt würden, von dem aus die Erzeugnisse in die Gemeinschaft wiederausgeführt würden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Griechische Republik vertreten die entgegengesetzte Auffassung, daß diese Einfuhr gegen die Richtlinie verstoße, sofern die Erzeugnisse nicht von Pflanzengesundheitszeugnissen der zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlands, d. h. der Republik Zypern, begleitet würden.
i) Das Vorbringen zugunsten einer Gestattung der Einfuhr
16 Für die Gestattung der Einfuhr unter Umständen wie den vorliegenden wird im wesentlichen folgendes vorgebracht: Gegenwärtig würden aus triftigen praktischen Gründen Pflanzengesundheitszeugnisse, die in einem Absenderdrittland ausgestellt wurden, allgemein anerkannt; der Anwalt des Vereinigten Königreichs nannte in der Sitzung als Beispiel Bäume, die im Norden der Vereinigten Staaten geschlagen und in Kanada verarbeitet werden, bevor sie nach mehr als 14 Tagen in die Gemeinschaft ausgeführt werden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das von den Vereinigten Staaten ausgestellte Zeugnis nicht mehr Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie entspreche. Nur in besonderen Fällen sei es somit unabdingbar, daß das Zeugnis im Ursprungsland der Pflanzen ausgestellt werde. Im Hinblick auf die Errichtung des Binnenmarktes enthalte die Richtlinie seit 1993 zwei verschiedene Regelungen, eine für die Pflanzen aus der Gemeinschaft, die auf der Registrierung der Erzeuger und der Untersuchung der Pflanzen am Ort ihrer Erzeugung beruhe, und eine andere für Einfuhren aus Drittländern, die die Einfuhr bestimmter Pflanzen untersage, andere Pflanzen besonderen Anforderungen unterwerfe und in sonstigen Fällen (z. B. bei Äpfeln und Birnen) nur die Erteilung eines Pflanzengesundheitszeugnisses verlange. Für zahlreiche Pflanzen sei die Erteilung eines Zeugnisses nicht erforderlich. Obwohl es zwei Regelungen gebe, sei das von jeder der beiden Regelungen gewährleistete Schutzniveau gleich hoch.
17 Aus der ursprünglichen Fassung der Überschrift des Anhangs V der Richtlinie gehe deutlich hervor, daß Pflanzen einer Pflanzenschutzuntersuchung entweder in ihrem Ursprungsland oder in einem Absenderland unterzogen werden konnten. Dieser Wortlaut sei 1993 für Erzeugnisse aus Drittländern sogar beibehalten worden, nachdem er, wie oben in Nummer 6 dargelegt, in bezug auf Pflanzen, die aus den Mitgliedstaaten stammen, aufgehoben worden sei. Dies stehe im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie, der seither nur noch für Pflanzen aus Drittländern gelte: Dadurch daß nur einige der in Anhang IV Teil A der Richtlinie festgelegten besonderen Anforderungen im Ursprungsland erfüllt sein müßten, gebe er zu erkennen, daß das allgemeine Erfordernis der Erteilung eines Zeugnisses an anderen Orten erfüllt werden könne, da es keine Bestimmung gebe, die die Ausstellung merhfacher oder partieller Pflanzengesundheitszeugnisse vorsehe. Dies könne der Situation gegenübergestellt werden, die sich aufgrund der ursprünglichen Fassung des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie ergeben habe, der zufolge zusätzlich zu den in den Artikeln 7 und 8 vorgeschriebenen Zeugnissen die Einhaltung besonderer Anforderungen bescheinigt werden mußte. Die für Zitrusfrüchte aus Zypern oder aus der Türkei geltenden besonderen Anforderungen bestünden allein darin, daß die Früchte frei von Laub und Stielen seien und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung trügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen könne ebenso durch eine visuelle Untersuchung geprüft werden wie die Freiheit von bestimmten, in den Anhängen I und II der Richtlinie genannten Organismen, so daß nichts gegen die Anerkennung eines Zeugnisses spreche, das nach einer geeigneten Untersuchung der Erzeugnisse von einem Drittland ausgestellt werde.
18 Artikel 9 der Richtlinie, nicht aber Artikel 12 bestimme, wer das Pflanzengesundheitszeugnis für Erzeugnisse aus einem Drittland ausstelle. Der Verweis auf das nach Artikel 7 vorgeschriebene Zeugnis in Artikel 12 der Richtlinie, der die Erteilung von Zeugnissen für Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern regele, beziehe sich nur auf Art und Form des Zeugnisses. Artikel 12 Absatz 1 könne nicht dahin verstanden werden, daß sich die in Artikel 6 Absatz 4 für Gemeinschaftserzeugnisse vorgeschriebenen Voraussetzungen auf das Verfahren zur Erteilung von Zeugnissen für Pflanzen aus Drittländern erstreckten, da dies die beiden von der Richtlinie eingeführten unterschiedlichen Regelungen ignorieren und zu absurden Ergebnissen führen würde, wie z. B. zu einer Registrierungspflicht für Drittlandserzeuger. Außerdem wären die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen sinnlos. Vor Einführung der zweifachen Regelung im Jahr 1993 habe es in Artikel 6 der Richtlinie keine Bestimmung über den Ort der Untersuchung von Gemeinschaftserzeugnissen gegeben. Es wäre unangemessen, als Voraussetzung zu verlangen, daß ein Zeugnis im Ursprungsdrittland ausgestellt werde, da dies zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht erforderlich sei. Das in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erfordernis zusätzlicher systematischer Untersuchungen bei der Einfuhr wäre unter solchen Umständen ebenfalls nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig und diskriminierend, was im Widerspruch zu Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) und zum WTO Pflanzenschutzübereinkommen stände.
19 Artikel 8 der Richtlinie, auf den Artikel 12 Absatz 1 ebenfalls verweise, betreffe nur die Fälle, in denen nach Ausfuhr der Pflanzen aus dem Ursprungsland eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden habe oder die Verpackung geändert worden sei; ein Weiterversendungszeugnis, das als Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr bezeichnet werde, sei in diesem Fall von den zuständigen örtlichen Behörden auszustellen und dem ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnis beizufügen. Dies bedeute nicht, daß die Behörden des Absenderlandes kein Pflanzengesundheitszeugnis ausstellen könnten, wenn die Sendung nicht beeinträchtigt worden sei.
20 Was das Übereinkommen anbelange, würden nicht alle seine Ziele von der Richtlinie verfolgt; dies gelte z. B. von den Zielen, die sich auf die Produktionsbedingungen für die Erzeugung in Drittländern bezögen.
21 Das Urteil Anastasiou I befasse sich lediglich mit der Auslegung des in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie genannten Begriffes der befugten Dienststellen und habe keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit. Die Frage einer Zusammenarbeit mit den Beamten eines nicht anerkannten Gebildes stelle sich nicht bei türkischen Beamten.
22 Was die Umstände anbelange, unter denen die Zeugnisse im vorliegenden Fall ausgestellt worden seien, so stelle die Richtlinie keine Voraussetzung für das Löschen von Schiffen, das Passieren des Zolls oder die Aufenthaltsdauer im Absenderland auf. Es wäre unmöglich, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überwachen, die für die Frage, ob die zuständigen Behörden in der Lage seien, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, ohnehin unerheblich seien. Die Einfuhr in die Türkei sei unerheblich, da der Zweck des Pflanzengesundheitszeugnisses darin liege, die Übereinstimmung mit der Regelung des Landes der Einfuhr zu bescheinigen. Der Grundsatz der internationalen Courtoisie verbiete die Einmischung in Handlungen, die Beamten eines fremden Staates in diesem Staat vornähmen. Es genüge, daß das Pflanzengesundheitszeugnis an dem Ort ausgestellt werde, an dem sich die Pflanzen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft zuletzt befunden hätten, auch wenn alle besonderen Anforderungen bereits im Ursprungsland erfüllt worden seien.
23 Nach diesem Vorbringen ist die Möglichkeit, Pflanzengesundheitszeugnisse in einem anderen Absenderdrittland als dem Ursprungsland der Pflanzen zu erhalten, von der Richtlinie vorgesehen, so daß die Wahrnehmung dieser Möglichkeit in bezug auf Zitrusfrüchte aus dem Nordteil Zyperns nicht als Mißbrauch bezeichnet werden könne. Sie stelle im Gegensatz zu den Fällen, in denen versucht werde, das Gemeinschaftsrecht zu einem Zweck zu benutzen, der sonst nach nationalem Recht rechtswidrig wäre, lediglich die Geltendmachung eines vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechts dar.
ii) Das Vorbringen gegen eine Gestattung der Einfuhr
24 Das Pflanzengesundheitszeugnis, das nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie für Zitrusfrüchte aus Drittländern erforderlich sei, müsse von den Behörden des Ursprungslandes der Erzeugnisse ausgestellt werden. Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannte gründliche Untersuchung beschränke sich nicht auf die Grenzkontrollen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, die freigestellt und ohnehin nur sehr einschränkend möglich seien. Die gründliche Untersuchung habe auch zu erfolgen, bevor Pflanzengesundheitszeugnisse nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt würden. Diese Auffassung werde bestätigt durch den Verweis auf Artikel 7 der Richtlinie, der seinerseits auf Artikel 6 Absätze 1 und 2 und somit implizit auf die Regelung in Artikel 6 Absatz 4 verweise. Obwohl die zuletzt genannte Bestimmung nicht unmittelbar auf Drittländer anwendbar sei, sei die Gemeinschaft befugt, gleichwertige Anforderungen als Voraussetzung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern aufzustellen. Es wäre mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar, wenn für Einfuhren aus Drittländern weniger strenge Kontrollen zulässig wären — wie z. B. die visuelle Untersuchung im Schiffsladeraum im Hafen des Absenderlandes oder beim Überschreiten der Gemeinschaftsgrenze —, als sie für Pflanzen aus der Gemeinschaft vorgeschrieben seien, die einer Überwachung am Erzeugungsort unterlägen. Das von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens eingeführte System der Überprüfung von Pflanzen während des Wachstums und von bebauten Flächen zeige ebenfalls, daß eine gründliche Untersuchung nur im Ursprungsland möglich sei. Die im Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses des Anhangs VIII Teil A der Richtlinie genannten geeigneten Verfahren seien so zu verstehen, daß sie sich auf diese Bestimmung des Übereinkommens bezögen.
25 Artikel 8 der Richtlinie gebe einem Absenderdrittland, von dem aus die Waren weiterversendet würden, die Möglichkeit, sich auf die ursprüngliche gründliche Untersuchung zu berufen, die, wie das Muster eines Weiterversendungszeugnisses des Anhangs VIII Teil B zeige, im Ursprungsland durchgeführt worden sei. Im Fall der Zitrusfrüchte könne die in Anhang IV Teil A genannte besondere Anforderung, daß auf der Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung angebracht sei, nur erfüllt werden, wenn eine Untersuchung im Ursprungsland erfolge, so daß die Voraussetzung für die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses in einem anderen Drittland nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie nicht gegeben sei. Es wäre außerdem absurd, wenn allein die Tatsache, daß die besondere Anforderung des Entfernens von Laub und Stielen nach der Ausfuhr aus dem Ursprungsland durch eine visuelle Untersuchung überprüft werden könnte, zur Folge hätte, daß die Prüfung bezüglich der in den Anhängen I und II genannten Schadorganismen, die Kenntnis und Kontrolle der Erzeugungsbedingungen erfordere, auch nach der ursprünglichen Ausfuhr in ein anderes Drittland vorgenommen werden könnte. Der Anwalt der Firma Anastasiou äußerte in der Sitzung Zweifel, ob bestimmte mikroskopisch kleine Insekten durch eine kurze visuelle Untersuchung festgestellt werden könnten. Nach Artikel 9 Absatz 1 könne eine Bescheinigung, daß die in Anhang IV Teil A vorgeschriebenen besonderen Anforderungen eingehalten wurden, außerhalb des Ursprungslandes nur erteilt werden, sofern die Einhaltung dieser Anforderungen auch andernorts gewährleistet werden könne. Sie ergänze das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis, dessen Muster gemäß Anhang VIII Teil A einen Raum für ein zusätzliche Erklärung vorsehe. Da ferner Artikel 9 Absatz 1 eine begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der Zeugnisausstellung im Ursprungsland der Pflanzen erlaube, könne dieser Artikel keine Anwendung finden, wenn wie im vorliegenden Fall die Einhaltung aller besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A tatsächlich im Ursprungsland bescheinigt werden könne.
26 Der Verweis in der Überschrift des Anhangs V der Richtlinie auf die Gesundheitsuntersuchung in einem Absenderland sei offensichtlich irreführend, da er mit den grundlegenden Bestimmungen und den Zielen der Richtlinie nicht zu vereinbaren sei. Dieser Widerspruch sei besonders deutlich gewesen, als die ursprüngliche Fassung des Artikels 9 Absatz 1 in Kraft gewesen sei, die ausdrücklich vorgeschrieben habe, daß zusätzlich zu den in den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie vorgesehenen Zeugnissen ein Gesundheitszeugnis im Ursprungsland der in Anhang VI Teil A genannten Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden, erteilt werde.
27 Das Urteil Anastasiou I sei für die Entscheidung des Rechtsstreits von grundlegender Bedeutung; die dritte Frage sei daher als erstes zu beantworten. Das Urteil nehme Bezug auf die notwendige Zusammenarbeit der nationalen Behörden im Hinblick auf befallene Erzeugnisse. Unter solchen Umständen müsse es möglich sein, das Problem bei den Behörden des Landes zur Sprache zu bringen, in dem die Pflanzen angebaut worden seien. Dies sei jedoch bei den Behörden im Nordteil Zyperns ausgeschlossen, und die zuständigen Behörden der Republik Zypern hätten keinen Zugang zu diesem Gebiet.
28 Was die fünfte Frage anbelange, so erlaube das Gemeinschaftsrecht nicht, sich auf eine Rechtsvorschrift zu berufen, um eine andere zu umgehen. Andernfalls nämlich könnten die Ausführer von Erzeugnissen in die Gemeinschaft versucht sein, forum-shopping zu betreiben, um für ihre Erzeugnisse in den Genuß der am wenigsten strengen Vorschriften über die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen zu kommen, und dies könnte das Waschen von Erzeugnissen unbekannten oder widerrechtlichen Ursprungs ermöglichen. Es gebe keinen legitimen kommerziellen oder pflanzensanitären Grund dafür, daß Früchte über die Türkei in die Gemeinschaft befördert werden.
IV — Prüfung
29 Ich schlage nicht vor, die vom House of Lords vorgelegten Fragen der Reihe nach prüfen. Die wesentliche Frage besteht, wie das House of Lords selbst ausgeführt hat, im vorliegenden Fall darin, ob Zitrusfrüchte unter Umständen, wie sie hier in Frage stehen, in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Die in den einzelnen Fragen angesprochenen Gesichtspunkte sind natürlich insgesamt wichtige Faktoren bei der Beantwortung dieser Frage. Ich werde mich nacheinander den unterschiedlichen Fragen zuwenden, ob grundsätzlich die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen durch ein anderes Drittland als dem, aus dem die Pflanzen stammen, zulässig ist und ob bejahendenfalls für Zitrusfrüchte aus dem Nordteil Zyperns ein solches Zeugnis ausgestellt werden kann.
30 Zunächst ist festzustellen, daß die Richtlinie nicht sehr klar gefaßt ist und daß es verständlich ist, wenn ihre Auslegung eine gewisse Verwirrung hervorruft. Eine der Hauptschwierigkeiten besteht darin, daß für die Einfuhr von Pflanzen aus Drittländern in die Gemeinschaft auf die Bestimmungen verwiesen wird, die für Gemeinschaftserzeugnisse gelten und die erheblich geändert wurden, um die Einführung einer Binnenmarktsregelung zu ermöglichen, die auf die Erzeugnisse aus Drittländern erst Anwendung findet, wenn sie tatsächlich eingeführt worden sind. Dennoch ist es möglich, aus der Struktur und den Zielen der Richtlinie Schlüsse für die Auslegung ihrer Begriffe zu ziehen. Aufgrund einer solchen Untersuchung akzeptiere ich die von den Beteiligten, dem Vereinigten Königreich und der Kommission vorgebrachten Argumente, daß die Behörden eines Absenderlandes von Agrarerzeugnissen aus Drittländern, das nicht das Ursprungsland ist, grundsätzlich bescheinigen können, daß diese Erzeugnisse mit den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes übereinstimmen, sofern für sie keine besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A gelten (so daß Artikel 9 Absatz 1 keine Anwendung findet) oder die Einhaltung der geltenden besonderen Anforderungen außerhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann (wie es von der Ausnahme in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehen ist).
31 Da die Richtlinie die Regelung des freien Verkehrs von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gleich welchen Ursprungs innerhalb der Gemeinschaft bezweckt, kann erstens vermutet werden, daß für die Untersuchung dieser Erzeugnisse insgesamt ein gleich hoher Standard gelten soll. Da die Gemeinschaftserzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft vom Augenblick der Ernte an vermarktet werden können, ist es zweitens sinnvoll, daß die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt oder früher vorgenommen wird, damit die Vermarktung danach so frei wie möglich erfolgt — unbeschadet aller sonstigen Argumente für eine solche Untersuchung am Ort der Erzeugung, wie z. B., daß bestimmte Schadorganismen leichter festgestellt werden können. Andererseits kann der innergemeinschaftliche Handel mit Erzeugnissen aus Drittländern erst frei sein, sobald diese Erzeugnisse tatsächlich die Gemeinschaftsgrenze überschritten haben. Hier, an diesem Ort und zu diesem Zeitpunkt, sollten vernünftigerweise die Gemeinschaftsuntersuchungen zur Ergänzung der in den Drittländern bereits erfolgten Untersuchungen stattfinden. Dies bedeutet auch, daß, abgesehen vom Fall der Organismen, die nur oder leichter am Ort der Erzeugung festgestellt werden können, die Frage, wann und wo die Behörden des Drittlandes Pflanzen untersuchen und Pflanzengesundheitserzeugnisse erteilen, vor der Einfuhr keine Auswirkungen auf das Gemeinschaftsinteresse hat. Wie das Vereinigte Königreich überzeugend ausgeführt hat, kann für den Handelsverkehr insoweit eine gewisse Flexibilität erforderlich sein, vor allem in bezug auf nicht verderbliche Erzeugnisse, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ernte in die Gemeinschaft eingeführt werden müssen.
32 In der ersten und der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie, die auf den Artikeln 43 (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) und Artikel 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG) beruht, kommt ferner eine Besorgnis um Ernteerträge der Gemeinschaft zum Ausdruck, die es rechtfertigt, daß die Gemeinschaft sich für die Erzeugungsbedingungen interessiert. Die Besorgnis der Richtlinie um die Erzeugungsbedingungen in den Drittländern dagegen kann nur auf dem Interesse beruhen, die Auswirkungen dieser Bedingungen in der Gemeinschaft zu kontrollieren, vor allem durch Untersuchungen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die aus dieser Erzeugung stammen. Ich stimme daher dem Argument zu, daß die Ziele der Richtlinie nicht so umfassend sind wie die, die in Arikel IV des Übereinkommens genannt.verden.
33 Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie ausschließlich den Schutz der Pflanzen der Gemeinschaft bezweckt. Sofern die in ihr aufgestellten Anforderungen eingehalten werden können, hat es keine Bedeutung, daß die Waren aus einem Teil Zyperns stammen, der von einem Gebilde kontrolliert wird, das die Gemeinschaft nicht anerkennt. Diese Waren erhalten Zugang zum Gemeinschaftsmarkt unter den denselben Voraussetzungen wie die aus dem Südteil Zyperns, sofern die einzelnen Voraussetzungen nach dem Gemeinschaftsrecht erfüllt werden können.
34 Ich werde mich jetzt mit den Bestimmungen der Richtlinie befassen. Bezüglich der eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geht es der Richtlinie darum, ein Schutzniveau, das dem durch die Untersuchungen innerhalb der Gemeinschaft erreichten Schutzniveau gleichwertig ist, dadurch zu erreichen, daß sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der internationalen Courtoisie die Untersuchungsergebnisse der Drittländerbehörden, wie sie in den Pflanzengesundheitszeugnissen niedergelegt sind, in Verbindung mit dem zusätzlichen, aus den Untersuchungen an der Grenze bestehenden Überwachungsverfahren anerkennt. Es ist meines Erachtens klar, daß sich Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ausschließlich auf die gründlichen Untersuchungen bezieht, die die Mitgliedstaaten vorzunehmen haben, wenn die Erzeugnisse aus Drittländern erstmalig in die Gemeinschaft eingeführt werden. Sein Wortlaut kann in dieser Hinsicht dem des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b gegenübergestellt werden, der nicht verlangt, daß Verfahren für die Erteilung von Pflanzengesundheitszeugnissen durch Drittländer vorgeschrieben werden, sondern nur, daß — wozu die Gemeinschaft befugt ist — die Voraussetzung aufgestellt wird, daß die Erzeugnisse für die Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet von einem Zeugnis begleitet sein müssen. Hinzufügen möchte ich, daß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a seinem Wortlaut nach zwingend ist und daß dies meines Erachtens der Notwendigkeit entspricht, ein für alle Erzeugnisse gleich hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Soweit daher ein Teil des Urteils Anastasiou I dahin verstanden werden könnte, daß diese Kontrollen an der Grenze im Ermessen stehen, möchte ich dem mit allem Respekt und mit dem Hinweis widersprechen, daß eine solche Auslegung der Randnummer 62 des Urteils nicht selbstverständlich ist und jedenfalls nicht den zentralen Punkt in der Begründung des Gerichtshofes in jener Rechtssache darstellt. Der Gerichtshof nahm zwar in Randnummer 62 auch auf die Einschränkungen Bezug, denen diese Kontrollen unterliegen, aus der einschlägigen Bestimmung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a geht jedoch deutlich hervor, daß die Kontrollen ein integraler Bestandteil des Kontrollverfahrens für eingeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sind. Sie stellen für die Mitgliedstaaten, in die nicht die erste Einfuhr erfolgt, eine wichtige Garantie dafür dar, daß eine gründliche Untersuchung vorgenommen wurde.
35 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie mit seinem Verweis auf die Artikel 7 und 8 ist daher unter normalen Umständen die Rechtsvorschrift, nach der sich bemißt, ob die von Drittländerbehörden ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisse anerkannt werden können. Da es im vorliegenden Fall um die Versendung von Früchten geht, die im Hafen vom Mersin nicht beeinträchtigt wurden, beziehe ich mich in erster Linie auf Artikel 7. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b nicht den Ort erwähnt, wo das Zeugnis auszustellen ist. Er bestimmt lediglich, daß die Ausstellung innerhalb von 14 Tagen vor dem Tag zu erfolgen hat, an dem die fraglichen Erzeugnisse das Absenderland verlassen, das je nach der Art der Erzeugnisse und den Eigenheiten des internationalen Handels das Ursprungsland der Erzeugnisse sein kann, aber nicht sein muß. Auch legt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b nicht ausdrücklich die an die Untersuchungen der Behörden des Drittlandes zu stellenden Anforderungen fest, die für die Annahme erforderlich sind, daß die Erzeugnisse ein ordnungsgemäßes Zeugnis erhalten haben, wenn sie später an der Grenze zur Gemeinschaft gestellt werden. Was die Gemeinschaftserzeugnisse betrifft, legt Artikel 7 der Richtlinie derartige Anforderungen ebenfalls nicht fest. Statt dessen bezieht er sich auf die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Untersuchung, und es gibt meines Erachtens keinen Grund, weshalb Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern, die bei ihrer Einfuhr von dem nach Artikel 7 vorgeschriebenen Zeugnis begleitet sein müssen, nicht denselben Anforderungen unterliegen sollten, d. h., daß die Erzeugnisse und ihr Verpackungsmaterial insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen, daß sie nicht befallen sind und allen besonderen Anforderungen entsprechen.
36 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu der Frage, wie die Richtlinie in der geänderten Fassung den Binnenmarkt umsetzt und die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik verfolgt, dürfte indessen klar sein, daß aus praktischen und prinzipiellen Gründen die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie über die Untersuchungen am Ort der Erzeugung und die Registereintragung der Erzeuger nicht dahin verstanden werden können oder dürfen, daß sie auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Anwendung finden, die nicht aus der Gemeinschaft stammen. Es ist nur bedauerlich, daß bei der Einfügung des Artikels 6 Absatz 4 nicht ausdrücklich bestimmt wurde, daß dieser nur die Gemeinschaftserzeugnisse betrifft. Wollte man diese Voraussetzungen in bezug auf Organismen vorschreiben, die genauso leicht in einem späteren Stadium durch eine Untersuchung des Erzeugnisses selbst festgestellt werden können, so würde dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Untersuchungspraxis der souveränen Handelspartner der Gemeinschaft darstellen, das Niveau des Schutzes der Erzeuger oder Verbraucher der Gemeinschaft nicht erhöhen und für die Verwirklichung des Binnenmarktes nicht erforderlich sein; es wäre daher, wie vorgetragen worden ist, unverhältnismäßig. Unabhängig davon, ob das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Warensendung oder im Absenderland ausgestellt wurde, kann die vom Gerichtshof im Urteil Anastasiou I aufgestellte Voraussetzung, daß die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sein müssen, mit den ausstellenden Behörden Kontakt aufzunehmen, um jeden Zweifel und jede Schwierigkeit zur Kenntnis zu bringen, erfüllt werden, sofern es sich um die Behörden eines anerkannten Gebildes handelt. Selbst bei einem Befall besteht das Interesse der Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie in erster Linie darin, die Ausstellung von Zeugnissen bezüglich befallener Erzeugnisse zu verhindern, die andernfalls in die Gemeinschaft eingeführt werden könnten, nicht aber, sich mit dem Ursprung des Befalls zu befassen.
37 In bezug auf die hier fraglichen Zitrusfrüchte zeigt sich, daß die einschlägigen drei Schadorganismen, die in Anhang I Teil A und in Anhang II Teil A aufgeführt sind, sämtlich durch gründliche Untersuchung der Früchte selbst festgestellt werden können. Wenn daher die Zitrusfrüchte keinen besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A unterlägen, wäre meines Erachtens die wichtigste Frage aufgrund der vorstehenden Ausführungen geklärt, vorbehaltlich einer Prüfung der Anforderungen, die in Mersin an die Untersuchung tatsächlich gestellt werden, und vorbehaltlich der Frage eines Rechtsmißbrauchs. Diese Ausführungen werden bestätigt durch eine Reihe von zusätzlichen Textstellen, die ich wegen meiner Ausführungen zur allgemeinen redaktionellen Schwäche der Richtlinie zunächst nicht in den Vordergrund stellen wollte. Erstens erlaubt die Regelung nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie unter bestimmten Umständen ausdrücklich die Anerkennung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die von anderen Ländern als dem Ursprungsland des Erzeugnisses, für das besondere Anforderungen gelten, ausgestellt wurden; diese Regelung kann auch e contrario dahin verstanden werden, daß die Erzeugnisse, für die keine besonderen Anforderungen gelten, unter allen Umständen von einem Pflanzengesundheitszeugnis, das vom Absenderland und nicht vom Ursprungsland ausgestellt wurde, begleitet werden können. Zweitens ist hieraus vermutlich zu entnehmen, daß die Bezugnahme auf die Absenderländer in der Überschrift des Anhangs V der Richtlinie für die Erzeugnisse aus Drittländern beibehalten wurde, als sie im Hinblick auf Gemeinschaftserzeugnisse zum Zwecke der Errichtung des Binnenmarkts ausdrücklich aufgehoben wurde.
38 Ein struktureller Gesichtspunkt von größerem Gewicht ist folgender: Der Gerichtshof hat zwar hierzu keinen Sachverständigen gehört, meines Erachtens besteht jedoch der Unterschied zwischen den Anhängen I und II einerseits und dem Anhang IV andererseits zumindest teilweise darin, daß die in den beiden ersten Anhängen genannten Organismen schon aufgrund einer Untersuchung der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse selbst festgestellt werden können, während die besonderen Anforderungen des Anhangs IV in einem engen Zusammenhang mit einem bestimmten Erzeugungsort und der Beurteilung der dortigen Bedingungen stehen: Bestimmung der Mutterpflanze und der besonderen Krankheiten in der Umgebung, Boden- und Wurzelanalyse usw. Dies leistet, wenn es zutrifft, einen erheblichen Beitrag zum Verständnis der Regelung des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie bezüglich der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für die besondere Anforderungen gelten.
39 Viel schwieriger ist jedoch die Frage zu beantworten, ob sich die Beteiligten unter den Umständen des vorliegenden Falles auf die in Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannte Ausnahme von der allgemeinen Regel berufen können, die lautet, daß Zeugnisse im Hinblick auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern, für die besondere Anforderungen gelten, nur anerkannt werden, sofern sie vom Ursprungsland ausgestellt wurden. Es ist unbestritten, daß die Feststellung, ob das Laub und die Stiele von den Früchten entfernt wurden, durch eine Untersuchung an einem anderen Ort als dem Ursprungsort getroffen werden kann, und zwar auch in einem Durchgangshafen, sofern geeignete Untersuchungen durchgeführt werden. In der Tat ist es möglich, daß in bestimmten Fällen die Stiele erst entfernt werden, nachdem die Früchte ihr Ursprungsland verlassen haben. Die Feststellung jedoch, daß auf der Verpackung der Früchte eine geeignete Ursprungskennzeichnung angebracht ist, stößt auf größere Schwierigkeiten. Obwohl diese Frage erörtert wurde, haben die beim Gerichtshof eingereichten Stellungnahmen insoweit wenig Aufklärung gebracht. Schwerwiegender noch ist, daß der Wortlaut der Richtlinie insofern keine Hilfe bietet, als bei einer wörtlichen Auslegung die besondere Anforderung lediglich darin besteht, daß die Waren eine [geeignete] Ursprungskennzeichnung tragen, und zwar ohne jede Bezugnahme auf den Ursprung und darauf, wie und von wem ein Zeugnis hierüber auszustellen ist.
40 Für die türkischen Behörden oder die Behörden eines Absenderlandes bedeutet die Prüfung, ob auf der Verpackung einer Sendung von Früchten ein Stempel mit Angabe des Ursprungs angebracht wurde, keine Schwierigkeit. Die für Zitrusfrüchte (und einige andere Früchte) geltende besondere Anforderung der Nummer 16.1 des Anhangs IV Teil A der Richtlinie verlangt jedoch, daß es sich um eine geeignete Ursprungskennzeichnung handelt. Eine Beurteilung dieser Anforderung ist schwierig, weil es weder in dem Rechtsakt, mit dem sie eingefügt wurde, noch an anderer Stelle einen Hinweis darauf gibt, weshalb sie einzig und allein für eine Handvoll von Früchtesorten aufgestellt wurde. Sie kommt unabhängig von den sonstigen besonderen Anforderungen zum Tragen, die nur für Zitrusfrüchte mit einem bestimmten Ursprung gelten, d. h. die aus einem Land stammen, in dem das Auftreten bestimmter Krankheiten bekannt ist: Ähnliche besondere Anforderungen, die entsprechend dem Ursprung unterschiedlich gestaltet sind, gelten für andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht dem Erfordernis einer Ursprungskennzeichnung unterliegen. Allerdings ist davon auszugehen, daß die Anforderung einem Zweck dient. Meines Erachtens muß daher die Qualifizierung einer Ursprungskennzeichnung als geeignet einen selbständigen Inhalt haben. Sie setzt voraus, daß die Behörden, die das Zeugnis ausstellen, zu recht davon ausgehen, daß die Kennzeichnung zutreffend ist, da sie andernfalls sinnlos wäre. Darüber hinaus müssen die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sein, bei Zweifeln oder Schwierigkeiten, die in bezug auf die Erteilung eines Zeugnisses bezüglich dieser Kennzeichnung bestehen, mit den Amtskollegen der Drittländer zwecks Lösung des Problems zusammenzuarbeiten.
41 Unter normalen Umständen dürfte es kein Problem geben, da die Waren aus Zypern in die Gemeinschaft von einem Ursprungszeugnis EUR.1 begleitet sein müssen, das von den Behörden der Republik Zypern ausgestellt ist und auf das sich die türkischen Behörden aufgrund der Internationalen Courtoisie und der administrativen Zusammenarbeit bei der Prüfung der Ursprungskennzeichnung auf der Verpackung stützen können. Außerdem könnten die Behörden des Mitgliedstaats die Behörden sowohl der Türkei als auch der türkischen Republik bei dem Verdacht eines Betrugs oder sonstiger Unregelmäßigkeiten konsultieren. Der vorliegende Fall liegt natürlich nicht so einfach, da der zypriotische Ursprung von der Republik Zypern nicht bescheinigt wurde.
42 Für die Lösung dieses Problems ist vom Wortlaut des Artikels 9 Absatz 1 auszugehen, der für die in Anhang IV genannten Erzeugnisse die allgemeine Regel aufstellt, daß das amtliche Pflanzengesundheitszeugnis ... in dem Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein [muß]. Ich folge nicht der Auffassung, die von dem Vereinigten Königreich und den Beteiligten vertreten wurde, daß diese Bestimmung als eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 12 in Verbindung mit der Überschrift des Anhangs V anzusehen sei, der zufolge das Zeugnis von den zuständigen Behörden eines jeden Absenderlandes ausgestellt werden könne. Artikel 9 Absatz 1 ist die besondere Vorschrift, die für die unter Anhang IV Teil A fallenden Pflanzen gilt.
43 Meines Erachtens geben zwei weitere Gesichtspunkte aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Aufschluß über diese Frage. Erstens war das Erfordernis, daß das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland auszustellen ist, in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie enthalten. Die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Ausnahme in sonstigen Fällen — sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A auch außerhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann — wurde in eine Änderungsrichtlinie des Rates von 1989 aufgenommen. In der dritten Begründungserwägung dieser Richtlinie heißt es: Es erscheint erforderlich, die Vorschrift des Artikels 9 Absatz 1 ... klarer zu fassen, wonach das ... Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen ... erteilt werden muß. Es erscheint angebracht, die Ausnahmen zu dieser Vorschrift allgemeiner zu fassen, so daß Artikel 9 Absatz 1 nicht jedesmal zu ändern ist, wenn die Kommission eine Änderung in Anhang IV vornimmt. Im Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie waren die Zitrusfrüchte in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt. Auch keine anderen dort genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse unterlagen dem Erfordernis einer Ursprungskennzeichnung. Es wird jedoch deutlich, daß mit der Einführung dieser Ausnahme eine gewisse Flexibilität erreicht werden sollte, so daß der Rat nicht jedesmal, wenn die Kommission den Anhang IV ändern wollte, Artikel 9 Absatz 1 entsprechend ändern mußte.
44 Zweitens wurden die Zitrusfrüchte in Anhang IV Teil A erst eingefügt, als die Kommission 1992 die Anhänge I bis IV vollständig ersetzte. Die einschlägigen besonderen Anforderungen sind in den Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.4 enthalten. Die Anforderung, daß die Früchte ... auf ihrer Verpackung eine [geeignete] Ursprungskennzeichnung tragen [müssen], kann somit nicht Gegenstand der Überlegungen des Rates gewesen sein, als die Ausnahme zu Artikel 9 Absatz 1 abgefaßt wurde. Später führte der Rat ein Verfahren ein, mit dem die Befugnis, Anhang IV einschließlich der Definition der besonderen Anforderungen anzupassen, auf die Kommission übertragen wurde, die hierbei vom Ständigen Ausschuß für Pflanzengesundheit unterstützt wird.
45 In den Nummern 16.2, 16.3 und 16.4 des Anhangs IV Teil A wird bezüglich der Zitrusfrüchte mit Ursprung aus Drittländern, in denen das Auftreten von drei verschiedenen Pflanzenorganismen bekannt ist, jeweils — mit geringfügigen Abweichungen untereinander — die Anforderung vorgeschrieben, daß eine amtliche Feststellung darüber vorliegt, daß die Früchte aus Gebieten stammen, die frei von dem betreffenden Organismus sind, oder aber, daß die Freiheit von Anzeichen hierfür durch Beobachtung, Probenahme oder Behandlung über einen bestimmten Zeitraum hinweg festgestellt werden kann. Es liegt auf der Hand, daß diese Anforderungen nur im Ursprungsland im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 eingehalten werden können. Es besteht jedoch Einigkeit, daß von einem Auftreten der genannten Pflanzenkrankheiten in Zypern nichts bekannt ist (abgesehen von dem Vorbehalt der Kläger des Ausgangsverfahrens, daß dies nicht zwangsläufig auch für den Nordteil Zyperns gelten könne).
46 Die Bedeutung dieser Anforderungen liegt meines Erachtens darin, daß der Nachweis des Ursprungs des Erzeugnisses für die Feststellung entscheidend ist, daß diese Krankheiten im Ursprungsland der Erzeugnisse nicht auftreten. Es ist mit einem Wort der Nachweis erforderlich, daß die Erzeugnisse aus Zypern stammen. In diesem Fall finden die in den Nummern 16.2, 16.3 und 16.4 genannten besonderen Anforderungen keine Anwendung.
47 Ausgehend hiervon prüfe ich nun, ob es möglich ist, sich auf die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Ausnahme zu berufen, d. h., ob das Pflanzengesundheitszeugnis, sofern in ihm bescheinigt wird, daß die Früchte ... auf ihrer Verpackung eine [geeignete] Ursprungskennzeichnung tragen, in einem anderen Land als dem Ursprungsland ausgestellt werden kann.
48 Die Kommission hat in der Sitzung eingeräumt, daß die besondere Anforderung nicht schon dann erfüllt sei, wenn die Waren eine Ursprungskennzeichnung trügen, sondern daß ein Ursprungsnachweis
erforderlich sei. Sie hat, unterstützt durch das Vereinigte Königreich und die Beteiligten, vorgetragen, daß dieser Nachweis durch das Pflanzengesundheitszeugnis der türkischen Behörden rechtlich hinreichend erbracht worden sei. Es wurde ausgeführt, daß diese Behörden sich von dem zypriotischen Ursprung der Früchte durch Überprüfung der beigefügten Versandpapiere, insbesondere des Konnossements, selbst überzeugen könnten und daß das Vereinigte Königreich der Bescheinigung der türkischen Behörden, daß sie diese Überzeugung gewonnen haben, vertraue.
49 Meines Erachtens aber können die Versandpapiere nichts anderes beweisen, als daß die Waren von Zypern verschifft wurden, was die britischen Behörden selbst feststellen könnten. Sie besagen nichts darüber, woher die Früchte stammen, oder gar, wo und von wem oder durch welche Behörde die Ursprungskennzeichnung angebracht wurde. Es dürfte sehr wahrscheinlich sein, daß sich die türkischen Behörden, da sie das Gebilde, von dem der Nordteil Zyperns kontrolliert wird, anerkennen, in Wirklichkeit auf das aus dieser Quelle stammende Ursprungszeugnis stützen. Ein solches Verfahren könnte in der Tat den wirklichen Ursprung der Früchte besser als die Versandpapiere garantieren. Es ist jedoch nicht vorgebracht worden, daß dieses indirekte Vertrauen auf die von den Behörden des Nordteils von Zypern ausgestellten Zeugnisse der Grund ist, weshalb das Vereinigte Königreich bisher die türkischen Pflanzengesundheitszeugnisse anerkannte. Auf jeden Fall wäre ein solches indirektes Vertrauen kaum mit dem Urteil Anastasiou I zu vereinbaren, in dem für den Fall von Direktausfuhren aus dem Nordteil Zyperns festgestellt wurde, daß die Behörden des Ausfuhrstaats [über] jede Schwierigkeit und jeden Zweifel hinsichtlich eines Zeugnisses [Mitteilung erhalten müssen] und daß diese Zusammenarbeit ... nicht mit Behörden erfolgen [kann], die weder von der Gemeinschaft noch von deren Mitgliedstaaten anerkannt werden.
50 Ich räume ein, daß der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem System der Verkehrsbescheinigungen EUR.1 entschieden hat, daß Ausnahmen möglich sind, wenn die Vorlage einer solchen Bescheinigung unmöglich ist. Im Urteil Huygen u. a. stellte der Gerichtshof fest, daß andere Beweise für den Ursprung der Ware berücksichtigt werden könnten, wenn es sich für die Behörden des Ausfuhrstaats als unmöglich erweise, ihren Ursprung festzustellen. Obwohl die Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage seien, die Tatsachen, von denen der Ursprung abhänge, unmittelbar festzustellen, seien die Behörden des Einfuhrstaats, wenn sie hierzu nicht in der Lage seien, durch nichts daran gehindert, die Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses durch Bezugnahme auf andere Quellen zu überprüfen. Der zusätzliche Beweis in jenem Fall war die Originalrechnung für das fragliche Erzeugnis. Ich bin jedoch nicht Ansicht, daß die Begründung des Urteils Huygen u. a. ohne weiteres auf den vorliegenden Zusammenhang übertragen werden kann. Auch wenn nicht amtliche Dokumente wie z. B. Rechnungen im allgemeinen ein besserer UrSprungsnachweis sein können als die Versandpapiere, ändert dies doch nichts an der Tatsache, daß jede Untersuchung bei einem Betrugsverdacht oder auch nur einem einfachen Irrtum unvermeidlich daran scheitern würde, daß mit den Behörden des Nordteils von Zypern nicht zusammengearbeitet werden kann. Die türkischen Behörden wären bei allen Untersuchungen des zugrundeliegenden Geschäfts, die auf Ersuchen der Behörden der Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit ihnen erfolgen, kein angemessener Ersatz für die rechtmäßigen Behörden, d. h. die der Republik Zypern. Hinzuzufügen bleibt, daß die irrtümliche oder betrügerische Angabe des Ursprungs einer einzigen Sendung von befallenen Früchten weitaus schwerwiegendere und weitreichendere Auswirkungen auf den Pflanzenschutz der Gemeinschaft haben könnte, als die begrenzten und im wesentlichen finanziellen Auswirkungen einer solchen fehlerhaften Angabe zu Zollzwecken im Rahmen der EUR.1-Regelung.
51 Meines Erachtens ist es daher zwar möglich, sich auf ein Pflanzengesundheitszeugnis zu stützen, das von den türkischen Behörden in bezug auf den ersten Teil der in Nummer 16.1 des Anhangs IV Teil A genannten besonderen Anforderung ausgestellt wurde — die Früchte [müssen] frei von Stielen und Laub sein —, dies gilt jedoch nicht in bezug auf den zweiten Teil — und auf ihrer Verpackung eine [geeignete] Ursprungskennzeichnung tragen.
52 Angesichts dieses Ergebnisses, zu dem ich in bezug auf die Zulässigkeit eines Pflanzengesundheitszeugnisses komme, das von den Behörden des Absenderlandes für die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Drittländern in die Gemeinschaft ausgestellt wurde, halte ich es nicht für erforderlich, die vom House of Lords angesprochenen weiteren Gesichtspunkte des Falls zu untersuchen, d. h. die Umstände, unter denen die türkischen Behörden ihre Kontrollen durchführten, sowie die angebliche rechtsmißbräuchliche Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte durch die Beteiligten. Ich begnüge mich mit dem Hinweis, daß ich, wenn sich der Gerichtshof meiner allgemeinen Auffassung über die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen durch die Absenderländer anschließen, nicht aber meinen Ausführungen über die Wirkungen des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie in bezug auf die Zitrusfrüchte folgen sollte, dazu neige, mich den Ausführungen der Beteiligten, des Vereinigten Königreichs und der Kommission zu diesen Fragen aus den Gründen anzuschließen, die ich in der zusammenfassenden Darstellung ihrer Ausführungen in den Nummern 22 und 23 vorgetragen habe.
V — Ergebnis
53 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom House of Lords zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Ein Mitgliedstaat darf das Verbringen von Pflanzen, die ihren Ursprung in Drittländern haben und in Anhang V Teil B der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse genannt sind, in sein Gebiet zulassen, wenn diese Pflanzen nur von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind, das von einem anderen Drittland als dem Ursprungsland ausgestellt wurde, von dem aus die Pflanzen in die Gemeinschaft befördert worden sind, vorausgesetzt, bei Pflanzen, für die die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A der Richtlinie gelten, kann die Einhaltung dieser Anforderungen in dem Drittland, das das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt hat, gewährleistet werden. Bei Zitrusfrüchten, von denen behauptet wird, daß sie aus dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns stammen, kann die Einhaltung der besonderen Anforderung, daß die Früchte auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen müssen, an einem anderen Ort als dem Ursprungsort nicht gewährleistet werden.