Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.2000 – C-190/99
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:127
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 14. März 2000
1 Mit einer gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) erhobenen Klage hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung beantragt, daß Irland die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (im folgenden: Richtlinie) nicht umgesetzt hat.
2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
i) Artikel 7 und Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e) des Anhangs A bis zum 1. Juli 1996 nachzukommen;
ii) Kapitel II und Kapitel III Abschnitt II des Anhangs A sowie Kapitel II des Anhangs C bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen;
iii) den übrigen Änderungen bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten verfügen über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999, um Kapitel III Abschnitt I des Anhangs A nachzukommen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie der irischen Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine weitere Information vorlag, aus der sie hätte schließen können, daß Irland seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nachgekommen war, leitete sie am 5. November 1997 das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein und forderte die irische Regierung auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
4 Am 10. August 1998 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland und forderte es auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.
5 Aufgrund des beharrlichen Schweigens der irischen staatlichen Stellen hat die Kommission die vorliegende Vertragsverletzungsklage gegen Irland eingereicht.
6 In ihrer Klagebeantwortung vom 13. September 1999 bestreitet die irische Regierung die Vertragsverletzung nicht, bittet aber den Gerichtshof, das Verfahren für einen Zeitraum von drei Monaten von der Einreichung der Klagebeantwortung an auszusetzen, um es ihr zu ermöglichen, die Umsetzung der Richtlinie abzuschließen.
7 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ..., in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.
8 Aus den Akten geht hervor, daß die Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannten Bestimmungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht erfolgt ist.
9 Die Klage der Kommission ist daher in diesem Punkt begründet.
10 Dies gilt nicht in gleicher Weise für die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erwähnten Bestimmungen. Für die Umsetzung dieser Bestimmungen verfügen die Mitgliedstaaten nach der Formulierung in diesem Unterabsatz über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999.
11 Diese Frist war zu dem Zeitpunkt, bis zu dem Irland nach der Festsetzung der Kommission der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen hatte, noch nicht abgelaufen.
12 Die Klage ist daher abzuweisen, soweit sie sich auf den Erlaß der Maßnahmen bezieht, die erforderlich sind, um den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen nachzukommen.
13 Da die Kommission beantragt hat, Irland die Kosten aufzuerlegen, und da ich der Auffassung bin, daß dieses im wesentlichen mit seinem Vorbringen unterlegen ist, schlage ich Ihnen vor, Irland die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Anträge
14 Ich schlage daher vor wie folgt zu entscheiden:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG verstoßen, daß es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in diesem Artikel genannten Bestimmungen nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht erlassen hat.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.