Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.2000 – C-91/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:125

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 14. März 2000

1 Im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof, festzustellen, daß die Portugiesische Republik die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinar- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (im folgenden: die Richtlinie) nicht umgesetzt hat.

2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um

i) Artikel 7 und Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e) des Anhangs A bis zum 1. Juli 1996 nachzukommen;

ii) Kapitel II und Kapitel III Abschnitt II sowie Kapitel II des Anhangs C bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen;

iii) den übrigen Änderungen bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten verfügen über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999, um Kapitel III Abschnitt I des Anhangs A nachzukommen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in der portugiesischen Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine weitere Information vorlag, aus der sie hätte schließen können, daß die Portugiesische Republik ihre Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie erfüllt hatte, leitete sie am 5. November 1997 das Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag ein, indem sie die portugiesische Regierung aufforderte, sich zu äußern.

4 Diese teilte mit, daß eine gesetzesvertretende Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie ausgearbeitet werde.

5 Am 24. August 1998 stellte die Kommission der Portugiesischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, in der sie ihr eine Frist von zwei Monaten setzte, um der Richtlinie nachzukommen.

6 Da die portugiesischen Behörden schwiegen, hat die Kommission am 17. März 1999 eine Vertragsverletzungsklage gegen die Portugiesische Republik erhoben.

7 In ihrer Klagebeantwortung vom 18. Mai 1999 macht die portugiesische Regierung geltend, daß der Ministerrat den Entwurf einer gesetzesvertretenden Verordnung verabschiedet habe und die Kommission hierüber mit Schreiben vom 18. März 1999 unterrichtet worden sei. Sie führt aus, daß dieser Entwurf einer gesetzesvertretenden Verordnung der Kommission am 28. April 1999 mit dem Hinweis übermittelt worden sei, daß er demnächst im Diário da República veröffentlicht werde. Die portugiesische Regierung bittet den Gerichtshof, die Entscheidung bis zum 30. Juni 1999 auszusetzen, da sie ihm zu diesem Zeitpunkt die gesetzesvertretende Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie zukommen lassen werde, festzustellen, daß die Annahme der gesetzesvertretenden Verordnung die Vertragsverletzung beseitige, und die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

8 Am 2. Juli 1999, also nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens, hat die portugiesische Regierung eine Kopie der gesetzesvertretenden Umsetzungsverordnung Nr. 208/99 vom 11. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht. Mit Schreiben vom 23. Juni 1999 hat sie der Kommission die Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt.

9 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ..., in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

10 Aus den Akten geht hervor, daß der Erlaß der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannten Vorschriften nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist. Die Tatsache, daß die betreffenden Vorschriften in der Zwischenzeit erlassen wurden, hat keinerlei Einfluß auf das Vorliegen einer Vertragsverletzung. Die Klage der Kommission ist deshalb in diesem Punkt begründet.

11 Dies gilt jedoch nicht für die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Vorschriften. Nach diesem Unterabsatz verfügen die Mitgliedstaaten für dessen Umsetzung über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999.

12 Diese Frist war an dem Termin noch nicht abgelaufen, den die Kommission der Portugiesischen Republik gesetzt hatte, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

13 Die Klage ist daher insoweit abzuweisen, als sie sich auf den Erlaß der Maßnahmen bezieht, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie nachzukommen.

14 Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik in die Kosten beantragt hat und ich der Meinung bin, daß diese mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterliegen muß, schlage ich Ihnen vor, der Portugiesischen Republik sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

15 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinar- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesem Artikel nachzukommen;

2. die Klage im übrigen abzuweisen;

3. der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.