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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2000 – C-174/99
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:140
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 16. März 2000
1 Das Europäische Parlament hat am 10. Mai 1999 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. März 1999 eingelegt, das eine Klage betrifft, die Pierre Richard, ein Beamter des Parlaments, gegen dieses erhoben hat.
2 Der Sachverhalt wurde vom Gericht wie folgt festgestellt.
3 Im Anschluß an die Ausschreibung der Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 eines Leiters der Abteilung Ausstattung und Innerer Dienst der Direktion A Infrastrukturen und Innerer Dienst der Generaldirektion Verwaltung (im folgenden: GD VI), die das Parlament 1996 im Rahmen eines Einstellungsverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) veröffentlicht hatte, verfügten nach Ansicht des Generaldirektors der GD VI von den zwölf Personen, deren Bewerbung im Rahmen einer Beförderung oder Versetzung zulässig war, zwei über die erforderlichen Qualifikationen und erfüllten die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes. Der Generaldirektor schlug der Anstellungsbehörde (also dem Präsidium des Europäischen Parlaments) vor, den Kläger auf diese Stelle zu ernennen.
4 Die Anstellungsbehörde beschloß jedoch, den Kreis der möglichen Bewerber durch Heranziehung der Reservelisten zu erweitern, die im Anschluß an die allgemeinen Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe A 3 erstellt worden waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaft den Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorbehalten waren.
5 Nachdem der Leiter der Personalabteilung von der Entscheidung des Generaldirektors der GD VI erfahren hatte, richtete er entschieden am 23. September 1996 folgende Note an ihn:
Auf die vorgenannte Stellenausschreibung sind Sie mit Note vom 25. Juli 1996 zu dem Ergebnis gekommen, daß von den zwölf im Rahmen der Versetzung oder Beförderung zulässigen Bewerbungen nur zwei Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen verfügten und die Grundvoraussetzungen dieser Stellenausschreibung erfüllten, und Sie haben die Beförderung des Klägers vorgeschlagen.
Um den Kreis der möglichen Bewerber um die freie Planstelle zu erweitern, bitte ich Sie gemäß den Anweisungen des Präsidenten, vor Erlaß einer endgültigen Entscheidung die Reservelisten heranzuziehen, die im Anschluß an die den Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorbehaltenen allgemeinen Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe A 3 erstellt worden sind.
6 Mit Note vom 26. September 1996 antwortete der Generaldirektor der GD VI auf die Note des Leiters der Personalabteilung, daß es Sache der Anstellungsbehörde sei, über die vorgeschlagene Ernennung des Klägers zu entscheiden, und daß er beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht die anderen Reservelisten heranzuziehen habe.
7 In einer weiteren Note vom 11. Oktober 1996 legte der Generaldirektor der GD VI die funktionalen Kriterien dar, aufgrund deren er die Ernennung des Klägers vorgeschlagen habe, und führte weiter aus:
Falls die Anstellungsbehörde diese funktionalen Qualifikationen zugunsten eher geographischer Kriterien zurückstellen sollte, würde ich nach Prüfung der Reservelisten des schwedischen (PE/79/A), des finnischen (PE/78/A) und des österreichischen (PE/77/A) Auswahlverfahrens zu dem Ergebnis gelangen, daß äußerstenfalls zwei Bewerber nach einer wahrscheinlich langen und unergiebigen Einarbeitungszeit für die Stelle geeignet wären, und zwar in folgender Reihenfolge: 1. Frau S. (Schwedin), 2. Herr P. (Finne).
8 Am 9. Januar 1997 wurde Frau S., die die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt, auf die freie Stelle ernannt.
9 Am 6. Mai 1997 legte der Kläger Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde beantragte. Diese Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Parlamentspräsident richtete ein Schreiben an ihn, in dem er ausführte:
Das Präsidium als Anstellungsbehörde hat Ihre Beschwerde geprüft und mich beauftragt, Ihnen die Entscheidung und deren Begründung zu übermitteln.
Ich weise Sie zunächst darauf hin, daß die Anstellungsbehörde nicht uneingeschränkt verpflichtet ist, eine freie Stelle im Wege der Beförderung oder Versetzung zu besetzen, auch wenn ihr insoweit gültige Bewerbungen vorliegen; sie muß nur der Reihe nach prüfen, ob die in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahren jeweils zur Ernennung einer Person führen können, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt.
Die Anstellungsbehörde hat die Bewerbungen im Rahmen einer Versetzung und Beförderung geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die geringe Zahl der in Betracht kommenden Bewerber keine hinreichende Auswahl im Hinblick auf die Besetzung der Stelle erlaube. Sie hat daher, um ihre Auswahl zu erweitern, entschieden, die in die Eignungslisten allgemeiner Auswahlverfahren aufgenommenen erfolgreichen Bewerber zu bewerten, anstatt einen der in Betracht kommenden Bewerber zu ernennen, der sich im Rahmen einer Beförderung beworben hatte. Mit dieser Entscheidung hat die Anstellungsbehörde, die in diesem Bereich über ein weites Ermessen verfügt, Ihre im Statut festgelegten Rechte als Bewerber um diese Stelle nicht verletzt.
...
Da die Anstellungsbehörde der Ansicht war, daß die beiden vorgeschlagenen Bewerber ungefähr gleiche Verdienste hatten und beide die erforderlichen Voraussetzungen und Qualifikationen erfüllten — und daß die Belange des dienstlichen Interesses und das Gebot der Berücksichtigung der persönlichen Verdienste der Bewerber somit gewährleistet waren —, hat sie entschieden, noch andere Auswahlkriterien zu berücksichtigen, nämlich das Bedürfnis, für eine angemessene Vertretung von Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten zu sorgen, um das in Artikel 27 des Statuts festgelegte Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung des geographischen Gleichgewichts innerhalb des Personals zu erreichen.
10 Auf diese Antwort hin erhob der Kläger Klage beim Gericht. Mit dem angefochtenen Urteil hob das Gericht sowohl die Entscheidung über die Ernennung von Frau S. als auch das dazugehörige Einstellungsverfahren auf.
11 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt das Parlament die Aufhebung dieses Urteils wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht.
12 Für die Begründung des Gerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Zulässigkeit des Rechtsmittels
13 Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus zwei Gründen.
14 Er macht geltend, daß dieses Rechtsmittel nicht mit einer Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels einhergehe.
15 Diese erste Unzulässigkeitseinrede kann nicht durchgreifen. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Statuts hat nämlich jedes Gemeinschaftsorgan zu bestimmen, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt.
16 Die Anstellungsbehörde ist daher eine Einrichtung des Organs, von dem sie eingesetzt worden ist, und hat nur die ihr übertragenen Befugnisse wahrzunehmen.
17 Der Beamte hat seine Klage somit stets gegen das Organ zu richten, zu dem seine Planstelle gehört, unabhängig von den Modalitäten, nach denen die Ausübung der Befugnisse, die das Statut der Anstellungsbehörde verleiht, intern geregelt ist. Dieser Grundsatz gilt allgemein und gemäß Artikel 91a sogar in dem in Artikel 2 Absatz 3 des Statuts genannten Fall, daß die Befugnisse auf die Anstellungsbehörde übertragen worden sind. Daher kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger seine Klage zu Recht gegen das Parlament gerichtet hatte.
18 Nach Artikel 49 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Da die vom Kläger angefochtene Entscheidung des Parlaments vom Gericht aufgehoben worden ist, war das Parlament befugt, das vorliegende Rechtsmittel einzulegen, ohne daß es einer wie auch immer gearteten Entscheidung oder Genehmigung der Anstellungsbehörde bedurfte. Es wird nämlich nicht behauptet, daß nach der internen Organisation des Parlaments dessen Recht, ein Rechtsmittel einzulegen, von einer Entscheidung der Anstellungsbehörde abhängig gewesen sei.
19 In der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2000 hat der Kläger eine zweite Unzulässigkeitseinrede erhoben, mit der er das fehlende Rechtsschutzinteresse des Parlaments geltend macht.
20 Der Kläger hat unwidersprochen geltend gemacht, daß die Ausschreibung, aufgrund deren Frau S. ernannt worden sei, vom Parlament mit Entscheidung vom 4. Oktober 1999 aufgehoben worden sei. Frau S. sei auf eine andere Stelle ernannt worden; die Stelle des Leiters der Abteilung Ausstattung und Innerer Dienst der Abteilung A der GD VI, um die er sich beworben habe und auf die Frau S. ernannt worden sei, sei im Organisationsplan gestrichen worden. Ein Urteil des Gerichtshofes, das das Urteil des Gerichts aufhebe und dadurch die Ernennung von Frau S. auf den fraglichen Dienstposten bestätige, hätte daher keine praktische Bedeutung. Das Rechtsmittel sei somit gegenstandslos.
21 Außerdem sei er nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes berechtigt, dieses neue Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens geltend zu machen, da es auf einen tatsächlichen Grund gestützt sei, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei.
22 Das ist tatsächlich der Fall, da das Rechtsmittel des Parlaments am 10. Mai 1999 eingelegt, die Rechtsmittelbeantwortung am 15. Juli 1999 eingereicht und die Stellenausschreibung am 4. Oktober 1999 zurückgezogen wurde. Der Kläger konnte sich daher in der mündlichen Verhandlung auf dieses neue Verteidigungsmittel berufen.
23 Das Parlament hat dem jedoch entgegengehalten, daß sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen sei. Es verweist insoweit ohne weitere Erläuterung auf das Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission).
24 Die relevanten Randnummern dieses Urteils lauten wie folgt:
59 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Handlung hat ... Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, Akzo Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21).
60 Nach Artikel 176 EWG-Vertrag hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen betreffen nicht die Tilgung der Handlung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung als solche, da diese aus dem Wesen der richterlichen Nichtigerklärung der Handlung folgt. Sie betreffen vielmehr die Beseitigung der Wirkungen der in dem Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtswidrigkeit. Die Nichtigerklärung einer Handlung, die bereits vollzogen ist oder die mittlerweile von einem bestimmten Zeitpunkt an aufgehoben worden ist, kann daher stets Rechtsfolgen zeitigen. Eine solche Nichtigerklärung hat nämlich die Verpflichtung des erlassenden Organs zur Folge, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Organ kann daher veranlaßt sein, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, daß keine identische Handlung erlassen wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, Akzo Chemie/Kommission, Randnr. 21, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16).
25 In den vom Gericht angeführten Urteilen des Gerichtshofes hat dieser der Klärung der anwendbaren Vorschriften für die Zukunft tatsächlich große Bedeutung beigemessen. Die entsprechenden Passagen lauten wie folgt:
Im Urteil Simmenthal/Kommission:
Auch wenn die angegriffene Entscheidung bereits zugunsten anderer Teilnehmer der gleichen Ausschreibung durchgeführt sein sollte, behält die Klägerin doch ein Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung, sei es um eine angemessene Berichtigung ihrer Rechtssituation durch die Kommission zu erreichen, sei es, um die Kommission zu veranlassen, das Ausschreibungssystem für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, falls festgestellt werden sollte, daß es bestimmten rechtlichen Forderungen nicht genügt (Randnr. 32).
Im Urteil Akzo Chemie/Kommission:
Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen für eine Anfechtung der streitigen Entscheidung kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, daß diese Entscheidung im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vollzogen gewesen sei. Die Aufhebung einer solchen Entscheidung kann nämlich selbst Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, daß die Kommission von einem solchen Vorgehen in Zukunft Abstand nimmt und daß die Verwendung der zu Unrecht weitergeleiteten Unterlagen durch die Streithelferin rechtswidrig wird (Randnr. 21).
Im Urteil Apesco/Kommission:
Die Klage ist jedoch innerhalb der Frist von Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages erhoben worden. Im übrigen hat die Apesco ein Interesse daran, die Liste für Juli 1986 anzufechten, auch wenn diese nicht mehr anwendbar ist, um zu verhindern, daß sich der behauptete Rechtsmangel in späteren Listen wiederholt (Randnr. 16).
26 Vorliegend ist die Situation jedoch eine andere. Das Parlament begehrt nämlich nicht die Nichtigerklärung einer Handlung, sondern die Aufhebung eines Urteils. Diese Aufhebung würde, sofern sie erfolgen würde, nicht die Nichtigerklärung, sondern die Bestätigung einer eigenen Handlung des Parlaments (Ernennung von Frau S.) bewirken, die das Parlament inzwischen zurückgenommen hat.
27 Außerdem hätte das Parlament, sofern das Urteil des Gerichts aufgehoben und die Ernennung von Frau S. somit grundsätzlich bestätigt würde, nichts in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen. Es hätte auch nicht dafür zu sorgen, daß [künftig] keine identische Handlung erlassen wird.
28 Vielmehr würde das Parlament durch ein solches Urteil die Bestätigung erhalten, daß die Methode der Besetzung der fraglichen Stelle nicht zu beanstanden war und daß es sie somit auch in Zukunft wird anwenden können. Das Parlament führt nämlich unter Punkt 2 seiner Rechtsmittelschrift aus, daß das angefochtene Urteil und seine Begründung im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes als auch des Gerichts zu dem in Artikel 29 des Statuts vorgesehenen Verfahren der Besetzung freier Planstellen stünden. Daraus ergäben sich erhebliche Zweifel in rechtlicher Hinsicht und eine Unsicherheit, die der ordnungsgemäßen Verwaltung der im Organisationsplan der Organe enthaltenen Planstellen abträglich sei. Wie Artikel 29 des Statuts auszulegen sei, sei somit nicht nur für das Parlament selbst, sondern auch für alle anderen Organe von erheblicher Bedeutung.
29 Das Rechtsmittel des Parlaments wurde damit gleichsam im Interesse des Rechts eingelegt. Ein solches Recht ist dem Parlament jedoch weder im EG-Vertrag noch im Beamtenstatut eingeräumt worden.
30 Der Gerichtshof hat die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse im Rahmen eines Rechtsmittels im Urteil vom 19. Oktober 1995 (Rendo u. a./Kommission) behandelt und in dessen Randnummer 13 ausgeführt:
Der Gerichtshof kann die Frage von Amts wegen prüfen, ob eine Partei kein Interesse mehr an der Einlegung oder Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels aufgrund einer nach dem Urteil des Gerichts eingetretenen Tatsache hat, die dem Urteil seinen für den Rechtsmittelführer beeinträchtigenden Charakter nehmen kann, und das Rechtsmittel aus diesem Grund für unzulässig oder gegenstandslos erklären. Ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers setzt nämlich voraus, daß das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.
31 Vorliegend haben wir es nicht mit einer nach Erlaß des Urteils des Gerichts eingetretenen Tatsache zu tun, die diesem Urteil den für den Rechtsmittelführer beeinträchtigenden Charakter nehmen könnte. Überdies hat dieser die fragliche Tatsache selbst gesetzt.
32 Könnte man aber sagen, daß ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem das Urteil des Gerichts aufgehoben wird, dem Parlament im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann?
33 Eine etwaige rückwirkende Gültigerklärung der Ernennung von Frau S. würde dem Parlament gewiß nicht den Vorteil verschaffen, Frau S. im Amt belassen zu können, da die Stelle ja aufgehoben wurde.
34 Ich sehe jedoch einen Punkt, für den ein das Urteil des Gerichts aufhebendes Urteil des Gerichtshofes dem Parlament mit Sicherheit einen Vorteil verschaffen würde. Mit einem solchen Urteil könnte das Parlament nämlich endgültig vor jedem Schadensersatzantrag sicher sein, den der Kläger wegen des Schadens stellen könnte, den er aufgrund der vom Gericht für rechtswidrig gehaltenen Ernennung von Frau S. angeblich erlitten hat.
35 Die ist für mich ein ausreichender Grund, um das Rechtsmittel nicht als unzulässig zurückzuweisen.
Begründetheit
36 Das Rechtsmittel des Parlaments betrifft die Auslegung des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts, der wie folgt lautet:
Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst
a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,
b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,
c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften
und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.
Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden.
37 Das Parlament vertritt, wie sich aus Nummer 3 der Rechtsmittelschrift ergibt, die Ansicht, daß das angefochtene Urteil mit der bisherigen Rechtsprechung unvereinbar sei:
— in bezug auf den Umfang des Ermessens der Anstellungsbehörde und darauf, daß sie ihren Entscheidungsspielraum nicht mehr vergrößern könne, sobald es in der vorangegangenen Phase einen geeigneten Bewerber gebe;
— wenn darin ausgeführt wird, daß jede Phase [des Einstellungsverfahrens] förmlich geschlossen werden müsse durch Ablehnung der eingegangenen Bewerbungen, bevor zu einer weiteren Phase übergangen werden könne, und damit die Möglichkeit verneint wird, die Verdienste der in den verschiedenen Phasen nach Artikel 29 eingegangenen Bewerbungen zu vergleichen;
— in bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Einstellung aus Eignungslisten möglich ist, die im Anschluß an allgemeine Auswahlverfahren aufgestellt worden sind.
38 Dies sind also die drei Rügen, die ich untersuchen werde. Zuvor muß ich jedoch klarstellen, daß diese Prüfung für die Frage, ob dem Rechtsmittel stattzugeben ist, lediglich Hilfscharakter hat.
39 Mit diesen drei Rügen beanstandet das Parlament nämlich nicht die gesamte Begründung, aufgrund deren das Gericht zur Aufhebung der Ernennung von Frau S. gelangt ist, und es behauptet auch nicht, dies zu tun.
40 Das Parlament räumt in Nummer 6 seines Schriftsatzes ausdrücklich ein, daß der Kläger vor dem Gericht völlig zu Recht vorgetragen habe, daß die Anstellungsbehörde nach Kenntnisnahme von den Bewerbungen im Rahmen der Versetzung und Beförderung nicht berechtigt sei, unmittelbar Reservelisten zu prüfen, die im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren aufgestellt worden seien, ohne zuvor die nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und c des Statuts bestehenden Möglichkeiten, d. h. die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens oder die Übernahme von Beamten eines anderen Organs, zu prüfen.
41 Damit räumt das Parlament im Ergebnis ein, daß das Gericht zumindest einen unbestreitbaren Grund dafür hatte, die angefochtene Ernennung aufzuheben. Bekanntlich besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, ein Urteil des Gerichts aufzuheben, wenn dessen Tenor begründet ist. Daher ist das Rechtsmittel des Parlaments meiner Meinung nach in jedem Fall zurückzuweisen.
Die Anstellungsbehörde kann ihren Entscheidungsspielraum nicht mehr vergrößern, sobald es in einer der vorangegangenen Phasen des Verfahrens einen geeigneten Bewerber gibt
42 Es steht fest, daß die Anstellungsbehörde gegebenenfalls feststellt, daß keine der Bewerbungen in einer bestimmten Phase des Verfahrens nach Artikel 29 des Statuts berücksichtigt werden könne, und dann zur nächsten Phase übergeht.
43 Wie aber ist es, wenn die Anstellungsbehörde im Gegenteil zu dem Ergebnis gelangt, daß ein oder mehrere Bewerber die zur Besetzung der freien Stelle erforderlichen Qualifikationen besitzen?
44 Ist die Anstellungsbehörde in diesem Fall verpflichtet, einen dieser Bewerber zu ernennen? Diesen Standpunkt hat das Gericht im angefochtenen Urteil eingenommen.
45 Das Parlament rügt nämlich folgende Ausführungen des Gerichts in Randnummer 41: Da die Bewerbung des Klägers den Anforderungen der zu besetzenden Stelle genügte, durfte die Anstellungsbehörde ungeachtet ihres weiten Ermessens nicht davon ausgehen, daß die ihr zur Verfügung stehende Auswahl nicht groß genug sei, um eine im Einklang mit der Stellenausschreibung stehende Einstellung zu gewährleisten.
46 Das Parlament macht dagegen geltend, der Anstellungsbehörde stehe es aufgrund ihres Ermessens nach den Urteilen Küster/Parlament auch dann, wenn mehrere Bewerber über alle erforderlichen Qualifikationen für eine Beförderung verfügten (gültige Bewerber), nicht nur frei, keinen Bewerber auf die freie Stelle zu befördern; vielmehr könne sie, wenn ihre Auswahlmöglichkeiten ihrer Ansicht nach unzureichend seien, um eine Einstellung im Einklang mit der Stellenausschreibung zu gewährleisten, ihren Entscheidungsspielraum vergrößern, um den besten Bewerber für die zu besetzende Stelle zu finden, wie dies in den Urteilen Anacoreta Correia/Kommission und Kotsonis/Rat bekräftigt worden sei.
47 Das angefochtene Urteil habe eine starke Verengung des Ermessens der Anstellungsbehörde zur Folge und stelle zum Nachteil des Grundsatzes, daß jede Verwendung ausschließlich im dienstlichen Interesse zu erfolgen habe, ganz auf das den Beamten zustehende Recht auf eine Laufbahn ab. Aus dem genannten Grundsatz folge aber die Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den Bewerber auszuwählen, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genüge, und damit das Recht, ihren Entscheidungsspielraum zu vergrößern.
48 Der Kläger weist darauf hin, daß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts eine Rangfolge zwischen den verschiedenen Phasen der Besetzung einer freien Stelle aufstelle. Diese Vorschrift sei in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Statuts zu sehen, wonach die Anstellungsbehörde nur dann verpflichtet sei, dem Personal der drei Europäischen Gemeinschaften die freie Planstelle bekanntzugeben, wenn diese nicht im Wege einer Beförderung, einer Versetzung oder eines internen Auswahlverfahrens besetzt werden könne. Aus diesen beiden Vorschriften ergebe sich der Anspruch der Beamten darauf, daß ihre Bewerbung vorrangig vor den Bewerbungen, die in späteren Phasen eingingen, geprüft und berücksichtigt würden. Dieses System des internen Vorrangs solle die Anwartschaft des Beamten auf eine Laufbahn sichern. Außerdem habe die Anstellungsbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen, ob es einen gültigen Bewerber gebe oder nicht. Verfüge sie über eine zufriedenstellende Bewerbung, so habe sie diese auszuwählen, ohne daß sie zur Prüfung von Bewerbungen in späteren Phasen übergehen könne. Gebe es keinen geeigneten Bewerber, so könne sie zu den späteren Phasen nur übergehen, wenn sie alle in der laufenden Phase eingegangenen Bewerbungen abgelehnt habe.
Würdigung
49 Der Gerichtshof hat im Urteil Van Belle/Kommission ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verpflichtet sei, vorrangig zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, in dem die Stelle zu besetzen sei, sodann die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs und schließlich die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe zu prüfen; nur wenn sich diese Möglichkeiten als ungeeignet erwiesen, seien — interinstitutionelle oder allgemeine — Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchzuführen.
50 Somit kann nicht bestritten werden, daß die Anstellungsbehörde zunächst sorgfältig die Bewerbungen prüfen muß, die im Rahmen der Beförderung oder Versetzung eingegangen sind.
51 Die Rangfolge nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts ist nämlich zu verstehen als Ausprägung des Grundsatzes, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs hat.
52 Es gibt jedoch kein subjektives Recht auf Beförderung (oder Versetzung), denn die Ernennungen erfolgen ausschließlich im Wege der Auslese, und die Anstellungsbehörde hat darauf zu achten, daß jede Stelle von einem Beamten mit möglichst hohen Qualifikationen besetzt wird.
53 Aus dem Urteil Küster I, in dem ein Beamter, der beförderungsfähig war, geltend machte, er habe deshalb Anspruch darauf, befördert zu werden, um die Stelle zu besetzen, die seit dem Ausscheiden seines Vorgesetzten unbesetzt geblieben war, ergibt sich nämlich, daß [d]ie Ansicht des Klägers ... darauf hinauslaufen [würde], dem Stellvertreter eines Beamten, dessen Dienstposten frei geworden ist, einen Anspruch auf Nachfolge in diesen Dienstposten schon allein deshalb zuzubilligen, weil aus seiner Personalakte hervorgeht, daß er die notwendige Eignung dafür besitzt. Dem stehen jedoch sowohl das dienstliche Interesse als auch die Rechte anderer Beamten entgegen.
54 Im Urteil Küster II hat der Gerichtshof bekräftigt, daß kein Anspruch darauf, auf eine freie Stelle ernannt zu werden, daraus erwächst, daß die Voraussetzungen für die Besetzung dieser Stelle erfüllt sind. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt:
In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) des Statuts ist zwar bestimmt, daß die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Planstellen zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen hat, doch wird damit den Beamten, welche die Voraussetzungen einer Beförderung erfüllen, kein subjektives Recht auf die Beförderung eingeräumt, denn bei der Besetzung sämtlicher Planstellen entscheidet nach Artikel 27 Absatz 1 des Statuts in erster Linie das dienstliche Interesse.
Im übrigen wird die Beförderung nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen ...; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen ...
Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.
Demgemäß ist nicht ersichtlich, daß die Anstellungsbehörde gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 29 und 45 des Statuts verstoßen und im Statut begründete Rechte des Betroffenen verletzt hätte, als sie das interne Auswahlverfahren eröffnete, statt den Kläger zu befördern.
55 Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen, wenn die Anstellungsbehörde nur einen beförderungsfähigen Bewerber hat (Randnr. 17 dieses Urteils) wie wenn sie mehrere Bewerber hat.
56 Denn wenn mehrere Bewerber für eine Beförderung oder Versetzung geeignet erscheinen, kann die Anstellungsbehörde zu dem Schluß kommen, daß im dienstlichen Interesse und um der Unparteilichkeit bei der Einstellung willen ein internes Auswahlverfahren wünschenswert sei.
57 Der Gerichtshof hat diese Grundsätze im Urteil Mogensen u. a./Kommission wie folgt bestätigt:
Die Verwendung des Begriffs Möglichkeiten [in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a] zeigt deutlich, daß die Anstellungsbehörde nicht die absolute Verpflichtung hat, eine Beförderung vorzunehmen, sondern lediglich in jedem Fall prüfen muß, ob eine Beförderung entsprechend Artikel 27 Beamtenstatut zur Ernennung einer Person führen kann, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt.
Zwar führt die Unterteilung von Artikel 29 Absatz 1 dazu, daß die Anstellungsbehörde die Möglichkeiten für eine Beförderung besonders sorgfältig prüfen muß, bevor sie zur nächsten Phase übergeht, jedoch hindert die Vorschrift die Anstellungsbehörde nicht daran, im Rahmen einer solchen Prüfung auch zu überlegen, ob die anderen in diesem Absatz genannten Verfahren es ermöglichen, qualifiziertere Bewerber zu gewinnen. Daraus folgt, daß es der Anstellungsbehörde frei steht, auch die folgenden Möglichkeiten zu prüfen.
58 Dies bedeutet, daß die Anstellungsbehörde nacheinander zu den folgenden Phasen des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts übergehen kann, in denen die Qualifikationen und die Verdienste der Bewerber der ersten Phase mit denen anderer Bewerber verglichen werden können.
59 Diese Befugnis der Anstellungsbehörde, die Anzahl der Bewerber zu vergrößern, muß jedoch mit größter Umsicht gehandhabt werden, da sie, wenn von ihr systematisch Gebrauch gemacht würde, darauf hinauslaufen würde, den Vorrang zu negieren, den Artikel 29 Absatz 1 des Statuts den im Dienst des betreffenden Organs befindlichen Beamten unbestreitbar hat gewähren wollen. Diese Möglichkeit hat im übrigen in der Vergangenheit zu Mißbrauchsfällen geführt.
60 Vorliegend ergibt sich aus den oben genannten, vom Gericht angeführten Aktenstücken, daß kein wirklicher Vergleich zwischen den Qualifikationen und der Berufserfahrung des Klägers und der Frau S. stattgefunden hat. Frau S. wurde berücksichtigt, weil ihre Berufserfahrung im Vergleich mit derjenigen der anderen erfolgreichen Bewerber der den Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorbehaltenen allgemeinen Auswahlverfahren der Berufserfahrung am nächsten kam (oder von ihr am wenigsten weit entfernt war), die für die fraglichen Aufgaben erforderlich war. Wie in der Antwort auf die Beschwerde eingeräumt wurde, wurde Frau S. letztlich eingestellt, um eine angemessene Vertretung der Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Auf diesen Gesichtspunkt werde ich bei der Erörterung des dritten Rechtsmittelgrundes zurückkommen.
61 Gleichwohl ist Artikel 29 Absatz 1 des Statuts im angefochtenen Urteil dadurch grundsätzlich falsch ausgelegt worden, als darin ausgeführt wird, daß die Anstellungsbehörde, weil die Bewerbung des Klägers den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entsprochen habe, ungeachtet ihres weiten Ermessens nicht habe davon ausgehen dürfen, daß die ihr zur Verfügung stehende Auswahl nicht groß genug sei, um eine im Einklang mit der Stellenausschreibung stehende Einstellung zu gewährleisten.
62 Diese Rüge des Parlaments ist somit begründet.
Vor dem Übergang zur nächsten Phase des Einstellungsverfahrens sind die eingegangenen Bewerbungen abzulehnen
63 Das Parlament beanstandet ferner die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 29 des angefochtenen Urteils, daß die Ablehnung der Bewerbungen im Rahmen einer Beförderung oder Versetzung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts ... eine notwendige Voraussetzung für den Übergang zu den weiteren Phasen des in [diesem] Artikel ... vorgesehenen Verfahrens [ist], da nach dieser Vorschrift eine Rangfolge zwischen den darin vorgesehenen Phasen besteht. Das Gericht habe daher in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, daß [n]ach alledem ... die Anstellungsbehörde dadurch gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verstoßen [hat], daß sie die Bewerbung des Klägers nicht ausdrücklich abgelehnt und die Bewerbung des Klägers sowie die von Frau S. miteinander verglichen hat.
64 Das Parlament wendet sich also dagegen, daß die Anstellungsbehörde nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verpflichtet sei, jede Phase des Einstellungsverfahrens mit einer Ablehnung der in dieser Phase eingegangen Bewerbungen förmlich abzuschließen, da es dann nicht mehr möglich wäre, die Verdienste der Bewerber, die es in den verschiedenen Phasen des Artikels 29 Absatz 1 gegeben habe, gegeneinander abzuwägen.
65 Sollte sich alles in allem herausstellen, daß der geeignetste Bewerber gleichwohl unter den Bewerbern zu finden sei, die es im Rahmen einer Beförderung gebe, so muß es im dienstlichen Interesse möglich sein, einen Schritt zurückzugehen, was sich aber als unmöglich erweist, wenn die vorangegangene Phase abgeschlossen wurde und die betreffenden Bewerbungen abgelehnt wurden.
66 Das von der Gegenpartei angeführte Urteil Coussios/Kommission brauche nicht beachtet zu werden, da dieses die Anstellungsbehörde zu Unrecht verpflichte, die in einer Phase des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts eingegangenen Bewerbungen vor dem Übergang zur nächsten Phase abzulehnen.
67 Der Kläger vertritt die Ansicht, wenn kein interner Bewerber des Organs die erforderlichen Qualifikationen aufweise, müsse die Anstellungsbehörde die geprüften Bewerbungen ablehnen und die organinternen Einstellungsphasen abschließen, bevor sie die Einstellung von Personal der anderen Organe ins Auge fasse. Dies gelte erst recht, wenn die Anstellungsbehörde von einem auf die Gemeinschaftsorgane beschränkten internen zu einem externen Einstellungsverfahren übergehen wolle. Zwar könne die Anstellungsbehörde ihren Entscheidungsspielraum vergrößern, wenn dies nach freiem Ermessen im dienstlichen Interesse geschehe. Dies bedeute aber nicht, daß die Anstellungsbehörde die in unterschiedlichen Phasen eingegangenen Bewerbungen miteinander vergleichen könnte, sondern nur, daß sie zusätzlich zu den in der vorrangigen Phase eingegangenen Bewerbungen weitere Bewerbungen prüfen könne, allerdings unter der Voraussetzung, daß die erstgenannten Bewerbungen dem dienstlichen Interesse nicht genügten und abgelehnt worden seien.
Würdigung
68 Aus meinen Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund ergibt sich bereits, daß die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, zunächst die im Rahmen einer Beförderung oder Versetzung geprüften Bewerbungen abzulehnen, bevor sie ein internes Auswahlverfahren durchführt oder zu einer der weiteren Phasen übergeht.
69 In dem uns vorliegenden Fall hat die Anstellungsbehörde gerade nicht festgestellt, daß die Bewerber um eine Beförderung oder Versetzung für die angestrebte Stelle ungeeignet seien, sondern sie wollte ihre Auswahl vergrößern, um zu prüfen, ob es keinen Bewerber gebe, dessen Ernennung dem dienstlichen Interesse noch mehr entsprechen würde.
70 Daß sich ein solcher Bewerber findet, kann jedoch nicht im voraus garantiert sein; daher wäre es unklug, im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts eingegangene Bewerbungen endgültig abzulehnen. Zuvor die Bewerbungen der vorherigen Phase oder Phasen abzulehnen, liefe, wie das Parlament vorträgt, wiederum dem dienstlichen Interesse zuwider, wenn sich z. B. nach Prüfung der Bewerbungen im Rahmen der Übernahme von Beamten anderer Organe herausstellen würde, daß sich der geeignetste Bewerber letztlich unter den Bewerbern im Rahmen einer Beförderung befindet, und die Anstellungsbehörde diese Phase durch ausdrückliche Ablehnung der betreffenden Bewerbungen bereits abgeschlossen hat (Rechtsmittelschrift, Nr. 30).
71 Diese Rüge ist somit begründet.
Zu den Voraussetzungen der Einstellung von der Reserveliste
72 Nach Ansicht des Parlaments erheben sich bei den in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils aufgestellten Voraussetzungen für eine Heranziehung der Reservelisten allgemeiner Auswahlverfahren und die Einstellung von diesen Listen ... ebenfalls ernste Zweifel in bezug auf ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften.
73 In Randnummer 42 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, daß die Heranziehung der Reserveliste von Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten ... die Aufhebung des eingeleiteten Verfahrens und die Festlegung neuer Voraussetzungen für die Stellenbesetzung [erforderte].
74 Das Parlament macht zunächst geltend, daß sich aus dieser Begründung nicht eindeutig ergebe, ob die Verpflichtungen, die das Gericht der Anstellungsbehörde auferlegen wolle, nur erfüllt sein müßten, wenn die Anstellungsbehörde Reservelisten heranziehe, die im Anschluß an die gemäß der Verordnung Nr. 626/95 veranstalteten allgemeinen Auswahlverfahren aufgestellt worden seien, oder aber immer dann, wenn sich die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Einstellungsverfahrens veranlaßt sehe, Reservelisten allgemeiner Auswahlverfahren heranzuziehen.
75 Im erstgenannten Fall hätte das Gericht nach Meinung des Parlaments gegen die Verordnung Nr. 626/95 verstoßen, die es zwar ermögliche, Stellen nur für Angehörige der neuen Mitgliedstaaten auszuschreiben, es jedoch nicht ausschließe, daß die erfolgreichen Bewerber der in diesem Rahmen durchgeführten Auswahlverfahren bei Abschluß eines Einstellungsverfahrens nach Artikel 29 des Statuts ernannt würden. Andernfalls würden sämtliche gemäß dieser Ausnahmeverordnung aufgestellten Eignungslisten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung hinfällig.
76 Es dürfe nicht aus dem Blick geraten, daß Auswahlverfahren nicht auf die Besetzung einer bestimmten Stelle gerichtet seien, sondern zur Bildung von Einstellungsreserven für die Besetzung von Stellen derselben Laufbahngruppe und einer bestimmten Laufbahn durchgeführt würden. Die erfolgreichen Bewerber dieser allgemeinen Auswahlverfahren würden daher in eine Eignungsliste aufgenommen und könnten eingestellt werden, wenn sie über die Qualifikationen für eine bestimmte Stelle verfügten.
77 Auch im zweitgenannten Fall würde es der Begründung des Gerichts an einer rechtlichen Grundlage fehlen. Das Parlament trägt unter Verweisung auf die Urteile Carbajo Ferrero/Parlament und Gutiérrez de Quijano y Llorens/Parlament vor, daß insoweit nur gewährleistet sein müsse, daß die Voraussetzungen und Qualifikationen in den Ausschreibungen, die in den verschiedenen Phasen des Verfahrens veröffentlicht würden, identisch seien, denn vom Inhalt der Ausschreibungen hänge der rechtliche Rahmen ab, den sich die Anstellungsbehörde setze und den sie während des gesamten Einstellungsverfahrens beachten müsse.
78 Nach Ansicht des Klägers hat das Gericht zu Recht entschieden, daß Voraussetzung für die Heranziehung der Reserveliste von Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten die Aufhebung des eingeleiteten Verfahrens und die Festlegung neuer Voraussetzungen für die Stellenbesetzung sei. Die Stelle müsse im Rahmen eines Besetzungsverfahrens nach dem Statut vergeben werden; nach den Vorschriften für dieses Verfahren bestimme sich daher, ob die Reserveliste aus einem Ausnahmeverfahren berücksichtigt werden könne. Die Anstellungsbehörde habe nach den Vorschriften des Statuts darauf zu achten, daß sich die Voraussetzungen entsprächen. Eine solche Entsprechung sei aber nicht möglich zwischen einer Stellenausschreibung, die im Rahmen eines Besetzungsverfahrens nach dem Statut veröffentlicht worden sei, und einer Ausschreibung eines allgemeinen Auswahlverfahrens, das gemäß der Verordnung Nr. 626/95 durchgeführt worden sei, da die letztgenannte Ausschreibung zwangsläufig eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufstelle.
Würdigung
79 Ich meine, daß sich aus dem angefochtenen Urteil klar ergibt — und das Parlament konnte dies nicht mißverstehen —, daß sich das Gericht nur auf den Fall bezogen hat, daß die Anstellungsbehörde, nachdem sie ein Verfahren zur Besetzung einer freien Stelle nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts eingeleitet hat, Reservelisten heranzieht, die auf eine Ausnahmeregelung zu den Vorschriften des Statuts beruhen.
80 Das Statut enthält eine Gesamtheit von Vorschriften, die ein Gleichgewicht herstellen sollen zwischen dem Erfordernis, den verdienten Beamten eine berufliche Zukunft zu sichern, und dem Erfordernis, einen aus Angehörigen aller Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Dienst effizient zu organisieren. Zu diesem Zweck stellt das Statut zwingende Grundsätze auf wie die Verpflichtung, den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn einzuweisen (Artikel 7 Absatz 1), das Verbot, eine Stelle den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorzubehalten (Artikel 27 Absatz 3), oder die Verpflichtung, zunächst die Möglichkeiten der Besetzung einer Stelle durch ein internes Einstellungsverfahren zu prüfen, bevor externe Bewerbungen in Betracht gezogen werden (Artikel 29 Absatz 1).
81 Der Rat hat wiederholt vorübergehende Ausnahmen von dieser Regelung vorgesehen: erstmals 1982 anläßlich des Beitritts der Hellenischen Republik, sodann 1985 anläßlich des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und schließlich 1995 zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich, der Finnischen Republik und des Königreichs Schweden durch die Verordnung Nr 626/95.
82 Artikel 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:
(1) Bis zum 31. Dezember 1999 können freie Planstellen abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) und Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bis zu der hierfür in den Haushaltsberatungen durch die zuständigen Organe festgesetzten Anzahl von Planstellen mit österreichischen, finnischen und schwedischen Staatsangehörigen besetzt werden.
(2) Die Ernennungen in Planstellen der Besoldungsgruppen A 3 ... werden nach einem gemäß Anhang III des Statuts durchgeführten Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen beschlossen.
(3) Die freien Planstellen werden in geeigneter Form innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht.
83 Nach Maßgabe dieser Vorschrift hat das Parlament zu einem Zeitpunkt, der sich nicht aus den Akten ergibt, drei Ausschreibungen allgemeiner Auswahlverfahren zur Einstellung je eines Abteilungsleiters (m/w) österreichischer, finnischer und schwedischer Staatsangehörigkeit in einer seiner Generaldirektionen veröffentlicht.
84 Die Art der Aufgaben war in diesen Ausschreibungen wie folgt festgelegt:
Hochqualifizierter Beamter, der einem Direktor unterstellt ist und dem in diesem Rahmen die Verantwortung für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Sekretariats des Europäischen Parlaments übertragen ist, insbesondere:
die Verteilung und Koordinierung der Arbeiten seiner Abteilung, wobei er die Qualität der Leistungen seiner Mitarbeiter zu sichern hat;
die Verwaltung der auf diesen Tätigkeitsbereich des Generalsekretariats entfallenden Haushaltsmittel;
die Vertretung des Generalsekretariats im Rahmen der interinstitutionellen Sitzungen;
die etwaigen Kontakte mit Europaparlamentariern im Rahmen der Arbeiten des Europäischen Parlaments.
Die Aufgaben dieser Führungsstellen innerhalb des Europäischen Parlaments verlangen große Fähigkeiten in bezug auf die Koordinierung der verfügbaren personellen und finanziellen Mittel, d. h. die Organisation der Referatsarbeiten, die Leitung der Gruppen und neue Wege für die Verbesserung der Leistungen.
85 Die Stellenausschreibung Nr. 8011, auf die sich der Kläger beworben hatte, lautete wie folgt:
StelleGeneraldirektion VerwaltungDirektion Infrastrukturen und Innerer DienstAbteilung: Ausstattung und Innerer Dienst1 Abteilungsleiter (w/m) (Laufbahn A 3).
86 Die Art der Aufgaben war wie folgt beschrieben:
Sehr qualifizierter Beamter, dem die Leitung und Organisation der Arbeiten der Dienststellen der Abteilung einschließlich insbesondere der Verantwortung für folgende Dienststellen übertragen ist:
a) Personelle Mittel: Chauffeure, Umzugspersonal, Reisebüro und Verwaltung der damit zusammenhängenden externen Verträge;
b) Ausstattung:
Beschaffungsbüro: Mobiliar, Büromaschinen, technische Ausstattung, Photokopierer, Arbeitskleidung;
Zollversicherungen und -forma-lien;
Lager und Depots;
c) Konferenzen:
Allgemeine Organisation der Sitzungen;
Konferenztechniker;
Verwaltung der Sitzungen in bezug auf Anträge außenstehender Einrichtungen;
d) Inventar, Finanzen, Hauspost:
Budgetäre Durchführung aller Planstellen im Zusammenhang mit den Dienststellen der Abteilung;
Huissiers.
Diese Tätigkeiten verlangen gute menschliche Beziehungen.
87 Aus dem Vergleich dieser beiden Ausschreibungen ergibt sich, daß sich die eine an Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit richtete und eine sehr allgemeine Beschreibung der Art der Aufgaben enthielt, die auf jede Abteilungsleiterstelle zutraf, während die andere keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung enthielt und die betreffenden Aufgaben viel genauer festlegte.
88 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß das Parlament ... eingeräumt [hat], daß es [die] Verordnung [Nr. 629/95] im vorliegenden Ernennungsverfahren nicht angewandt hat. Diese Feststellung ist im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht angegriffen worden.
89 Was die Anwendung von Artikel 29 des Statuts anbelangt, so bildet die Stellenbekanntgabe, die vor Einleitung der ersten Phase des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 abgefaßt wird, nach ständiger Rechtsprechung den Rahmen dieses Verfahrens, insbesondere indem sie die Art der zu besetzenden Stelle sowie die von den Bewerbern im dienstlichen Interesse verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegt.
90 Der Gemeinschaftsrichter hat sich mehrfach zu der erforderlichen Entsprechung der Ausschreibungen äußern können, die die verschiedenen in der streitigen Vorschrift vorgesehenen Phasen einleiten. Er hat insbesondere entschieden, daß eine von einer Phase zur anderen erfolgende Änderung der Teilnahmevoraussetzungen dem Artikel 29 Absatz 1 die Wirksamkeit nehmen könnte, weil diese Änderung, wenn ein Gemeinschaftsorgan sie von einer Phase zur anderen vornehmen könnte, z. B. indem es die Teilnahmevoraussetzungen lokkert, die Beförderung oder Versetzung der Beamten des betreffenden Organs ausschließen würde, die die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten weniger strengen Voraussetzungen hätten erfüllen können, oder es den Organen ermögliche, externe Einstellungsverfahren praktisch frei zu veranstalten, ohne daß sie interne Bewerbungen zu prüfen hätten.
91 Im vorliegenden Fall ist alles so abgelaufen, als ob die Anstellungsbehörde zwischendurch den Inhalt der Stellenausschreibung geändert hätte.
92 Das Gericht hat daher in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, daß die Anstellungsbehörde ... gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verstoßen [hat], indem sie die Bewerbungen des Klägers und von Frau S. miteinander verglichen hat.
93 Das Gericht hat außerdem in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, daß die Heranziehung der Reserveliste von Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten ... die Aufhebung des eingeleiteten Verfahrens und die Festlegung neuer Voraussetzungen für die Stellenbesetzung [erforderte]. Es hat sich hierfür auf sein Urteil vom 18. März 1997 (Rasmussen/Kommission) bezogen, dem ich voll und ganz beipflichte.
94 In dieser Rechtssache hatte die Kommission zunächst eine gemäß Artikel 29 des Statuts veröffentlichte Stellenausschreibung aufgehoben. Sodann hatte sie im Amtsblatt Ausschreibungen von Auswahlverfahren nach der Verordnung Nr. 626/95 zur Besetzung von neun der Stellen eines Referatsleiters österreichischer, finnischer oder schwedischer Staatsangehörigkeit veröffentlicht. Eines dieser allgemeinen Auswahlverfahren war dazu bestimmt, eben die Stelle zu besetzen, die Gegenstand der aufgehobenen Stellenausschreibung war (Randnrn. 2 und 11 des Urteils Rasmussen/Kommission).
95 Ich bin der Meinung, daß die Kommission damit das einzige zulässige Verfahren befolgt hat, wenn anläßlich einer Erweiterung Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten Stellen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zuzuteilen sind.
96 Ich teile nämlich nicht die Auffassung des Parlaments, daß die Ausnahmeverordnung in keiner Weise vorschreibe, daß die erfolgreichen Bewerber der für die Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten veranstalteten Auswahlverfahren durch Aushangverfahren ernannt würden, die unter der Ausnahmeregelung durchgeführt würden. Wäre dies der Fall, so liefen alle Eignungslisten der von allen Organen veranstalteten Auswahlverfahren für die Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten am 31. Dezember 1999 ab, dem Tag, an dem die Gültigkeit der Ausnahmeverordnung erlösche, was keineswegs in der Ausnahmeverordnung vorgesehen sei und auch nicht dem Interesse der Organe oder dem der erfolgreichen Bewerber dieser Auswahlverfahren entspreche (Rechtsmittelschrift, Nr. 42).
97 Da die Verordnung Nr. 626/95 nämlich bezweckt und bewirkt, daß in bestimmten Grenzen die Einstellung von Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats gewährleistet ist, die somit vollständig auf Staatsangehörigkeitserwägungen beruht, liegt es in der Logik der Regelung, daß diese Bevorzugung einer bestimmten Nation, durch die die anderen Nationen diskriminiert werden, zeitlich beschränkt sein muß.
98 Daraus folgt, daß die Reservelisten, die im Rahmen von ausnahmsweise veranstalteten Einstellungsverfahren erstellt wurden, zwangsläufig in dem Zeitpunkt ablaufen, in dem das Kontingent der für eine derartige Besetzung bestimmten Stellen erschöpft ist, spätestens aber mit dem Erlöschen der Gültigkeit der Ausnahmeverordnung, auf deren Grundlage sie aufgestellt wurden.
99 Die Kritik des Parlaments an den Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 42 bis 44 des angefochtenen Urteils ist daher meiner Meinung nach nicht berechtigt. Daß diese Erwägungen zutreffend sind, bedeutet, daß das Gericht seine Entscheidung, die Ernennung von Frau S. aufzuheben, auf einen rechtlich stichhaltigen Grund gestützt hat und daß das angefochtene Urteil daher — auch unabhängig von den Gründen für die Zurückweisung des Rechtsmittels, die ich oben in den Nummern 9 bis 41 erwähnt habe — nicht aufzuheben ist.
100 Demzufolge kann ich dem Gerichtshof, obgleich bestimmte Rügen, die gegen das angefochtene Urteil erhobenen werden, berechtigt sind, nur vorschlagen, das Rechtsmittel des Parlaments als unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
101 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 118 für das Rechtsmittelverfahren entsprechend gilt, trägt die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten. Wird das Rechtsmittel des Parlaments, wie von mir vorgeschlagen, zurückgewiesen, so ist dem Antrag des Klägers stattzugeben, und dem Parlament sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Ergebnis
102 Ich schlage dem Gerichtshof vor,
das Rechtsmittel zurückzuweisen;
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.