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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2000 – C-458/98

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:2000:138

Schlussanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 16. Mai 2000

I — Einleitung

1 Das Rechtsmittel der Firma Industrie des poudres sphériques (nachstehend: IPS) in der vorliegenden Rechtssache ist auf Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1998 in Rechtssache T-2/95 (IPS/Rat) gerichtet. Der Gerichtshof hat sich hier mit den Auswirkungen seiner Urteile in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat) zu befassen, mit denen er zum einen die Klage eines Einführers gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2808/89 des Rates vom 18. September 1989 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren für zulässig (Urteil Extramet I) und zum anderen diese Verordnung Nr. 2808/89 für nichtig erklärt hat (Urteil Extramet II).

2 Nach der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2808/89 nahm die Kommission die Antidumpinguntersuchung für das gleiche Erzeugnis wieder auf, und der Rat erließ die Verordnung (EG) Nr. 2557/94 vom 19. Oktober 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland (nachstehend: streitige Verordnung). IPS (früher Extramet) erhob gegen diese Verordnung Klage. In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage für zulässig erklärt, sie aber als unbegründet abgewiesen.

3 Der Fall wirft hauptsächlich zwei Probleme auf, nämlich zunächst die Frage der Zulässigkeit des Antrags von IPS und sodann die Frage, ob und inwieweit im Anschluss an die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung durch die Kommission das Urteil Extramet II sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend: Grundverordnung) beachtet worden sind.

II — Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

4 Die Grundverordnung legt Regeln für die Bekämpfung gedumpter Einfuhren und Subventionen von Staaten fest, die nicht Mitglieder der seinerzeit bei Erlass der Verordnung noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft genannten Gemeinschaft sind. Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass das Antidumpingverfahren aus verschiedenen Abschnitten, darunter der Untersuchung, besteht; ein und dasselbe Verfahren kann zu einer oder zu mehreren Untersuchungen führen.

5 Entsprechend seiner Überschrift enthält Artikel 7 Vorschriften über die Einleitung und Durchführung der Untersuchung. Absatz 1 bestimmt:

Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass genügend Beweismittel vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so verfährt die Kommission unverzüglich wie folgt:

a) Sie gibt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung eines Verfahrens bekannt; dabei bezeichnet sie die betroffene Ware und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar, weist darauf hin, dass ihr alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind, und setzt eine Frist fest, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihre Ansichten schriftlich vortragen und den Antrag stellen können, von der Kommission nach Maßgabe von Absatz 5 mündlich angehört zu werden.

b) Sie unterrichtet die ihres Wissens betroffenen Ausführer und Einführer sowie Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller.

c) Sie leitet die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein; diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping bzw. die Subventionen als auch auf die dadurch verursachte Schädigung und wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 durchgeführt; die Dumping- oder Subventionsuntersuchung umfasst normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten.

6 Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung lautet:

(4) a)Der Antragsteller und die bekanntermassen betroffenen Einführer und Ausführer sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Sie richten zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden.b)Die Ausführer und Einführer der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und, im Fall von Subventionen, die Vertreter des Ursprungslandes können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Zölle oder die endgültige Vereinnahmung der auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls geleisteten Sicherheit anzuregen.c)i)Anträge auf Unterrichtung gemäß Buchstabe b) müssenaa)bei der Kommission schriftlich eingereicht werden;bb)die einzelnen Punkte bezeichnen, über die Auskunft verlangt wird;cc)in Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen.ii)Die Unterrichtung kann entweder mündlich oder schriftlich erfolgen, je nachdem, was die Kommission für angemessen erachtet. Spätere Entscheidungen der Kommission oder des Rates werden hierdurch nicht präjudiziert. Vertrauliche Informationen werden in Übereinstimmung mit Artikel 8 behandelt.iii)Die Unterrichtung darf in der Regel nicht später als fünfzehn Tage vor der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 12 erfolgen. Bemerkungen nach erfolgter Unterrichtung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

7 Artikel 7 Absatz 9 bestimmt im Übrigen:

(9) a)Eine Untersuchung wird abgeschlossen, indem sie eingestellt wird oder indem endgültige Maßnahmen ergriffen werden. Sie muss in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein.b)Ein Verfahren wird abgeschlossen, indem die Untersuchung ohne die Festsetzung von Zöllen und ohne die Annahme von Verpflichtungen eingestellt wird oder indem solche Zölle auslaufen oder aufgehoben oder indem solche Verpflichtungen gemäß Artikel 14 oder 15 für erledigt erklärt werden.

8 Artikel 8 der Grundverordnung mit der Überschrift Vertrauliche Informationen lautet in seinen Absätzen 1 bis 4 wie folgt:

(1) Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt worden sind.

(2) a)Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.b)Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung muss die Gründe der Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung enthalten, weshalb die Informationen nicht auf diese Weise zusammengefasst werden können.

3) Informationen werden in der Regel dann als vertraulich betrachtet, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Grade nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde.

(4) Stellt sich jedoch heraus, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht, gerechtfertigt ist und dass der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder in zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt, bleiben.

Die Informationen können ebenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn ein solcher Antrag gerechtfertigt ist, aber der Auskunftgeber nicht bereit ist, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorzulegen, obwohl die Informationen auf diese Weise zusammengefasst werden können.

9 Ferner bestimmt Artikel 14 unter der Überschrift Überprüfung:

(1) Verordnungen zur Festsetzung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen und Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungen werden im Bedarfsfall ganz oder teilweise einer Überprüfung unterzogen.

Diese Überprüfung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission vorgenommen. Eine Überprüfung findet auch auf Antrag einer betroffenen Partei statt, wenn diese Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen und sofern mindestens ein Jahr seit Abschluss der Untersuchung vergangen ist. Entsprechende Anträge sind an die Kommission zu richten, die die Mitgliedstaaten benachrichtigt.

(2) Haben Konsultationen ergeben, dass eine Überprüfung angebracht ist, so wird die Untersuchung gemäß Artikel 7 erneut eröffnet, sofern die Umstände dies erfordern. Diese Wiedereröffnung berührt nicht per se die in Anwendung befindlichen Maßnahmen.

(3) Die Maßnahmen werden von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan geändert oder mit oder ohne Rückwirkung aufgehoben ...

III — Sachverhalt

10 Das Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil folgenden Sachverhalt festgestellt (Randnrn. 15 bis 29).

11 Die Firma Industrie des poudres sphériques (früher: Extramet industrie) ist ein Unternehmen mit Sitz in Annemasse (Frankreich), das auf die Herstellung reaktiven Metallgranulats aus Roh-Calcium spezialisiert ist.

12 Roh-Calcium wird in fünf Ländern hergestellt, in Frankreich (durch die französische Gesellschaft Péchiney electrométallurgie, nachstehend: PEM), China, Russland, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika.

13 Um Calciummetall zu beziehen, hat sich IPS zunächst an den Gemeinschaftshersteller, ursprünglich die Société electrométallurgique du Planet, dann nach deren Fusion mit PEM an diese gewandt. Sie hat Roh-Calciummetall auch aus China und der Sowjetunion bezogen.

14 Die Chambre Syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie (nachstehend: Berufskammer), eine Vereinigung französischen Rechts, erhob im Juli 1987 im Namen von PEM bei der Kommission eine Beschwerde, mit der die Festsetzung eines Antidumpingzolls für Einfuhren von Calciummetall aus China und der Sowjetunion beantragt wurde.

15 Am 26. Januar 1988 eröffnete die Kommission gemäß der seinerzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ein Antidumpingverfahren.

16 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 707/89 setzte die Kommission für das betreffende Erzeugnis einen vorläufigen Antidumpingzoll von 10,7 % fest.

17 Nach einer Verlängerung des vorläufigen Zolles führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2808/89 einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21,8 % bzw. 22 % für das betreffende Erzeugnis ein.

18 Am 27. November 1989 erhob die Klägerin IPS, die damals unter der Extramet industrie SA firmierte, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung.

19 Die Klage wurde mit Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 (Extramet I) für zulässig erklärt. Mit Urteil vom 11. Juni 1992 (Extramet II) erklärte der Gerichtshof die angefochtene Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig, die Gemeinschaftsorgane hätten die Frage, ob der Gemeinschaftshersteller des von der Verordnung erfassten Erzeugnisses, nämlich PEM, durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, nicht tatsächlich geprüft und festgestellt, dass die Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe, so dass sie bei der Feststellung der Schädigung nicht ordnungsgemäß vorgegangen seien.

20 Mit Entscheidung vom 31. März 1992 verurteilte der französische Wettbewerbsrat PEM wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch die im Dezember 1985 von PEM übernommene Société electrométallurgique du Planet (SEMP) in der Zeit von Oktober 1982 bis Ende 1984. Mit Urteil vom 14. Januar 1993 bestätigte die Cour d'appel Paris diese Entscheidung.

21 In Anschluss an das Urteil Extramet II sandte PEM am 1. Juli 1992 ein Schreiben, in dem sie um die Wiedereröffnung der Untersuchung ersuchte, und einen technischen Vermerk über die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie an die Kommission.

22 Die Kommission ging davon aus, dass die Untersuchung von selbst weitergehe, und forderte IPS mit Schreiben vom 17. Juli 1992 auf, zur Schädigung der Gemeinschaftsindustrie Stellung zu nehmen; in diesem Schreiben teilte sie ferner mit, sie habe PEM aufgefordert, zur selben Frage Stellung zu nehmen.

23 Mit Schreiben vom 14. August 1992 trat IPS der Auffassung der Kommission über die rechtliche Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Untersuchung entgegen. Sie verlangte eine ordnungsgemäße, gerichtlich anfechtbare Entscheidung.

24 Mit Schreiben vom 21. August 1992 wiederholt IPS diesen Antrag.

25 Am 14. Oktober 1992 übersandte ihr die Kommission den Vermerk von PEM vom 1. Juli 1992 über die Schädigung.

26 Am 14. November 1992 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland.

27 Mit Schreiben vom 18. November 1992 unterrichtete die Kommission IPS von der Veröffentlichung dieser Mitteilung und forderte sie auf, ihr binnen 30 Tagen Fragebögen zurückzusenden; die neue Untersuchungsperiode umfasse den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Oktober 1992.

28 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 nahm IPS zum Vermerk von PEM vom 1. Juli 1992 über die Schädigung Stellung.

29 Mit Schreiben vom 29. Juli 1993 forderte die Kommission IPS auf, ihr alle erheblichen Umstände insbesondere zur Schädigung mitzuteilen. Mit Schreiben vom 12. August 1993 antwortete IPS, sie habe hierzu nichts Neues vorzutragen, da sich die Lage seit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1992 kaum verändert habe.

30 Am 21. April 1994 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 892/94 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland (vorläufige Verordnung).

31 Am 31. Mai 1994 nahm die Klägerin zu der vorläufigen Verordnung Stellung, gegen die sie zahlreiche Vorbehalte anmeldete. Hierauf antwortete die Kommission mit Schreiben vom 14. Juni 1994.

32 Am 11. August 1994 teilte die Kommission der Klägerin die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in China und Russland vorzuschlagen beabsichtige.

33 Am 19. Oktober 1994 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die streitige Verordnung, mit der er einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in China und Russland einführte.

IV — Verfahren vor dem Gericht

34 Am 9. Januar 1995 erhob IPS beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, hilfsweise auf Feststellung, dass diese ihr nicht entgegengehalten werden könne, und beantragte weiter, den Rat in die Kosten zu verurteilen.

35 Der Rat beantragte, die Klage abzuweisen und IPS in die Kosten zu verurteilen.

36 Die Kommission sowie PEM und die Berufskammer als Streithelferinnen des Rates beantragten, die Klage abzuweisen und die Klägerin in die Kosten zu verurteilen.

37 Die Klage von IPS war auf die folgenden sieben Nichtigkeitsgründe gestützt: a) Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 Absatz 9 der Grundverordnung, Missachtung der Rechtskraft und Verkennung der Voraussetzungen der Behebung von Mängeln einer Verwaltungshandlung; b) Verstoß gegen die Artikel 7 und 8 der Grundverordnung sowie gegen die Verfahrensrechte; c) Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler hinsichtlich der Gleichartigkeit der Erzeugnisse; d) Verstoß gegen Artikel 4 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler hinsichtlich der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie; e) Verstoß gegen Artikel 12 der Grund Verordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler; f) Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) sowie g) Ermessensmissbrauch.

38 Auf die Unzulässigkeitseinrede des Rates hat das Gericht entschieden, die Klage von IPS sei zulässig, weil die Umstände, die zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-358/89 geführt hätten, nach wie vor vorlägen; es hat indessen die Klage als unbegründet abgewiesen.

V — Verfahren vor dem Gerichtshof

39 Das Urteil des Gerichts ist von der Klägerin IPS mit am 16. Dezember 1998 eingelegtem Rechtsmittel angefochten worden; die Kommission hat Anschlussrechtsmittel eingelegt.

A — Zur Vrage der Zulässigkeit des von PEM und der Berufskammer eingereichten Schriftsatzes

40 In ihren Rechtsmittelbeantwortungen erklären PEM und die Berufskammer, die dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelferinnen beigetreten waren, dass sie auf eine erneute schriftliche Äußerung verzichteten, und verweisen auf ihren dem Gericht vorgelegten Streithilfeschriftsatz, dessen einschlägige Auszüge sie in Fotokopie beigefügt haben.

41 Gemäß Artikel 115 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muss die Rechtsmittelbeantwortung enthalten: [c)] die rechtliche Begründung sowie [d)] die Anträge. Das bedeutet, dass die Begründung in dem Verfahrensdokument selbst enthalten sein muss und durch eine Verweisung auf ein anderes Schriftstück oder ein anderes Verfahrensdokument nicht ersetzt werden kann.

42 Folglich kann der von PEM und der Berufskammer eingereichte Schriftsatz, da er selbst keine Begründung enthält, sondern auf den beim Gericht eingereichten Streithilfeschriftsatz verweist, keine Berücksichtigung finden.

B — Anträge der Verfahrensbeteiligten

43 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt IPS, a) das angefochtene Urteil aufzuheben und abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden, b) das Anschlussrechtsmittel der Kommission für unzulässig, hilfsweise, für unbegründet zu erklären, c) den Rat, die Kommission und die Streithelferinnen in die vor dem Gericht einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten sowie in die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

44 Die Kommission beantragt, a) das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage in der Rechtssache T-2/95 für zulässig erklärt, und b) die Klage für unzulässig zu erklären. Hilfsweise beantragt sie, a) das Rechtsmittel zurückzuweisen und b) auf jeden Fall der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

45 Der Rat beantragt, a) das Rechtsmittel zurückzuweisen und b) IPS in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

46 PEM und die Berufskammer unterstützen die Anträge des Rates und der Kommission.

VI — Prüfung des Anschlussrechtsmittels: Zulässigkeit

A — Aufgeworfene Fragen

47 Mit ihrem Anschlussrechtsmittel trägt die Kommission vor, die Klage habe in erster Instanz für unzulässig erklärt werden müssen. Anders als in der Rechtssache Extramet I (C-358/89) habe es die Klägerin im vorliegenden Fall nicht deshalb abgelehnt, sich beim Gemeinschaftserzeuger PEM zu versorgen, weil sie hierbei Schwierigkeiten begegnet sei. Der Teil des angefochtenen Urteils, der die Zulässigkeit betreffe (Randnr. 53), sei folglich in seiner Anwendung des Urteils Extramet I rechtsirrig und beruhe auf einer widersprüchlichen oder ungenügenden Begründung.

48 Konkret macht die Kommission geltend, dass die unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils zur Frage der Zulässigkeit zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Das Gericht widerspreche sich mit der Feststellung in Randnummer 219, dass die Gemeinschaftsorgane, als sie das von der PEM erzeugte Calciummetall und das chinesische und russische Calciummetall als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Grundverordnung betrachteten, weder einen Tatsachenfehler begangen noch gegen Vorschriften der Grundverordnung verstoßen noch sich eines offenkundigen Beurteilungsfehlers schuldig gemacht hätten. Der Widerspruch werde dadurch belegt, dass das Gericht in Randnummer 235 seines Urteils eingeräumt habe, dass [e]s ... sich daher nicht sagen [lässt], dass die PEM während der Untersuchungsperiode vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Oktober 1992 ihre Schädigung selbst verschuldet habe, [weil] [w]ährend dieses Zeitraums ... es die Klägerin nämlich einerseits nicht als opportun betrachtet [hat], Handelsbeziehungen mit der PEM aufzunehmen, und sich andererseits trotz der Verhängung von Antidumpingzöllen mit Calciummetall aus China oder Russland versorgt [hat]. Außerdem lasse sich den Randnummern 249 bis 256 des angefochtenen Urteils entnehmen, dass PEM IPS vorgeschlagen habe, ihr Calcium der Kategorie N zu prüfen, was auch völlig logisch gewesen sei, weil auch das russische oder chinesische Calcium, das IPS zufrieden stellend gefunden habe, der Nuklearkategorie angehört habe und die einzige Schwierigkeit von IPS der Preis gewesen sei.

49 Insgesamt ist die Kommission der Auffassung, dass, abgesehen von der Frage des Produktpreises (für Nuklearcalcium), IPS tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, sich wie andere Unternehmen bei PEM einzudecken. Da nichts IPS von anderen Wirtsehaftsteilnehmern unterscheide, hätte die Klage beim Gericht bei richtiger Auslegung des Urteils Extramet I als unzulässig abgewiesen werden müssen.

50 IPS hält das Anschlussrechtsmittel insoweit für unzulässig, als das Gericht die Unzulässigkeitseinrede aufgrund seiner Beurteilung der Aktenlage zurückgewiesen habe.

B — Das Urteil Extramet I und die Frage der Zulässigkeit

51 In der Rechtssache C-358/89 ist die Klage, wie im angefochtenen Urteil dargestellt, durch das Urteil Extramet I für zulässig erklärt worden. Das Gericht hebt in Randnummer 49 seines Urteils mit Recht hervor, dass der Gerichtshof in diesem Urteil als einziges Kriterium der Zulässigkeit das unmittelbare und individuelle Betroffensein der Klägerin herangezogen habe. Das Gericht bezieht sich ferner auf die Randnummern 13 und 14 des Urteils Extramet I, in denen es heißt, dass, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 EG-Vertrag anlegt, die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, zwar nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter haben, [d]ies ... jedoch nicht aufschließt], dass ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können, [und] [f] olglich die Handlungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so dass diese befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen zu erheben; der Gerichtshof hat ferner festgestellt, die Klägerin habe das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachgewiesen, die eine besondere Situation begründeten, die sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebe.

52 Das Gericht hat sodann (Randnr. 52) ausgeführt, dass der Gerichtshof im Urteil Extramet I die Zulässigkeit der Klage nicht ausschließlich auf die Schwierigkeiten von Extramet gestützt habe, sich bei dem einzigen Gemeinschaftshersteller zu versorgen. Vielmehr habe er sich auf Umstände gestützt, die eine besondere, Extramet im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründeten. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil im Einzelnen besondere, für IPS kennzeichnende Merkmale festgestellt, weil sie der größte Importeur des Erzeugnisses sei, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme sei, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses, weil außerdem ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und von der streitigen Verordnung erheblich betroffen seien, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und die Klägerin Schwierigkeiten habe, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch ihr Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis sei. Das Gericht hat schließlich entschieden (Randnr. 53), dass die Kommission nicht bestritten [hat], dass die PEM nicht in der Lage ist, Roh-Calciummetall von Standardqualität zu liefern, das die von der Klägerin gewünschten Eigenschaften aufweist, [und dass] das ... sehr gut [zeigt], dass diese weiterhin tatsächliche Schwierigkeiten hat, sich das Material bei der PEM zu beschaffen. Das Gericht hat hieraus geschlossen, dass sich die Lage im Vergleich zur Rechtssache Extramet I nicht geändert habe.

53 Die Feststellung des Gerichts, dass IPS das von PEM angebotene Erzeugnis ablehne, weil es nicht die gewünschten Eigenschaften habe, ist einer der Gesichtspunkte, die für das Ergebnis maßgebend waren, dass die Klage von IPS für zulässig gehalten wurde. Somit hat das Gericht zu Recht angenommen, dass die Klage für zulässig zu erklären [ist], da die Umstände, die zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-358/89 führten, nach wie vor vorliegen.

54 Die übrigen Ausführungen der Kommission zum Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils können meines Erachtens nicht zu seiner Aufhebung führen, da diese Rügen andere Gegenstände betreffen.

55 Folglich ist die Unzulässigkeitsrüge der Kommission insgesamt zurückzuweisen.

VII — Prüfung der Rechtsmittelgründe

56 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, die dem ersten und dem zweiten Klagegrund in erster Instanz entsprechen.

A — Erster Rechtsmittelgrund

1. Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes : Pflicht, dem Nichtigkeitsurteil des Gerichtshofes nachzukommen

57 Im ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes konzentriert IPS ihre Kritik auf die Randnummern 91, 95, 97 und 99 des angefochtenen Urteils. Mit der Annahme, die Kommission habe eine neue Untersuchung auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums einleiten, d. h. die ursprüngliche Referenzperiode abändern dürfen, sei das Gericht vom Urteil Extramet II abgewichen; mit der Annahme, dieses Regulierungs-Verfahren, wie IPS die Durchführung des Nichtigkeitsurteils bezeichnet, sei ordnungsgemäß gewesen, habe das Gericht gegen die Artikel 174 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 EG) und 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) sowie gegen Artikel 7 Absätze 1 und 9 sowie Artikel 14 der Grundverordnung verstoßen. Die Auslegung des Artikels 176 des Vertrages durch das Gericht enthalte einen Rechtsfehler, der zu einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geführt habe.

a) Zur Zulässigkeit

58 Zunächst bezieht sich diese Rüge nach Meinung der Kommission nicht eindeutig auf Randnummer 101 des angefochtenen Urteils, und die Klägerin führe nicht die Gründe an, weshalb diese Randnummer einen Fehler enthalte. Diese Säumnis der Klägerin mache, da sie keine der Randnummern des Urteils angreife, die die Zurückweisung des ersten Nichtigkeitsgrundes durch das Gericht trage, die Berufung auf diesen Rechtsmittelgrund unzulässig.

59 In ihrer Rechtsmittelschrift bezieht sich IPS auf die Begründung des Gerichts in den Randnummern 87 bis 102, ohne besonders Randnummer 101 anzuführen; sie greift lediglich die Beurteilung durch das Gericht an (Nr. 98 der Rechtsmittelschrift), wonach die Änderung des Untersuchungszeitraums ihre Rechte nicht verletzt habe. Das gestattet meines Erachtens die Feststellung, dass sie sich wirksam auf einen Rechtsfehler in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils berufen hat, denn auch wenn gerade Randnummer 101 nicht genau bezeichnet worden ist, so ist doch zumindest ihr Inhalt erwähnt worden. Folglich ist das gegenteilige Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

60 Was zweitens Randnummer 101 des angefochtenen Urteils angeht, bin ich der Meinung, dass der Rechtsmittelgrund von IPS (in Nr. 24 der Erwiderung), das Gericht habe den Sachverhalt entstellt, sich von der von ihr (durchaus zu Recht) geltend gemachten Rechtsverletzung abhebt, seinerseits aber nicht zulässig ist, weil er nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten war. Wie sich im Übrigen aus Artikel 118 in Verbindung mit Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt, kann der Rechtsmittelführer in diesem Verfahrensabschnitt seine Anträge nicht mehr erweitern.

61 Drittens behauptet die Rechtsmittelführerin im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe bei der Anwendung des Artikels 176 des Vertrages die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes außer Acht gelassen. Der Rechtsfehler im angefochtenen Urteil sei darin zu erblicken, dass die Kommission mit Billigung durch das Gericht den Referenzzeitraum ändern könne und die Untersuchung nicht auf die Frage des Schadens im ursprünglichen Zeitraum beschränkt werden müsse, sondern auf eine neue Referenzperiode bezogen werden dürfe, was zur Festlegung höherer Antidumpingzölle geführt habe.

62 Hierzu vertrete ich die Auffassung, dass diese Rechtsmittelgründe unzulässig sind, weil sie hier erstmals geltend gemacht werden, da sie in erster Instanz nicht vorgebracht worden waren; sie zu prüfen würde auf eine erneute Beurteilung der Begründetheit der Klage hinauslaufen, die aber außerhalb des Rahmens der Kontrolle läge, die der Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz ausüben kann.

b) Zur Begründetheit

63 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, sich bei seiner Entscheidung, dass die Kommission in völligem Einklang mit dem Urteil Extramet II gehandelt habe, getäuscht zu haben. Die Nichtigerklärung sei aus materiellen Gründen erfolgt und habe zur Nichtigkeit aller vorbereitenden Maßnahmen einschließlich der Untersuchung geführt, aufgrund deren die Verordnung Nr. 2557/94 erlassen worden sei.

64 Es ist ständige Rechtsprechung, dass im Fall der Nichtigerklärung allgemeiner oder besonderer Handlungen der Gemeinschaft wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers (wenn z. B. die Begründung unzulänglich ist oder die Anhörung der in Betracht kommenden Organe unterblieben ist oder die betroffenen Parteien nicht angehört worden sind) das betreffende Organ, um dem Urteil nachzukommen, im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, das gesamte Verfahren noch einmal von Anfang an durchzuführen. Das gilt sowohl für den Fall, dass es um einen einfachen Form- oder Verfahrensfehler geht, als auch für den Fall, dass die Nichtigkeit auf der materiellen Rechtswidrigkeit des Aktes beruht.

65 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht unterstrichen (Randnr. 94), dass der Gerichtshof in seinem Urteil Extramet II die Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt habe, die Gemeinschaftsorgane hätten die Frage, ob der Gemeinschaftshersteller, also PEM, durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, nicht tatsächlich geprüft und nicht festgestellt, dass die Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe. Damit hätten nach Auffassung des Gerichtshofes die Organe das Vorliegen einer Schädigung nicht ordnungsgemäß festgestellt. Daher hat das Gericht entschieden, dass vorbereitende Maßnahmen, die der Untersuchung vorangegangen seien, namentlich die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung, von der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit nicht betroffen seien. Das Gericht ist sodann davon ausgegangen (Randnr. 95), dass die Kommission, um eine Untersuchung über den Referenzzeitraum durchzuführen, den die (mit Urteil Extramet II für nichtig erklärte) Verordnung Nr. 2808/89 berücksichtigte, das Verfahren hätte wieder aufnehmen und sich dabei auf alle Verfahrenshandlungen hätte stützen können, die von der vom Gerichtshof festgestellten Nichtigkeit nicht betroffen waren, nämlich die Beschwerde von PEM vom Juli 1987, die Anhörung des Beratenden Ausschusses und die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens, wobei diese Untersuchung auf die Frage beschränkt gewesen wäre, ob PEM durch ihre Verkaufsverweigerung nicht selbst zur Schädigung der Gemeinschaftsindustrie beigetragen habe.

66 Die genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes veranlasst mich zu der Annahme, dass die Kommission im vorliegenden Fall ohne Rücksicht darauf, ob nun die Nichtigerklärung aus formellen oder aus materiellen Gründen erfolgte, auch Teile des vorausgegangenen Verfahrens und der ursprünglichen Referenzperiode verwerten durfte, ohne damit gegen ihre Pflicht zu verstoßen, der vom Gerichtshof ausgesprochenen Nichtigerklärung nachzukommen. Der Mangel der für nichtig erklärten Verordnung hatte nämlich keine Auswirkung auf eine Reihe ihr vorausgegangener Verfahrenshandlungen, konkret auf die Berechtigung der Beschwerde, der darauf folgenden Verhandlungen und der Anzeige der Eröffnung des ursprünglichen Verfahrens und der Untersuchung.

67 Der Fehler in der Entscheidung, wie er im angefochtenen Urteil aufgezeigt wird, beruht nämlich darauf, dass die Gemeinschaftsorgane den Schaden nicht zutreffend ermittelt hatten, weil sie zum einen nicht geprüft hatten, ob der Gemeinschaftserzeuger des in der angefochtenen Verordnung erwähnten Erzeugnisses, also PEM, nicht selbst durch seine Weigerung, an IPS zu verkaufen, zum Schaden beigetragen hatte, und zum anderen nicht ermittelt hatten, ob dieser Schaden nicht auf den von Extramet angeführten Faktoren beruhte. Dieser Mangel ist nach der Durchführung der einleitenden Maßnahmen in Form der Eröffnung des Verfahrens und des Beschlusses der Durchführung der ersten Untersuchung aufgetreten; aus diesem Grund hat meines Erachtens die Nichtigerklärung diese Maßnahmen nicht berührt.

68 Im Übrigen befasst sich gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b die Untersuchung sowohl mit dem Dumping (oder der Subvention) als auch mit dem sich hieraus ergebenden Schaden. Sie besteht mit anderen Worten aus zwei verschiedenen Teilen, die von der Nichtigerklärung durch den Gerichtshof nicht berührt werden, falls sich dies nicht ganz klar aus dem Tenor oder der Begründung des Urteils ergibt.

69 Folglich hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Kommission das Verfahren auf der Grundlage aller Verfahrenshandlungen wieder aufnehmen konnte, die durch das Nichtigkeitsurteil nicht berührt wurden; die gegenteiligen Darlegungen der Rechtsmittelführerin sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verletzung des Artikels 7 Absätze 1 und 9 sowie des Artikels 14 der Grundverordnung

70 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird dem Gericht vorgeworfen, es habe mit dem Versuch, die von der Kommission zugrunde gelegte Methode zu rechtfertigen, Artikel 7 Absätze 1 und 9 sowie Artikel 14 der Grundverordnung verletzt, weil das Verfahren wegen der Nichtigerklärung von neuem eröffnet worden sei und die Gemeinschaftsorgane im Bereich der Kontrolle von Dumpingpraktiken über einen sehr weiten Ermessensspielraum verfügten. Solche Praktiken der Kommission verstießen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und stimmten mit dem Gedanken einer Gemeinschaft des Rechts nicht überein.

71 Die Rechtsmittelführerin steht konkret auf dem Standpunkt, die Kommission habe eine neue Untersuchung bezüglich eines neuen Referenzzeitraums eröffnet, ohne sich hierfür auf eine Rechtsgrundlage berufen zu können, weil es sich nicht um die Eröffnung eines neuen Verfahrens oder um eine erneute Überprüfung gehandelt habe; die Auffassung des Gerichts (Randnr. 99), dass das ursprüngliche Verfahren durch das Urteil Extramet II nicht für nichtig erklärt worden sei, sei rechtsirrig. Die Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung müsse gleichzeitig mit der Eröffnung des Verfahrens erfolgen, die eine vorherige Beschwerde im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung voraussetze. Folglich habe das Gericht mit seiner Annahme, dass die Kommission vier Jahre nach Verfahrenseröffnung eine neue Untersuchung habe beginnen dürfen, gegen Artikel 7 Absatz 1 verstoßen.

72 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 99 seines Urteils entschieden hat, dass die Kommission, da das ursprüngliche Verfahren durch das Urteil Extramet II nicht für nichtig erklärt worden sei und die Dumpingpraktiken fortbestanden hätten, ihr Ermessen unter diesen Umständen nicht überschritten habe, als sie das bereits 1989 eingeleitete Verfahren fortgesetzt und eine neue Untersuchung auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums durchgeführt habe. In Randnummer 101 hat das Gericht ferner entschieden, dass die Änderung des Untersuchungszeitraums die Rechte, die IPS aus der Einleitung des Verfahrens im Jahre 1989 erwachsen seien, nicht verletzt habe.

73 Schließlich wird im angefochtenen Urteil (Randnrn. 94 und 95) festgestellt, dass der Gerichtshof im Urteil Extramet II nicht entschieden habe, dass die durchgeführte Untersuchung nicht beeinträchtigt worden sei, die Verordnung des Rates und die vorherige Untersuchung aber nur insoweit für nichtig erklärt habe, als sie die Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie betroffen hätten.

74 Unter diesen Umständen hatte die Kommission zwei Möglichkeiten: Sie konnte sich mit der ursprünglichen Untersuchung zufrieden geben, die einen konkreten Referenzzeitraum betraf und auf die Frage der Ermittlung des Schadens begrenzt war, oder aber eine neue Untersuchung beginnen, bei der dann ein neuer Referenzzeitraum festzulegen war. Aus Gründen der Verfahrensökonomie hätte sie auch auf der Grundlage eines neuen Referenzzeitraums eine ergänzende Untersuchung anstrengen können, unter der Bedingung allerdings, dass sie bei dieser neuen Untersuchung alle Verfahrensregeln beachtet hätte, die die Verteidigungsrechte von IPS in vollem Umfang sicherstellten.

75 Der genannte Weg, den die Kommission gewählt hat und der im angefochtenen Urteil beschrieben wurde, ist auch durch die Logik des Verfahrens zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen vorgegeben. Dieses Verfahren soll, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, erstens sicherstellen, dass Einfuhren in die Gemeinschaft nicht in einer der Gemeinschaftsindustrie schädlichen Weise gedumpt sind, und zweitens die Gemeinschaftsorgane in die Lage versetzen, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern. Es wird von dem Grundsatz beherrscht, dass die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich des für die Feststellung einer Schädigung zu berücksichtigenden Zeitraums über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon ausführt, [muss] ... die bedeutende Schädigung notwendigerweise mit Bezug gerade auf den Zeitpunkt des etwaigen Erlasses von Abwehrmaßnahmen festgestellt werden.

76 Im Übrigen ergibt sich aus der Ratio der Grundverordnung, dass diese Maßnahmen nicht der Schadenswiedergutmachung dienen, d. h. nicht erlassen werden, um den der Gemeinschaftsindustrie entstandenen Schaden zu beseitigen, sondern ein Mittel darstellen, um die Entstehung eines zukünftigen Schadens durch Auferlegung von Verzollungspflichten bei der Einfuhr der streitigen Waren zu verhindern. Diese Ratio verlangt, dass es sich um eine gegenwärtige Schädigung handeln ... [und] ... diese daher notwendigerweise für den Zeitraum festgestellt werden [muss], der der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorausgeht, im vorliegenden Fall für den Zeitraum vor der Bekanntmachung der Fortführung des Verfahrens.

77 Wie die Kommission betont (Nrn. 31 und 32 ihrer Rechtsmittelbeantwortung), kann bei Antidumpingverfahren der Fehler, der zur Nichtigerklärung der Verordnung geführt hat, nicht zur Folge haben, dass diese durch eine neue Verordnung ersetzt wird, die zurückwirkt. Die Nichtigerklärung wirkt nämlich ab initio und die Einführer können die Rückzahlung der entrichteten Beträge verlangen. Eine neue Verordnung könnte die gleichen Zölle nicht erneut festlegen, weil das Ergebnis dieser Abgabenerhebung zurückwirken würde, was durch Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung untersagt wird. Die einzige Möglichkeit war daher der Erlass einer neuen Verordnung mit Zöllen für die Zukunft ab ihrem Inkrafttreten, d. h. ex nunc und nicht ex tunc. Aus diesem Grund kann entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin von einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht die Rede sein.

78 Die Begründetheit der Randnummer 99 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission mit der Durchführung einer neuen Untersuchung aufgrund eines neuen Referenzzeitraums im Rahmen ihres Ermessensspielraums geblieben sei, wird auch durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung bekräftigt, dem zufolge die Untersuchung normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten umfasst. Der Gemeinschaftsgesetzgeber möchte mit anderen Worten, dass sich die Ergebnisse der Untersuchung auf die jüngsten Gegebenheiten stützen. Bei der Durchführung des Nichtigkeitsurteils des Gerichtshofes hat sich die Kommission an die Bestimmungen der Grundverordnung zu halten, die die Modalitäten ihres Vorgehens festlegen.

79 Schließlich ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung, dass die Untersuchung in den Rahmen des Verfahrens eingebettet ist und nicht umgekehrt. Somit stellt die Untersuchung eine Vorbereitungsmaßnahme für den endgültigen Rechtsakt dar, der vom Rat erlassen wird. Nach Artikel 7 Absatz 9 wird die Untersuchung entweder durch Einstellung oder durch Erlass einer endgültigen Maßnahme abgeschlossen. Da das Urteil Extramet II die endgültige Maßnahme (die Verordnung Nr. 2808/89), mit der die vorangegangene Untersuchung abgeschlossen worden war, für nichtig erklärt hat, bedeutet dies, dass die Untersuchung und a fortiori das Verfahren entsprechend den vorstehenden Erwägungen keineswegs abgeschlossen waren, sondern fortdauerten. Die Wendung neue Untersuchung in den Randnummern 95 und 99 des angefochtenen Urteils ist daher in dem Sinn zu verstehen, dass sie sich auf die Untersuchung bezieht, die die Kommission auf der Grundlage eines neuen Referenzzeitraums im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu Recht beschlossen hat, wie dies dem Wortlaut des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist.

80 Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls der Begründung entbehrt, so dass der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.

B — Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundprinzips der Beachtung der Verteidigungsrechte und des Artikels 7 Absatz 4 der Grundverordnung

81 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht mit der Annahme, dass zahlreiche Unregelmäßigkeiten, wie sie im Laufe des Verfahrens festgestellt worden seien, ihre Rechte nicht beeinträchtigt hätten, den fundamentalen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte sowie der Artikel 7 Absatz 4 und 8 Absatz 3 der Grundverordnung missachtet. Dieses Minimalverständnis der Verteidigungsrechte gefährde die Einhaltung dieses Grundsatzes. Außerdem widerspreche die vom Gericht angewandte Methode dem Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat des Gerichtshofes.

1. Erster Teil: Verspätete Übermittlung des von PEM am 1. Juli 1992 eingereichten Vermerks

82 Nach dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes hat das Gericht zu Unrecht entschieden (Randnrn. 111 bis 113), dass die Verteidigungsrechte der Klägerin (und Rechtsmittelführerin) nicht dadurch verletzt worden seien, dass ihr der Vermerk zum Schaden, den PEM der Kommission am 1. Juli 1992 übermittelt habe, erst am 14. Oktober 1992 zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Gericht bemerkt allerdings, dass IPS nicht ausdrücklich um Kenntnis des Vermerks der PEM ersucht habe.

a) Zur Zulässigkeit

83 Die Kommission ist der Meinung, dass der Teil des Rechtsmittels, der sich auf die Verletzung der in Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung verankerten Verteidigungsrechte beziehe, unzulässig sei, weil sich die beim Gericht eingereichte Klage auf diesen Vermerk (von PEM) im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes bezogen habe, in dem nicht Artikel 7 der Grundverordnung, sondern lediglich der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte angeführt worden sei.

84 Diesem Vorbringen der Kommission kann ich mich nicht anschließen. IPS hat vor dem Gericht, wie sich aus den Randnummern 104 und 105 des Urteils ergibt, ihr Vorbringen zur Frage der Übermittlung des Vermerks von PEM in den Rahmen der Kontrolle der Regelmäßigkeit des Verfahrensablaufs einbezogen, die sich auf das gesamte Verfahren zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen bezieht. Selbst das Fehlen jedes unmittelbaren Hinweises auf Artikel 7 dürfte meines Erachtens nicht genügen, um diesen Rechtsmittelgrund als unzulässig zu betrachten. Außerdem wird in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils, die sich auf das Vorbringen von IPS bezieht, Artikel 7 der Grundverordnung ausdrücklich angeführt.

b) Zur Begründetheit

85 In ihrer beim Gericht eingereichten Klage hatte die Rechtsmittelführerin der Kommission vorgeworfen, sie habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, weil sie ihr den schriftlichen Vermerk von PEM vom 1. Juli 1992 nicht übermittelt habe.

86 Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass IPS die Kommission schriftlich um Kenntnisnahme vom Schreiben der PEM vom 1. Juli 1992 ersucht habe, obwohl sie von dessen Existenz seit dem 10. Juli 1992 gewusst habe. In Ermangelung eines solchen Antrags, der nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung hätte gestellt werden können, sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, IPS den Inhalt des Schreibens mitzuteilen (Randnr. 113).

87 Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung können die Betroffenen nach Einleitung der Untersuchung alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Sie richten zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden.

88 Das Gericht hat nach Aktenlage entschieden, dass, weil IPS einen solchen Antrag nicht gestellt habe, der entsprechende Klagegrund in ihrer Klageschrift unbegründet und folglich zurückzuweisen sei. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht das Recht zutreffend angewandt, und daher ist das gegenteilige Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

89 Auf jeden Fall geht das Vorbringen von IPS unabhängig von diesen Erwägungen auch deshalb im Tatsächlichen fehl, weil dieses Schriftstück nach der Feststellung des Gerichts im angefochtenen Urteil der Betroffenen (der Rechtsmittelführerin) am 14. Oktober 1992, somit einen Monat vor der Veröffentlichung der Mitteilung über das Antidumpingverfahren am 14. November 1992, übermittelt worden ist.

90 Außerdem sind die Grundsätze des Urteils Al-Jubail Fertilizer/Rat entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf keinen Fall verletzt worden.

2. Zweiter Teil: Unregelmäßigkeiten beim Zugang zu einzelnen Bestandteilen der Akten

91 Die Rechtsmittelführerin macht weiter geltend, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden müsse, weil in ihm festgestellt worden sei, dass zahlreiche Unregelmäßigkeiten, die beim Zugang zu den Akten festgestellt worden seien und hier nicht den Vermerk von PEM vom 1. Juli 1992, sondern andere Dokumente beträfen, die Rechte von IPS nicht beeinträchtigt hätten (Randnrn. 140, 142 und 143).

92 Zur Frage, inwieweit die Rechte von IPS dadurch beeinträchtigt worden sind, dass sie keinen normalen Zugang zu den Akten gehabt hat, hat das Gericht (in Randnr. 140) ausgeführt, dass die Klägerin für die Schreiben von PEM an die Kommission vom 5., 11. und 19. August 1993 keinen schriftlichen Übermittlungsantrag gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung gestellt habe. Die Kommission sei somit nicht gehalten gewesen, sie zu übermitteln. In ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1993 habe die Klägerin nämlich angegeben, dass sie von der Liste der Verfahrensstücke, die PEM an die Kommission gerichtet hatte, Kenntnis genommen habe und dass eine Reihe dieser Stücke ihr bekannt gewesen seien, weil es sich um einen Schriftwechsel zwischen ihr und PEM gehandelt habe. Damit habe sie ihren Antrag auf Zugang zur vertraulichen Akte der Kommission insbesondere auf das Schreiben von PEM an die Kommission über die technischen Arbeiten in ihrer Fabrik in La Roche de Rame vom 5. August 1993 beschränkt. Bezüglich des letztgenannten Schriftstücks von PEM ist das Gericht davon ausgegangen, dass es zu Recht als vertraulich im Sinne von Artikel 8 der Grundverordnung eingestuft worden sei, da es vertrauliche Informationen über das Herstellungsverfahren von PEM enthalten habe. Gleichwohl sei festzustellen, dass die Kommission ihren Verpflichtungen zur Gewährung von Akteneinsicht nicht nachgekommen sei, weil sie zunächst nur mit erheblicher Verspätung auf die legitimen Anträge der Klägerin reagiert, außerdem keine wirkliche nichtvertrauliche Zusammenfassung des fraglichen Schreibens gegeben und schließlich nicht alle erforderlichen Anstrengungen unternommen habe, um eine nichtvertrauliche Fassung dieses Vermerks zu erhalten; letztlich habe PEM auf Ersuchen der Klägerin, nicht der Kommission, IPS am 21. Mai 1994 das streitige Papier übersandt (Randnr. 142). Trotz all dieser Unregelmäßigkeiten habe IPS ihre Bemerkungen zu diesem Papier am 27. Mai 1994 rechtzeitig, d. h. vor dem Erlass der endgültigen Verordnung, abgeben können.

93 Zunächst bin ich bei Zugrundelegung der Analyse von Artikel 7 der Grundverordnung der Meinung, dass die Kommission ohne schriftlichen Antrag der Betroffenen, d. h. IPS, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung nicht gehalten war, IPS nach dieser Vorschrift die Schreiben von PEM vom 5., 11. und 19. August 1993 an die Kommission zu übermitteln, und zwar unabhängig davon, ob sie vertraulich waren oder nicht. Dieses Verhalten hat mit anderen Worten nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin geführt, wie das Gericht in Randnummer 139 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat.

94 Ferner ist hervorzuheben, dass das betroffene Unternehmen im vorliegenden Fall anders als in der Rechtssache Al-Jubail Fertilizer/Rat letztlich rechtzeitig Kenntnis von den streitigen Schreiben von PEM vom 5., 11. und 19. August 1993 erlangen konnte, deren Existenz und Inhalt ihr, wie in Randnummer 139 des angefochtenen Urteils ausgeführt, bekannt waren.

95 Was schließlich die unterbliebene Mitteilung einer nichtvertraulichen Zusammenfassung des als vertraulich im Sinne von Artikel 8 der Grundverordnung eingestuften Schreibens von PEM vom 5. August 1993 an die Kommission betrifft, von dem IPS schließlich am 21. Mai 1994 nach Erlass der vorläufigen Verordnung der Kommission Kenntnis erlangt hat, bin ich der Auffassung, dass dieses Versäumnis der Kommission nicht als Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte von IPS betrachtet werden kann, da dieses Schreiben ihr letztlich von PEM fünf Monate vor Erlass der streitigen Verordnung des Rates am 19. Oktober 1994 übermittelt worden ist. Dieser Zeitraum war ausreichend, um IPS eine wirksame Verteidigung ihrer Interessen zu ermöglichen.

96 Folglich ist auch der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Vm — Kosten

97 Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmt in Artikel 69 § 2, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auch in der Rechtsmittelinstanz gilt, dass die unterliegende Partei auf Antrag in die Kosten zu verurteilen ist; Artikel 69 § 3 Absatz 1 bestimmt, dass der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen kann, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

98 Rechtsmittel stehen normalerweise dem Rechtsuchenden offen, der durch die angefochtene Entscheidung benachteiligt wurde; im Allgemeinen entsteht dieser Nachteil bei dem unterlegenen Rechtsuchenden, d. h. bei demjenigen, dessen Rechtsschutzantrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde oder zu dessen Lasten einem Antrag des Gegners ganz oder teilweise stattgegeben wurde. Ausnahmsweise kann die obsiegende Partei ein rechtliches Interesse an der Einlegung eines Rechtsmittels haben, wenn sie mit geringerem Aufwand hätte obsiegen können. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung ihr gegenüber hinsichtlich der ihr abträglichen Bestimmung rechtskräftig ist, d. h. immer dann, wenn eine der beiden Grundlagen der Klage oder des Rechtsmittels usw. zurückgewiesen wurde.

99 Im vorliegenden Fall schlage ich vor, das Rechtsmittel von IPS insgesamt zurückzuweisen; folglich ist sie, wie vom Rat beantragt, in dessen Kosten zu verurteilen.

100 Bezüglich der Kommission schlage ich vor, die Anträge ihres Anschlussrechtsmittels zurückzuweisen, so dass sie, auch wenn ihrem Hilfsantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels von IPS entsprochen wird, ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

101 Da schließlich, wie ich dargelegt habe, der Schriftsatz der Berufskammer und der PEM nicht entsprechend den vorgeschriebenen Formalitäten eingereicht worden ist, haben diese Streithelferinnen ihre eigenen Kosten zu tragen.

IX — Ergebnis

102 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,

das Rechtsmittel der Industrie des poudres sphériques (IPS) zurückzuweisen;

das Anschlussrechtsmittel der Kommission zurückzuweisen;

IPS ihre eigenen Kosten sowie die des Rates aufzuerlegen;

der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

der Chambre Syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie sowie der Firma Péchiney électrométallurgique ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.