Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2000 – C-193/99

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2000:149

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 21. März 2000

I — Einführung

1 Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es im wesentlichen um die Frage, ob Berufskraftfahrer im Personenverkehr eine wöchentliche Ruhezeit, die sie gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in die Folgewoche übertragen, zusammen und ohne Unterbrechung mit der zweiten wöchentlichen Ruhezeit einzulegen haben, oder ob sie diese Ruhezeiten trennen können. Wenn letzteres möglich sein sollte, wird weiter gefragt, ob dann die zweite wöchentliche Ruhezeit ihrerseits in die nächstfolgende Woche übertragen werden kann.

2 Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Auslegung des genannten Artikels in der englischen Fassung, in der es heißt: ... the weekly rest period may be postponed ... and added on to that second week's weekly rest.

II — Die anwendbaren Vorschriften

a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

3 Im nachfolgenden werden die Artikel dieser Verordnung jeweils ohne Mitnennung der Verordnung zitiert.

4 Bevor die fallerheblichen Bestimmungen wörtlich zitiert werden, soll auf die Systematik der Regelung zusammenfassend eingegangen werden. In Abschnitt IV der Verordnung sind die Lenkzeiten (Artikel 6) und in Abschnitt V die Unterbrechungen (Artikel 7) und die Ruhezeit (Artikel 8 und 9) geregelt.

5 Die Tageslenkzeit darf in der Regel 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf sie jedoch auf 10 Stunden verlängert werden (Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz). Nach Artikel 7 hat der Fahrer nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden — wenn er keine Ruhezeit in Anspruch nimmt — eine Unterbrechung von 45 Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch mehrere Pausen von jeweils 15 Minuten ersetzt werden.

6 Die tägliche Ruhezeit muß mindestens 11 zusammenhängende Stunden betragen (Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz). Sie kann im Fahrzeug verbracht werden, wenn dieses mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt (Artikel 8 Absatz 7).

7 Nach höchstens sechs Tageslenkzeiten muß der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit einlegen (Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz). Dabei wird eine tägliche Ruhezeit von 11 auf 45 Stunden erhöht. Verkürzungen sind möglich, die jedoch zusammenhängend auszugleichen sind (Artikel 8 Absatz 3).

8 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr und wenn Mitgliedstaaten dies für den innerstaatlichen Personenverkehr beschließen — ausgenommen ist jeweils der Linienverkehr —, können statt sechs auch zwölf Tageslenkzeiten vorgesehen werden, bevor der Fahrer die wöchentliche Ruhezeit einlegen muß (Artikel 6 Absatz 1 vierter und fünfter Unterabsatz). In diesen Fällen kann die wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Absatz 5 auf die nachfolgende Woche übertragen und an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden.

9 Die fallrelevanten Absätze der genannten Artikel lauten:

Artikel 6(1)(1. Unterabsatz) ...Der Fahrer muß nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen.Die wöchentliche Ruhezeit kann zum bis Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.Im grenzüberschreitenden Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, werden die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Zahlenangaben sechs und sechsten durch zwölf und zwölften ersetzt.Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu beschließen, daß der vorstehende Unterabsatz auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, in seinem Hoheitsgebiet Anwendung findet.(2)...

Artikel 8(1)Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muß. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.(2)...(3)In jeder Woche muß eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.(4)...(5)Im Personenverkehr, auf den Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 oder 5 anzuwenden ist, kann eine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche übertragen werden, die auf die Woche folgt, für welche die Ruhezeit genommen werden muß, und an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden.(6)Jede als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen und/oder der wöchentlichen Ruhezeit genommene Ruhezeit muß zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers zu gewähren.(7)...

10 Die englische Sprachfassung von Artikel 8 Absatz 5 lautet:

In the case of the carriage of passengers ... the weekly rest period may be postponed until the week following that in respect of which the rest is due and added on to that second week's weekly rest.

11 Die anderen Sprachfassungen der entsprechenden Passage lauten u. a. wie folgt:

angehängt werden

rattachée au repos

ligado ao repouso

adscribirse al descanso

collegato al riposo

laggas sammen

tages sammen

worden gevoegd bij.

b) Das nationale Recht

12 Section 96 (11A) des Transport Act 1968 bestimmt:

Verstößt ein Kraftfahrzeugfahrer in Großbritannien gegen eine Anforderung der anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen an die Lenkzeiten ... oder die Arbeits- und die Ruhezeiten, so ist er im summarischen Verfahren zur Zahlung einer Geldstrafe zu verurteilen, die Stufe 4 auf der Einheitstabelle nicht überschreitet.

III — Sachverhalt

13 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß. Danach war Herr Hume als Busfahrer beschäftigt. Aufgrund seiner Tätigkeit waren die Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3820/85 auf ihn anwendbar.

14 Seine Lenkzeit belief sich im Zeitraum vom 16. Juli, 9.15 Uhr, bis zum 24. Juli 1995, 16.45 Uhr, auf insgesamt 38 1/2 Stunden. Zwischen dem 24. Juli 1995 und dem 26. Juli 1995 legte Herr Hume eine Ruhezeit von 38 1/2 Stunden ein.

15 Am 26. Juli 1995 arbeitete er mit einer Lenkzeit von 8 Stunden und legte im Anschluß daran eine Ruhezeit von 24 Stunden ein.

16 Im Zeitraum vom 27. Juli 1995 bis zum 3. August 1995 arbeitete Herr Hume erneut, wobei sich die Lenkzeit auf insgesamt 41 Stunden und 45 Minuten belief. Im Anschluß hieran legte er eine Ruhezeit von 36 1/2 Stunden außerhalb seines Heimatortes ein.

17 Am 5. Januar 1996 wurde gegen Herrn Hume eine Anzeige erstattet, die folgenden Inhalt hatte:

[Der Angeklagte] fuhr am 25. Juli 1995 in Ferryhill, County Durham, oder anderenorts ein Kraftfahrzeug, auf das die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates anwendbar ist, ohne, wie Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung -— abweichend von Section 96 (11A) des Transport Act 1968 — vorschreibt, nach spätestens zwölf Tageslenkzeiten zwei unmittelbar aufeinanderfolgende wöchentliche Ruhezeiten einzulegen.

18 Die Vertretung der Anklage ging im Ausgangsverfahren davon aus, daß Herr Hume in der am 17. Juli 1995 beginnenden Woche keine wöchentliche Ruhezeit eingelegt hatte. Er sei daher verpflichtet gewesen, die wöchentliche Ruhezeit dieser Woche nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3820/85 an die wöchentliche Ruhezeit der vom 24. Juli 1995 beginnenden Woche anzuhängen. Dies habe er jedoch im vorliegenden Fall nicht getan, sondern lediglich Ruhezeiten eingelegt, die nur seiner täglichen Ruhezeit und einer Zeit zum Ausgleich der zuvor eingelegten verkürzten Ruhezeit von 36 Stunden gleichgekommen seien. Werde eine wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Absatz 5 übertragen, müsse die übertragene Ruhezeit an die wöchentliche Ruhezeit der zweiten Woche angehängt werden, d. h. auch zusammen mit der in dieser zweiten Woche vorgeschriebenen Ruhezeit genommen werden.

19 Für den Fall, daß davon auszugehen sei, daß die Ruhezeit der am 17. Juli beginnenden Woche auf den 24. Juli übertragen worden sei, und daß Herr Hume seine Ruhezeit nicht in dieser Woche im Zusammenhang mit der übertragenen Ruhezeit hätte einlegen müssen, wird geltend gemacht, Herr Hume sei nicht berechtigt gewesen, seine Ruhezeit für die am 24. Juli beginnende Woche weiter zu übertragen, sondern er hätte in dieser Woche zwei wöchentliche Ruhezeiten einlegen müssen.

20 Herr Hume hatte zu seiner Verteidigung vorgetragen, er habe in der am 10. Juli beginnenden Woche eine ausreichende wöchentliche Ruhezeit eingelegt, auch wenn diese Ruhezeit verkürzt gewesen sei und daher nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3820/85 habe ausgeglichen werden müssen, was am 26. und 27. Juli erfolgt sei. Er habe dementsprechend am 24. und 25. Juli durch Übertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 eine ausreichende Ruhezeit für die am 17. Juli beginnende Woche eingelegt. Auch für die am 24. Juli beginnende Woche habe er am 4. und 5. August durch Übertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 eine ausreichende wöchentliche Ruhezeit eingelegt.

21 Artikel 8 Absatz 5 schreibe nicht vor, daß eine wöchentliche Ruhezeit, um an eine Ruhezeit in der folgenden Woche angehängt zu werden, in Verbindung mit dieser folgenden Ruhezeit ohne Unterbrechung eingelegt werden müsse. Ebenso sei es nicht notwendig, diese beiden Ruhezeiten in derselben Woche einzulegen.

IV. Vorlagefragen

22 Da das Gericht die Auslegung des Artikels 8 der Verordnung für entscheidungserheblich hält, hat der Sedgefield Magistrates' Court dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muß ein Fahrer, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates seine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche überträgt, die auf die Woche folgt, in der sie fällig ist, in der zweiten Woche zwei aufeinanderfolgende Ruhezeiten ohne Unterbrechung einlegen?

2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Muß ein solcher Fahrer gleichwohl in der folgenden Woche zwei wöchentliche Ruhezeiten einlegen, oder darf er die wöchentliche Ruhezeit für diese zweite Woche ihrerseits auf die nächstfolgende Woche übertragen?

V — Beteiligtenvorbringen

23 Nach Auffassung der britischen Regierung ist mit der Beantwortung der zweiten Frage zu beginnen, denn nur wenn Herr Hume nicht befugt gewesen wäre, auch die wöchentliche Ruhezeit der zweiten Woche zu übertragen, hätte er gegen die Verordnung verstoßen. Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung könne nur dahin gehend verstanden werden, daß die Ruhezeit der zweiten Woche, an die die Ruhezeit der Vorwoche anzuhängen sei, auch in der betreffenden Woche eingelegt werden müsse. Hierfür sprächen der Wortlaut und die Logik der Vorschrift, auch um eine ständige Übertragung von Ruhezeiten in die Folgewochen zu vermeiden.

24 Im vorliegenden Fall sei, vorausgesetzt die zweite Frage werde in diesem Sinne beantwortet, auf die erste Frage dann nicht mehr einzugehen. Sollte dies dennoch erforderlich sein, trägt die britische Regierung diesbezüglich vor, daß die beiden aufgrund einer Übertragung in der zweiten Woche einzulegenden Ruhezeiten nicht notwendigerweise immer ohne Unterbrechung einzulegen seien, sondern nur dann, wenn dadurch sichergestellt werde, daß beide Ruhezeiten in dieser zweiten Woche eingelegt werden. Dies sei erforderlich, um fortlaufende Übertragungen von Ruhezeiten zu verhindern und zu gewährleisten, daß diese Ruhezeiten tatsächlich eingelegt werden. Aus der Verordnung lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die betreffenden Ruhezeiten immer ohne Unterbrechung einzulegen seien. Wäre dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte es ausdrücklich in der Verordnung geregelt werden können.

25 Nach Auffassung der französischen Regierung handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Auslegungsproblem, das lediglich die englische Sprachfassung der Verordnung betrifft. Für den französischen Text der betreffenden Vorschriften bestünden keine Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten. Aus dem französischen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 5 ergebe sich, daß die übertragene Ruhezeit und die Ruhezeit der zweiten Woche miteinander verbunden, d. h. ohne Unterbrechung, einzulegen seien.

26 Die Verordnung Nr. 3820/85 bezwecke eine Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Die durch diese Verordnung vorgenommene Heraufsetzung der wöchentlichen Ruhezeit fördere den sozialen Fortschritt und komme der Sicherheit im Straßenverkehr zugute. Artikel 8 Absatz 5 könne daher nur dahin gehend ausgelegt werden, daß die beiden in einer Woche einzulegenden Ruhezeiten nicht unabhängig voneinander eingelegt werden dürften. In Anbetracht dieser Auslegung sei die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht mehr zu beantworten.

27 Die portugiesische Regierung trägt vor, die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit in Artikel 8 Absatz 5 würden ein autonomes System darstellen, das eine Anpassung der Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit an die besonderen Gegebenheiten im Gelegenheitsverkehr bezwecke. Artikel 8 Absatz 5 bestimme daher eindeutig und unzweifelhaft, daß eine wöchentliche Ruhezeit, die in eine Folgewoche übertragen werde, mit der zweiten wöchentlichen Ruhezeit zusammen eingelegt werden müsse.

28 Nach Auffassung der Kommission deute schon die englische Sprachfassung von Artikel 8 Absatz 5 darauf hin, daß die beiden wöchentlichen Ruhezeiten zusammen, d. h. ohne Unterbrechung, einzulegen seien. Dies werde auch dadurch bestätigt, daß die Verordnung keine Bestimmungen darüber enthalte, ob und gegebenenfalls mit welchen Folgen diese wöchentlichen Ruhezeiten unterbrochen oder übertragen werden könnten. Auch die anderen Sprachfassungen dieser Verordnung sprächen für eine solche Auslegung.

29 Sinn und Zweck der Verordnung sei es u. a., den sozialen Fortschritt und die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern. Diesem Ziel würde insbesondere die Festlegung der wöchentlichen Ruhezeiten dienen, so daß eine weite Auslegung von Artikel 8 Absatz 5 nicht in Frage komme. Da die Vorschriften über die Einlegung bzw. Übertragung der wöchentlichen Ruhezeiten sehr genau und umfassend seien, könne Artikel 8 Absatz 5 nur dahin gehend verstanden werden, daß die übertragene wöchentliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit der zweiten Woche zusammen und ohne Unterbrechung einzulegen seien. Da -in diesem Sinne auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten sei, erübrige sich eine Beantwortung der zweiten Frage.

VI — Würdigung

30 Vorab ist anzumerken, daß die Anklage Herrn Hume vorwirft, am 25. Juli 1995 ein Kraftfahrzeug gefahren zu haben, ohne die für erforderlich gehaltenen wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt zu haben. Das vorlegende Gericht führt jedoch auch aus, daß Herr Hume vom 24. Juli bis zum 26. Juli 1995 eine Ruhezeit von insgesamt 38 1/2 Stunden eingelegt hatte. Da es zum einen Sache des vorlegenden Gerichts ist, den jeweiligen Sachverhalt und die zeitlichen Umstände festzustellen und es zum anderen für die Beantwortung der in diesem Zusammenhang gestellten Vorlagefragen nicht darauf ankommt, ob Herr Hume am 25. Juli 1995 ein Kraftfahrzeug gefahren oder eine Ruhezeit eingelegt hat, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden.

31 Entscheidend für die Beantwortung der ersten vorgelegten Frage ist die Interpretation des Wortlauts von Artikel 8 Absatz 5 und zwar der Passage added on to that second week's weekly rest.

32 Die Formulierung in den anderen Sprachfassungen deutet darauf hin, daß Artikel 8 Absatz 5 tatsächlich dahin gehend zu verstehen ist, daß die beiden in einer Woche einzulegenden wöchentlichen Ruhezeiten, sofern es durch eine Übertragung zu dieser Kumulierung kommt, zusammen und ohne Unterbrechung einzulegen sind.

33 Für diese Interpretation spricht nicht nur der Wortlaut der Passage, sondern auch die Tatsache, daß dieser Satzteil überhaupt in die Bestimmung aufgenommen worden ist. Wäre eine Trennung der Ruhezeiten möglich und gewollt, hätte die Formulierung genügt, daß die Ruhezeit in die zweite Woche übertragen werden kann.

34 Der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 5 spricht also eher gegen die vom Angeklagten des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung, auch wenn die englische Fassung nicht so hinreichend klar und bestimmt ist, daß jeder Zweifel an der Auslegung ausgeräumt wäre.

35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Umfang einer nicht hinreichend klaren und deutlichen Bestimmung unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung und des rechtlichen Zusammenhanges zu bestimmen, in dem sie steht.

36 Aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt sich, daß mit ihr drei Ziele verfolgt werden: Die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr. Die Verordnung enthält daher detaillierte Bestimmungen betreffend das Fahrpersonal, die Lenkzeiten, die Unterbrechungen und Ruhezeiten sowie Vorschriften betreffend die Überwachung und Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung.

37 Ausweislich des siebzehnten Erwägungsgrundes wurde die Verordnung erlassen, um hinsichtlich der Ruhezeiten die Mindestdauer und die weiteren Bedingungen für die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten der Mitglieder des Fahrpersonals festzulegen. Der Rat war bei Erlaß der Verordnung davon ausgegangen, daß es — so der neunzehnte Erwägungsgrund — ... den sozialen Fortschritt [fördert] und ... der Sicherheit im Straßenverkehr zugute [kommt], wenn die wöchentliche Ruhezeit heraufgesetzt und dabei die Möglichkeit geboten wird, die Ruhezeit zu vermindern, sofern der Fahrer die Teile der Ruhezeit, die er nicht genommen hat, innerhalb eines bestimmten Zeitraums an einem Ort seiner Wahl in Anspruch nehmen kann.

38 Artikel 8 Absatz 3 sieht daher vor, daß grundsätzlich eine wöchentliche Ruhezeit von insgesamt 45 zusammenhängenden Stunden einzulegen ist. Diese Ruhezeit kann nach Artikel 8 Absatz 3 auf eine Mindestdauer von 36 bzw. 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist jedoch durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.

39 Im Personenverkehr kann nach Artikel 8 Absatz 5 eine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche übertragen werden, die auf die Woche folgt, für welche die Ruhezeit genommen werden muß. Dabei muß die übertragene Ruhezeit an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden.

40 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß von der vorgeschriebenen Dauer der einzulegenden wöchentlichen Ruhezeiten nur abgewichen werden darf, wenn dafür ein Ausgleich in den Folgewochen vorgenommen wird. Da die Verordnung die Mindestdauer und weitere Bedingungen für die wöchentliche Ruhezeit — wie gezeigt — sehr ausführlich regelt, sind die möglichen Ausnahmen oder Abweichungen hiervon eng auszulegen.

41 Die von Herrn Hume vertretene Auffassung würde aber zu einer weiten Auslegung führen und den allgemeinen Zielen der Verordnung zuwiderlaufen.

42 Die Sicherheit des Straßenverkehrs soll im Rahmen der Verordnung durch strenge Beschränkungen der Lenkzeiten und die Festlegung von Ruhezeiten verstärkt werden. Eine Förderung des sozialen Fortschritts soll dadurch erreicht werden, daß eine Verlängerung der Lenkzeiten oder eine Verkürzung der Ruhezeit zugelassen wird, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß als Gegenleistung eine Ausgleichsregelung für den Fahrer getroffen wird.

43 Die Verordnung dient auch und gerade dem gesundheitlichen Schutz der Fahrer und zugleich der Sicherheit im Straßenverkehr. Beides kann nur gewährleistet werden, wenn nach den ausnahmsweise erlaubten zusätzlichen Tageslenkzeiten auch eine längere Erholungspause folgt. Das Aufteilen dieser Ruhephase, also ihr Unterbrechen durch weitere Fahrten, würde beiden Zielen geradezu zuwiderlaufen. Im Hinblick auf die Ruhezeiten spricht Artikel 8 in den Absätzen 1 bis 3 immer von zusammenhängenden Stunden; in Absatz 6 heißt es, daß die Ruhezeit zusammen mit einer anderen Ruhezeit genommen werden muß. Aus dem Fehlen des Wortes zusammenhängend in Artikel 8 Absatz 5 kann jedoch nicht geschlossen werden, daß die Bestimmung eine Aufteilung der Ruhezeit erlaubt, denn die Passage angehängt werden meint — vom Sinn und Zweck der Verordnung her gesehen —, genau das gleiche nur mit anderen Worten.

44 Auch die Erreichung des Zieles einer Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen setzt voraus, daß alle Unternehmen sorgfältig sämtliche Verpflichtungen erfüllen, die ihnen durch die Verordnung auferlegt werden. Würde man zulassen, daß Unternehmen regelmäßig Überschreitungen der Lenkzeiten planen könnten, so würde dies das verfolgte Ziel dadurch erheblich gefährden, daß das gesamte System der Begrenzung der Lenkzeiten beeinträchtigt werden könnte.

45 Könnten daher, wie im vorliegenden Fall von Herrn Hume vorgetragen, die beiden wöchentlichen Ruhezeiten getrennt voneinander eingelegt werden, mit der Folge, daß die in der jeweiligen Woche einzulegende wöchentliche Ruhezeit auf die nächste Woche übertragen würde, so hätte dies auch zur Folge, daß die eigentlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten würden, sondern immer wieder auf die Folgewochen übertragen werden könnten.

46 Ein solches Vorgehen widerspräche jedoch sowohl dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 5 als auch dem Sinn und Zweck der Verordnung. Da es die Verordnung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die wöchentliche Ruhezeit herabzusetzen, sofern für diese Verminderung in der Folgewoche ein Ausgleich geschaffen wird, ist gerade im Hinblick auf die Ziele und den Zusammenhang der Verordnung, in dem sie steht, davon auszugehen, daß die beiden einzulegenden wöchentlichen Ruhezeiten nicht getrennt voneinander eingelegt werden dürfen.

47 Dem vorlegenden Gericht ist daher auf seine erste Frage zu antworten, daß ein Fahrer, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3820/85 seine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche überträgt, die auf die Woche folgt, in der sie fällig ist, in der zweiten Woche zwei aufeinanderfolgende Ruhezeiten ohne Unterbrechung einlegen muß.

48 Da das vorlegende Gericht seine zweite Frage nur für den Fall gestellt hat, daß Frage 1 zu verneinen ist, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden.

49 Nur hilfsweise sei erwähnt, daß eine solche weitere Übertragung dem Sinn und Zweck der Verordnung vollends widersprechen würde und keinesfalls mehr als ein angehängt werden angesehen werden könnte. Die gewonnenen freien Tage hätten keinen Bezug mehr zu den verlängerten Lenkzeiten und würden nicht als Ruhetage der gesundheitlichen Erholung dienen. Durch geschickte Kumulierung könnten sie sogar zu zusätzlichen Urlaubstagen werden.

VII — Kosten

50 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der französischen und portugiesischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

VIII — Ergebnis

51 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten wird vorgeschlagen, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Ein Fahrer, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 seine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche überträgt, die auf die Woche folgt, in der sie fällig ist, muß in der zweiten Woche zwei aufeinanderfolgende Ruhezeiten ohne Unterbrechung einlegen.