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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.2000 – C-459/98
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2000:167
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 28. März 2000
1 Das vorliegende Rechtsmittel gehört zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten aus dem europäischen öffentlichen Dienst, die durch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache Alexopoulou/Kommission ausgelöst worden sind.
Die Rechtsmittelführerin Martínez del Peral Cagigal, eine Beamte der Kommission, beantragt, den Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 1998 aufzuheben, mit dem ihre Klage gegen die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung ihres Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe für unzulässig erklärt worden ist.
I — Tatsächlicher und rechtlicher Rahmen
2 Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) regelt die Einstufung der Beamten bei ihrer Einstellung.
Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass die von den Organen ausgewählten Beamten in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn ernannt werden. Absatz 2 gibt der Anstellungsbehörde die Möglichkeit, für einen bestimmten Teil der zu besetzenden Planstellen von Absatz 1 abzuweichen.
3 Artikel 90 und 91 des Statuts betreffen die den Beamten zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten.
Artikel 90 Absatz 1 bestimmt, dass [j]ede Person, auf die [das] Statut Anwendung findet,... einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten [kann].
Artikel 90 Absatz 2 sieht vor, dass [j]ede Person, auf die [das] Statut Anwendung findet,... sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden [kann]; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgesehene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.
Artikel 91 Absatz 2 bestimmt schließlich, dass [e]ine Klage beim [Gericht erster Instanz] nur... zulässig [ist], wenn bei der Anstellungsbehörde... zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht worden ist.
4 Am 1. September 1983 erließ die Kommission einen Beschluss über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (im Folgenden: Beschluss vom 1. September 1983). Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses lautete:
Die Anstellungsbehörde ernennt den Beamten auf Probe in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, für die er eingestellt wird.
5 Im Urteil Alexopoulou hat das Gericht entschieden, dass dieser Beschluss insoweit gegen Artikel 31 Absatz 2 des Statuts verstoße, als er es der Anstellungsbehörde nicht erlaube, einen Beamten in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe zu ernennen.
6 Um dem Urteil Alexopoulou nachzukommen, hat die Kommission den Beschluss vom 1. September 1983 durch einen neuen Beschluss geändert, der am 7. Februar 1996 erlassen und in den Verwaltungsmitteilungen vom 27. März 1996 veröffentlicht worden ist (im Folgenden: Beschluss vom 7. Februar 1996). Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 lautet nun wie folgt:
Die Anstellungsbehörde ernennt den Beamten auf Probe in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, für die er eingestellt wird.
Abweichend von diesem Grundsatz kann die Anstellungsbehörde beschließen, den Beamten auf Probe in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, wenn die spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern oder wenn der eingestellte Beamte über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt.
Dieser Beschluss wird am 5. Oktober 1995 (Datum des Urteils des Gerichts erster Instanz) wirksam.
II — Sachverhalt und Verfahren
7 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin am 9. November 1993 zur Beamtin auf Probe der Kommission ernannt und in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wurde. Durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. November 1993 wurde die Rechtsmittelführerin in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.
8 Am 21. Juni 1996 — kurz nach der Veröffentlichung des Beschlusses vom 7. Februar 1996 — stellte die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe bei Dienstantritt.
9 Am 24. Oktober 1996 lehnte die Kommission diesen Antrag mit der Begründung ab, er sei mehr als drei Monate nach der Entscheidung über die ursprüngliche Einstufung der Rechtsmittelführerin gestellt worden.
10 Am 23. Januar 1997 legte die Rechtsmittelführerin eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die durch Entscheidung der Kommission vom 29. April 1997 zurückgewiesen wurde.
11 Die Rechtsmittelführerin hat am 29. Juli 1997 Klage beim Gericht erhoben. Sie hat die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 1996 über die Ablehnung ihres Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe beantragt.
Die Rechtsmittelführerin hat ihre Klage auf fünf Klagegründe gestützt, mit denen die Missachtung der Rechtsprechung zum Vorliegen neuer Tatsachen, Verstöße gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht und eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung gerügt wurden.
12 Mit am 24. Oktober 1997 eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
Zur Begründung ihrer Unzulässigkeitseinrede machte die Kommission geltend, die Klägerin habe es versäumt, innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist von drei Monaten gegen die sie beschwerende Maßnahme — die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. November 1993 über ihre endgültige Einstufung — Beschwerde einzulegen. Weder das Urteil Alexopoulou noch der Beschluss vom 7. Februar 1996 seien wesentliche neue Tatsachen, die es ermöglichten, diese Beschwerdefrist erneut in Gang zu setzen.
13 Am 14. November 1997 hat das Gericht die Parteien dieses Verfahrens sowie verschiedener anderer Einstufungssachen zu einer informellen Sitzung mit dem Berichterstatter geladen. Im Anschluss an diese Sitzung haben die meisten Kläger die Rechtssache Geváert/Kommission zum Musterverfahren bestimmt. Die Rechtsmittelführerin hat jedoch erklärt, sie wolle sich nicht an dieser Vereinbarung beteiligen und beabsichtige, ihre eigene Klage weiterzuverfolgen.
III — Der angefochtene Beschluss
14 Die Rechtsmittelführerin hat vor dem Gericht darauf hingewiesen, dass ihr Antrag auf Neueinstufung nicht zum Ziel gehabt habe, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über ihre ursprüngliche Einstufung in Frage zu stellen. Er sei vielmehr auf eine Bewertung ihrer Qualifikationen im Hinblick auf eine mögliche Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe aufgrund des Beschlusses vom 7. Februar 1996 gerichtet gewesen.
Unter Berufung auf die Urteile Blomefield/Kommission und Williams/Rechnungshof hat die Rechtsmittelführerin weiter geltend gemacht, der Beschluss vom 7. Februar 1996 sei eine neue wesentliche Tatsache, durch die die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für Beschwerden und Klagen erneut in Gang gesetzt würden. Der Gerichtshof habe in den Rechtssachen Valentini/Kommission und Mogensen/Kommission die Beschlüsse der Kommission vom 6. Juni 1973 und vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung von Beamten als neue wesentliche Tatsachen angesehen. Die Rechtsmittelführerin verstehe daher nicht, warum es sich bei dem Beschluss vom 7. Februar 1996 nicht um eine neue Tatsache handeln solle.
Im Übrigen habe die Kommission mit der Ablehnung einer Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe ihre Fürsorgepflicht verletzt und gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
15 Im angefochtenen Beschluss stellt das Gericht folgende Erwägungen an:
26 Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. November 1993 über ihre Einstufung Beschwerde eingelegt hat. Daher ist die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe mit Ablauf der Beschwerdefrist bestandskräftig geworden.
27 Das Gericht weist darauf hin, dass ein Beamter nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstellung nicht in Frage stellen kann, nachdem diese bestandskräftig geworden ist ... Nur das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung rechtfertigen, die nicht innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgeschriebenen Fristen angefochten wurde ...
28 Der Antrag der Klägerin vom 21. Juni 1996 ist gerade darauf gerichtet, die Bedingungen ihrer ursprünglichen Einstellung, insbesondere ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe, in Frage zu stellen, denn er soll eine Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts veranlassen.
29 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschluss vom 7. Februar 1996 eine neue wesentliche Tatsache darstellte, die es erlaubte, nach Ablauf der Beschwerdefrist einen Antrag auf Neueinstufung zu stellen.
30 Nach Auffassung des Gerichts kann der Beschluss vom 7. Februar 1996 nach seiner Rechtsnatur und rechtlichen Tragweite keine neue Tatsache darstellen. Dieser Beschluss bezweckt und bewirkt nicht, dass vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt werden ...
31 Die auf dem Urteil Williams/Rechnungshof beruhende Rechtsprechung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Insoweit genügt der Hinweis, dass Artikel 31 Absatz 2 des Statuts — anders als die dem genannten Urteil zugrunde liegende Bestimmung — keine Regel enthält, die auf alle Beamten anwendbar ist ...
32 Artikel 31 Absatz 2 des Statuts, der der Anstellungsbehörde die Befugnis verleiht, ausnahmsweise einen neu eingestellten Beamten in der höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn zu ernennen, ist als Ausnahme von der allgemeinen Einstufungsregelung anzusehen ... Der Beschluss vom 7. Februar 1996 enthält lediglich einen dieser Bestimmung entsprechenden Vorbehalt. Insoweit unterscheidet er sich von den allgemeinen Entscheidungen vom 6. Juni 1973 und vom 1. September 1983..., die innerdienstliche, für alle Beamten geltende Richtlinien aufstellten ... Somit ist die auf den Urteilen Blomefield/Kommission und Valentini/Kommission sowie dem Beschluss Mogensen/Kommission beruhende Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
...
35 Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, genügt der Hinweis, dass diese Pflicht keinesfalls dazu führen kann, dass die Verwaltung eine Gemeinschaftsbestimmung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen hat ... Vorliegend ist Artikel 31 Absatz 2 des Statuts dahin auszulegen, dass er bei der Einstellung eines Beamten nur ausnahmsweise Anwendung findet. Daher hat die Kommission mit der Weigerung, die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe zu überprüfen, ihre Verpflichtungen nicht verletzt.
16 Das Gericht hat auch das Vorbringen der Klägerin zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurückgewiesen.
17 Im Ergebnis hat es die Klage für unzulässig erklärt.
IV — Das Rechtsmittel
18 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden. Sie begehrt die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 1996 über die Ablehnung ihres Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Feststellung, dass sie Anspruch auf Überprüfung ihrer Einstufung ab dem 5. Oktober 1995 hat. Außerdem beantragt sie die Verurteilung des beklagten Organs zur Tragung der Kosten der Verfahren in beiden Instanzen.
19 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
20 Die Rechtsmittelführerin stützt das Rechtsmittel auf fünf Gründe:
Missachtung der Rechtsprechung zum Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen;
Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag;
Verletzung des in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung;
Verletzung der Fürsorgepflicht;
Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses.
Vorbemerkung
21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Rechtsmittelschrift gewisse Unklarheiten bei der Qualifikation der Argumente aufweist, auf die das Rechtsmittel gestützt wird.
22 So führt die Rechtsmittelführerin im Rahmen der Rechtsmittelgründe, mit denen die Missachtung der Rechtsprechung zum Vorliegen neuer Tatsachen und ein Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag gerügt werden, mehrere Argumente an, die der Sache nach auf eine Kritik der Begründung des angefochtenen Beschlusses abzielen. Umgekehrt macht sie im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unzureichenden Begründung Ausführungen, die eine Ergänzung des Rechtsmittelgrundes der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellen.
Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unbeschadet der Regeln über die Zulässigkeit des Rechtsmittels und seiner Gründe neu zu qualifizieren.
Dabei bin ich der Auffassung, dass die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel auf vier Gründe stützt:
Missachtung der Rechtsprechung zum Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen
Verletzung des in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung
Verletzung der Fürsorgepflicht
Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses.
Der letztgenannte Rechtsmittelgrund scheint mir dabei aus drei Teilen zu bestehen, in denen das Fehlen einer Begründung, eine unzureichende Begründung und ein Widerspruch in der Begründung gerügt werden.
23 Ich werde die Rechtsmittelgründe in dieser Reihenfolge prüfen.
Erster Rechtsmittelgrund: Missachtung der Rechtsprechung zum Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen
24 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996 keine neue wesentliche Tatsache darstelle, die es erlaube, die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgesetzten Fristen für Beschwerden und Klagen erneut in Gang zu setzen.
Der Gerichtshof habe in den Rechtssachen Blomefield/Kommission, Valentini/Kommission und Mogensen/Kommission die Beschlüsse der Kommission vom 6. Juni 1973 und vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung von Beamten als neue wesentliche Tatsachen in diesem Sinne angesehen. Die Rechtsmittelführerin verstehe daher nicht, warum es das Gericht abgelehnt habe, den Beschluss vom 7. Februar 1996 als neue Tatsache zu qualifizieren.
25 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Außerdem sieht Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vor, dass in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe aufgeführt sein müssen, auf die die Anträge des Rechtsmittelführers gestützt sind. Der Gerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung folgende Auffassung:
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.
Der Gerichtshof hat daher Rechtsmittel [oder Rechtsmittelgründe, die] sich darauf [beschränken], die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder... wörtlich wiederzugeben, stets für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichtshofes stellt ein solches Rechtsmittel... nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine bloße erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach... Artikel 49 der [EG-Satzung des Gerichtshofes] nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
Der Gerichtshof weist insbesondere Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurück, in denen [d]er Rechtsmittelführer... nur seine Kritik der von der Kommission vor dem Gericht vorgebrachten Argumente, die das Gericht als nicht erheblich angesehen hat, wiederholt.
26 Vorliegend beschränkt sich die Rechtsmittelführerin nun gerade auf eine Wiederholung der Argumente, die sie bereits vor dem Gericht vorgebracht hatte, ohne rechtliche Gesichtspunkte anzugeben, die ihren Aufhebungsantrag speziell stützten.
In der Rechtsmittelschrift heißt es:
Die Rechtsmittelführerin bekräftigt an dieser Stelle erneut die Auffassung, die sie bereits in ihrer Klageschrift an das Gericht und in ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit dargelegt hat: Die Anstellungsbehörde hat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie es abgelehnt hat, die Beschwerdefrist wegen des Vorliegens einer neuen Tatsache erneut in Gang zu setzen.
Außerdem bestätigt eine Untersuchung der Schriftsätze, dass sich die Rechtsmittelführerin bei der Begründung ihrer Vorbringens, dass die Auslegung des Beschlusses vom 7. Februar 1996... fehlerhaft [ist], auf eine Wiedergabe der bereits in der ersten Instanz angeführten Argumente beschränkt.
27 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes
28 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
29 Hierzu ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin auf den drei Seiten der Rechtsmittelschrift, auf denen sie den zweiten Rechtsmittelgrund behandelt, darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente wörtlich zu wiederholen, ohne rechtliche Gesichtspunkte anzugeben, die ihren Aufhebungsantrag speziell stützten.
Aus den in Nummer 25 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführten Gründen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Fürsorgepflicht
30 Im dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die genaue Bedeutung der Fürsorgepflicht verkannt.
In Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission mit der Weigerung, die Einstufung der Rechtsmittelführerin zu überprüfen, die ihr aufgrund der Fürsorgepflicht obliegenden Verpflichtungen nicht verletzt hat. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass diese Pflicht keinesfalls dazu führen kann, dass die Verwaltung eine Gemeinschaftsbestimmung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen hat ....
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die Anerkennung der Befugnis der Beamten zur Stellung eines Antrags auf Überprüfung ihrer Qualifikationen im Hinblick auf eine Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe keineswegs dazu führen würde, dass die Verwaltung Artikel 31 Absatz 2 des Statuts entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auszulegen hätte. Im Gegenteil habe das Gericht im Urteil Alexopoulou entschieden, dass die Kommission bei Vorliegen besonderer Umstände wie der außergewöhnlichen Qualifikationen eines Bewerbers die mögliche Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts konkret zu prüfen habe, um so dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung gerecht zu werden.
Die Auslegung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nach dessen ausdrücklichem Wortlaut könne nicht davon abhängen, ob die betreffenden Beamten vor oder nach der Verkündung des Urteils Alexopoulou eingestellt worden seien.
31 Es ist daran zu erinnern, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes nichts vorgetragen hat, was den Schluss zuließe, dass die Annahme des Gerichts, der Beschluss vom 7. Februar 1996 stelle keine neue wesentliche Tatsache dar, durch die die dienstrechtlichen Fristen erneut in Gang gesetzt werden könnten, rechtsfehlerhaft war. Ich komme daher in diesem Stadium der Prüfung zu dem Schluss, dass keine neue Tatsache vorlag, die der Rechtsmittelführerin eine Anfechtung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. November 1993 über ihre ursprüngliche Einstufung ermöglicht hätte.
Der Gerichtshof hat jedoch erst vor kurzem folgende Feststellung getroffen:
Nach ständiger Rechtsprechung kann nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Ablauf der in den Artikein 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen rechtfertigen.
Selbst wenn das Gericht daher die Bedeutung der Sorgfaltspflicht verkannt hätte, so würde eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt es der Rechtsmittelführerin nicht erlauben, ihren Antrag auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe zu rechtfertigen. Soweit sie nämlich keinen rechtlichen Fehler nachweisen kann, der die einzige Voraussetzung betrifft, die es ihr erlauben würde, nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Frist einen Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidung über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe zu stellen, bringt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in dem Punkt, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist, der Rechtsmittelführerin keinen Nutzen. Insbesondere kann die Fürsorgepflicht es der Verwaltung weder ermöglichen noch gebieten, trotz des Fehlens neuer wesentlicher Tatsachen einen nach Ablauf der dienstrechtlichen Fristen gestellten Antrag auf Neueinstufung zu berücksichtigen.
32 Ich bin daher der Auffassung, dass der dritte Rechtsmittgrund das Begehren der Rechtsmittelführerin nicht stützen kann. Aus diesem Grund schlage ich dem Gerichtshof vor, ihn zurückzuweisen.
Vierter Rechtsmittelgrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses
33 Im vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der angefochtene Beschluss sei in mehrfacher Hinsicht unzureichend begründet.
34 Dieser letzte Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.
35 Im ersten Teil wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es sei nicht auf den Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 176 EG-Vertrag eingegangen.
Die Rechtsmittelführerin habe in ihrer Klage geltend gemacht, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996 nicht ausreichend gewesen sei, um dem Urteil Alexopoulou ordnungsgemäß nachzukommen. Zur vollständigen Umsetzung dieses Urteils hätte die Kommission nach Auffassung der Rechtsmittelführerin die Beschwerdefrist erneut in Gang setzen müssen, um den zwischen dem 1. September 1983 und dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten die Möglichkeit zu geben, eine Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe zu beantragen. Das Gericht habe es versäumt, über diesen Klagegrund zu entscheiden.
36 Im zweiten Teil verweist die Klägerin auf Unterschiede in der Begründung des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem aus denselben Gründen ergangenen Beschluss in der Rechtssache Gevaert (Musterverfahren). In dieser Rechtssache habe das Gericht die Klage von Herrn Gevaert mit einer ausführlicheren Begründung als im angefochtenen Beschluss für unzulässig erklärt. Die Rechtsmittelführerin ist daher der Auffassung, das Gericht hätte deutlicher erklären müssen, aus welchen Gründen es zu der Auffassung gelangte, dass der interne Beschluss vom 7. Februar 1996 keine neue Tatsache darstellte.
37 Im dritten Teil des Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin schließlich einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses.
Das Gericht habe in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996... keine neue Tatsache darstellen [kann, da er nicht] bezweckt und bewirkt..., dass vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt werden. Es habe zugleich anerkannt, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996 auf die seit dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten anwendbar sei. Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass bei Erlass des Beschlusses vom 7. Februar 1996 die Entscheidungen über die Einstufung der im Oktober 1995 eingestellten Beamten ebenfalls bereits bestandskräftig gewesen seien, da sie mehr als drei Monate zurückgelegen hätten.
Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe
a) den vor dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten die Möglichkeit genommen, die Entscheidungen über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe anzufechten, da diese bestandskräftig geworden seien, zugleich jedoch
b) den im Oktober 1995 eingestellten Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidungen über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe anzufechten, die ebenfalls bereits bestandskräftig gewesen seien.
38 Ich schlage dem Gerichtshof vor, den Rechtsmittelgrund in sämtlichen drei Teilen zurückzuweisen.
39 Aus den in den Nummern 31 und 32 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass der erste Teil des Rechtsmittelgrundes das Begehren der Rechtsmittelführerin nicht stützen kann. Artikel 176 EG-Vertrag kann es nämlich der Kommission weder ermöglichen noch gebieten, trotz des Fehlens neuer wesentlicher Tatsachen Anträge auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe zu berücksichtigen, die nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beschwerdefrist gestellt worden sind. Selbst wenn daher das Gericht einen Rechtsfehler begangen hätte, indem es nicht auf den Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen Artikel 176 EG-Vertrag eingegangen ist, so würde eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt es der Rechtsmittelführerin nicht erlauben, ihren Antrag auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe zu rechtfertigen.
40 Was den zweiten Teil angeht, so hat die Rechtsmittelführerin nicht angegeben, welche Rechtsvorschrift im vorliegenden Fall verletzt worden sein soll. Sie hat nicht ausgeführt, aufgrund welcher Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts das Gericht verpflichtet gewesen sei, auf ihre Klage mit der gleichen oder einer vergleichbaren Begründung wie im Beschluss Gevaert/Kommission zu entscheiden.
41 Der dritte Teil schließlich enthält eine Rüge, die offensichtlich gegen den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache Gevaert/Kommission gerichtet ist.
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht nämlich im angefochtenen Beschluss keineswegs anerkannt, dass der Beschluss der Kommission vom 7. Februar 1996... auf die seit dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten anwendbar ist .... Es hat im angefochtenen Beschluss auch nicht den im Oktober 1995 eingestellten Beamten die Möglichkeit einer Beschwerde eröffnet .... In Wirklichkeit findet sich nur in der Begründung des Beschlusses Gevaert/Kommission die Aussage, dass die Festsetzung des 5. Oktober 1995 (Datum des Urteils Alexopoulou) als Stichtag für das Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996 bedeutet, dass dieser Beschluss nur auf diejenigen Beamten anwendbar ist, die seit dem 5. Oktober 1995 eingestellt worden sind.
Da sich der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes gegen eine Maßnahme richtet, mit der der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht befasst ist, ist er offensichtlich gegenstandslos.
Kosten
42 Gemäß Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Artikel 70 der Verfahrensordnung bestimmt, dass die Organe ihre Kosten bei Beamtenklagen selbst tragen. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Ergebnis
43 Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.