Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.04.2000 – C-376/98
ECLI:EU:C:2000:181
In der Rechtssache C-376/98
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten und durch Rechtsanwalt J. Sedemund, Berlin, Zustellungsanschrift: Bundesministerium für Wirtschaft, Referat EA2, D-53107 Bonn,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch Abteilungsleiter C. Pennera und N. Lorenz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
und
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Direktor R. Gosalbo Bono, A. Feeney und S. Marquardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsangelegenheiten der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten durch Abteilungsleiter J.-F. Dobelle und Chargé de mission R. Loosli-Surrans, Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Finnische Republik, vertreten durch H. Rotkirch und Rechtsberaterin T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Finnische Botschaft, 2, rue Heinrich Heine, Luxemburg,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Ewing, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Marinez del Peral und U. Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet, V. Skouris und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 19. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) eine Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9; im folgenden: Richtlinie) eingereicht.
2 In diesem Verfahren haben die beiden Beklagten, der Rat und das Parlament, mit Schreiben vom 30. Juni 1999 und in ihrer Gegenerwiderung, beantragt, die der Erwiderung der deutschen Regierung beigefügten Anlagen 2, 4 und 5 aus der Verfahrensakte zu entfernen.
3 Bei diesen Anlagen 2, 4 und 5 handelt es sich um drei Klageschriften, mit denen drei Unternehmen gegen das Parlament und den Rat beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie erhoben haben.
4 Nach Auffassung des Rates verstößt die Vorlage dieser Klageschriften gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit in gerichtlichen Verfahren. Da er in jedem dieser Verfahren eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben und ferner eine Verfahrensaussetzung gemäß Artikel 77 Buchstabe a der Verfahrensordnung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes im vorliegenden Verfahren angeregt habe, stelle die Einreichung der Klageschriften zudem eine Verletzung oder zumindest Umgehung dieser Vorschriften dar; die Klägerin wolle nämlich mit diesen Klageschriften ausdrücklich ihr eigenes Vorbringen ergänzen.
5 Auch das Parlament macht geltend, es verstoße gegen das Prinzip der Wahrung der Vertraulichkeit von Prozeßakten, daß die deutsche Regierung diese Klageschriften vorlege, um ihren Tatsachenvortrag zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Richtlinie zu stützen und, was Anlage 5 angehe, um die Rechtsausführungen in ihrer eigenen Klageschrift zu ergänzen; die Bundesrepublik Deutschland sei weder Partei in den beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten noch sei sie diesen als Streithelfer beigetreten. Es sei daher unverständlich, wie die deutsche Regierung überhaupt in den Besitz dieser Klageschriften gelangt sei.
6 Mit ihrem Vorgehen greife die deutsche Regierung auch in die Autonomie des Gerichts ein, denn dieses habe einerseits über die in den vor ihm anhängigen Verfahren erhobenen Unzulässigkeitseinreden zu entscheiden; andererseits müsse es selbst dann, wenn es die Klage nicht als unzulässig abweisen sollte, über den Antrag des Parlaments auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits entscheiden, bevor der Gerichtshof die drei Klagen berücksichtigen könne. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und zum Schutz der Autonomie des Gerichts seien die drei Anlagen deshalb nicht zu berücksichtigen.
7 Die deutsche Regierung, deren Klage keine Zulässigkeitsmängel aufweise, führe den Vortrag der drei Klägerinnen vor dem Gericht mittels der Anlagen zu ihrer Erwiderung in den vorliegenden Prozeß ein. Schließlich sollten so die Anträge der Klägerinnen beim Gericht, die dort anhängigen Rechtssachen an den Gerichtshof zu verweisen, durchgesetzt werden, ohne auch nur die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.
8 In ihrer Stellungnahme vom 31. August 1999 zu dem Antrag des Rates erklärt die deutsche Regierung, die beim Gericht klagenden Unternehmen hätten ihr die Kopien ihrer Klageschriften informationshalber übermittelt; alle seien damit einverstanden, daß sie diese ihrer Erwiderung beifüge. Da die Vertraulichkeit einer Klageschrift ausschließlich zur Disposition des Klägers stehe und ein allgemeiner Grundsatz der Vertraulichkeit in gerichtlichen Verfahren nicht bestehe, sei ein Verstoß gegen einen solchen Grundsatz nicht ersichtlich. Sie habe die Klageschriften ihrer Erwiderung beigefügt, um ihren Sachvortrag weiter zu erläutern, was der allgemein anerkannten prozessualen Praxis entspreche und sich nicht, vom Verhalten des Rates unterscheide, der seiner Gegenerwiderung gleichfalls Schriftstücke zur Stützung seines Sachvortrags beigefügt habe.
9 Das Vorbringen des Rates und des Parlaments ist zurückzuweisen.
10 Was den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit angeht, so gibt es weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. Abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, was hier nicht der Fall ist, steht es den Parteien grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen.
11 Im vorliegenden Fall haben die beim Gericht klagenden Unternehmen der deutschen Regierung gestattet, ihre Klageschrift beim Gerichtshof zu verwenden.
12 Zu dem weiteren Vorbringen, daß der Gerichtshof, wenn er diese Anlagen im vorliegenden Verfahren zuließe und berücksichtigte, die vom Parlament beim Gericht gegen die dort anhängigen Klagen erhobene Unzulässigkeitseinrede überginge, genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof mit einer Berücksichtigung der Anlagen keine Stellung zu dieser Einrede bezieht und daß außerdem die deutsche Regierung durch nichts daran gehindert war, den Inhalt dieser Anlagen vollständig in ihre Erwiderung zu übernehmen.
13 Zurückzuweisen ist schließlich auch das Argument, eine Berücksichtigung der Anlagen komme im Ergebnis einer Verweisung der beim Gericht anhängigen Rechtssachen an den Gerichtshof gleich, noch bevor das Gericht über die Aussetzung dieser Verfahren entschieden habe. Durch eine Berücksichtigung dieser Anlagen wird der Gerichtshof nämlich nicht veranlaßt, die beim Gericht anhängigen Rechtssachen zu prüfen. Diese Anlagen finden nur Verwendung, soweit sie zur Stützung der im fraglichen Schriftsatz selbst dargelegten Klagegründe vorgelegt worden sind.
14 Der Antrag, die von der deutschen Regierung eingereichten Anlagen 2, 4 und 5 zur Erwiderung nicht zu berücksichtigen, ist demnach zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1. Der Antrag, die Anlagen 2, 4 und 5 zur Erwiderung nicht zu berücksichtigen, wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.