Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.04.2000 – C-216/98
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2000:204
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 13. April 2000
1 In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG), festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, die den griechischen Wirtschaftsminister ermächtigen, durch Erlass die Mindestpreise für den Kleinverkauf von Tabakwaren festzusetzen.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
2 Die Richtlinie 95/59/EG (im Folgenden: Richtlinie) enthält die grundlegenden Vorschriften über die zweite Stufe der Harmonisierung von anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als der Umsatzsteuer. Sie ist auf Artikel 99 des Vertrages (jetzt Artikel 93 EG) gestützt und kodifiziert die Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 sowie die Richtlinie 79/32/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 in deren mehrfach, zuletzt durch die Richtlinie 92/78/EWG geänderter Fassung.
3 Gesamtziel der Richtlinie ist nach deren zweiter Begründungserwägung, die Schaffung einer Wirtschaftsunion innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck legt die Richtlinie zwei Arten von Vorschriften nieder.
4 Die erste Vorschriftengruppe betrifft Struktur, Höhe und Einziehung der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die in den Mitgliedstaaten auf Tabakwaren erhobenen Verbrauchsteuern nicht die Wettbewerbsbedingungen verzerren oder den freien Warenverkehr behindern. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie setzt sich die auf Zigaretten erhobene Verbrauchsteuer aus zwei Teilen zusammen: einer nach dem KleinverkaufsHöchstpreis berechneten proportionalen und einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer. Nach Artikel 16 darf der spezifische Teilbetrag der Steuer weder niedriger als 5 v. H. noch höher als 55 v. H. des Betrages der auf Zigaretten ruhenden Gesamtsteuerlast sein. Nach Artikel 10 wird die Verbrauchsteuer grundsätzlich mittels Steuerzeichen entrichtet, die von den Herstellern oder Importeuren bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erworben und auf den Erzeugnissen vor deren Verkauf im Einzelhandel angebracht werden.
5 Die zweite Gruppe von Vorschriften betrifft die Bildung der Kleinverkaufspreise für sämtliche Tabakwaren. Nach der siebten Begründungserwägung [bedingen] die Erfordernisse des freien Wettbewerbs ... eine freie Preisbildung für alle Gruppen von Tabakwaren. Auf dieser Grundlage bestimmt Artikel 9 der Richtlinie, der Artikel 5 der Richtlinie 72/464 in deren geänderter Fassung entspricht, Folgendes:
(1) Als Hersteller gilt jede in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet.
Die Hersteller bzw. ihre Vertreter oder Beauftragten in der Gemeinschaft sowie die Einführer aus Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis.
Unterabsatz 2 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren unter der Voraussetzung festlegen, dass jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, dass sie der Verschiedenheit der Gemeinschaftserzeugnisse voll gerecht wird. Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren, ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft der Unternehmen oder auf andere Kriterien.
6 Artikel 9 der Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 2127 vom 5. April 1993 betreffend die Harmonisierung der Besteuerung von Erdölerzeugnissen, Äthylalkohol und alkoholischer Getränke mit dem Gemeinschaftsrecht in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2187 vom 8. Februar 1994 in das griechische Recht umgesetzt. Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 lautet wie folgt:
1. Die Kleinverkaufspreise für im Inland konsumierte Tabakwaren werden vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 von den Herstellern oder den in Griechenland ansässigen Vertretern der Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Importeuren festgesetzt; diese haben den Kleinverkaufspreis in Drachmen auf den für den Kleinhandelsverkauf bestimmten Stangen oder Schachteln oder auf den darauf befindlichen Steuerbanderolen anzugeben.
2. ...
3. Der Finanzminister legt durch Erlass, der im Amtsblatt der Regierung veröffentlicht wird, die Mindestpreise für den Kleinverkauf der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse fest; diese entsprechen mindestens den in Übereinstimmung mit Absatz 2 festgestellten Preisen dieser Erzeugnisse am 1. Dezember 1993 zuzüglich 20 %. Durch Erlass des Finanzministers können auch andere Mindestpreise festgesetzt werden. Im Falle des Inverkehrbringens neuer Arten von Tabakwaren entspricht der Mindestpreis für den Kleinverkauf dem in dem genannten Ministerialerlass festgelegten Preis für die qualitativ am nächsten stehende Sorte. Der Finanzminister legt in diesem Erlass die Mindestpreise für den Kleinverkauf von Zigarren oder Zigarillos, Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak fest.
...
7 Artikel 45 Absatz 3 wurde durch Ministerialverfügung Nr. F 3/2 vom 7. Januar 1997 geändert. Hiernach muss der Kleinverkaufspreis für Tabakwaren vom 20. Januar 1997 an zumindest ebenso hoch sein wie der Preis dieser Erzeugnisse am 31. Dezember 1996, zuzüglich 9 %.
Verfahren und Abgrenzung des Streitgegenstands
8 Nach Auffassung der Kommission steht Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 in Widerspruch zu Artikel 9 der Richtlinie und Artikel 30 des Vertrages (jetzt Artikel 28 EG). Sie teilte diese Auffassung der griechischen Regierung erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 1994 mit. Die griechische Regierung entgegnete mit Schreiben vom 31. März 1994, ihrer Ansicht nach stehe das Gesetz Nr. 2127 nicht in Widerspruch zu der Richtlinie oder zu anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Nach einem weiteren Schriftwechsel, in dem die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhielten, richtete die Kommission am 21. März 1996 ein förmliches Schreiben an die griechische Regierung. Da sie mit deren Antwort vom 29. Mai 1996 nicht zufrieden war, gab sie am 16. Juni 1996 gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages (jetzt Artikel 226 Absatz 1 EG) eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie die griechische Regierung aufforderte, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Mit Antwortschreiben vom 25. März 1998 erklärte die griechische Regierung erneut, das Gesetz Nr. 2127 stehe nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Daraufhin hat die Kommission am 11. Juni 1998 Klage beim Gerichtshof erhoben.
9 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, festzustellen, dass Griechenland Artikel 9 der Richtlinie verletzt habe. In ihrer Erwiderung auf die Klagebeantwortung der griechischen Regierung macht sie jedoch geltend, das Gesetz Nr. 2127 verletze auch Artikel 30 des Vertrages.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes wird der Gegenstand einer auf die Nichterfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen gestützten Klage im vorgerichtlichen Verfahren festgelegt. Die Kommission kann diesen Gegenstand nicht später ausweiten, da dies die dem Mitgliedstaat gewährte Gelegenheit zur Äußerung, die eine vom Vertrag gewollte wesentliche Verfahrensgarantie ist, schmälern würde. Im vorliegenden Fall hat die Kommission sowohl in ihrem förmlichen Mahnschreiben als auch in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme ausgeführt, sie habe zwar in ihrem vorausgegangenen Schriftwechsel mit der griechischen Regierung auf Artikel 30 des Vertrages Bezug genommen, das vorliegende Verfahren beschränke sich jedoch auf die steuerrechtlichen Aspekte des Gesetzes Nr. 2127, unbeschadet der etwaigen späteren Einleitung eines auf Artikel 30 gestützten Verfahrens. Hieraus folgt, wie die griechische Regierung zu Recht ausführt, dass der Vorwurf einer Verletzung von Artikel 30 des Vertrages unzulässig ist.
Zusammenfassung des Parteivorbringens
11 Die Kommission stützt ihren Vorwurf einer Verletzung von Artikel 9 der Richtlinie auf zwei Argumente.
12 Zunächst und vor allem macht sie geltend, Artikel 9 der Richtlinie stelle den Grundsatz der freien Bildung der Kleinverkaufspreise für Tabakwaren durch die Hersteller oder Importeure auf. Die Festsetzung rechtsverbindlicher Höchst- oder Mindestpreise für den Kleinverkauf durch die Behörden eines Mitgliedstaats stehe in Widerspruch zu diesem Grundsatz und damit zu der Richtlinie. Die Kommission bezieht sich auf das Ziel der Richtlinie, wie es in deren Begründungserwägungen und in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 5 der Richtlinie 72/464 dargelegt sei.
13 Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 schaffe Rechtsunsicherheit; somit habe Griechenland Artikel 9 der Richtlinie nicht korrekt umgesetzt. Diese Unsicherheit entstehe durch den offenbaren Widerspruch zwischen Artikel 45 Absatz 1, wonach Hersteller und Importeure den Kleinverkaufspreis für Tabakwaren frei festsetzen könnten, und Absatz 3 dieses Artikels, der bestimme, dass der Finanzminister den Kleinverkaufsmindestpreis dieser Erzeugnisse festsetze.
14 Die griechische Regierung entgegnet im Wesentlichen, der Wortlaut von Artikel 9 der Richtlinie unterscheide zwischen Mindest- und Höchstkleinverkaufspreisen. Ein Mitgliedstaat verstoße daher nicht gegen die Richtlinie, wenn er rechtsverbindliche Mindestpreise für Tabakwaren festsetze.
15 Sie bestreitet auch, dass das Gesetz Nr. 2217 Rechtsunsicherheit schaffe. Artikel 45 Absatz 1 stelle den allgemeinen Grundsatz auf, dass Hersteller und Importeure den Kleinverkaufspreis für Tabakwaren frei festsetzten, während Absatz 2 lediglich den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes einschränke. Zwischen beiden Absätzen bestehe daher kein Widerspruch.
16 Schließlich führt die griechische Regierung aus, das Gesetz Nr. 2127 falle unter die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 aufgeführten Vorbehalte betreffend die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise.
17 Meines Erachtens muss folgenden Fragen nachgegangen werden:
i) Steht Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 in Widerspruch zu Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und verletzt damit dem ersten Anschein nach die Richtlinie?
ii) Lässt sich Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 aufgrund der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie ausgesprochenen Vorbehalte rechtfertigen ?
Steht Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 in Widerspruch zu Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und verletzt damit dem ersten Anschein nach die Richtlinie?
18 Nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 bestimmen Hersteller und Importeure für jedes ihrer Erzeugnisse den Kleinverkaufshöchstpreis frei. Der griechischen Regierung zufolge beweist die Tatsache, dass hier von Höchstpreisen und nicht von Preisen die Rede sei, dass die Richtlinie Klein Verkaufsmindestpreise nicht verbiete.
19 Diese Analyse ist meines Erachtens unzutreffend, da der Wortlaut von Artikel 9 im Licht der Systematik und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden muss.
20 Die Richtlinie schafft einen Mechanismus für die Anwendung von Verbrauchsteuern auf Tabakwaren in den Mitgliedstaaten. Dieser Mechanismus besteht darin, dass die Steuern auf der Grundlage der Kleinverkaufshöchstpreise, die von Herstellern oder Importeuren bestimmt und auf der Steuerbanderole abgedruckt werden, berechnet und erhoben werden. Der in Artikel 9 verwendete Ausdruck Höchstpreise bezieht sich auf diesen Mechanismus der Berechnung und Erhebung der Steuer. Er meint die von den Herstellern oder Importeuren bestimmten Preise, auf deren Grundlage die Steuer erhoben wird. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache INNO/ATAB ausgeführt hat, ist, wenn die Steuer auf der Grundlage des Einzelhandelspreises festgesetzt wird, das Verbot, Tabakwaren zu einem höherem Preis als dem auf der Steuerbanderole angegebenen an den Verbraucher zu verkaufen, eine wesentliche steuerliche Sicherung, durch die verhindert werden soll, dass die Hersteller oder Importeure ihre Erzeugnisse für steuerliche Zwecke unterbewerten. Die Verwendung des Ausdrucks Höchstpreise ist somit unerheblich für die Frage, ob die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Festsetzung von Kleinverkaufsmindestpreisen gestattet.
21 Die Analyse der griechischen Regierung ist auch mit dem Zweck der Richtlinie unvereinbar. Setzt ein Mitgliedstaat verbindliche Kleinverkaufsmindestpreise für Tabakwaren fest, so können die Importeure dieser Erzeugnisse daran gehindert sein, ihre Kleinverkaufspreise unter Berücksichtigung etwaiger niedrigerer Selbstkostenpreise festzusetzen. Hierdurch können die Wettbewerbsbedingungen zwischen inländischen und eingeführten Tabakwaren verzerrt werden, und der freie Warenverkehr kann eingeschränkt werden. Aus diesem Grund heißt es in den Begründungserwägungen, dass die Erfordernisse des freien Wettbewerbs ... eine freie Preisbildung für alle Gruppen von Tabakwaren [bedingen].
22 Überdies hat der Gerichtshof die Frage Dereits entschieden. Er hat festgestellt, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die verbindliche Kleinverkaufspreise für Tabakwaren festsetzen, in Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/464 stehen, einer Bestimmung, die für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie gleichzustellen ist. In der Rechtssache Kommission/Frankreich hat er die Vereinbarkeit französischer Rechtsvorschriften, die die Verwaltung ermächtigten, die Kleinverkaufspreise für inländische und eingeführte Tabakwaren zu bestimmen, mit Artikel 5 Absatz 1 geprüft. Er hat entschieden, dass die der französischen Regierung vorbehaltene Befugnis, Preise festzusetzen, mit dem Gemeinschaftsrecht insofern unvereinbar ist, als in Ausübung dieser Befugnis der durch den Hersteller oder den Importeur bestimmte Verkaufspreis geändert und dadurch das Wettbewerbsverhältnis zwischen den eingeführten Tabakwaren und den durch das staatliche Monopol vertriebenen Tabakwaren beeinträchtigt werden kann.
23 Der Gerichtshof hat diese Auslegung von Artikel 5 in der Rechtssache Kommission/Belgien bestätigt. Darin ging es um die Weigerung der belgischen Behörden, einem Importeur von Tabakwaren Steuerbanderolen auszuhändigen, auf denen niedrigere Preise vermerkt waren als die in einer gemäß Artikel 5 Absatz 2 (jetzt Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie) nationalen Preistabelle festgelegten. Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Weigerung darauf hinauslaufe, für eingeführte Tabakerzeugnisse einen Mindestpreis festzusetzen, wodurch Artikel 30 des Vertrages (jetzt Artikel 28 EG) verletzt werde. Er hat dann weiter ausgeführt:
[Aus dem Schreiben] ergibt sich außerdem, dass die belgischen Behörden auch rechtsfehlerhaft gehandelt haben, als sie den in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/464 niedergelegten Grundsatz missachteten, dass die Hersteller und Importeure für jedes ihrer Erzeugnisse den Kleinverkaufshöchstpreis frei bestimmen.
24 Schließlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Italien festgestellt, dass eine italienische Rechtsvorschrift, die die Verwaltung dieses Staates ermächtigte, die Kleinverkaufspreise im Hinblick auf die ihr von Herstellern und Importeuren vorgeschlagenen Höchstpreise festzusetzen, gegen Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/464 verstoße, da sie Unsicherheit hinsichtlich des Rechts dieser Hersteller und Importeure schaffe, die Kleinverkaufshöchstpreise frei festzusetzen.
25 Hieraus folgt, dass die Kommission die Richtlinie zutreffend auslegt: Artikel 9 Absatz 1 stellt den Grundsatz der freien Gestaltung der Kleinverkaufspreise durch Hersteller und Importeure auf; dieser Grundsatz ist, unbeschadet des in Unterabsatz 3 dieser Bestimmung ausgesprochenen Vorbehalts, unvereinbar mit einer Befugnis der Behörden eines Mitgliedstaats, Mindestpreise oder andere verbindliche Kleinverkaufspreise festzusetzen.
26 Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 ermächtigt den griechischen Finanzminister, verbindliche Kleinverkaufsmindestpreise für Tabakwaren festzusetzen. Das Bestehen einer solchen Befugnis stellt per se einen Verstoß gegen den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie verankerten Grundsatz der freien Bildung der Kleinverkaufspreise dar.
27 Diese Schlussfolgerung wird entgegen der Auffassung der griechischen Regierung nicht durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie widerlegt. Im Laufe des Verfahrens, das zum Erlass der — die Richtlinie 72/464 abändernden — Richtlinie 92/78 geführt hat, schlug der Wirtschafts- und Sozialausschuss vor, den Ausdruck Höchstpreise in Artikel 5 Absatz 1 durch das Wort Preise zu ersetzen, um klarzustellen, dass die Richtlinie auch auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften über Mindestpreise anwendbar war. Dass der Gemeinschaftsgesetzgeber diesen Vorschlag nicht angenommen hat, bedeutet nicht, dass Mindestpreise von Artikel 9 Absatz 1 nicht erfasst würden. Vielmehr legt dieser Umstand die Annahme nahe, dass die vorgeschlagene Änderung nach Auffassung dieses Gesetzgebers nicht erforderlich war, weil Systematik und Zweck der Richtlinie sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den oben genannten Rechtssachen mit hinreichender Klarheit erkennen ließen, dass Artikel 9 Absatz 1 durchaus auf Mindestpreise anwendbar ist.
28 Zusätzlich wäre zu bemerken, dass die gemäß dem Gesetz Nr. 2127 festgesetzten Mindestpreise entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung die Ziele der Richtlinie vereiteln können. Nach den in der Klageschrift der Kommission enthaltenen Informationen werden die griechischen Mindestpreise nach folgenden Kriterien festgesetzt: Von Dezember 1995, als die Richtlinie in Kraft trat, bis zum 19. Januar 1997 waren die Mindestpreise mindestens ebenso hoch wie die — um 9 % erhöhten — Kleinverkaufspreise am 31. Dezember 1996. Das Niveau dieser Preise ist recht beachtlich, so dass die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mindestpreise den einen oder den anderen Importeur davon abgehalten haben, seinen niedrigeren Selbstkostenpreis bei der Festsetzung seines Kleinverkaufspreises zu berücksichtigen. Die in Einklang mit Artikel 45 niedergelegten Mindestpreise können somit die Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zwischen inländischen und eingeführten Tabakwaren verzerrt und den freien Warenverkehr beschränkt haben. Überdies hat Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 die Höhe der Mindestpreise, die der griechische Finanzminister bestimmen kann, seinem Wortlaut nach nicht nach oben begrenzt. Der Minister kann daher jederzeit die Mindestpreise auf ein so hohes Niveau anheben, dass die Wettbewerbsbedingungen tatsächlich verzerrt werden.
29 Aus diesen Gründen gelange ich zu dem Schluss, dass Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 in Widerspruch zu Unterabsatz 2 von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie steht und daher dem ersten Anschein nach die Richtlinie verletzt.
30 Angesichts der vorstehenden Ausführungen brauche ich mich meiner Ansicht nach nicht zum Vorbringen der Kommission zu äußern, bei der Durchführung der Richtlinie sei das Gebot der Rechtssicherheit verletzt worden.
Ist Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 aufgrund des in Unterabsatz 3 von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie ausgesprochenen Vorbehalts gerechtfertigt?
31 Die griechische Regierung macht geltend, Artikel 45 des Gesetzes Nr. 2127 falle unter die in Unterabsatz 3 von Artikel 9 Absatz 1 genannten Vorbehalte. Mindestpreise seien erforderlich, um die finanziellen Interessen des griechischen Staates zu wahren und die öffentliche Gesundheit vor den Gefahren des Rauchens zu schützen. In dieser Hinsicht sei hervorzuheben, dass der Kampf gegen den Tabakmissbrauch ein rechtmäßiges Ziel des Gemeinschaftsrechts sei; die Kommission habe die Mitgliedstaaten ermutigt, auf diesem Gebiet tätig zu werden, und angesichts des hohen Tabakverbrauchs in Griechenland liege offensichtlich Handlungsbedarf vor.
32 Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise spricht. Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der finanziellen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats fallen meiner Ansicht nach nicht unter diesen Wortlaut.
33 Diese Auffassung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/464 bestätigt. In der Rechtssache Kommission/Frankreich hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Unterabsatz 3 ausgesprochenen Vorbehalte so ausgelegt werden [müssen], dass ihr Inhalt mit der Regel der freien Bestimmung des Verkaufspreises durch den Hersteller oder den Importeur in Einklang gebracht wird. Was den Ausdruck Preisüberwachung betrifft, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass er sich nur auf die allgemeinen einzelstaatlichen Vorschriften zur Eindämmung des Preisanstiegs beziehe. Was die Wendung Einhaltung der vorgeschriebenen Preise angeht, so hat er ausgeführt, sie müsse im Licht des in Unterabsatz 2 von Artikel 9 Absatz 1 vorgeschriebenen Mechanismus der Bestimmung der Kleinverkaufspreise gelesen werden. Die Wendung müsse dahin verstanden werden, dass sie einen Preis bezeichne, der nach Festsetzung durch den Hersteller oder Importeur und Billigung durch die staatlichen Stellen als Höchstpreis verbindlich und auf allen Stufen der Absatzkette bis zum Verkauf an den Verbraucher einzuhalten sei. Zweck dieses Mechanismus ist es, wie bereits dargelegt, Hersteller und Importeure daran zu hindern, ihre Erzeugnisse in dem Zeitpunkt unterzubewerten, in dem sie die Steuerbanderolen erwerben und auf die Tabakwaren Verbrauchsteuer entrichten.
34 Hiernach ermächtigt Unterabsatz 3 von Artikel 9 Absatz 1 die Mitgliedstaaten nicht, von dem in Unterabsatz 2 niedergelegten Grundsatz der freien Preisbildung abzuweichen, um finanzpolitische Interessen oder die öffentliche Gesundheit zu schützen. Dem Vorbringen der griechischen Regierung, das Gesetz Nr. 2127 werde durch Unterabsatz 3 von Artikel 9 Absatz 1 gerechtfertigt, ist daher nicht zu folgen.
35 Dies bedeutet jedoch nicht, dass Griechenland seine finanziellen Interessen und die öffentliche Gesundheit unter der Geltung der Richtlinie nicht schützen könnte. Wie die Kommission zu Recht ausführt, steht es Griechenland frei, gemäß Artikel 16 der Richtlinie die Gesamthöhe der Besteuerung von Tabakwaren festzusetzen. Es kann daher die genannten Interessen dadurch schützen, dass es das Niveau der Besteuerung erhöht. Die Besorgnis der griechischen Regierung, Hersteller und Importeure könnten einer Steuererhöhung durch Reduzierung ihrer Gewinnspanne entgegenwirken, ist unbegründet. Der Gewinn, der den Großhändlern und den Einzelhändlern verbleibt, ist wegen des hohen Steueranteils in dem Preis für den Verkauf verhältnismäßig niedrig. Der Kleinverkaufspreis spiegelt daher das Niveau der Besteuerung wider; die griechischen Behörden können in jedem Fall auf eine Senkung der Gewinnspannen mit einer weiteren Erhöhung des Steuerniveaus reagieren.
Ergebnis
36 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer verstoßen hat;
2. die Hellenische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.