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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.05.2000 – C-22/99

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2000:234

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 11. Mai 2000

I — Einführung

1 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Frage, ob die Regeln über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, nach denen u. a. der Richtpreis für Milch festgesetzt wird, einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die den Abschluß von Branchenvereinbarungen bezüglich des Mindestpreises von Milch zwischen den Erzeugern einerseits und den Unternehmen der verarbeitenden Industrie oder des Handels andererseits fördern soll. (Mitunter konnte dieser Preis höher sein, als der von der Gemeinschaft festgesetzte Milchpreis.)

II — Sachverhalt und Vorlagefrage

2 Dem Vorlagebeschluß ist folgender Ausgangssachverhalt zu entnehmen: Cristoforo Bertinetto (im folgenden: Kläger) ist Viehzüchter und Milcherzeuger. Er schloß mit der Biraghi SpA (im folgenden: Beklagte), die Milcherzeugnisse herstellt, einen Vertrag über die Lieferung von Milch in der Zeit von April 1991 bis März 1992. Der Preis war keine Vertragsbedingung, die die Beklagte mit jedem einzelnen Lieferanten ausgehandelt hätte, und ergab sich somit nicht aus der Annahme eines Angebots durch jeden einzelnen. Alle Lieferanten erhielten je nach Marktlage denselben Preis. Von April 1991 bis März 1992 erhielt der Kläger pro Liter Milch verschiedene Preise, die bisweilen dem von der Gemeinschaft festgelegten Richtpreis entsprachen. Mitunter lagen die gezahlten Preise jedoch auch unter den Preisen, die die UNALAT (für die Verbände der Milcherzeuger) und die ASSOLATTE (für die milchverarbeitende Industrie, auch für die Beklagte) in der Branchenvereinbarung gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 88 vom 16. März 1988 (im folgenden: Gesetz 88/88) festgelegt hatten.

3 Der Kläger hat im Ausgangsverfahren vorgetragen, der in der Branchenvereinbarung festgelegte Preis sei für alle der ASSOLATTE angeschlossenen Unternehmen verbindlich. Den Erzeugern dürfe unter keinen Umständen ein niedrigerer Preis gezahlt werden. Die Beklagte sei daher zur Zahlung der Differenz zu verurteilen.

4 Die Beklagte hat hierauf erwidert, die gemäß dem Gesetz 88/88 geschlossenen Branchenvereinbarungen seien nicht verbindlich. Das Gesetz verweise lediglich auf die privatrechtlichen Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag. Der in den Vereinbarungen festgesetzte Preis sei nicht einmal für die Verbandsmitglieder verbindlich. Die Klage des Klägers sei daher abzuweisen.

5 Das vorlegende Gericht kommt daher zu der Auffassung, daß der Klage — vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Regeln über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse — stattzugeben wäre, wenn die Branchenvereinbarung die verarbeitende Industrie verpflichten würde, den von ihrem Branchenverband vereinbarten Preis zu zahlen. Dem Antrag der Beklagten wäre hingegen stattzugeben, wenn die Branchenvereinbarung nur Vorgaben enthielte, von denen die einzelnen Mitglieder der Verbände abweichen könnten. Um darüber entscheiden zu können, welche dieser Auffassungen zutrifft, prüft das vorlegende Gericht das Gesetz 88/88, mit dem diese Branchenvereinbarungen eingefühlt und geregelt wurden. Verschiedene Vorschriften sprechen seiner Ansicht nach für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen. So bestimme Artikel 2 Buchstabe d, daß Branchen Vereinbarungen ... im voraus die Preise für die Erzeugnisse festlegen [sollen]. Artikel 8 Absatz 3 sehe vor, daß sich die Gegenseite verpflichtet, den sich aus den Vereinbarungen ergebenden Preis zu entrichten. Es sei also keine weitere Willenserklärung der Verbandsmitglieder mehr erforderlich, damit der Inhalt der Branchenvereinbarung diese bindet: Die Verbindlichkeit ergebe sich aus dem Gesetz; es genüge, daß der Käufer dem Verband angehöre, der die Vereinbarung geschlossen habe.

6 Das vorlegende Gericht gelangt schließlich zu der Schlußfolgerung, der vorliegende Fall könnte insbesondere in den Geltungsbereich von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 fallen, der die Festsetzung des Richtpreises für die gesamte Milchmenge regelt, die die Erzeuger in einem Milch Wirtschaftsjahr verkaufen.

7 Das Gesetz 88/88 enthalte nämlich Vorschriften, die je nach der Auslegung der Gemeinschaftsnorm gegen diese verstoßen könnten:

a) die Branchenvereinbarungen seien verbindlich (Artikel 2 Buchstabe d und 8 Absatz 2);

b) die Vereinbarungen sollen den Mindestpreis oder die Kriterien festlegen, nach denen er sich bestimme (Artikel 5 Buchstabe b);

c) für den Fall, daß die Vereinbarungen nicht auf eigene Initiative der Parteien zustande kommen, sei eine behördliche Ladung der Parteien durch den Ministro dell'agricoltura e delle foreste (Minister für Landwirtschaft und Forsten) auf Antrag einer der beiden Parteien vorgesehen (Artikel 4);

d) ebenso habe der Assessore regionale all'agricoltura (Landwirtschaftsminister der Regionalregierung) auf Antrag einer der Parteien beide zu laden, um auf den Abschluß von Vereinbarungen gemäß Artikel 7 hinzuwirken (Artikel 7 Absatz 2);

e) die Parteien dieser Vereinbarungen haben den Abschluß von Verträgen über den Verkauf der Erzeugnisse zu fördern und zu prüfen, ob die abgeschlossenen Verträge den Vereinbarungen entsprechen (Artikel 8 Absatz 1);

f) Unternehmen, die den Branchenvereinbarungen entsprechende Verträge geschlossen haben, würden bei der Gewährung von Fördermitteln für die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft gegenüber anderen bevorzugt (Artikel 12).

8 Das Gericht hat daher dem Gerichtshof folgende Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verbietet Artikel 3 der Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 es dem italienischen Staat, den Abschluß von Branchenvereinbarungen gesetzlich so zu regeln, daß den Parteien dieser Vereinbarungen die Aufgabe zufällt, die Milchpreise nach den im Gesetz Nr. 88 vom 16. März 1988 vorgesehenen Verfahren und mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen im voraus festzusetzen?

III — Rechtlicher Rahmen

1) Gemeinschaftsrecht

Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (im folgenden: Verordnung Nr. 804/68)

9 Hinsichtlich der Festsetzung des Richtpreises für Milch sieht Artikel 3 folgendes vor:

(1) Für die Gemeinschaft wird jährlich vor dem 1. August für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Milch Wirtschaftsjahr der Richtpreis für Milch festgesetzt.

...

(2) Der Richtpreis ist der Milchpreis, der für die von den Erzeugern im Milchwirtschaftsjahr insgesamt verkaufte Milch angestrebt wird, und zwar entsprechend den Absatzmöglichkeiten, die sich auf dem Markt der Gemeinschaft und den Märkten außerhalb der Gemeinschaft bieten.

(3) - (4) ...

2) Nationales Recht

Gesetz vom 16. März 1988 mit den Vorschriften über Branchenvereinbarungen und Verträge über den Anbau und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 11)Dieses Gesetz zur Regelung von Branchenvereinbarungen soll die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion und eine den Leitlinien und Zielen der nationalen Planung auf dem Gebiet der Agrar-und Ernährungswirtschaft entsprechende Organisation des Agrarmarkts fördern....

Artikel 21)Branchenvereinbarungen sollena)die Menge der landwirtschaftlichen Erzeugung so regeln, daß sie der Nachfrage auf den in- und ausländischen Märkten entspricht und daß ausgeglichene und stabile Marktverhältnisse erreicht werden;...d)im voraus die Preise für die Erzeugnisse oder die Kriterien, nach denen diese zu bestimmen sind, festlegen, damit Anbaupläne aufgestellt werden können.

...

Artikel 51)Damit die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden, ist in Branchenvereinbarungen ... insbesondere folgendes festzulegen:...b)der Mindestpreis oder im Fall mehrjähriger Vereinbarungen die Kriterien für dessen Festsetzung unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Produktionskosten sowie die Zahlungsfristen und -modalitäten und etwaige Vorauszahlungen;...

Artikel 8..3)Die Gegenseite verpflichtet sich,...b)den sich aus den Vereinbarungen ergebenden Preis zu entrichten....

Artikel 121)Bei der Gewährung von Fördermitteln für die Modernisierung und Umstrukturierung des Agrar- und Ernährungssektors der verarbeitenden Industrie und des Handels werden diejenigen Unternehmen bevorzugt, die den Branchenvereinbarungen entsprechende Anbau- und Kaufverträge abgeschlossen haben.2)Bei der Gewährung von Fördermitteln für die Landwirtschaft werden — vorbehaltlich der in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Prioritätskriterien — diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger bevorzugt, die Mitglieder eines Verbandes sind und den Branchenvereinbarungen entsprechende Anbau- und Kaufverträge abschließen.

10 Zum zusammenfassenden Inhalt der übrigen fallrelevanten Bestimmungen des Gesetzes 88/88 wird auf die Ausführungen des vorlegenden Gerichts — siehe oben, Nummern 5 und 7 — verwiesen.

IV — Vorbringen der Beteiligten

11 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Verordnung Nr. 804/68 stehe einer nationalen Bestimmung entgegen, die dazu bestimmt sei, einen einheitlichen Preis für Milch, durch welche Methode auch immer, festzusetzen. Die Artikel 4 und 7 des Gesetzes 88/88 würden aber gerade dieses Ziel verfolgen, da die Einberufung der Parteien von Amts wegen im Hinblick auf den Abschluß der Branchenvereinbarung vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang sei auch Artikel 12 des Gesetzes 88/88 zu sehen, der eine Vorzugsbehandlung der Unterzeichner der Branchenvereinbarung im Hinblick auf die Gewährung von Moder-nisierungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorsehe, um die Parteien zum Abschluß der Branchenvereinbarung und damit zur Festsetzung eines einheitlichen Preises zu beeinflussen.

12 Die italienische Regierung verweist darauf, daß das Gesetz 88/88 keine direkte Einflußnahme oder Preisfestsetzung durch die öffentliche Gewalt vorsehe. Zudem bestehe kein Zusammenhang zwischen einer Branchenvereinbarung im Sinne des Gesetzes 88/88 und der Festsetzung des Richtpreises nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 804/68. Der Richtpreis dürfe nicht als Vermarktungspreis verstanden werden, der innerhalb der Gemeinschaft identisch sei, sondern als Schwelle, über der die Interventionsmechanismen der gemeinsamen Marktorganisation des betreffenden Sektors greifen würden. Der Vermarktungspreis werde dagegen durch die Entwicklung auf dem Markt bestimmt. So hätten Untersuchungen ergeben, daß der Handelspreis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich schwanke. Daher stehe das Gesetz 88/88 nicht im Widerspruch zur Verordnung Nr. 804/68.

13 Die Kommission verweist zunächst darauf, daß die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bildung der Erzeugerpreise nicht fördern oder begünstigen dürfen, wenn es sich um Produkte handele, für die eine gemeinsame Marktorganisation bestehe. Die Mitgliedstaaten würden daher gegen die Verordnung Nr. 804/68 verstoßen, wenn sie dergestalt in die Preisbindung eingreifen, daß Preise festgesetzt würden, die von dem innerhalb der Gemeinschaft geltenden Richtpreis abweichen, da dies letztlich zu einer Störung des gemeinsamen Marktes führen würde. Darüber hinaus trägt die Kommission vor, daß jedes Eingreifen des Staates in die Preisbildung den Wettbewerb im gemeinsamen Markt verfälschen könne. Diejenigen nationalen Bestimmungen, die Absprachen von Unternehmen begünstigten, stünden im Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und stellten einen Verstoß gegen die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag dar.

V — Würdigung

14 Der Gerichtshof war bereits mehrfach mit Fragen der Vereinbarkeit der Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse mit mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften über die Preisfestsetzung für Milch befaßt. Insbesondere die diesbezüglichen italienischen Bestimmungen waren mehrfach Gegenstand einer Prüfung.

15 Der Gerichtshof ist hierbei zunächst auf die Grundzüge der Gemeinschaftsregelung eingegangen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 wird für die Gemeinschaft jährlich ein Richtpreis für Milch festgesetzt. Dieser Richtpreis ist nach Artikel 3 Absatz 2 der Milchpreis, der für die von den Erzeugern im Milchwirtschaftsjahr insgesamt verkaufte Milch angestrebt wird, und zwar entsprechend den Absatzmöglichkeiten, die sich auf dem Markt der Gemeinschaft und den Märkten außerhalb der Gemeinschaft bieten.

16 Mangels direkter Interventionsmaßnahmen für Milch wird die Stützung des Milchpreises insbesondere durch das in Artikel 5 der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehene System von Interventionspreisen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse angestrebt. Zweck dieser Interventionspreise ist es, die Erzielung des Richtpreises für Milch unter den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 804/68 dargelegten Bedingungen, d. h. insbesondere im Einklang mit den Gesetzen des Marktes innerhalb der Gemeinschaft, zu gewährleisten.

17 Um diesen Zweck zu erreichen, enthält die Verordnung außerdem ein Schutzsystem an den Gemeinschaftsgrenzen, das namentlich aus Abschöpfungen besteht, die den Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Preis frei Grenze eines bestimmten Milcherzeugnisses ausgleichen sollen. Daneben sieht die Verordnung Nr. 804/68 die Möglichkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen vor, deren Betrag für die gesamte Gemeinschaft gleich ist, jedoch je nach dem Drittland, für das die Lieferung bestimmt ist, unterschiedlich festgesetzt werden kann.

18 Eines der Hauptziele der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse besteht also darin, den Milcherzeugern einen am Richtpreis orientierten Milchpreis zu gewährleisten. Die zu diesem Zweck in der Verordnung vorgesehenen Mechanismen werden ausschließlich von der Gemeinschaft kontrolliert.

19 In seinem Urteil in der Rechtssache Toffoli hatte der Gerichtshof über die Vereinbarkeit des italienischen Gesetzes Nr. 306/75 — das später durch das dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Gesetz Nr. 88/88 ersetzt worden war — mit der Verordnung Nr. 804/68 zu befinden. Die damalige Rechtslage stellte sich dem Gerichtshof wie folgt dar: Nach dem damals geltenden Gesetz, das u. a. Bestimmungen über die Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch enthielt, waren durch die einer Vereinigung angehörenden Erzeuger bei der Erzeugung und dem Verkauf von Milch die von der Vereinigung aufgestellten Regeln und Programme zu beachten. Darüber hinaus waren die der Vereinigung angehörenden Erzeuger gehalten, die Milch über ihre Vereinigung zu verkaufen. Der Erzeugerpreis für Milch wurde unabhängig von der Verwendung, für die die Milch bestimmt war, für jedes Wirtschaftsjahr und für jede Region in kollektiven Verhandlungen unter Beteiligung der verschiedenen betroffenen Wirtschaftskreise festgesetzt. Die zwischen den Beteiligten zustande gekommenen Vereinbarungen wurden veröffentlicht und waren dann für die Beteiligten verbindlich. War eine solche Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Wirtschaftsjahres zustande gekommen, so wurde der Erzeugerpreis für Milch von einer durch Dekret des Präsidenten der Region ernannten Kommission festgesetzt. Die von dieser Kommission getroffene Entscheidung wurde ebenfalls veröffentlicht und war für die Beteiligten verbindlich.

20 Dem Gerichtshof war die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt worden, ob die Verordnung Nr. 804/68 es dem italienischen Staat verbietet, durch Gesetz seinen Verwaltungsbehörden die Befugnis zur Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch zu übertragen.

21 Ausgehend von den Zielen der Marktorganisation hat der Gerichtshof hierzu ausgeführt, daß in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt, ... die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt [sind], durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Mechanismus der Bildung derjenigen Preise einzugreifen, die in der gemeinsamen Marktorganisation auf der gleichen Produktions- oder Handelsstufe geregelt sind. Hieraus folgt, daß eine nationale Gesetzgebung, die dazu bestimmt ist, die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch durch Vereinbarung oder kraft Hoheitsakt auf nationaler oder regionaler Ebene — mit welcher Methode auch immer — zu fördern und zu begünstigen, ihrem Wesen nach außerhalb des den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Zuständigkeitsbereichs liegt und gegen das in der Verordnung Nr. 804/68, insbesondere in Artikel 3, aufgestellte Prinzip verstößt, wonach für die von den Erzeugern im Milchwirtschaftsjahr verkaufte Milch entsprechend den Absatzmöglichkeiten, die sich auf dem Markt der Gemeinschaft und den Märkten außerhalb der Gemeinschaft bieten, ein Erzeugerrichtpreis für Milch angestrebt wird.

22 Der Gerichtshof hat daher auf die damals vorgelegte Frage geantwortet, daß die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Erzeugerpreises für Milch durch einen Mitgliedstaat ... mit der durch die Verordnung Nr. 804/68 ... errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unvereinbar [ist].

23 Diese Aussage hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 1984 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien — es ging erneut um das Gesetz Nr. 306/75 — bekräftigt. Der Gerichtshof erkannte einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, da das italienische Gesetz die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch durch einen durch Dekret des Präsidenten der betreffenden Region ernannten Ausschuß vorsah. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, daß das Gemeinschaftsrecht jeder gesetzlichen Bestimmung entgegensteht, die irgendeinen Eingriff einer staatlichen oder regionalen Behörde vorsieht, um die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch durch Vereinbarung zu fördern und zu begünstigen.

24 Es läßt sich also festhalten, daß eine nationale Gesetzgebung, die dazu bestimmt ist, die Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises für Milch durch Vereinbarung oder kraft Hoheitsakt auf nationaler oder regionaler Ebene — mit welcher Methode auch immer — zu fördern und zu begünstigen, mit der Verordnung Nr. 804/68 unvereinbar ist.

25 Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß zu prüfen ist, ob Italien unmittelbar oder mittelbar die Erzeugerpreise für Milch festgesetzt und dadurch gegen die Verordnung Nr. 804/68 verstoßen hat.

26 Das vorlegende Gericht hat in seinem Vorlagebeschluß eine Reihe von Kriterien genannt, die seiner Auffassung nach für eine zumindest mittelbare Förderung oder Begünstigung der Festsetzung eines einheitlichen Erzeugerpreises durch die öffentliche Gewalt sprechen. So wird insbesondere darauf verwiesen, daß die streitgegenständlichen Branchenvereinbarungen verbindlich sind und den Mindestpreis oder Kriterien festlegen, nach denen er sich bestimmt. Für den Fall, daß die Vereinbarung nicht auf eigene Initiative der Parteien zustande kommt, ist eine behördliche Ladung der Parteien durch den Minister für Landwirtschaft und Forsten auf Antrag einer der beiden Parteien vorgesehen. Ebenso hat der Landwirtschaftsminister der Regionalregierung auf Antrag einer der Parteien beide zu laden, um auf den Abschluß von Branchenvereinbarungen hinzuwirken. Die Parteien dieser Branchenvereinbarungen haben den Abschluß von Verträgen über den Verkauf der Erzeugnisse zu fördern und zu prüfen, ob die abgeschlossenen Verträge den Vereinbarungen entsprechen. Letztlich werden Unternehmen, die den Branchenvereinbarungen entsprechende Verträge geschlossen haben, bei der Gewährung von Fördermitteln für die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft gegenüber anderen bevorzugt.

27 Aus dem Zusammenspiel dieser Kriterien ergibt sich, daß der Staat zwar nicht den Erzeugerpreis für Milch unmittelbar festsetzt, aber den Abschluß von diesbezüglichen Branchenvereinbarungen zumindest fördert. Durch den Abschluß dieser Branchenvereinbarungen stehen den Beteiligten Begünstigungen in Form von Fördermitteln zu, die ihnen ansonsten versagt bleiben. Auch die Verbindlichkeit der Branchenvereinbarung im Zusammenhang mit der Ladung der Parteien durch die öffentlichen Stellen spricht für ein mittelbares Eingreifen des Staates bei der Festsetzung der Erzeugerpreise.

28 Da jedoch jede Festsetzung dieser Preise — mit welcher Methode auch immer — gegen das in der Verordnung Nr. 804/68, insbesondere in Artikel 3, aufgestellte Prinzip verstößt, wonach für die von den Erzeugern verkaufte Milch entsprechend den Absatzmöglichkeiten, die sich auf dem Markt der Gemeinschaft und den Märkten außerhalb der Gemeinschaft bieten, ein Erzeugerrichtpreis für Milch angestrebt wird, ist von der Unvereinbarkeit einer solchen nationalen Gesetzgebung mit der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation auszugehen.

29 Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, den jeweiligen Sachverhalt aufzuklären und die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf den Ausgangsfall anwendbar sind, zu ermitteln und insbesondere auszulegen.

30 Als Ergebnis ist daher festzuhalten, daß nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein Mitgliedstaat den Abschluß von Branchenvereinbarungen fördert oder begünstigt, die die Festsetzung von Erzeugerpreisen für Milch beinhalten, mit der durch die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unvereinbar sind. Da diese Vereinbarungen aufgrund des Gesetzes 88/88 für die Beteiligten verbindlich sind und zudem für die Beteiligten eine Vorzugsbehandlung bei der Vergabe von Fördermitteln vorgesehen ist, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Mitgliedstaat selbst unmittelbar an der Festsetzung der Erzeugerpreise beteiligt ist.

VI — Kosten

31 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

VII — Ergebnis

32 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten wird vorgeschlagen, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse steht Rechtsvorschriften wie denen des (italienischen) Gesetzes Nr. 88 vom 16. März 1988 entgegen, die den Abschluß von Branchenvereinbarungen so regeln, daß den Parteien dieser Vereinbarungen die Aufgabe zufällt, die Milchpreise nach einem im Gesetz vorgesehenen Verfahren und mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen im voraus festzusetzen.