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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.05.2000 – C-371/97

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2000:223

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 11. Mai 2000

1 Mit dieser Vorlage ersucht Sie das Tribunale civile e penale Venedig (Italien) um Feststellung, ob die Bestimmungen der Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG, denen zufolge Ärzten, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, während ihrer — auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis betriebenen — Weiterbildung ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht, unmittelbare Wirkung entfalten.

2 Sie haben diese Frage zum Teil bereits in Ihrem Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache Carbonari u. a. beantwortet. In dieser Rechtssache ging es darum, ob die den Anspruch auf Vergütung betreffenden Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien hinreichend genau und unbedingt waren, um den sich auf sie berufenden Rechtsuchenden im Fall einer Weiterbildung auf Vollzeitbasis unmittelbare Rechte zu verleihen.

3 Sie werden ersucht, zu prüfen, ob die Lösung, zu der Sie in der vorgenannten Rechtssache Carbonari u. a. gelangt sind, auf einen Sachverhalt übertragen werden kann, bei dem einige Kläger ihre Weiterbildung auf Teilzeitbasis betreiben.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

1. Die einschlägigen Bestimmungen der oben genannten Richtlinien

4 Die Anerkennungsrichtlinie zielt auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte ab; sie sieht Maßnahmen vor, die die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.

5 Sie unterscheidet zwischen den einzelnen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen der Fachärzte, je nachdem, ob sie allen Mitgliedstaaten oder aber nur zwei oder mehr von ihnen gemeinsam sind. Im ersten Fall erfolgt die Anerkennung automatisch, wenn die Betroffenen gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie eine Weiterbildung betrieben haben, die den in der Koordinierungsrichtlinie vorgesehenen Mindestvoraussetzungen entspricht. Für den zweiten Fall bestimmt Artikel 6, dass die Anerkennung im Verhältnis zwischen diesen Staaten automatisch erfolgt, vorausgesetzt jedoch, dass sich die Betroffenen auf eine Weiterbildung berufen können, die den Anforderungen der Koordinierungsrichtlinie entspricht.

6 Die Koordinierungsrichtlinie zielt darauf ab, bestimmte Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften über die ärztliche Tätigkeit zu koordinieren, während die Mitgliedstaaten im Übrigen bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand behalten.

7 Die Koordinierungsrichtlinie harmonisiert in gewissem Umfang die Voraussetzungen für die Weiterbildung und den Zugang zu den verschiedenen ärztlichen Fachrichtungen, und zwar im Hinblick darauf, dass für alle Berufsangehörigen der Mitgliedstaaten eine etwa gleiche Ausbildungsbasis innerhalb der Gemeinschaft geschaffen werden soll. Diese Mindestbedingungen für den Zugang zur Weiterbildung, deren Mindestdauer, die Art ihrer Durchführung und den Ort, an dem sie erfolgt, sowie für die Kontrolle der Weiterbildung betreffen jedoch nur solche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen.

8 Diese Richtlinien wurden durch die Richtlinie 82/76 geändert, deren in ihrer dritten Begründungserwägung klar ausgedrücktes Ziel es ist, eine strengere Regelung für die Weiterbildung der Fachärzte auf Teilzeitbasis festzulegen. Im Übrigen nimmt die Richtlinie 82/76 an der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie eine Reihe technischer Änderungen vor, die aufgrund der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der während der ersten Jahre der Anwendung erworbenen Erfahrungen notwendig geworden waren.

9 Diese Richtlinien wurden durch die Richtlinie 93/16/EWG aufgehoben und ersetzt, die die wichtigsten Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinien nicht ändert, sondern das Ziel verfolgt, [sie] im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit zu kodifizieren und in einem einzigen Text zusammenzufassen.

10 Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Zugang zur ärztlichen Tätigkeit und deren Ausübung vom Besitz eines ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen in Artikel 3 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten ärztlichen Befähigungsnachweises abhängig zu machen, um so zu gewährleisten, dass der Betroffene im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Koordinierungsrichtlinie genannten Mindestkenntnisse erworben hat.

11 Artikel 2 Absatz 1 der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 legt die Bedingungen fest, denen die zur Erlangung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises führende Ausbildung genügen muss. Insbesondere muss diese Ausbildung auf Vollzeitbasis und unter der Kontrolle der nach Nummer 1 des Anhangs zuständigen Behörden oder Einrichtungen erfolgen. Außerdem muss die Ausbildung in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einem hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Krankenhaus erfolgen.

12 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Koordinierungsrichtlinie bezeichnen die Mitgliedstaaten die für die Ausstellung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zuständigen Behörden oder Stellen.

13 Artikel 3 der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 gestattet es den Mitgliedstaaten, eine fachärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis zuzulassen. Dieser Artikel verlangt jedoch die Einhaltung bestimmter Bedingungen. Die Weiterbildung auf Teilzeitbasis kann nur genehmigt werden, wenn eine Weiterbildung auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen persönlichen Gründen nicht möglich wäre. Überdies muss diese Weiterbildung auf Teilzeitbasis gemäß Nummer 2 des Anhangs I erfolgen und qualitativ dasselbe Niveau haben wie die Vollzeitweiterbildung. Ferner darf dieses Niveau weder dadurch, dass die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt, noch durch die gleichzeitige Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit beeinträchtigt werden. Schließlich darf die Gesamtdauer der ärztlichen Weiterbildung nicht aufgrund der Tatsache gekürzt werden, dass sie teilzeitlich erfolgt.

14 Die Nummern 1 und 2 des Anhangs, den die Richtlinie 82/76 der Koordinierungsrichtlinie hinzugefügt hat, bestimmen Folgendes:

Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis

1. Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis

Sie erfolgt an spezifischen Weiterbildungsstätten, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind.

Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet.

Diese Weiterbildung kann aus Gründen wie Wehrdienst, wissenschaftliche Aufträge, Schwangerschaft oder Krankheit unterbrochen werden. Die Gesamtdauer der Weiterbildung darf durch die Unterbrechung nicht verkürzt werden.

2. Ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis

Sie erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Weiterbildung auf Vollzeitbasis, von der sie sich nur durch die Möglichkeit unterscheidet, die Beteiligung an den ärztlichen Tätigkeiten auf eine Dauer zu beschränken, die mindestens der Hälfte der unter Nummer 1 Absatz 2 genannten Zeitspanne entspricht.

Die zuständigen Behörden tragen Sorge dafür, dass Gesamtdauer und Qualität der ärztlichen Weiterbildung auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als auf Vollzeitbasis.

Die Teilzeitweiterbildung wird daher angemessen vergütet.

15 Die Artikel 4 und 5 der Koordinierungsrichtlinie setzen die Mindestdauer der Weiterbildung fest, die zur Erlangung von allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsamen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen in den Artikeln 5 und 7 der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Befähigungsnachweisen führt.

16 Schließlich verpflichtet Artikel 16 der Richtlinie 82/76 die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 1982 die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie zu treffen.

2. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes

17 Was den Kreis der Personen betrifft, denen die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 Rechte zuerkennen, namentlich wenn es um den Anspruch der Fachärzte auf Vergütung ihrer Weiterbildung geht, so hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Koordinierungsrichtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Vergütung der Ausbildungszeiten in den medizinischen Fachgebieten nur für die medizinischen Fachgebiete [gilt], die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen, und die in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind.

B — Nationales Recht

1. Die italienischen Rechtsvorschriften

18 Die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie wurden durch das Gesetz Nr. 217 vom 22. Mai 1978 in das nationale Recht der Italienischen Republik umgesetzt.

19 Demgegenüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 7. Juli 1987 festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/76 nachzukommen.

20 Auf dieses Urteil hin wurde die Richtlinie 82/76 durch das Decreto legislativo Nr. 257 vom 8. August 1991 umgesetzt.

21 Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 257 regelt die Rechte und Pflichten der Ärzte, die an einer Weiterbildung zum Facharzt teilnehmen; Artikel 6 setzt ein Stipendium für sie aus.

22 Artikel 6 Absatz 1 des genannten Dekrets lautet: Zu den Weiterbildungsschulen im Zusammenhang mit einer Vollzeitanstellung zu ihrer Fortbildung zugelassene Personen erhalten während der gesamten Dauer des Kurses mit Ausnahme von Zeiten, in denen die Weiterbildung zum Facharzt ausgesetzt wird, ein Stipendium, das für das Jahr 1991 auf 21500000 ITL festgesetzt wird. Dieser Betrag wird vom 1. Januar 1992 an jährlich um den voraussichtlichen Inflationssatz erhöht und alle drei Jahre durch Dekret des Ministers für das Gesundheitswesen nach Maßgabe der Tabelle entsprechenden Mindesterhöhung der Bezüge, die in den Arbeitsverträgen für das ärztliche Personal im Dienst des nationalen Gesundheitsdienstes vorgesehen ist, neu festgesetzt.

23 Schließlich stellt Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 257 fest, dass dessen Bestimmungen vom Universitätsjahr 1991/92 an gelten.

2. Die Anwendung der italienischen Regelung

24 Es steht fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie 82/76, die den Mitgliedstaaten aufgeben, den Fachärzten während ihrer Weiterbildung eine angemessene Vergütung zu gewähren, von der Italienischen Republik durch Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 257 umgesetzt wurden und dass diese letztgenannte Bestimmung dahin ausgelegt wurde, dass das in dieser Weise eingeführte Stipendium auch nach dem Universitätsjahr 1991/92 nicht für diejenigen Ärzte gilt, die sich vor 1991/92 in den einzelnen fachlichen Weiterbildungsschulen immatrikuliert hatten.

II — Sachverhalt und Verfahren

25 Frau Gozza und dreiundzwanzig andere Studienabsolventen der Medizin (im Folgenden: Kläger), die während des Studienjahres 1990/91 im Rahmen der medizinischen Fakultät der Universität Padua an der Schule für die fachärztliche Weiterbildung auf den Gebieten der Anästhesie und der Wiederbelebung eingeschrieben waren, konnten nicht vom Beginn ihrer Ausbildung an in den Genuss des durch das Gesetzesdekret Nr. 257 geschaffenen Stipendiums gelangen. Sie erhoben im August 1991 Klage beim Pretore von Padua als Giudice del lavoro (Arbeitsrichter) mit dem Antrag, ihnen in Zusammenhang mit den von ihnen besuchten fachärztlichen Weiterbildungskursen einen Anspruch auf angemessene Vergütung zuzuerkennen.

26 Nach einigen verfahrensrechtlichen Zwischenvorgängen, die dazu führten, dass die Corte suprema di cassazione einen Kompetenzkonflikt zu entscheiden hatte, wurde der Rechtsstreit an das vorlegende Gericht als foro erariale (für Streitigkeiten über die öffentlichen Finanzen zuständiges Gericht) verwiesen. Die Corte suprema di cassazione hatte nämlich ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall ein — öffentlich- oder privatrechtliches, untergeordnetes oder quasi untergeordnetes — Arbeitsverhältnis gegeben sei, das zur Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes, als Arbeitsgericht entscheidendes richterliches Organ führen müsste.

27 Mit Klageschrift vom 14. März 1996 nahmen die Ärzte — deren Zahl im Laufe der einzelnen Verfahrensstadien von 24 auf 636 angestiegen war — das Verfahren vor dem Tribunale civile e penale Venedig wieder auf.

28 Die Kläger, sämtlich Studienabsolventen der Medizin und der Chirurgie, führten aus, sie seien bei verschiedenen an der Universität Padua errichteten Schulen für fachärztliche Weiterbildung eingeschrieben gewesen, und forderten die Anerkennung ihres Anspruchs auf angemessene Vergütung gemäß den Bestimmungen der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie sowie der Richtlinie 82/76; sie beantragten infolgedessen, die genannte Universität und die übrigen Beklagten — die Ministerien für Universitätswesen, Gesundheit und öffentliche Bildung — zur Zahlung der geschuldeten Beträge zu verurteilen, deren genaue Höhe im Laufe des Verfahrens festzusetzen sei.

29 Die beklagten Stellen traten diesen Anträgen mit der Begründung entgegen, die in Rede stehenden Richtlinien könnten keine unmittelbare Wirkung zeitigen, da sie den Adressaten der Verpflichtung zur Zahlung der angemessenen Vergütung nicht bezeichneten und vor allem keine Kriterien für die Festsetzung der Vergütung festlegten. Es sei daher Sache eines anderen Rechtsetzungsorgans, nämlich des für die Umsetzung zuständigen Gesetzgebers jedes einzelnen Mitgliedstaats, diese Kriterien zu bestimmen.

30 Die Beklagten machten ferner geltend, Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 257, der Maßnahme, mit der die Italienische Republik ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung nachgekommen sei, eine angemessene Vergütung zu zahlen, begründe keine unterschiedliche Behandlung der (wie die Kläger) vor dem Studienjahr 1991/92 eingeschriebenen, ihre fachliche Weiterbildung betreibenden Ärzten — auf die die Neuregelung keine Anwendung finde — einerseits und denjenigen, die sich nach 1991/92 eingeschrieben hätten und auf die diese Regelung anwendbar sei, andererseits. In der Tat seien die vor dem Studienjahr 1991/92 eingeschriebenen Ärzte, zu denen die Kläger gehörten, anders als diejenigen, die sich nach diesem Jahr eingeschrieben hätten, in keiner Weise zu einer Weiterbildung auf Vollzeitbasis verpflichtet gewesen, noch hätten sie zusagen müssen, keine berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Beklagten räumen indessen ein, dass die Kläger eine fachliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis betrieben hätten.

31 Da das Tribunale civile e penale Venedig der Ansicht war, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung der streitigen Richtlinien ab, hat es am 7. Oktober 1997 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die Bestimmung der Richtlinie 82/76/EWG, nach der die ärztliche Weiterbildung sowohl auf Vollzeit- als auch auf Teilzeitbasis angemessen vergütet wird, auch für den Zeitraum, in dem der italienische Staat keine besonderen Bestimmungen erlassen hatte, dahin auszulegen, dass sie unmittelbare Wirkung zugunsten der in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte entfaltet, oder dahin, dass sie ihnen den unbeschränkten Anspruch gegen die zuständigen Behörden des Staates verleiht, eine angemessene Vergütung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten zu erhalten, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung entfaltet werden ?

2. Wenn festgestellt wird, dass das erwähnte Recht besteht, welches sind dann die Kriterien für die Festlegung der angemessenen Vergütung sowohl im Zusammenhang mit der Weiterbildung auf Vollzeitbasis als auch im Zusammenhang mit der Weiterbildung auf Teilzeitbasis?

III — Beurteilung

A — Zur Zulässigkeit der Vorlage f ragen

32 Die spanische Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, die Fragen des vorlegenden Gerichts seien unzulässig, da der mitgeteilte Sachverhalt unvollständig sei. Aus Ihrer ständigen Rechtsprechung gehe nämlich hervor, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Koordinierungsrichtlinie vorgesehene Verpflichtung, für die Zeiträume der Weiterbildung zum Facharzt eine Vergütung zu zahlen, nur für Fachgebiete gelte, die allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsam seien, und nur unter der Voraussetzung, dass diese Gebiete in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt seien. Im vorliegenden Fall habe das vorlegende Gericht aber nicht genau angegeben, auf welchen Fachgebieten die Kläger weitergebildet würden.

33 Zwar führt der Vorlagebeschluss nicht die tatsächlichen Umstände an, die es dem Gerichtshof gestatten würden, dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu erteilen. Ich glaube jedoch nicht, dass das Fehlen dieser genauen Angaben Sie der Möglichkeit beraubt, die von diesem Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Es genügt nämlich die Feststellung, dass Anerkennungs- und Koordinierungsrichtlinie, was die betroffenen Gebiete der fachlichen Weiterbildung betrifft, sowohl die in den Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen als auch die für die Erteilung der den betroffenen Fachrichtungen entsprechenden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise zuständigen Behörden oder Stellen sehr genau aufführen.

34 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzulegen, welche der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Gruppe der Ärzte gehören, die sich in einem der Weiterbildungsgänge zum Facharzt befinden, für die nach der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung während der Zeit der Weiterbildung in Betracht kommt.

35 Die italienische Regierung bestreitet zwar nicht, dass die Vorlagefragen von einem Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) gestellt worden sind, macht aber geltend, der Gerichtshof müsse diese Fragen deswegen für unzulässig erklären, weil sie von einem Gericht gestellt worden seien, das nach dem italienischen Verfahrensrecht nicht (oder noch nicht) befugt sei, über die Sache zu entscheiden.

36 Hierzu ist in erster Linie daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages das einzelstaatliche Gericht die besseren Voraussetzungen besitzt, um die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die durch den bei ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen werden, und um zu entscheiden, ob für den Erlass seines Urteils die Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich ist.

37 Zweitens ist der Gerichtshof nach der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht.

38 Nach alledem sind die Ihnen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zulässig.

B — Zur Beantwortung der Fragen

1. Einleitende Bemerkungen

39 Mit diesen Fragen wünscht das vorlegende Gericht im Wesentlichen zu erfahren, ob die Bestimmungen über die Verpflichtung, die auf Vollzeit- und Teilzeitbasis betriebene fachärztliche Weiterbildung angemessen zu vergüten, ihrem Inhalt nach unbedingt und hinreichend genau sind, damit die in der Weiterbildung begriffenen Ärzte sich vor den nationalen Gerichten gegenüber den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats auf diese Verpflichtung berufen können.

2. Zur Verpflichtung, die Weiterbildung auf Vollzeitbasis zu vergüten

40 Was die Weiterbildung auf Vollzeitbasis betrifft, so hat der Gerichtshof den innerstaatlichen Gerichten bereits aufgrund einer vollständigen und eingehenden Prüfung der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der in Rede stehenden italienischen Durchführungsvorschriften — diese sind völlig mit denjenigen identisch, die das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache anzuwenden hat — alle Angaben geliefert, die für die Entscheidung über derartige Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind.

41 Es ist daher Sache dieser Gerichte, auf die bei ihnen anhängigen Verfahren die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, so wie sie der Gerichtshof in der Rechtssache Carbonari u. a. ausgelegt hat.

42 In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung, die auf Vollzeitbasis betriebene Ausbildung zum Facharzt zu vergüten, grundsätzlich unmittelbare Wirkung hat.

Sie haben in der Tat festgestellt, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung die Mitgliedstaaten [verpflichtet], bei Ärzten, die die Regelung der gegenseitigen Anerkennung in Anspruch nehmen können, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt zu vergüten, soweit diese in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Diese Verpflichtung ist als solche unbedingt und hinreichend genau.

43 Sie haben klargestellt, dass, wie aus der allgemeinen Systematik der Koordinierungs- und der Anerkennungsrichtlinie sowie der Richtlinie 82/76 hervorgehe, die Verpflichtung, für den Zeitraum der Weiterbildung zum Facharzt eine Vergütung zu zahlen, vollständig an die Einhaltung der Bedingungen der Weiterbildung zum Facharzt geknüpft [ist], die es den Mitgliedstaaten erlauben, gemäß der Anerkennungsrichtlinie die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes gegenseitig anzuerkennen, und dass der Mitgliedstaat, in dem die Weiterbildung zum Facharzt stattfindet, gewährleisten muss, dass diese alle in der Koordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 82/76 vorgesehenen Bedingungen erfüllt und dass Ärzte, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, eine Vergütung erhalten.

44 Weiterhin haben Sie daran erinnert, dass die Verpflichtung, für den Zeitraum der auf Vollzeitbasis betriebenen Weiterbildung eine Vergütung zu zahlen, nur für die medizinischen Fachgebiete [gilt], die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen und die in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind, und dass in den genannten Artikeln für die betreffenden Weiterbildungsgänge zum Facharzt sowohl die in den Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen als auch die zuständigen Behörden angegeben sind.

45 Der Gerichtshof hat infolgedessen das vorlegende Gericht aufgefordert, bestimmte Nachprüfungen vorzunehmen, um feststellen zu können, ob der in Rede stehende Anspruch den in der Weiterbildung befindlichen Ärzten zuzuerkennen ist.

46 In erster Linie haben Sie festgestellt, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die betroffenen Ärzte zur Gruppe der Ärzte gehören, die sich in einem der [in den Artikeln 5 oder 7 der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 aufgeführten] Weiterbildungsgänge zum Facharzt befinden.

47 In zweiter Linie haben Sie klargestellt, dass es ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu untersuchen, ob diese Weiterbildung gemäß den Anforderungen der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 erfolgt.

So haben Sie entschieden, dass Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung ... deutlich und unbedingt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes [verlangt], so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Weiterhin haben Sie ausgeführt, zwar heiße es in dieser Nummer 1, dass die Modalitäten von den zuständigen Behörden festgelegt werden, doch seien die in dieser Nummer aufgeführten Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Vollzeitbasis hinreichend genau, um es dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, zu bestimmen, welche der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Gruppe der in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte gehören, die in der Zeit vor dem Studienjahr 1991/92 die Voraussetzungen für die Vollzeitweiterbildung zum Facharzt im Sinne der Koordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 82/76 erfüllten.

48 Da die Koordinierungsrichtlinie und die Richtlinie 82/76 jedoch keine Angaben darüber enthalten, welche Stelle zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet, was nach Gemeinschaftsrecht unter einer angemessenen Vergütung zu verstehen und nach welcher Methode diese Vergütung zu bemessen ist, haben Sie den Schluss gezogen, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 in dieser Hinsicht nicht unbedingt [sind], da sie es dem nationalen Gericht nicht [ermöglichen], festzustellen, wer zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist und wie hoch diese sein muss.

49 Gemäß den Grundsätzen, die der Gerichtshof hinsichtlich der ihm durch Artikel 177 des Vertrages übertragenen Aufgabe entwickelt hat, haben Sie unter Überschreitung des formellen Rahmens der Ihnen gestellten Fragen das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts die Hindernisse zu überwinden vermag, die sich im konkreten Fall aus der Unmöglichkeit ergaben, den Grundsatz der unmittelbaren Wirkung anzuwenden. Sie haben ferner betont, dass der Grundsatz des Vorrangs an die Beachtung bestimmter Voraussetzungen geknüpft sei.

50 In erster Linie haben Sie ausgeführt, dass ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren gerade zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen [hat], um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen. Sie haben infolgedessen, was das Gesetzesdekret Nr. 257 betrifft, das vorlegende Gericht aufgefordert, zu beurteilen, inwieweit sich das gesamte [nationale] Recht und insbesondere — für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten — die Bestimmungen eines zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 erlassenen Gesetzes ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen lassen, damit das in dieser Richtlinie festgelegte Ergebnis erreicht wird.

51 Für den Fall, dass sich das von der Koordinierungsrichtlinie vorgeschriebene Ergebnis nicht im Wege gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung erzielen lässt, haben Sie ausgeführt, dass für die benachteiligten Kläger eine Schadensersatzklage gegen den Verletzerstaat in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen für eine solche Klage vorlägen.

52 Schließlich haben Sie dargelegt, dass auch eine dritte Lösung ins Auge gefasst werden könne.

So haben Sie festgestellt, dass die Nachteile, die sich aus der verspäteten UmSetzung ergeben, durch die rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung einer Richtlinie behoben werden können, sofern die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darüber zu wachen, dass der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen.

3. Zur Verpflichtung, die Weiterbildung auf Teilzeitbasis zu vergüten

53 Die Überlegungen, die Sie hinsichtlich der auf Vollzeitbasis betriebenen Weiterbildung zum Facharzt angestellt haben, und die Ergebnisse, zu denen Sie im genannten Urteil Carbonari u. a. gelangt sind, lassen sich meines Erachtens in vollem Umfang auf den Fall einer auf Teilzeitbasis betriebenen Weiterbildung zum Facharzt übertragen.

54 Denn sowohl aus der Zielsetzung als auch aus dem Wortlaut der Koordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 82/76 geht hervor, dass die auf Teilzeitbasis betriebene Weiterbildung zum Facharzt denselben qualitativen und quantitativen Anforderungen unterliegt wie denjenigen, die den ihre Weiterbildung zum Facharzt auf Vollzeitbasis betreibenden Ärzten auferlegt werden.

55 So enthält Nummer 2 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 klare, genaue und an keine Bedingung geknüpfte Vorschriften, indem sie bestimmt, dass diese Weiterbildung sich [von der Weiterbildung auf Vollzeitbasis] ... nur durch die Möglichkeit unterscheidet, die Beteiligung an den ärztlichen Tätigkeiten auf eine Dauer zu beschränken, die mindestens der Hälfte der unter Nummer 1 Absatz 2 genannten Zeitspanne entspricht, und dass die zuständigen Behörden [dafür Sorge tragen], dass Gesamtdauer und Qualität der ärztlichen Weiterbildung auf Teilzeitba'sis nicht geringer sind als auf Vollzeitbasis.

Die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erlaubt es mit anderen Worten den Ärzten, den Zyklus ihrer Fortbildung zum Facharzt so zu gestalten, dass er sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt.

56 Überdies sieht Nummer 2 Absatz 3 des genannten Anhangs vor, dass die Teilzeitweiterbildung angemessen vergütet wird, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

57 Da die Teilzeitweiterbildung somit lediglich durch Anpassungen gekennzeichnet ist, die die Art und Weise des Zugangs zu einer fachärztlichen Ausbildung betreffen, indem sie eine unterschiedliche zeitliche Aufteilung der den auf Vollzeitbasis zum Facharzt ausgebildeten Ärzten zu gewährenden Ausbildungszeit vorsehen, erkenne ich nicht, aus welchen Gründen Sie sich für veranlasst halten sollten, zu anderen Schlussfolgerungen als denjenigen zu gelangen, die Sie in der erwähnten Rechtssache Carbonari u. a. gezogen haben.

Ergebnis

58 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Tribunale civile e penale Venedig wie folgt zu beantworten:

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Arztes sowie Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 75/363 in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (später aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise) sind wie folgt auszulegen:

Die Verpflichtung, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt angemessen zu vergüten, gilt nur für die allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsamen und in den Artikeln 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr genannten fachärztlichen Gebiete.

Diese Verpflichtung gilt nur, wenn die in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte die in Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 in der Fassung der Richtlinie 82/76, inzwischen ersetzt durch die Richtlinie 93/16, für die auf Teilzeitbasis betriebene Weiterbildung zum Facharzt aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

Diese Verpflichtung ist unbedingt und hinreichend genau, soweit sie vorschreibt, dass ein Facharzt die in der Richtlinie 75/362 vorgesehene Regelung der gegenseitigen Anerkennung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn seine Weiterbildung auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis erfolgt und vergütet wird.

Diese Verpflichtung gestattet jedoch den nationalen Gerichten nicht für sich allein die Feststellung, wer als Schuldner zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist und wie hoch diese zu sein hat.

Die nationalen Gerichte müssen jedoch, wenn sie Bestimmungen des nationalen Rechts anwenden, die vor oder nach dem Erlass einer Richtlinie ergangen sind, diese Bestimmungen so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen.