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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.05.2000 – C-428/98
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2000:232
In der Rechtssache C-428/98 P
Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schroeder, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte :
International Express Carriers Conference (IECC) mit Sitz in Genf (Schweiz), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery, Paris, J. Derenne und M. Cunningham, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von: N. Forwood, QC, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
La Poste, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lehman, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
und
The Post Office,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) und A. La Pergola,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Deutsche Post AG (im folgenden: Deutsche Post) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 30. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998 in den Rechtssachen T-133/95 und T-204/95 (IECC/Kommission, Slg. 1998, II-3645; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 6. April 1995 über die Beschwerde der International Express Carriers Conference (im folgenden: IECC) für nichtig erklärt hat, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betraf.
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
2 Die IECC ist eine Organisation zur Vertretung der Interessen von Unternehmen, die Expreßdienstleistungen erbringen. Ihre Mitglieder bieten u. a. als Remailing bezeichnete Dienstleistungen an, bei denen Post aus einem Land A in das Gebiet eines Landes B befördert wird, um dort bei dem inländischen öffentlichen Postbetreiber eingeliefert und schließlich von diesem innerhalb seines eigenen Gebietes (ABB-Remailing) oder in das Land A (ABA-Remailing) oder ein Land C (ABC-Remailing) weitergeleitet zu werden.
3 Am 13. Juli 1988 reichte die IECC gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), eine Beschwerde bei der Kommission ein.
4 Die Beschwerde enthielt zwei Teile, die auf Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) gestützt waren. Im zweiten Teil ihrer Beschwerde, um den es bei dem vorliegenden Rechtsmittel allein geht, behauptete die IECC, daß einige öffentliche Postbetreiber versuchten, eine Vereinbarung über Marktaufteilung durchzuführen, indem sie unter Berufung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags die Zustellung der Post verweigerten, die ein Kunde bei einem anderen öffentlichen Postbetreiber als demjenigen des Landes, in dem er ansässig sei, aufgegeben habe.
5 Der Weltpostvertrag, der am 10. Juli 1964 im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen geschlossen wurde, bildet den Rahmen für die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der ganzen Welt. Ihm sind sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beigetreten.
6 In den Postsystemen verursachen die Verteilung der eingehenden Post und deren Zustellung an die Endadressaten den öffentlichen Postbetreibern erhebliche Kosten. Deshalb führten die Mitglieder des Weltpostvereins 1969 ein System fester Ausgleichssätze je nach Postart, die sogenannten Endvergütungen, ein und schafften so ein seit der Gründung des Weltpostvereins geltendes Prinzip ab, wonach jeder öffentliche Postbetreiber die Kosten der Verteilung und Zustellung der eingehenden Post übernahm, ohne sie den öffentlichen Postbetreibern der Herkunftsländer der Post in Rechnung zu stellen. Der wirtschaftliche Wert der Zustelleistung der verschiedenen Postverwaltungen, die Kostenstruktur dieser Verwaltungen und die den Kunden berechneten Gebühren konnten erheblich schwanken. Der Unterschied zwischen den Preisen für den Versand nationaler und internationaler Post in den verschiedenen Mitgliedstaaten und die Höhe der Endvergütungen im Verhältnis zu diesen verschiedenen auf nationaler Ebene geltenden Preisen waren entscheidende Faktoren bei der Entstehung des Phänomens des Remailings. Denn die Remailing-Betreiber versuchen u. a., aus diesen Preisunterschieden Vorteil zu ziehen, indem sie Handelsunternehmen anbieten, ihre Post zu denjenigen öffentlichen Postbetreibern zu befördern, die für einen bestimmten Zielort das beste Preis-Leistungs-Verhältnis anbieten.
7 Artikel 23 des Weltpostvertrags von 1984, der zu Artikel 25 des Weltpostvertrags von 1989 wurde, bestimmt:
1. Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die in seinem Gebiet ansässige Absender in einem fremden Land einliefern oder einliefern lassen, um aus den dort angewendeten niedrigeren Gebühren Vorteil zu ziehen. Das gilt auch für Sendungen, die in großer Zahl eingeliefert werden, selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.
2. § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig hergestellt worden sind.
3. Die betreffende Verwaltung kann die Sendungen an den Einlieferungsort zurücksenden oder sie mit ihren Inlandsgebühren belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann sie über die Sendungen nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügen.
4. Kein Land ist verpflichtet, Briefsendungen zu übernehmen, zu befördern oder den Empfängern auszuliefern, die irgendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen haben das Recht, solche Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben.
8 Im zweiten Teil ihrer Beschwerde, um den es bei dem vorliegenden Rechtsmittel geht, warf die IECC einigen öffentlichen Postbetreibern vor, einen Plan durchzuführen, der auf die Aufteilung der nationalen Postmärkte auf der Grundlage des Artikels 23 des Weltpostvertrags gerichtet sei. Der britische, der deutsche und der französische öffentliche Postbetreiber (The Post Office, die Deutsche Post und La Poste) versuchten darüber hinaus, Handelsunternehmen davon abzubringen, die Dienste privater Remailing-Betreiber wie der Mitglieder der IECC in Anspruch zu nehmen, oder andere öffentliche Postbetreiber davon abzubringen, mit solchen Privatbetreibern zusammenzuarbeiten.
9 Zudem habe die Deutsche Post im Frühjahr 1988 versucht, das Remailing zu behindern, indem sie deutsche Nutzer dieser Dienstleistung auf Artikel 23 des Weltpostvertrags hingewiesen und eingehende internationale Post für in Deutschland niedergelassene Adressaten angehalten und zurückgesandt habe.
10 Am 6. April 1995 übersandte die Kommission der IECC eine Entscheidung über den zweiten Teil ihrer Beschwerde (im folgenden: streitige Entscheidung), in der sie u. a. ausführte:
4. ... Das vorliegende Schreiben soll Sie von der endgültigen Entscheidung der Kommission über die Behauptungen in Ihrer Beschwerde bezüglich des Anhaltens von Post auf der Grundlage des Artikels [23] des Weltpostvertrags unterrichten.
5. ...
6. Was geschäftliche materielle ABA-Remailsendungen betrifft, so kann nach Auffassung der Kommission das beim Wiedereingang im Land B erfolgende Anhalten von Post, sofern deren geschäftsmäßiges Sammeln bei im Land B ansässigen Personen zum Zweck des anschließenden Remailings aus dem Land A zu endgültigen Bestimmungsorten im Land B eine Umgehung des nach dem Recht des Landes B bestehenden nationalen Monopols für die Zustellung inländischer Post darstellt, unter den gegebenen Umständen als rechtmäßige Handlung angesehen werden und ist daher kein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag... die Kommission [hat]... speziell festgestellt..., daß sich eine solche Umgehung des nationalen Monopols aufgrund der gegenwärtigen Unausgewogenheit der Höhe der Endvergütungen rentiert und daß genau deswegen ein gewisser Schutz in diesem Stadium gerechtfertigt sein kann ...
7. ...
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen teile ich Ihnen mit, daß Ihr Antrag vom 13. Juli 1988 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 hiermit zurückgewiesen wird, soweit er das Anhalten geschäftlicher materieller ABA-Remailsendungen... betrifft.
11 Die IECC hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen T-133/95 eingetragen wurde, eine Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.
Das angefochtene Urteil
12 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie materielle geschäftliche ABA-Remailsendungen betraf, und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Kommission wurden die Kosten der IECC in der Rechtssache T-133/95 auferlegt, und die Streithelfer hatten ihre eigenen Kosten zu tragen.
13 Das Gericht hat die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wie folgt begründet:
94 In ihrer Entscheidung vom 6. April 1995 hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß geschäftliches ABA-Remailing in Wirklichkeit eine Umgehung des gesetzlichen Postmonopols der öffentlichen Postbetreiber darstelle. Das Anhalten dieser Remailsendungen sei unter den gegenwärtigen Umständen rechtmäßig und könne daher nicht als Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages angesehen werden. ABA-Remailing hindere die öffentlichen Postbetreiber des Bestimmungslandes daran, ihre Ausgaben für die Postzustellung zu decken, da die Endvergütungen nicht auf den tatsächlichen Kosten beruhten.
95 Unter Berücksichtigung der Argumentation der Kommission ist zu prüfen, ob die Umstände, auf die sie sich beruft, die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages ausschließen können.
96 Die Existenz des Postmonopols und folglich seine angebliche Umgehung durch das ABA-Remailing können nicht als solche als Rechtfertigung für das Anhalten von ABA-Remailsendungen angesehen werden.
97 Weder die nationalen Rechtsvorschriften, durch die den öffentlichen Postbetreibern die gesetzlichen Monopole eingeräumt werden, noch der Weltpostvertrag verpflichten diese öffentlichen Postbetreiber dazu, Remailsendungen anzuhalten. Die öffentlichen Postbetreiber verfügen also über einen Handlungsspielraum, der ihnen gegebenenfalls erlaubt, Post nicht anzuhalten.
98 Die für die öffentlichen Postbetreiber bestehende Notwendigkeit, ihr Monopol zu verteidigen, kann nicht als solche die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages auf das Anhalten eingehender ABA-Sendungen ausschließen. Eine solche Argumentation liefe nämlich darauf hinaus, eine in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallende Praxis nur wegen des Bestehens einer beherrschenden Stellung auszunehmen.
99 Entgegen dem Vorbringen der Kommission läßt sich das streitige Anhalten nicht objektiv dadurch rechtfertigen, daß die Endvergütungen, die im Fall des ABA-Remailings die Vergütung der öffentlichen Postbetreiber darstellen, diesen nicht erlauben, ihre Ausgaben für die Postzustellung zu decken.
100 Zwar besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Kosten eines öffentlichen Postbetreibers für die Zustellung eingehender Post und seiner Vergütung, doch resultiert dies aus einer von den öffentlichen Postbetreibern — darunter den drei in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden — selbst geschlossenen Vereinbarung, wonach die Endvergütungen feste Beträge sind, die ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des öffentlichen Postbetreibers des Bestimmungslandes festgelegt werden.
101 Eine derartige Verhaltensweise, die darauf abzielt, für ein Unternehmen in beherrschender Stellung die negativen Auswirkungen einer von ihm selbst mit ausgearbeiteten und geschlossenen Vereinbarung zu beseitigen, kann nicht als objektive Rechtfertigung dafür betrachtet werden, eine Praxis des Anhaltens geschäftlicher ABA-Sendungen vom Anwendungsbereich des Artikels 86 des Vertrages auszunehmen.
102 1m übrigen ist nicht anzunehmen, daß das Anhalten eingehender Post das einzige Mittel ist, das es den öffentlichen Postbetreibern des Bestimmungslandes erlaubt, die Kosten der Zustellung dieser Post zu decken, wie der Umstand zeigt, daß die Deutsche Post die Kosten wiederholt einfach bei den Versendern eingetrieben hat. Aus der angefochtenen Entscheidung geht aber nicht hervor, daß die Kommission geprüft hat, ob andere Maßnahmen als weniger einschränkend als das Anhalten angesehen werden konnten.
103 La Poste, das Post Office und, wenngleich indirekt, das Vereinigte Königreich tragen vor, das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen sei nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, zu gewährleisten, daß die öffentlichen Postbetreiber ihre Universaldienstverpflichtungen einhielten. Jedoch geht aus der Entscheidung vom 6. April 1995 hervor, daß die Kommission auf diese Vorschrift nicht Bezug genommen und sie im vorliegenden Fall nicht angewandt hat; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.
104 Die Argumente, die diese Streithelfer insoweit vorbringen, gehen folglich über den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinaus. Das Gericht hat sich daher im Rahmen der ihm aufgrund des Artikels 173 des Vertrages obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle nicht zu diesen Argumenten zu äußern.
105 Die Kommission hat somit durch ihre Feststellung, daß das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen keinen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstelle, einen Rechtsfehler begangen.
106 Folglich ist die Entscheidung vom 6. April 1995 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin die Rechtmäßigkeit des Anhaltens kommerzieller ABA-Sendungen durch die öffentlichen Postbetreiber beurteilt.
Das Rechtsmittel
14 Die Deutsche Post, die Kommission und La Poste beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird;
der IECC die Kosten aufzuerlegen.
15 Die Deutsche Post, unterstützt durch die Kommission, begründet ihr Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruhe. Das Gericht habe gegen das Gemeinschaftsrecht, im vorliegenden Fall Artikel 86 des Vertrages, verstoßen, indem es in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, daß das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen einen Mißbrauch im Sinne dieses Artikels darstelle.
16 Die Deutsche Post meint, das Gericht sei zu diesem Schluß aufgrund von drei Feststellungen gelangt, die in Randnummer 98, in den Randnummern 100 und 101 sowie in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils wiedergegeben und selbst mit Artikel 86 des Vertrages unvereinbar seien.
17 Nach Auffassung der Deutschen Post und von La Poste hat das Gericht zu Unrecht lediglich geprüft, ob die Praxis des Anhaltens geschäftlicher ABA-Remailsendungen möglicherweise gerechtfertigt oder vom Anwendungsbereich des Artikels 86 ausgeschlossen gewesen sei, ohne zunächst der Frage nachzugehen, ob diese Praxis als solche einen Mißbrauch dargestellt habe.
18 Insoweit wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht insbesondere vor, an keiner Stelle geprüft oder erläutert zu haben, weshalb die Berufung auf Artikel 25 des Weltpostvertrags (ein öffentlicher Postbetreiber, der sich weigert, die grenzüberschreitende Post von in seinem Gebiet ansässigen Absendern auszuliefern) einen Mißbrauch darstelle.
19 Die IECC beantragt,
das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen und die Randnummern 94 bis 97 des angefochtenen Urteils zu bestätigen;
der Deutschen Post die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
20 Die IECC macht im wesentlichen geltend, die Argumente, auf die das Rechtsmittel gestützt werde, seien nicht stichhaltig und beruhten darauf, daß das angefochtene Urteil falsch verstanden und ausgelegt worden sei. Dieser Fehler erfasse das gesamte Rechtsmittel, das als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
21 Gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
22 Gemäß den Artikeln 168a des Vertrages und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 22).
23 Der Rechtsfehler, auf den sich die Rechtsmittelführerin beruft, beruht in Wirklichkeit darauf, daß sie das angefochtene Urteil offensichtlich falsch verstanden hat. Entgegen ihrem Vorbringen hat das Gericht weder entschieden, daß das Anhalten geschäftlicher ABA-Remailsendungen einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstelle, noch, daß die Rücksendung materieller geschäftlicher ABA-Remailsendungen gemäß Artikel 25 des Weltpostvertrags eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 sei.
24 Aus Randnummer 95 des angefochtenen Urteils geht klar hervor, daß das Gericht, wie es seine Aufgabe im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages ist, lediglich geprüft hat, ob die Argumentation der Kommission stichhaltig war.
25 In den Randnummern 96 bis 98 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die Existenz des Postmonopols und folglich seine angebliche Umgehung durch das ABA-Remailing nicht als solche als Rechtfertigung für das Anhalten von ABA-Remailsendungen angesehen werden könnten. Weiter hat das Gericht in den Randnummern 99 bis 101 ausgeführt, daß das Ungleichgewicht zwischen den Kosten eines öffentlichen Postbetreibers für die Zustellung eingehender Post und seiner Vergütung nicht bereits als objektive Rechtfertigung dafür betrachtet werden könne, eine Praxis des Anhaltens vom Anwendungsbereich des Artikels 86 des Vertrages auszunehmen. Schließlich hat das Gericht in Randnummer 102 festgestellt, daß das Anhalten nicht das einzige Mittel sei, um das Problem des Ungleichgewichts zu beseitigen, und daß aus der streitigen Entscheidung nicht hervorgehe, daß die Kommission geprüft habe, ob andere Maßnahmen als weniger einschränkend angesehen werden konnten.
26 Aufgrund dieser Überlegungen hat das Gericht entschieden, daß die Gründe, die die Kommission in der streitigen Entscheidung vorgebracht habe, die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages auf das betreffende Anhalten von Remailsendungen nicht ausschließen könnten, und diesen Teil der streitigen Entscheidung deshalb für nichtig erklärt.
27 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin bedeutet diese Nichtigerklärung nicht, daß ein Mißbrauch festgestellt wurde.
28 Wie die IECC zutreffend bemerkt hat, hat das Gericht im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, in der kein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt wird, nicht zu prüfen, ob ein derartiger Mißbrauch vorliegt. Da die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle dem Gericht in einer Rechtssache wie der vorliegenden keine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verleiht, wie sie von den Gemeinschaftsgerichten auf der Grundlage von Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) z. B. bei Entscheidungen, mit denen Zwangsmaßnahmen verhängt werden, ausgeübt wird, war es im vorliegenden Fall nicht Aufgabe des Gerichts, die streitige Entscheidung durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder abzuändern.
29 Folglich kann der in den Randnummern 15 bis 18 dieses Beschlusses wiedergegebenen Argumentation der Rechtsmittelführerin, das Gericht hätte zunächst der Frage nachgehen müssen, ob die Praxis des Anhaltens geschäftlicher Remailsendungen als solche einen Mißbrauch darstelle, nicht gefolgt werden.
30 Der Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unbegründet.
31 Gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung ist das Rechtsmittel somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Deutsche Post mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 3 haben die IECC und La Poste ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Deutsche Post AG trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die International Express Carriers Conference und La Poste tragen ihre eigenen Kosten.