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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2000 – C-248/98
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:258
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 18. Mai 2000
1 Mit Schriftsatz, der am 9. Juli 1998 eingegangen ist, hat die NV Koninklijke KNP BT (im Folgenden: KNP) ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.
2 Mit diesem Urteil gab das Gericht der Klage von KNP gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) (im Folgenden: Entscheidung), in der diese gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen festgesetzt hatte, teilweise statt, wobei es die Geldbuße der Rechtsmittelführerin von 3000000 ECU auf 2700000 ECU herabsetzte, wies die Klage aber im Übrigen ab.
3 KNP hatte mit ihrer Klage vor dem Gericht beantragt, die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, die festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen und die vom Gericht als erforderlich angesehenen Vorkehrungen zu treffen.
4 In Bezug auf die vollständige Schilderung der Rügen, mit denen sich KNP gegen die Entscheidung wandte, und der Gründe, aus denen sich das Gericht diesen Rügen nur teilweise anschloss, ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen.
5 Vor dem Gerichtshof beantragt KNP,
1) das angefochtene Urteil aufzuheben;
2) die Entscheidung für nichtig zu erklären und die gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße gemäß ihrer Klageschrift vom 7. Oktober 1994 für nichtig zu erklären oder herabzusetzen, hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die (teilweise) Nichtigerklärung der Entscheidung befindet;
3) die Kommission zur Tragung der Kosten für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.
6 Die Kommission, die andere Verfahrensbeteiligte im Rechtsmittelverfahren und Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren, beantragt,
1) das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2) die Rechtsmittelführerin zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
7 Zur Stützung ihrer Anträge beruft sich KNP auf vier Gründe:
Mit einem ersten und hauptsächlichen Rechtsmittelgrund rügt sie die unzureichende Begründung der Entscheidung in Bezug auf die gegen sie festgesetzte Geldbuße.
Ein zweiter Rechtsmittelgrund betrifft die Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass sich die Rechtsmittelführerin Ende 1989 aus dem Kartell zurückgezogen oder zumindest ab 1990 nur noch in ganz geringem Umfang daran teilgenommen habe, bei der Festsetzung der Geldbuße.
Ein dritter Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Heranziehung der Verkäufe innerhalb des aus der Rechtsmittelführerin und ihren Tochtergesellschaften bestehenden Konzerns bei der Ermittlung des Umsatzes, anhand dessen die Geldbuße festgesetzt worden sei.
Mit einem vierten Rechtsmittelgrund rügt sie die Festlegung des Beginns der Zuwiderhandlung der Badischen Kartonfabrik (im Folgenden: Badische), eines Unternehmens ihres Konzerns, auf Mitte 1986.
8 Die Einzelheiten dieser Rechtsmittelgründe werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, jeweils bei ihrer Prüfung im erforderlichen Umfang dargestellt.
Erster Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung der Entscheidung in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße
9 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht hätte die Entscheidung für nichtig erklären müssen, da sie in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße völlig unzureichend begründet sei.
10 Die Entscheidung enthalte keinerlei Angaben zu der Methode, die die Kommission bei der Festsetzung einer dem Umsatz der verschiedenen Unternehmen, für die KNP haften solle, sowie der Dauer und dem Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung entsprechenden Geldbuße verwendet habe.
11 Da dieser Einwand dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Mo och Domsjö AB in der Rechtssache C-283/98 P entspricht, verweise ich zu den Gründen, aus denen dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, auf die Schlussanträge, die ich heute in dieser Rechtssache stelle.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Berücksichtigung einer Verwicklung von KNP in das Kartell nach 1989 bei der Festsetzung der Geldbuße
12 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht hätte in seinem Urteil auf ihr Vorbringen eingehen müssen, dass die Kommission für die Zeit ab Ende 1989 zu Unrecht eine Geldbuße verhängt habe oder (hilfsweise) dass die Kommission wegen der geringfügigen Beteiligung eine stark herabgesetzte Geldbuße hätte festsetzen müssen.
13 Sie macht somit geltend, dass auf eines ihrer Argumente im angefochtenen Urteil nicht eingegangen worden sei. Dies trifft jedoch offensichtlich nicht zu, da die Randnummern 55 bis 59 des Urteils gerade der Widerlegung dieses Arguments gewidmet sind.
14 Die Rüge des Fehlens einer Stellungnahme ist demnach unbegründet. Vielleicht ist sie aber dahin zu verstehen, dass sich der Vorwurf der Rechtsmittelführerin an das Gericht nicht auf das Fehlen einer Stellungnahme richtet, sondern darauf, dass es das ihm unterbreitete Argument nicht für begründet erklärt hat.
15 Sollte die Rüge von KNP so aufzufassen sein, müsste sie aber, wie die Kommission vorschlägt, als unzulässig zurückgewiesen werden, da sie keine fundierte Kritik der Erwägungen des Gerichts enthält, die allein geeignet gewesen wäre, dem Vorwurf einer schlichten Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht zu entgehen.
16 Im Rahmen des gleichen Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht bei der Änderung der von der Kommission festgesetzten Geldbuße für die Zeit nach Ende 1989 auf den Umsatz des Unternehmens einen Satz von 7,5 % angewandt habe, der in Anbetracht der von der Kommission in ihrer Entscheidung selbst anerkannten Geringfügigkeit der Beteiligung am Kartell unangemessen sei.
17 Diesem Einwand kann, wie die Kommission ausführt, im Rahmen eines Rechtsmittels nicht gefolgt werden, da der Gerichtshof damit aufgefordert wird, die Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung zu beanstanden, ohne dass die Gründe angegeben werden, die dies rechtlich rechtfertigen würden.
18 Die bloße Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin mit einer Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße durch das Gericht nicht einverstanden ist, stellt keinen Rechtsmittelgrund dar.
19 Diese Feststellung veranlasst mich zu dem Vorschlag, den zweiten Rechtsmittelgrund entweder als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig oder als in vollem Umfang unzulässig zurückzuweisen.
Dritter Rechtsmittelgrund: Heranziehung des auf konzerninterne Verkäufe entfallenden Teils des Umsatzes bei der Festsetzung der Geldbuße
20 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils fälschlich und unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgestellt, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, woraus sich ergeben könnte, dass die Kommission diese Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße hätte außer Betracht lassen müssen.
21 Aus den Ausführungen von KNP zu diesem Rechtsmittelgrund ergibt sich, dass sie in Wirklichkeit verschiedene Vorwürfe an das Gericht richtet.
22 Sie rügt zunächst die Behauptung des Gerichts, sie habe nichts vorgetragen, denn nach den Aufzeichnungen ihres Anwalts sei in der Sitzung geltend gemacht worden, dass die internen Umsätze irrelevant seien.
23 Ferner lasse die oben genannte Formulierung, mit der das Gericht ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, darauf schließen, dass es in diesem Punkt die Begründungspflicht verletzt habe.
24 Schließlich stelle die Heranziehung der internen Verkäufe bei der Ermittlung des der Festsetzung der Geldbuße zugrunde liegenden Umsatzes einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, sowie gegen Artikel 190 EG-Vertrag und Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 dar.
25 Der erste dieser Vorwürfe wiegt nicht nur schwer, sondern wirft meines Erachtens in Anbetracht der Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Unternehmen, an die sich die Entscheidung richtete, ihre Rechte gerichtlich geltend machen konnten, auch ein sehr heikles Problem auf.
26 Ich möchte mich hier auf den Hinweis beschränken, dass die Entscheidung in Bezug auf die Festsetzung der Geldbußen nur eine kurze, aber ausreichende Begründung enthält und dass die Kommission erst im Verfahren vor dem Gericht in Beantwortung einer Frage des Gerichts eine Reihe der von ihr bei der Bestimmung der Höhe der Geldbußen herangezogenen Gesichtspunkte angegeben hat.
27 Aus diesem Grund konnten sich die mit Geldbußen belegten Unternehmen erst in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt äußern.
28 Es kommt folglich nicht in Betracht, die Behauptung in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils nach Prüfung der dem Gericht von KNP vorgelegten Klageschrift und Erwiderung als völlig begründet anzusehen.
29 Auf welche Erwägung kann die Entscheidung über die Begründetheit des Einwands von KNP dann gestützt werden?
30 Fest steht erstens, dass die Badische im Verwaltungsverfahren nach einem Ersuchen der Kommission um Mitteilung ihres Umsatzes eine Übersicht vorlegte, die die Kommission ihrer Rechtsmittelbeantwortung im vorliegenden Verfahren beigefügt hat und in der zwischen dem Gesamtumsatz und dem Umsatz mit konzernexternen Unternehmen getrennt wird; dazu heißt es: Die intern zur Weiterverarbeitung verwandten Mengen standen und stehen dem Kartonmarkt nicht zur Verfügung und können deswegen zur Kennzeichnung der diesbezüglichen Marktstellung unseres Unternehmens nicht herangezogen werden.
31 Zweitens gab es in der Entscheidung keinen Anhaltspunkt, dem KNP entnehmen konnte, ob die Kommission diese Auffassung akzeptiert hatte.
32 Drittens konnte sich KNP selbst dann, als ihr alle von der Kommission auf Ersuchen des Gerichts mitgeteilten Gesichtspunkte bekannt waren, keine Gewissheit über diesen Punkt verschaffen, denn die Kommission hat erst in der mündlichen Verhandlung offenbart, dass sie bei KNP nicht wie bei den übrigen mit einer Geldbuße belegten Unternehmen den Umsatz von 1990, sondern — aus näher erläuterten Gründen, die das Gericht nicht überzeugten — den Umsatz von 1989 herangezogen hatte.
33 Erst in der mündlichen Verhandlung konnte die Rechtsmittelführerin somit feststellen, dass der Gesamtumsatz der Badischen herangezogen worden war.
34 Unter diesen Umständen war es für sie sicher nicht leicht, ad hoc eine Stellungnahme zu improvisieren, als sie die wahre Sachlage erfuhr. Hat sie gleichwohl eine Argumentation entwickelt, deren zustimmende oder ablehnende Berücksichtigung durch das Gericht sie erwarten durfte?
35 Dass sie die Frage angesprochen hat, steht fest, denn das Gericht führt in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils selbst aus, die Kommission habe nach Angaben von KNP zu Unrecht den konzerninternen Kartonumsatz einbezogen.
36 Die Frage ist damit nur, ob KNP eine bloße Behauptung aufgestellt oder wirklich argumentiert hat. Im ersten Fall war das Gericht zu der Feststellung berechtigt, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, woraus sich ergeben könnte, dass die Kommission diese Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße hätte außer Betracht lassen müssen, wobei sie meines Erachtens keine Beweise hätte liefern müssen, da die Aufschlüsselung in interne und externe Verkäufe im Verwaltungsverfahren mitgeteilt worden war, sondern Rechtsgründe. Im zweiten Fall wären der erste und der zweite Vorwurf im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes begründet, und eine Aufhebung käme in Betracht.
37 Ich neige zu der Auffassung, dass sie nicht wirklich argumentiert hat, denn es ist schwer ersichtlich, weshalb das Gericht, wenn Argumente vorgebracht worden wären, diese nicht zurückgewiesen haben sollte, was ihm leicht gefallen wäre, da es dies in seinem Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache Europa Carton/Kommission getan hat, in dem sich die Klägerin ebenfalls gegen die Berücksichtigung der internen Verkäufe wandte.
38 Ich kann mir dessen jedoch nicht sicher sein, obwohl die Kommission erklärt, soweit ihre Bevollmächtigten sich erinnerten, hat der Anwalt der [Rechtsmittelführerin] in keiner Weise erläutert, warum diese Verkäufe an eine Tochtergesellschaft ausgenommen werden müssten.
39 In einer solchen Situation scheint mir, dass sich Zweifel zugunsten von KNP auswirken müssen, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass sie ihre Argumente in einer Situation vortragen musste, die — wie oben ausgeführt — alles andere als ideal war. Bevor ich die Aufhebung beantrage, muss ich jedoch prüfen, ob diese in Anbetracht der Entscheidung des Gerichtshofes gerechtfertigt ist, dass, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtig darstellt, das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
40 Deshalb glaube ich, ihren dritten inhaltlichen Vorwurf prüfen zu müssen, d. h. die Ermittlung des bei der Festsetzung der Geldbuße herangezogenen Umsatzes.
41 Meines Erachtens hat das Gericht allerdings zu Recht nicht beanstandet, dass die Kommission den Gesamtumsatz der Badischen im Kartonbereich herangezogen hat.
42 Hierzu hat sich das Gericht im Urteil Europa Carton/Kommission wie folgt geäußert:
Würde dem Wert der internen Kartonlieferungen ... nicht Rechnung getragen, so würden zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt.
Der aus dem Kartell gezogene Nutzen bliebe in einem solchen Fall unter Umständen unberücksichtigt, so dass das fragliche Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre.
43 Ich bin daher der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.
Vierter Rechtsmittelgrund: Festlegung des Beginns der Zuwiderhandlung bei einer der Konzerngesellschaften
44 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Kommission habe dadurch, dass sie ihr bei der Festsetzung der Geldbuße die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten der Badischen ab Mitte 1986 auferlegt habe, obwohl sie dieses Unternehmen erst am 1. Januar 1987 erworben habe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, verstoßen und das Gericht habe, als es diese Vorgehensweise trotz ihrer Einwände ohne nähere Begründung gebilligt habe, seinerseits das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Begründungspflicht verletzt.
45 Ebenso wie beim vorangegangenen Rechtsmittelgrund stellt die Kommission das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Abrede. Sie habe keine Spur eines solchen Klagegrundes oder Arguments in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße in der erstinstanzlichen Klageschrift oder Erwiderung [gefunden]. Die Bevollmächtigten der Kommission können sich auch nicht daran erinnern, dass dieser Punkt in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen worden wäre. Sie hält den Rechtsmittelgrund deshalb für unzulässig.
46 Vor der Prüfung, ob dies zutrifft, ist festzustellen, dass im angefochtenen Urteil tatsächlich — wie KNP angibt — nirgends die Frage behandelt wird, ab welchem Zeitpunkt KNP die Verantwortung für die Teilnahme der Badischen am Kartell auferlegt werden konnte, während die Frage des Endes der Teilnahme der Badischen am Kartell in den Randnummern 55 bis 60 des Urteils geprüft wird.
47 Kommt in diesem Schweigen nur zum Ausdruck, dass die Frage von KNP nie aufgeworfen wurde? Würde KNP uns erklären, dass sie das Gericht erst in der mündlichen Verhandlung auf diesen streitigen Aspekt der Entscheidung aufmerksam gemacht habe, so wären wir mit dem gleichen Dilemma wie beim dritten Rechtsmittelgrund konfrontiert. Dies ist aber — glücklicherweise, möchte ich sagen — nicht der Fall.
48 Ein Blick in die Schriftsätze, die KNP dem Gericht vorgelegt hat, genügt nämlich, um festzustellen, dass sie, obwohl sie nicht wusste, wie die Geldbuße im Einzelnen berechnet worden war, in Anbetracht von Randnummer 149 der Entscheidung, in der es heißt, dass KNP auch zu allen relevanten Zeitpunkten Eigentümerin (95 %) des deutschen Kartonherstellers Herzberger Papierfabrik [war], zu der die Badische Kartonfabrik gehörte, vortrug, dass die Badische est am 1. Januar 1987 in ihren Konzern eingegliedert worden sei, und das Gericht aufforderte, daraus die nötigen Schlüsse zu ziehen.
49 Ihr dahin gehendes Vorbringen befindet sich in den Nummern 7 und 8 sowie 12 bis 14 der Klageschrift, und Nummer 7 der Erwiderung enthält einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Badischen.
50 Die Kommission macht daher zu Unrecht geltend, dass KNP dem Gericht mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund vorwerfe, nicht auf ein Argument geantwortet zu haben, das sie in Wirklichkeit gar nicht vorgebracht habe. Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit für zulässig zu erklären.
51 Kann er aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen?
52 Die Kommission äußert sich in ihrer Stellungnahme zu diesem Rechtsmittelgrund wie folgt: Hilfsweise möchte die Kommission nochmals daran erinnern, dass das Gericht die Geldbuße im streitigen Urteil in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 2700000 ECU festgesetzt hat (Randnr. 114). Da der Gerichtshof keine Möglichkeit zur unmittelbaren Sachverhaltsermittlung hat ..., kann er diese Befugnis im Rahmen eines Rechtsmittels nicht ausüben.
53 Diese Ausführungen scheinen mir auf einer bedauerlichen Verwechslung zu beruhen. Die Tatsache, dass das Gericht bei der Festsetzung der Geldbuße von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch gemacht hat, kann keinesfalls bedeuten, dass der Gerichtshof diese Festsetzung im Rechtsmittelverfahren nicht aufheben darf.
54 Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat nichts mit Willkür zu tun. Das Gericht kann zwar frei über die Höhe der Geldbuße bestimmen, muss dabei aber in ordnungsgemäßer Weise und insbesondere anhand zutreffender Daten vorgehen.
55 Dies geht ganz klar aus dem Urteil Ferriere Nord/Kommission hervor, in dem es heißt:
Zu dem behaupteten ungerechten Charakter der Geldbuße ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 34). Dagegen kann der Gerichtshof prüfen, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend geantwortet hat.
Zunächst ist daran zu erinnern (vgl. Beschluss vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611), dass Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 zum einen die Voraussetzungen nennt, die erfüllt sein müssen, damit die Kommission Geldbußen festsetzen kann (Anwendungsvoraussetzungen); zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter der Zuwiderhandlung. Zum anderen regelt Unterabsatz 2 dieser Vorschrift die Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung abhängt.
56 Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass das Gericht es bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung für zutreffend hielt, KNP ab Mitte 1986 für das Verhalten der Badischen verantwortlich zu machen. Es genügt, sich die Randnummern 96 bis 114 des angefochtenen Urteils anzuschauen, um festzustellen, dass das Gericht die von KNP auf den Erwerb der Badischen am 1. Januar 1987 gestützten Einwände völlig unbeachtet ließ und nie die Richtigkeit der Behauptung der Kommission in Frage stellen wollte, dass die Rechtsmittelführerin die Verantwortung für das als Zuwiderhandlung eingestufte Verhalten der Badischen zu 60/60 der Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. von Mitte 1986. bis April 1991, tragen müsse.
57 Bei einer solchen Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung handelt es sich offensichtlich um eine Befugnisüberschreitung, denn ein Ermessen kann nur in Kenntnis des genauen Sachverhalts rechtmäßig ausgeübt werden. Ich kann dem Gerichtshof deshalb nur vorschlagen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit KNP darin ab Mitte 1986 für die von der Badischen begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht und die Geldbuße von KNP auf 2700000 ECU festgesetzt wird.
58 Diese Aufhebung ist jedoch meines Erachtens nicht mit einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht zu verbinden. Um daraus die Konsequenzen zu ziehen, brauchen nämlich — sofern man die Richtigkeit der Erwägungen des Gerichts zum allgemeinen Niveau der Geldbußen nicht in Frage stellt — keine Sachverhaltselemente geprüft zu werden, und die Parteien müssen insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
59 Es genügt, die Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen, dass das Gericht in Bezug auf die Badische von einer zu langen Dauer der Zuwiderhandlung ausgegangen ist, und die Geldbuße entsprechend herabzusetzen.
60 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den Rechtsstreit als in der Sache entscheidungsreif anzusehen, die dem Gemeinschaftsrichter durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung selbst auszuüben und die gegen KNP verhängte Geldbuße auf 2600000 Euro herabzusetzen.
Zu den Kosten
61 Es ist klar, dass sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils, auch wenn sie nur einen Punkt betrifft, auf die Kosten auswirken muss. Das Gericht hatte in seinem Urteil entschieden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission und diese die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten trägt.
62 Ich schlage vor, diese Kostenverteilung dahin gehend zu ändern, dass die Rechtsmittelführerin neben ihren eigenen Kosten nur zwei Fünftel der Kosten der Kommission trägt. In Bezug auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens halte ich es in Anbetracht dessen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihren meisten Rechtsmittelgründen keinen Erfolg hatte, für angemessen, dass sie ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission trägt.
Ergebnis
63 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
— Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission) wird aufgehoben, soweit darin die Geldbuße der Rechtsmittelführerin auf 2700000 ECU festgesetzt wurde und der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten auferlegt wurden.
— Die Geldbuße wird auf 2600000 Euro festgesetzt.
— Die Rechtsmittelführerin trägt im Verfahren vor dem Gericht neben ihren eigenen Kosten zwei Fünftel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und im Verfahren vor dem Gerichtshof neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
— Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt im Verfahren vor dem Gericht drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und im Verfahren vor dem Gerichtshof ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
— Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.