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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2000 – C-279/98

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:259

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 18. Mai 2000

1 Die Cascades SA (im Folgenden: Cascades) hat am 23. Juli 1998 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die Aufhebung dieses Urteils begehrt.

2 Cascades hatte die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) (im Folgenden: Entscheidung) beantragt, in der diese gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen festgesetzt hatte. Gegen Cascades war eine Geldbuße von 16200000 ECU festgesetzt worden.

3 Zu den von der Rechtsmittelführerin und der Kommission vor dem Gericht vertretenen Standpunkten und den Gründen, aus denen das Gericht die Klage abgewiesen hat, verweise ich auf das angefochtene Urteil:

4 Im Rahmen des Rechtsmittels beantragt die Rechtsmittelführerin,

in erster Linie

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades SA/Kommission, aufzuheben;

den Anträgen der Cascades SA vor dem Gericht erster Instanz stattzugeben;

die Kommission zu verurteilen, die gesamten Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu tragen;

hilfsweise,

falls der Stand des Verfahrens nach Ansicht des Gerichtshofes kein endgültiges Urteil zulässt, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

5 Die Kommission beantragt,

— das Rechtsmittel zurückzuweisen;

— hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

— die Rechtsmittelführerin jedenfalls zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

6 Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich die Rechtsmittelführerin auf drei Gründe.

7 Erstens hält sie die Begründung des angefochtenen Urteils insofern für widersprüchlich, als das Gericht aus seinen eigenen Feststellungen zur Unzulänglichkeit der Begründung hinsichtlich der Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen in der Entscheidung der Kommission keine Konsequenzen gezogen habe.

8 Zweitens trägt sie vor, das Gericht habe den Begriff Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt falsch ausgelegt und jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da es die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt habe, obwohl es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission nicht alle von ihr bei der Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen herangezogenen Auswirkungen nachgewiesen habe.

9 Drittens hat das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerin dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass es die Kriterien der Kommission für die Zurechenbarkeit des Verhaltens von Unternehmen gebilligt habe, die während der Zuwiderhandlung übertragen worden seien.

10 Da die ersten beiden Rechtsmittelgründe auch von den meisten anderen Kartonunternehmen geltend gemacht worden sind, die gegen die sie betreffenden Urteile des Gerichts Rechtsmittel eingelegt haben, habe ich diese Rechtsmittelgründe nur einmal geprüft, und zwar in meinen Schlussanträgen zum Rechtsmittel des Unternehmens Mo och Domsjö AB (C-283/98 P).

11 Ich bin dort zu dem Ergebnis gekommen, dass diesen beiden Rechtsmittelgründen nicht gefolgt werden kann.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

12 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass es die Kriterien der Kommission in Bezug auf die Verantwortung für das Verhalten von Unternehmen gebilligt habe, die während der Zuwiderhandlung erworben worden seien.

13 Aus Randnummer 145 der Entscheidung ergebe sich, dass die Verantwortung für das Verhalten einer Tochtergesellschaft vor deren Erwerb entweder der Tochtergesellschaft selbst auferlegt werden könne, wenn sie eigenständig an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, oder dem veräußernden Konzern, wenn dieser an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Zudem könne die Kommission nach Randnummer 143 der Entscheidung in deren Auslegung durch das Gericht, wenn die Tochtergesellschaft selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen und der erwerbende Konzern an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, diesem Konzern die Geldbuße für das Verhalten der Tochtergesellschaft vor deren Erwerb auferlegen.

14 Daraus folge, dass ein Konzern, der eine Tochtergesellschaft erwerbe, die an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, auf zwei völlig verschiedene Arten behandelt werden könne, je nachdem, ob der Veräußerer an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe: Der Erwerber müsse die Geldbuße für das Verhalten der Tochtergesellschaft vor der Übertragung zahlen, wenn der veräußernde Konzern nicht an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe; im umgekehrten Fall sei er nicht für das Verhalten der Tochtergesellschaft verantwortlich und brauche die Geldbuße nicht zu zahlen. Die Anwendung dieser Kriterien führe somit zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung von zwei Erwerbern.

15 In Anwendung der genannten Kriterien habe das Gericht Cascades für das Verhalten ihrer beiden Tochtergesellschaften Van Duffel NV (im Folgenden: Van Duffel) und Djupafors AB (im Folgenden: Djupafors) vor deren Erwerb zur Verantwortung gezogen, während in der Rechtssache T-347/94 die Mayr-Melnhof Kartongesellschaft mbH (im Folgenden: Mayr-Melnhof) nicht für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft Mayr-Melnhof Eerbeek (im Folgenden: Eerbeek) in der Zeit vor deren Erwerb verantwortlich gemacht worden sei; die Verantwortung für deren Verhalten sei der NV Koninklijke KNP BT (im Folgenden: KNP), dem veräußernden Konzern, der an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, auferlegt worden.

16 Die Fälle von Cascades und Mayr-Melnhof seien jedoch in vollem Umfang vergleichbar. In beiden Fällen hätten die Unternehmen eine oder mehrere Tochtergesellschaften erworben, die zuvor an einer Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. Der einzige Unterschied zwischen beiden Fällen bestehe in der Frage der Beteiligung des Veräußerers vor der Übertragung. Ein solcher Umstand, auf den der Erwerber keinen Einfluss habe und der ihm sogar verborgen bleiben könne, rechtfertige keine abweichende Behandlung eines der übernehmenden Konzerne.

17 Die Rechtsmittelführerin ersucht deshalb den Gerichtshof, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit Cascades darin für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb verantwortlich gemacht werde, und, wenn er die Sache für entscheidungsreif halte, auch die Entscheidung auf dieser Grundlage für nichtig zu erklären.

Zur Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes

18 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die von der Rechtsmittelführerin gerügte Situation schon vor ihrer Klage vor dem Gericht bestanden habe. Der dritte Rechtsmittelgrund sei somit ein neues Angriffsmittel, das gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung finde, nicht mehr vorgebracht werden könne.

19 Die Rechtsmittelführerin sieht ihren Rechtsmittelgrund nicht als unzulässig an. Sie trägt vor, sie habe sich wegen des äußerst vagen Charakters der von der Kommission herangezogenen Kriterien, deren genaue Bedeutung sich erst im gerichtlichen Verfahren herausgestellt habe, vor dem Gericht nicht auf ihn berufen.

20 Vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin mit einem ihrer Klagegründe geltend gemacht, dass Cascades das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor der Übernahme dieser Unternehmen nicht zugerechnet werden könne.

21 Dieser Klagegrund stützte sich auf zwei Argumente oder Rügen:

Die Kommission habe die von ihr festgelegten Kriterien falsch angewandt,

oder die Begründung der Entscheidung sei in diesem Punkt unzureichend und widersprüchlich.

22 Zu diesen beiden Argumenten hat das Gericht Stellung genommen.

23 Es ist richtig, dass die Rechtsmittelführerin in Punkt 94 Absatz 2 ihrer Erwiderung vor dem Gericht Folgendes ausgeführt hatte:

Wird eine Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört hat, von dem eine oder mehrere andere Gesellschaften an der Zuwiderhandlung teilgenommen haben, an einen anderen Konzern übertragen, so geht nach Ansicht der Kommission die Haftung für die Zeit bis zur Übertragung nicht auf den Erwerber über, sondern bleibt bei dem Veräußerer (Randnr. 145 Absatz 2 der Entscheidung; zu einem Anwendungsfall vgl. die Situation bei KNP Vouwkarton BV Eerbeek, die nacheinander zu den Konzernen KNP und Mayr-Melnhof gehörte, Randnrn. 149 und 150 der Entscheidung). Dagegen ist die Kommission der Auffassung, dass der erwerbende Konzern, wenn die erworbene Gesellschaft vor ihrem Erwerb als eigenständiges Unternehmen an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, die Verantwortung für diese Zuwiderhandlung tragen müsse, falls eine oder mehrere andere Gesellschaften dieses Konzerns ebenfalls an der Zuwiderhandlung teilnähmen. Dies ist eine Ungleichbehandlung, die die Klägerin für ungerechtfertigt hält.

24 Die Kommission trägt vor, die Rechtsmittelführerin verwende hier den Begriff ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und spreche nicht vom Diskriminierungsverbot. Der zitierte Abschnitt finde sich nur in der Erwiderung der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht und habe daher, soweit er die Berufung auf das Diskriminierungsverbot betreffe, schon vor dem Gericht ein neues Angriffsmittel dargestellt, das aus diesem Grund unzulässig sei. Es sei damit im Rechtsmittelverfahren erst recht unzulässig.

25 Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Argumentation von Cascades, die sich auf die Schwierigkeiten beruft, die sie bei der Erfassung der von der Kommission aufgestellten Zurechnungskriterien gehabt habe, nicht einmal ausreichen würde, um ein neues Angriffsmittel im Laufe desselben Verfahrens, geschweige denn im Rechtsmittelverfahren, zu rechtfertigen. Cascades kannte seit dem Erlass der Entscheidung die Gesichtspunkte, die sie zur Geltendmachung dieses Angriffsmittels veranlassten. Die beiden Fälle, die Cascades miteinander vergleicht, um eine Ungleichbehandlung aufzudecken, wurden in den Randnummern 147, 150 und 162 der Entscheidung der Kommission klar dargestellt. Wenn Cascades vom Vorliegen einer Ungleichbehandlung ausging, hätte sie dieses Angriffsmittel in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift vorbringen können und folglich müssen (Punkt 20 der Gegenerwiderung der Kommission).

26 Was ist davon zu halten?

27 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zu dem auf die Ungleichbehandlung gestützten Argument der Rechtsmittelführerin inhaltlich nicht Stellung genommen, und es hat auch nicht erklärt, dass es sich um ein neues Angriffsmittel handele, das unzulässig sei, weil es erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sei.

28 Nach Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. In Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird klargestellt, dass die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten muss.

29 Hierzu hat der Gerichtshof u. a. im Beschluss Del Plato/Kommission ausgeführt: Nach den letztgenannten Bestimmungen muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils und die rechtlichen Argumente, auf die der Aufhebungsantrag gestützt wird, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente ... zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben.

30 Um zulässig zu sein, muss ein Rechtsmittel somit zwingend einige neue rechtliche Argumente enthalten. Dies ist im Übrigen unvermeidlich, da im Rahmen eines Rechtsmittels das Urteil des Gerichts gerügt wird, das selbst ein neues Element im Verhältnis zum schriftlichen und mündlichen Verfahren vor dem Gericht darstellt.

31 Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden.

32 Nach Artikel 118 der Verfahrensordnung findet Artikel 42 § 2 auf das Verfahren vor dem Gerichtshof, das ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung.

33 Diese Vorschrift bezieht sich unstreitig auf neue Angriffsmittel, die dem Gerichtshof nach der Einreichung der Rechtsmittelschrift vorgetragen werden.

34 Gilt sie aber auch für alle neuen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, die in der beim Gericht eingereichten Klageschrift nicht enthalten waren?

35 Mir scheint erstens, dass in diesem Fall jedes Rechtsmittel von vornherein dazu verurteilt wäre, für unzulässig erklärt zu werden, weil es zwangsläufig auf Ausführungen beruhen würde, die

entweder neue Angriffsmittel, die nach der genannten Vorschrift nicht mehr vorgebracht werden dürften,

oder die wörtliche Wiedergabe bereits vor dem Gericht dargelegter Klagegründe wären.

36 Zweitens ergibt sich aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel auf neue Angriffsmittel wie die Tatsache gestützt werden kann, dass das Gericht seine Zuständigkeit überschritten habe, dass in der ersten Instanz Verfahrensfehler begangen worden seien oder dass das Gericht bei der Entscheidung über die ihm unterbreiteten Klagegründe das Gemeinschaftsrecht verletzt habe.

37 Die Lösung des Problems scheint mir deshalb in der Heranziehung folgender Kriterien zu bestehen.

38 Das Rechtsmittel darf den Gegenstand des Rechtsstreits nicht verändern. Neben der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Gerichts muss es sich auf die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge beschränken; neue Anträge können nicht gestellt werden (Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes).

39 Im Rahmen des Rechtsmittels kann ferner in Bezug auf die Entscheidung, die dem gesamten Rechtsstreit zugrunde liegt, keine Rüge vorgebracht werden, die vor dem Gericht noch nicht erhoben worden war.

40 Dies ist hier nicht der Fall, da sich die Rechtsmittelführerin immer noch im Rahmen der Rüge (oder des Klagegrundes) bewegt, die sie vor dem Gericht erhoben hatte und die dahin geht, dass Cascades das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor der Übernahme dieser Unternehmen nicht zugerechnet werden könne. Sie greift somit keinen völlig neuen Streitpunkt auf.

41 Die Rechtsmittelführerin hatte in ihrer Erwiderung vor dem Gericht auch die Ungleichbehandlung von zwei Erwerbern gerügt, mit der ihrer Ansicht nach die Vorgehensweise der Kommission verbunden war. Da das Gericht zu diesem Argument nicht Stellung genommen hat, kann der Rechtsmittelführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie darauf zurückkommt.

42 Die Tatsache, dass sie diesem Argument nun eine weiter gehende Bedeutung gibt, indem sie daraus einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ableitet und es als Rechtsmittelgrund einstuft, reicht meines Erachtens nicht aus, um es für unzulässig zu erklären. Es handelt sich in Wirklichkeit um die Fortführung eines rechtlichen Arguments, das bereits vorgebracht worden war und sich immer noch in den Rahmen einer der Rügen oder Klagegründe einfügt, die im ersten Rechtszug geltend gemacht worden waren.

Inhaltliche Würdigung des dritten Rechtsmittelgrundes

43 Randnummer 147 der Entscheidung lautet wie folgt:

Kartonfabriek Van Duffel N.V. und Djupafors AB nahmen vor ihrer Übernahme durch Cascades im Jahre 1989 als unabhängige Unternehmen an dem Kartell teil. [Ohne die] Übernahme hätte das Verfahren aber an beide Unternehmen im eigenen Namen gerichtet werden können. [Van] Duffel und Djupafors wurden umbenannt und bestanden als getrennte Tochtergesellschaften innerhalb des Cascades-Konzerns fort. Wegen der Beteiligung aller Karton-Geschäftsbereiche von Cascades an dem Verstoß (siehe Randnr. 143) ist diese Entscheidung jedoch zweckmäßigerweise an die von Cascades S.A. vertretene Cascades-Gruppe zu richten.

44 In Randnummer 143 der Entscheidung erläutert die Kommission, sie habe in Bezug auf die Handlungen so genannter selbständiger Tochtergesellschaften ... grundsätzlich die in der Mitgliederliste der PG Karton genannte Firma als Unternehmen für die Zwecke dieses Verfahrens angesehen, allerdings mit folgenden zwei Ausnahmen:

1. War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt oder

2. liegen ausdrückliche Beweise dafür vor, dass die Muttergesellschaft oder der Konzern in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt war,

so war der (von der Muttergesellschaft vertretene) Konzern der Adressat.

45 Das Gericht führt in Randnummer 148 des angefochtenen Urteils aus: Im Fall einer Gesellschaft, die sich vor ihrer Übernahme eigenständig an der Zuwiderhandlung beteiligte, richtet sich die Ermittlung des Adressaten der Entscheidung — übergegangene Gesellschaft oder neue Muttergesellschaft — ... allein nach den in Randnummer 143 der Entscheidung genannten Kriterien.

46 Es kommt sodann in den Randnummern 157 bis 159 zu folgendem Ergebnis:

Schließlich genügt zu der Frage, ob der Klägerin die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme zu Recht zugerechnet wurden, der Hinweis, dass sich diese beiden Unternehmen zum Zeitpunkt ihrer Übernahme unstreitig an einer Zuwiderhandlung beteiligten, an der auch die Klägerin über die Firmen Cascades La Rochette und Cascades Blendecques mitwirkte.

Unter diesen Umständen konnte die Kommission der Klägerin das Verhalten von Djupafors und Van Duffel für die Zeit vor und nach deren Übernahme durch die Klägerin zurechnen. Es war Sache der Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft alles zu tun, um die Fortsetzung der ihr bekannten Zuwiderhandlung zu verhindern.

Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

47 Cascades bestreitet nicht, dass sie für die von Van Duffel und Djupafors nach deren Erwerb begangenen Zuwiderhandlungen verantwortlich ist.

48 Sie ist jedoch der Ansicht, ihr sei zu Unrecht eine Geldbuße wegen des Verhaltens dieser Gesellschaften vor deren Erwerb auferlegt worden.

49 Sie macht geltend, Mayr-Melnhof sei wegen des Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft Eerbeek in der Zeit vor deren Erwerb nicht mit einer Geldbuße belegt worden, obwohl die im angefochtenen Urteil genannten Kriterien auch auf die Beziehungen zwischen Mayr-Melnhof und Eerbeek anwendbar seien.

50 Die Verantwortung für das frühere Verhalten von Eerbeek wurde dem Veräußerer KNP auferlegt, der selbst in das Kartell verwickelt war.

51 Die Kommission und das Gericht haben die Ansicht vertreten, Mayr-Melnhof sei für das Verhalten von Eerbeek erst ab [dem Zeitpunkt] verantwortlich, als sich dieses Unternehmen unter der Kontrolle der Klägerin befand.

52 Cascades fordert unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot, ihre beiden Tochtergesellschaften ebenso zu behandeln.

53 Ich schlage Ihnen vor, ihr Recht zu geben. Es handelt sich nämlich um zwei identische Sachverhalte, die ungleich behandelt werden. Vor dem Erwerb übte weder Mayr-Melnhof noch Cascades die Kontrolle über das Verhalten ihrer späteren Tochtergesellschaften aus.

54 Wenn Mayr-Melnhof das Verhalten von Eerbeek nicht zugerechnet wurde, darf auch Cascades das Verhalten von Van Duffel und Djupafors nicht zugerechnet werden.

55 Das Verhalten von Eerbeek wurde von KNP bestimmt. Es war daher gerechtfertigt, KNP die Verantwortung für die von Eerbeek begangene Zuwiderhandlung aufzuerlegen.

56 Das Verhalten von Van Duffel und Djupafors beruhte auf ihren eigenen Entscheidungen. Sie mussten deshalb allein die Verantwortung dafür tragen, da sie von Cascades nicht einfach übernommen wurden, sondern ihre Tätigkeit, wenn auch unter neuem Namen, als eigenständige Tochtergesellschaften fortsetzten.

57 Die Kommission wendet ein, ihre Entscheidung lasse keine Ungleichbehandlung erkennen. Im einzigen Fall, in dem sich eine andere von ihrer Entscheidung erfasste Gesellschaft in der gleichen Situation wie Cascades bei Van Duffel und Djupafors befunden habe, sei diese Gesellschaft ganz genauso behandelt worden. Es handele sich um das Unternehmen Deisswil, dessen Kapital Mayr-Melnhof im Jahr 1990 zu 66 % erworben habe. In Punkt 55 ihrer Rechtsmittelbeantwortung führt die Kommission aus, Mayr-Melnhof sei ebenso wie der Rechtsmittelführerin und aus den gleichen Gründen die Verantwortung für das als Zuwiderhandlung eingestufte Verhalten vor und nach dem Erwerb auferlegt worden, und bei der anderen Gesellschaft nur die Verantwortung für das Verhalten nach dem Erwerb. Sie ist somit in gleicher Weise und nach den gleichen Grundsätzen wie die Rechtsmittelführerin behandelt worden, wobei die Ergebnisse bei einer ihrer Tochtergesellschaften übereinstimmten und bei der anderen abwichen, weil die Situation nicht die Gleiche war.

58 Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass die Kommission in derselben Entscheidung zweimal den gleichen Fehler begangen hat, kann diesen nicht beseitigen.

59 Es ist unstreitig, dass sich die Gesellschaften Eerbeek, Deisswil, Van Duffel und Djupafors vor ihrem Erwerb gegenüber ihren künftigen Muttergesellschaften in genau der gleichen Situation befanden: Ihr Verhalten wurde von diesen noch nicht bestimmt.

60 Für die hier zu prüfende Frage gilt der Grundsatz: Wer die Macht ausübt, trägt die Verantwortung.

61 In seinem Urteil Enichem Anic/Kommission hat das Gericht diesen Grundsatz wie folgt ausgedrückt:

Ist eine solche Zuwiderhandlung bewiesen, ist die natürliche oder juristische Person zu ermitteln, die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verantwortlich war, damit sie zur Rechenschaft gezogen werden kann.

62 Ich schließe daraus, dass in allen Fällen, in denen ein Unternehmen, das später zur Tochtergesellschaft geworden ist, Zuwiderhandlungen begangen hat, als es noch völlig eigenständig war, das Unternehmen selbst für diese Zuwiderhandlungen einstehen muss.

63 Diese Schlussfolgerung kann sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen, die ich in meinen Schlussanträgen vom heutigen Tag zum Rechtsmittel der Stora Kopparbergs Bergslags AB angeführt habe und aus der hervorgeht, dass selbst dann, wenn ein Unternehmen die 100 %ige Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens ist und dieses somit die Geschäftspolitik seiner Tochtergesellschaft entscheidend beeinflussen kann, der Muttergesellschaft die Verantwortung für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft nur auferlegt werden kann, wenn es zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Muttergesellschaft diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat.

64 Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber Erwägungen angestellt, die darauf hinauslaufen, dass selbst ein Unternehmen, das am Kapital eines anderen Unternehmens nicht beteiligt ist und auch nicht mit anderen Mitteln nachweislich Macht über dieses Unternehmen ausgeübt hat, gleichwohl die Verantwortung für Zuwiderhandlungen dieses Unternehmens tragen muss.

65 Ich schlage Ihnen deshalb vor, festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es Cascades für die Zu-Widerhandlungen von Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb verantwortlich machte, und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.

66 Ist die Sache entscheidungsreif oder ist sie an das Gericht zurückzuverweisen?

67 Die gegen Cascades festgesetzte Geldbuße von 16200000 ECU beruht auf verschiedenen Gesichtspunkten:

a) der Kartellteilnahme der Muttergesellschaft als Anführerin in der Zeit von Mitte 1986 bis April 1991;

b) der Teilnahme von Van Duffel und Djupafors am Kartell von Mitte 1986 bis zu ihrem Erwerb durch Cascades im März 1989;

c) der Teilnahme von Van Duffel und Djupafors am Kartell nach diesem Zeitpunkt.

68 Aus den oben genannten Gründen hat Gesichtspunkt b außer Betracht zu bleiben. Wir wissen aber nicht, welches genaue Gewicht ihm bei dem Endergebnis zukommt, zu dem die Kommission und dann das Gericht gelangt sind. Wir können daher keine Herabsetzung der Geldbuße durch bloße Subtraktion vornehmen. Dies macht eine nochmalige Erörterung vor dem Gericht unabdingbar, so dass die Sache dorthin zurückzuverweisen ist.

69 Es ist im Übrigen Sache der Kommission, zu prüfen, ob es angebracht ist, an die wirtschaftlichen und funktionellen Nachfolgeunternehmen von Van Duffel und Djupafors wegen der von diesen vor der Übernahme ihrer Kontrolle durch Cascades begangenen Zuwiderhandlungen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu richten und gegebenenfalls Geldbußen gegen sie festzusetzen.

Zu den Kosten

70 Nach Artikel 121 der Verfahrensordnung des Gerichts hat dieses über die Kosten zu entscheiden.

Ergebnis

71 Nach alledem schlage ich Ihnen vor,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission) aufzuheben, soweit darin

der Rechtsmittelführerin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 auferlegt wird;

der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Herabsetzung der Geldbuße abgewiesen wird;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden;

2. das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen;

3. die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.