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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2000 – C-280/98

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:260

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 18. Mai 2000

1 Mit Schriftsatz, der am 23. Juli 1998 eingegangen ist, hat die Moritz J. Weig GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

2 Mit diesem Urteil gab das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) (im Folgenden: Entscheidung), in der diese gegen 19 Kartonhersteller undlieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen festgesetzt hatte, teilweise statt, wobei es die Geldbuße der Rechtsmittelführerin von 3000000 ECU auf 2500000 ECU herabsetzte, wies die Klage aber im Übrigen ab.

3 Die Rechtsmittelführerin hatte vor dem Gericht beantragt, die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise die Geldbuße herabzusetzen.

4 In Bezug auf die vollständige Schilderung der Rügen, mit denen sich die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung wandte, und der Gründe, aus denen sich das Gericht diesen Rügen nur teilweise anschloss, verweise ich auf das angefochtene Urteil.

5 Vor dem Gerichtshof beantragt die Rechtsmittelführerin,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären und die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen;

hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die in Artikel 3 der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße auf 1000000 ECU herabzusetzen und die Kommission zur Tragung von zwei Dritteln der Kosten der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht sowie der gesamten Kosten der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof zu verurteilen.

6 Die Kommission, die andere Verfahrensbeteiligte im Rechtsmittelverfahren und Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren, beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

die Rechtsmittelführerin zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

7 Zur Stützung ihrer Anträge beruft sich die Rechtsmittelführerin auf zwei Gründe:

Mit einem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie die unzureichende Begründung der Entscheidung in Bezug auf die gegen sie festgesetzte Geldbuße.

Mit einem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie, dass durch eine unzureichende Herabsetzung der Geldbuße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, und gegen Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) verstoßen worden sei.

8 Die Einzelheiten dieser Rechtsmittelgründe werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, jeweils bei ihrer Prüfung im erforderlichen Umfang dargestellt.

Erster Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung der Entscheidung in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße

9 Die Rechtsmittelführerin behauptet, das Gericht habe durch die Feststellung, dass die Entscheidung in Bezug auf die gegen sie festgesetzte Geldbuße nicht ausreichend begründet sei, und die gleichzeitige Weigerung, die Entscheidung in diesem Punkt für nichtig zu erklären, gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstoßen.

10 Da dieser Einwand dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Mo och Domsjö AB in der Rechtssache C-283/98 P entspricht, verweise ich zu den Gründen, aus denen dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, auf die Schlussanträge, die ich heute in dieser Rechtssache stelle.

Zweiter Rechtsmittelgrund: unzureichende Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht

11 Dieser Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, dass das Gericht durch die Festsetzung der Geldbuße auf 2500000 ECU gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen Artikel 172 des Vertrages verstoßen habe, besteht nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus vier Teilen.

12 Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, bei der Festsetzung der Geldbuße die Berechnungsmethode der Kommission nicht angewandt zu haben.

13 Zweitens behauptet sie, das Gericht habe sie dadurch benachteiligt, dass es in anderen Verfahren die Berechnungsformel der Kommission für die Geldbußen angewandt habe.

14 Drittens wirft sie dem Gericht einen Fehler bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung vor, der darin bestehen soll, dass das Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen der Zuwiderhandlung nicht als ein die Schwere mindernder Umstand angesehen worden sei.

15 Viertens trägt sie vor, ihrer Kooperation mit der Kommission in dem von dieser durchgeführten Verfahren sei nicht gebührend Rechnung getragen worden.

16 Da der dritte Teil auf einer Argumentation beruht, deren Stichhaltigkeit ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-283/98 P prüfe, verweise ich erneut auf die dortigen Ausführungen zu den Gründen, aus denen ich ihr nicht folge.

17 Auch mit dem vierten Teil brauchen wir uns nicht lange aufzuhalten. Selbst wenn er zulässig sein sollte, obwohl er sich im Wesentlichen auf die Wiederholung von Argumenten beschränkt, die schon vor dem Gericht vorgetragen wurden, wird mit ihm die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Mitwirkung der Rechtsmittelführerin gerügt; die Prüfung der Begründetheit einer solchen Rüge gehört nicht zu den Aufgaben des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren.

18 Die Rechtsmittelführerin hat jedenfalls entgegen ihrer Behauptung im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht dargetan, dass sie nach der Einleitung von Untersuchungen durch die Kommission besonderen Eifer gezeigt oder Anhaltspunkte geliefert hätte, die ähnlich nützlich wie die von Stora Kopparbergs Bergslags AB gewesen wären. Daraus folgt, dass die Randnummern 280 bis 289 des angefochtenen Urteils weder in Bezug auf Umfang und Wert der Kooperation der Rechtsmittelführerin noch in Bezug auf den Vergleich zwischen dem Wert der Kooperation der Rechtsmittelführerin und von Stora Kopparbergs Bergslags AB einen Beurteilungsfehler enthalten.

19 Der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

20 Der erste und der zweite Teil unterscheiden sich zwar voneinander, denn es ist nicht genau das gleiche, die Anwendung der Berechnungsmethode zu fordern, die die Kommission nach ihren eigenen Angaben bei der Ermittlung der Höhe der gegen die verschiedenen Mitglieder des Kartells verhängten Geldbußen herangezogen hat, oder dem Gericht eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Unternehmen vorzuwerfen, deren Geldbuße die Kommission nach seinen Feststellungen anhand unzutreffender oder zumindest unbewiesener Gesichtspunkte festgesetzt hatte. Beide Teile werfen jedoch im Grunde genommen die gleiche Frage auf.

21 Hat das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung verschiedener am gleichen Kartell beteiligter Unternehmen beachtet, als es im Anschluss an die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin nur 38 Monate lang — und nicht 60 Monate, wie die Kommission behauptete — am Kartell teilgenommen habe, die Geldbuße der Rechtsmittelführerin von 3000000 ECU auf 2500000 ECU herabsetzte ?

22 Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin offensichtlich unzulässig wäre, wenn sie sich auf die Behauptung beschränkt hätte, dass das Gericht durch die Festsetzung der von ihr zu zahlenden Geldbuße auf 2500000 ECU einen Beurteilungsfehler begangen habe.

23 Ein solches Vorbringen würde daran scheitern, dass ein beim Gerichtshof eingelegtes Rechtsmittel —da es auf Rechtsfragen zu beschränken ist — nicht allein den Zweck haben darf, als Rahmen für ein Verfahren zur Infragestellung von Beurteilungen zu dienen, die das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in bezug auf die Begründetheit und die Höhe einer Geldbuße vorgenommen hat.

24 Bei den ersten beiden Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin liegt meines Erachtens keine solche Unzulässigkeit vor.

25 Zum einen hat die Rechtsmittelführerin nämlich darauf geachtet, dem Gericht die Verletzung einer Rechtsregel, und zwar des Grundsatzes der Gleichbehandlung, und nicht die Festsetzung der Geldbuße in unzutreffender Höhe vorzuwerfen.

26 Zum anderen richtet sich ihre Argumentation speziell gegen das angefochtene Urteil. Sie setzt sich daher nicht dem Vorwurf aus, lediglich ihre Ausführungen wiederholt zu haben, mit denen sie sich vor dem Gericht gegen die Entscheidung wandte.

27 Sind die ersten beiden Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes aber auch stichhaltig?

28 Es sei daran erinnert, dass die Rechtsmittelführerin vorträgt, aus den verschiedenen Urteilen des Gerichts vom 14. Mai 1998 über die Klagen der am Kartell auf dem Kartonmarkt beteiligten Unternehmen ergebe sich, dass das Gericht die von der Kommission verwendete und von ihr im Anschluss an eine Frage des Gerichts offengelegte Methode zur Berechnung der Geldbußen für rechtens erklärt habe.

29 Dies gehe daraus hervor, dass das Gericht bei der Herabsetzung einer Geldbuße selbst diese Methode herangezogen habe, nachdem es im Hinblick auf die Fehler, die die Kommission z. B. in Bezug auf die Dauer der Teilnahme des Unternehmens an der Zuwiderhandlung oder dessen Umsatz begangen habe, die verschiedenen in diese Berechnung einfließenden Faktoren berichtigt habe.

30 Im Fall der Rechtsmittelführerin sei das Gericht aber offensichtlich von dieser Methode abgewichen, denn es habe entschieden, gegen sie eine Geldbuße von 2500000 ECU festzusetzen, die weit von dem Betrag von 1909000 ECU entfernt sei, zu dem das Gericht in Anbetracht ihrer um 22 Monate unter der Annahme der Kommission liegenden Teilnahmedauer bei Anwendung der Methode hätte gelangen müssen.

31 Da bei allen anderen Unternehmen — sowohl bei denen, deren Klage das Gericht stattgegeben habe, als auch bei denen, deren Klage abgewiesen worden sei — die von ihnen zu entrichtende Geldbuße nach einer einheitlichen, von der Kommission festgelegten und vom Gericht gebilligten Methode ermittelt worden sei, könne die Rechtsmittelführerin, bei der diese Methode keine Anwendung gefunden habe, eine Benachteiligung geltend machen.

32 Zu dieser in der Nichtanwendung der bei allen anderen Kartellteilnehmern herangezogenen Berechnungsmethode bestehenden Benachteiligung eher grundsätzlicher Art sei eine weitere Benachteiligung auf der ganz konkreten Ebene der Festsetzung der Geldbußen durch das Gericht in den verschiedenen Fällen hinzukommen, in denen es die ursprünglich von der Kommission verhängte Geldbuße herabgesetzt habe. Die Geldbuße der Rechtsmittelführerin sei nämlich nicht um einen — mutatis mutandis — vergleichbaren Betrag wie bei den übrigen Kartellteilnehmern herabgesetzt worden.

33 Gedanklich unterscheidet sich diese zweite Benachteiligung in der Tat von der ersten, auch wenn schwer vorstellbar ist, aufgrund welcher Zauberformel die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße diese nicht hätte benachteiligen sollen, sofern ihre Berechnung — wie die Rechtsmittelführerin behauptet — nicht nach der gleichen Methode wie bei den übrigen Unternehmen vorgenommen wurde.

34 Kann der Gerichtshof, ohne seine Rolle im Rechtsmittelverfahren zu überschreiten, der Rechtsmittelführerin auf diesem Weg folgen ? Ich bezweifle das sehr. Selbst wenn sich nämlich die relativ komplexen Berechnungen, die die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift anstellt, bei einer Überprüfung als richtig erweisen sollten, könnte der Gerichtshof eine Benachteiligung nur auf Kosten des dem Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zustehenden Ermessens bejahen.

35 Erst nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Entscheidung, dass alle anderen Faktoren übereinstimmen, könnte der Gerichtshof eine Benachteiligung feststellen und dagegen einschreiten. Dass die Höhe der gegen andere Klägerinnen festgesetzten Geldbußen — wie die Rechtsmittelführerin vorträgt — auf der Anwendung einer einheitlichen Berechnungsmethode zu beruhen scheint, beweist noch nicht, dass eine solche Methode angewandt wurde. Beim momentanen Stand unserer Erwägungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Übereinstimmung zwischen den vom Gericht festgesetzten Beträgen und denen, die sich bei Anwendung der Methode der Kommission ergeben hätten, rein zufällig ist.

36 Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf äußere Anzeichen, bleibt aber den Beweis schuldig, dass das Gericht in seinen verschiedenen Urteilen die Methode der Kommission ausdrücklich für zutreffend erklärt oder gar bekundet hat, sich diese zu Eigen machen zu wollen.

37 Es wäre denkbar, dass das Gericht im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens eine andere Gewichtung der bei der Festsetzung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorgenommen hat als die Kommission, gleichwohl aber bei allen Klägerinnen mit Ausnahme der Rechtsmittelführerin zu einem Ergebnis gekommen ist, zu dem auch die Heranziehung der Methode der Kommission geführt hätte.

38 In diesem Fall würde ein Unterschied, aber keine Benachteiligung vorliegen, und der Gerichtshof würde, wollte er gegen eine nicht vorhandene Benachteiligung einschreiten, in die Zuständigkeit des Gerichts eingreifen.

39 Daraus folgt, dass für den Gerichtshof kein Anlass besteht, die von der Rechtsmittelführerin behauptete Benachteiligung als erwiesen anzusehen. Heißt das, da alle ihre übrigen Argumente zurückgewiesen wurden, dass auch ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist? Ich denke nicht.

40 Eine solche Zurückweisung wäre nämlich meines Erachtens nur schwer mit dem Recht jeder Partei vereinbar, die Gründe zu erfahren, aus denen ihre Klage keinen Erfolg hatte; aus diesem Recht folgt die Pflicht des Gerichts, seine Urteile zu begründen.

41 Versetzen wir uns für einen Moment in die Lage der Rechtsmittelführerin. Dem angefochtenen Urteil konnte sie mit Befriedigung entnehmen, dass das Gericht ihren Einwand in Bezug auf die Dauer ihrer Teilnahme am Kartell als begründet ansah. Während ihr nämlich die Kommission zur Last gelegt hatte, 60 Monate lang am Kartell teilgenommen zu haben, entschied das Gericht, dass ihre Beteiligung nur 38 Monate gedauert habe. Sie musste aber auch enttäuscht feststellen, dass die Ersetzung der Zahl 60 durch die Zahl 38 in dem Rechenvorgang, mit dessen Hilfe die Kommission die Höhe der Geldbuße ermittelt hatte, zu deren Verringerung auf 1909000 ECU hätte führen müssen, während das Gericht sie auf 2500000 ECU festsetzte und dies wie folgt begründete:

Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Geldbuße ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages in der Zeit von März 1988 bis April 1991 zur Verantwortung gezogen werden kann.

Da die anderen von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen worden sind, setzt das Gericht diese in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 2500000 ECU fest (Randnrn. 305 und 306 des angefochtenen Urteils).

42 Um die Gründe für diese Differenz zu erfahren, prüfte sie, wie es den anderen Klägerinnen ergangen war, bei denen das Gericht ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße Fehler unterlaufen seien, und musste zu ihrem großen Erstaunen feststellen, dass sich in diesen Fällen der neue Bußgeldbetrag aus der Anwendung der Berechnungsmethode der Kommission zu ergeben schien. Dies konnte bei ihr nur große Ratlosigkeit auslösen, zumal das Gericht zwar darauf hinwies, dass die Festsetzung einer Geldbuße von vielen Faktoren abhänge und nicht den Gesetzen der Mathematik unterliege, aber die Methode der Kommission nie ausdrücklich verwarf oder auch nur kritisierte.

43 Meines Erachtens darf ein Urteil des Gerichts eine Klägerin nicht in eine solche Ratlosigkeit stürzen. Ich will keineswegs das weite Ermessen in Frage stellen, das dem Gericht zusteht, wenn es im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, und es liegt mir fern, das Gericht verpflichten zu wollen, mit vielen Zahlenangaben zu erläutern, wie es den Betrag einer Geldbuße ermittelt hat; dazu ist im Übrigen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch die Kommission nicht verpflichtet, deren Entscheidungen das Gericht überprüft.

44 Wenn aber das Ergebnis, zu dem das Gericht kommt, wie im vorliegenden Fall Fragen nach dem Vorliegen einer etwaigen Benachteiligung der Klägerin aufwerfen kann, so bin ich der Ansicht, dass es vorbeugend darauf antworten muss, indem es ein Mindestmaß an Erläuterungen zu seiner Vorgehensweise bei der Änderung der Geldbuße gibt, und zwar schon deshalb, damit das betroffene Unternehmen über Anhaltspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, das Für und Wider der Einlegung eines Rechtsmittels beim Gerichtshof abzuwägen.

45 Ich sehe keinen Widerspruch zwischen der Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und den Erfordernissen der Transparenz, da das Gericht definitionsgemäß nichts zu verbergen hat. Da gegen die Verletzung der Begründungspflicht, die für das Gericht mindestens ebenso großes Gewicht hat wie für die Inhaber politischer Macht, von Amts wegen vorgegangen werden kann, schlage ich Ihnen vor, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Geldbuße der Rechtsmittelführerin wegen ihrer Teilnahme an dem Kartell im Kartonsektor auf 2500000 ECU festgesetzt wurde.

46 Ist die Rechtssache entscheidungsreif oder ist sie an das Gericht zurückzuverweisen ?

47 Es steht fest, dass das Gericht nirgends die Methode der Kommission ausdrücklich für zutreffend erklärt oder gar bekundet hat, sich diese zu eigen machen zu wollen. Wie ich oben unter Nummer 37 ausgeführt habe, wäre es denkbar, dass das Gericht bei allen Klägerinnen mit Ausnahme der Rechtsmittelführerin aus anderen Gründen als durch Anwendung der Berechnungsmethode der Kommission zu einem Ergebnis gekommen ist, zu dem auch die Heranziehung der genannten Methode geführt hätte. Diese Erwägungen sprechen eher für eine schlichte Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Gericht hätte dann Gelegenheit, entweder die Gesichtspunkte deutlich zu machen, anhand deren es unter Berücksichtigung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin berechtigt war, die Geldbuße auf 2500000 ECU festzusetzen, oder diese herabzusetzen.

48 Der gesamte Akteninhalt erweckt jedoch klar den Eindruck, dass die einzige Divergenz zwischen dem Gericht und der Kommission in Bezug auf die bei der Festsetzung der Geldbuße heranzuziehenden Gesichtspunkte die Dauer der Zuwiderhandlung betraf. Weder der Umsatz der Rechtsmittelführerin im maßgebenden Wirtschaftsjahr noch die Bedeutung ihrer Rolle im Kartell waren umstritten, und das Gericht erhob keinen Einwand gegen das von der Kommission festgelegte allgemeine Bußgeldniveau.

49 Das Gericht hat die Berechnungsmethode der Kommission auch nicht ausdrücklich verworfen oder auch nur kritisiert. Zudem enthält das angefochtene Urteil nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass im Fall der Rechtsmittelführerin die geringere Dauer der Teilnahme an der Zuwiderhandlung teilweise durch Aspekte ausgeglichen würde, die die Schwere ihres Verhaltens im Vergleich zu dem der übrigen Kartellteilnehmer beträfen. All dies spricht dafür, dass der Gerichtshof den Fall aufgreift und von der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht, die Artikel 172 des Vertrages und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 dem Gemeinschaftsrichter insoweit verleihen. In Ausübung dieser Befugnis müsste der Gerichtshof dann die Geldbuße auf den Betrag von 2000000 Euro herabsetzen, der sich bei einem Vergleich zwischen der tatsächlichen Dauer der Zuwiderhandlung und der von der Kommission angenommenen Dauer ergibt und den die Rechtsmittelführerin selbst in ihrer Rechtsmittelschrift als den Betrag ansieht, der ihre Benachteiligung beseitigen würde.

50 Alles in allem empfehle ich Ihnen diese zweite Vorgehensweise.

Zu den Kosten

51 Es ist klar, dass sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils, auch wenn sie nur einen Punkt betrifft, auf die Kosten auswirken muss. Das Gericht hatte darin entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

52 Ich schlage vor, diese Kostenverteilung geringfügig dahin gehend zu ändern, dass die Rechtsmittelführerin nur vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und die Kommission neben ihren eigenen Kosten ein Fünftel der Kosten der Rechtsmittelführerin trägt.

53 In Bezug auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens halte ich es in Anbetracht dessen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihren meisten Rechtsmittelgründen keinen Erfolg hatte, für angemessen, dass sie ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission trägt.

Ergebnis

54 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94 (Weig/Kommission) wird aufgehoben, soweit darin die Geldbuße der Rechtsmittelführerin auf 2500000 ECU festgesetzt wurde und der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten auferlegt wurden.

Die Geldbuße wird auf 2000000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsmittelführerin trägt im Verfahren vor dem Gericht vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und im Verfahren vor dem Gerichtshof neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt im Verfahren vor dem Gericht neben ihren eigenen Kosten ein Fünftel der Kosten der Rechtsmittelführerin und im Verfahren vor dem Gerichtshof ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.