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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2000 – C-282/98

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:261

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 18. Mai 2000

1 Mit Schriftsatz, der am 23. Juli 1998 eingegangen ist, hat die Enso Española SA (im Folgenden: Enso), ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, das zu ihrer Klage gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (W/O 33.833— Karton) (im Folgenden: Entscheidung) erging.

2 In dieser Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen festgesetzt.

3 Vor dem Gericht hatte Enso beantragt, die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen und der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Stellung einer Bürgschaft oder die etwaige Zahlung der gesamten Geldbuße oder eines Teils davon entstehenden Kosten und Zinsen aufzuerlegen.

4 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage von Enso teilweise statt, wobei es die Entscheidung für nichtig erklärte, soweit Enso darin eine zu lange Beteiligung an der Zuwiderhandlung und eine Beteiligung an der Absprache über die Aufrechterhaltung der Marktanteile zur Last gelegt wurde, und die Geldbuße von 3250000 ECU auf 1200000 ECU herabsetzte, wies die Klage aber im Übrigen ab.

5 In Bezug auf die vollständige Schilderung der Rügen, mit denen sich Enso gegen die Entscheidung wandte, und der Gründe, aus denen sich das Gericht diesen Rügen nur teilweise anschloss, verweise ich auf das angefochtene Urteil.

6 Vor dem Gerichtshof beantragt Enso,

der Gerichtshof möge

I — das angefochtene Urteil aufheben, soweit es die dargestellten Rechtsmittelgründe betrifft, und aus der Aufhebung dieses Urteils alle rechtlichen Konsequenzen ziehen, selbst in der Sache entscheiden oder die Sache an das Gericht zurückverweisen, und insbesondere

1) das angefochtene Urteil aufheben, soweit das Gericht der Ansicht ist, dass die Entscheidung in Bezug auf die Geldbuße nicht gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verstößt, und folglich die Geldbuße wegen unzureichender Begründung der Entscheidung für nichtig erklären oder sie, hilfsweise, mangels ausreichender Begründung erheblich herabsetzen;

2) hilfsweise, das angefochtene Urteil aufheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Kommission nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen hat, als sie die Auswirkungen der Abwertung der Peseta gegenüber dem Ecu außer Acht ließ, oder die Geldbuße zumindest so herabsetzen, dass dieser Abwertung Rechnung getragen wird;

3) hilfsweise, das angefochtene Urteil aufheben, soweit das Gericht die Kommission nicht zur Zahlung aller Aufwendungen und Zinsen verurteilt hat, die der Rechtsmittelführerin durch die Stellung einer Bürgschaft oder die etwaige Zahlung der gesamten Geldbuße oder eines Teils davon im ersten Rechtszug entstanden sind, feststellen, dass Zinsen für die Geldbuße erst ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils zu zahlen sind, und die Kommission folglich zur Zahlung der mit der Stellung der Bürgschaft oder der Zahlung der Geldbuße verbundenen Aufwendungen und Zinsen verurteilen;

II — die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof verurteilen und auch über die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug entscheiden, falls der Gerichtshof dem Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ganz oder teilweise folgt.

7 Die Kommission, die andere Verfahrensbeteiligte im Rechtsmittelverfahren und Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren, beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Rechtsmittelführerin jedenfalls zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

8 Zur Stützung ihrer Anträge beruft sich Enso auf drei Gründe:

1) Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch falsche Anwendung und Auslegung von Artikel 190 des Vertrages in Bezug auf die fehlende Begründung der Entscheidung;

2) Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtberücksichtigung der Abwertung der Peseta gegenüber dem Ecu;

3) Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die widersprüchliche Argumentation des Gerichts bei der Weigerung, die Kommission zur Zahlung der mit der Stellung einer Bürgschaft oder der Zahlung der Geldbuße verbundenen Aufwendungen und Zinsen zu verurteilen.

9 Die Einzelheiten dieser Rechtsmittelgründe werden, soweit erforderlich, jeweils bei ihrer Prüfung dargestellt.

Erster Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung der Entscheidung in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße

10 Da die im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Mo och Domsjö AB in der Rechtssache C-283/98 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, auf die Schlussanträge, die ich heute in dieser Rechtssache stelle.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch Nichtberücksichtigung der Wechselkursentwicklung

11 Da die im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes erhobenen Einwände gegen das angefochtene Urteil dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Sarrió SA in der Rechtssache C-291/98 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen sie mir unbegründet erscheinen und deshalb meines Erachtens nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen, auf die Schlussanträge, die ich heute in dieser Rechtssache stelle.

Dritter Rechtsmittelgrund: Weigerung des Gerichts, die Kommission zur Zahlung bestimmter Aufwendungen der Rechtsmittelführerin zu verurteilen

12 Dieser Rechtsmittelgrund kann aus den von der Kommission genannten Gründen, denen ich mich in vollem Umfang anschließe, keinen Erfolg haben.

13 Erstens dürfte er nicht den Anforderungen von Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes genügen, da nicht angegeben wird, welche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätze das Gericht verletzt haben soll.

14 Zweitens handelt es sich um eine nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässige Änderung des vor dem Gericht gestellten Antrags.

15 Vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin nämlich beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihr diese Aufwendungen als Kosten zu erstatten.

16 Das Gericht hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen nicht unter den Begriff der Kosten im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung fielen.

17 Da die Rechtsmittelführerin wahrscheinlich die Richtigkeit dieses Punktes des angefochtenen Urteils erkannt hat, aber weiterhin erreichen möchte, dass die Kommission die fraglichen Aufwendungen trägt, beantragt sie im Rahmen des Rechtsmittels, diese der Kommission unter anderer Bezeichnung aufzuerlegen. Ein solcher Antrag muss bereits an der Zulässigkeit scheitern.

18 Drittens ist der Rechtsmittelgrund, selbst wenn er nicht für unzulässig erklärt würde, offensichtlich unbegründet.

19 Würde ihm der Gerichtshof stattgeben, so würde er damit in Frage stellen, dass nach Artikel 185 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG) Klagen keine aufschiebende Wirkung haben und nach Artikel 192 EG-Vertrag (jetzt Artikel 256 EG) Entscheidungen der Kommission, die Privatpersonen eine Zahlung auferlegen, vollstreckbar sind; ich werde mich hüten, ihm dies vorzuschlagen.

Zu den Kosten

20 Wenn die Rechtsmittelführerin, wie ich vorschlage, mit ihrem gesamten Vorbringen unterliegt, ist Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes auf sie anzuwenden.

Ergebnis

21 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.