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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2000 – C-286/98

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2000:263

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 18. Mai 2000

1 Die Stora Kopparbergs Bergslags AB (im Folgenden: Stora) hat am 27. Juli 1998 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die Aufhebung dieses Urteils begehrt.

2 Das Urteil war im Anschluss an eine Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) (im Folgenden: Entscheidung) ergangen, in der die Kommission gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen festgesetzt hatte. Gegen Stora war eine Geldbuße von 11250000 ECU festgesetzt worden. Diese wurde vom Gericht weder für nichtig erklärt noch herabgesetzt.

3 Im Rahmen ihres Rechtsmittels beantragt die Rechtsmittelführerin,

1) das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission) aufzuheben, soweit der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 (IV/C/33.833 — Karton) abgelehnt wird;

2) die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft;

3) hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen;

4) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Die Kommission beantragt,

1) das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen;

2) hilfsweise, die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung neu beurteilt;

3) die Rechtsmittelführerin jedenfalls zu verurteilen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

5 Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich die Rechtsmittelführerin auf drei Gründe :

Verletzung von Artikel 85 des Vertrages, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, und allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts;

unzureichende Begründung hinsichtlich der Berechnung der Geldbuße;

einen Rechtsfehler in der Entscheidung des Gerichts, dass das Fehlen der behaupteten Auswirkungen auf die Preise keinen Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung habe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung von Artikel 85 des Vertrages, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

6 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht habe Rechtsfehler begangen,

indem es entschieden habe, dass ihr die von ihrer Tochtergesellschaft Kopparfors AB (im Folgenden: Kopparfors) begangenen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des Vertrages zuzurechnen seien, ohne zu berücksichtigen, dass die Kommission ihr eine tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftspolitik von Kopparfors nicht nachgewiesen habe (Randnr. 80 des angefochtenen Urteils);

indem es entschieden habe, dass ihr die von Feldmühle und der Papeteries Béghin -Corbehem (im Folgenden: CBC) vor und nach deren Erwerb begangenen Zuwiderhandlungen zuzurechnen seien, weil ihr deren Teilnahme an der Zuwiderhandlung nicht verborgen geblieben sein könne und sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um die Fortsetzung der Zuwiderhandlung zu verhindern (Randnr. 83 des angefochtenen Urteils).

7 Dieser erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin besteht somit aus zwei Teilen, von denen der erste die Tatsache betrifft, dass Stora das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft Kopparfors zugerechnet wurde, und der zweite die Zurechnung des Verhaltens ihrer Tochtergesellschaften Feldmühle und CBC.

Zu der Tatsache, dass Stora das Verhalten von Kopparfors zugerechnet wurde

8 Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes von Stora richtet sich gegen Randnummer 80 des angefochtenen Urteils, die lautet:

Da die Klägerin im vorliegenden Fall nicht bestritten hat, dass sie in der Lage war, die Geschäftspolitik von Kopparfors entscheidend zu beeinflussen, braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht geprüft zu werden, ob sie von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Da Kopparfors seit 1. Januar 1987 eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin ist, befolgt sie zwangsläufig eine Politik, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt wird wie die Politik ihrer Muttergesellschaft (vgl. Urteil AEG/Kommission ...). Die Klägerin hat jedenfalls keinen Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, dass Kopparfors auf dem Kartonmarkt als eigenständiges Rechtssubjekt aufgetreten sei, ihre Geschäftspolitik weitgehend selbst bestimmt habe und über ihren eigenen Vorstand [einschließlich externer] Vertreter ... verfügt habe.

9 Die Rechtsmittelführerin entnimmt dieser Randnummer zwei Argumente, von denen das Hauptargument dahin gehe, dass Kopparfors eine 100%ige Tochtergesellschaft von Stora sei, und das Hilfsargument die Tatsache betreffe, dass Stora keinen Beweis für ihre Behauptung vorgelegt habe, Kopparfors sei als eigenständiges Rechtssubjekt aufgetreten; beide Argumente hält sie für falsch.

10 Zum ersten Argument trägt sie vor, es könne weder aufgrund des Urteils AEG/Kommission, auf das sich das Gericht angeblich stütze, noch aufgrund der übrigen Urteile des Gerichtshofes zu Konzernen als gesichert gelten, dass einer Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft halte, automatisch deren Verhalten zuzurechnen sei.

11 Stora führt erstens aus, das Gericht nehme eine unzutreffende Auslegung des Urteils AEG/Kommission vor. Nach Randnummer 50 dieses Urteils, die das Gericht fast wörtlich wiedergebe, könne der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung einer 100%igen Tochtergesellschaft nur dann automatisch zugerechnet werden, wenn beide Gesellschaften unter derselben Leitung stünden.

12 Sei dies nicht der Fall, so setze die Zurechnung den Nachweis voraus, dass die Muttergesellschaft dank ihres 100%igen Kapitalanteils tatsächlich das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft bestimme.

13 Zweitens gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts hervor, dass der Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft nie allein aufgrund der Kontrolle des Gesellschaftskapitals, sondern stets in Verbindung mit der Feststellung einer tatsächlichen Ausübung von Leitungsmacht zugerechnet worden sei; in einigen Urteilen heiße es sogar ausdrücklich, dass die Zurechnung von dieser Feststellung abhänge.

14 Zu entnehmen sei diese Rechtsprechung den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen ICI/Kommission und BPB Industries und British Gypsum/Kommission sowie den Urteilen des Gerichts in den Rechtssachen Shell/Kommission und Viho/Kommission.

15 Schließlich habe der Gerichtshof in seinem Urteil BMW Belgium u. a./Kommission entschieden, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft weder Unterschiede im Verhalten noch gar Unterschiede der Interessen zwischen beiden Gesellschaften ausschließe (Randnr. 24).

16 Was ist von diesen Argumenten zu halten?

17 Vorab möchte ich sagen, dass sie meines Erachtens nicht gleichwertig sind. Das erste Argument, wonach das Gericht das Urteil AEG/Kommission falsch verstanden habe, erscheint mir schwer nachvollziehbar. In den Randnummern 49 und 50 dieses Urteils heißt es ganz genau:

49 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache 48/69 (Imperial Chemical Industries, Slg. 1972, 619) bereits ausgeführt: Der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, vermag indessen noch nicht auszuschließen, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, namentlich dann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt.

50 Da AEG nicht bestritten hat, dass sie in der Lage war, die Vertriebs- und Preispolitik ihrer Tochtergesellschaften entscheidend zu beeinflussen, bleibt zu prüfen, ob sie von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Eine solche Prüfung ist jedoch im Fall von TFR nicht erforderlich; als hundertprozentige Tochtergesellschaft von AEG befolgt diese zwangsläufig eine Politik, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt wird wie die Politik von AEG.

18 Diese Formulierung ist ausgesprochen klar: Eine 100%ige Tochtergesellschaft befolgt zwangsläufig eine von der Muttergesellschaft festgelegte Politik, so dass dieser das Verhalten der Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann, ohne dass es eines Nachweises dafür bedarf, dass sie der Tochtergesellschaft Weisungen oder Richtlinien erteilt hat.

19 Es ist völlig gekünstelt, wenn Stora aus den Worten befolgt diese zwangsläufig eine Politik, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt wird wie die Politik von AEG, ableiten möchte, dass der Gerichtshof der Muttergesellschaft das Verhalten der 100%igen Tochtergesellschaft nur zurechnen wollte, wenn zu einer solchen Kontrolle die Übereinstimmung der Leitungsorgane hinzukommt.

20 Tatsächlich hat der Gerichtshof nur festgestellt, dass die 100%ige Kontrolle des Kapitals der Tochtergesellschaft dazu führt, dass die Leitungsorgane der Muttergesellschaft auch die Politik der Tochtergesellschaft bestimmen, und zwar unabhängig davon, aus welchen natürlichen Personen deren satzungsmäßige Organe bestehen.

21 Das zweite Argument von Stora, wonach das Verhalten der Tochtergesellschaft nach der Rechtsprechung im allgemeinen nur dann der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne, wenn erwiesen sei, dass die Muttergesellschaft von der aufgrund der Kontrolle des Kapitals der Tochtergesellschaft bestehenden Möglichkeit, deren Verhalten zu beeinflussen, tatsächlich Gebrauch gemacht habe, bedarf dagegen einer eingehenden Prüfung.

22 Ebenso wie es mir unnütz erscheint, dem Urteil AEG/Kommission Aussagen entlocken zu wollen, die es nicht enthält, so erscheint es mir wichtig, zu prüfen, ob sich dieses Urteil harmonisch in eine klare Rechtsprechungslinie einfügt oder ob es einen eher isolierten Eindruck erweckt.

23 Vor der Rechtssache AEG/Kommission hatte sich der Gerichtshof mehrfach dazu zu äußern, wie das Wettbewerbsrecht dem Mutter-Tochter-Verhältnis von zwei Gesellschaften Rechnung zu tragen hat.

24 Dies war zunächst in den Farbstoffe betreffenden Rechtssachen der Fall, in denen einige in Drittländern ansässige Hersteller die Zuständigkeit der Kommission bezweifelten, gegen sie wegen Praktiken innerhalb des Gemeinsamen Marktes, an denen sie nicht teilgenommen hatten, da nur ihre Tochtergesellschaften dort tätig waren, Geldbußen festzusetzen.

25 Angesichts dieser Argumentation hat der Gerichtshof folgenden Grundsatz aufgestellt: Der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, vermag ... noch nicht auszuschließen, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann. Er hat sogleich hinzugefügt: Dies gilt namentlich dann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt.

26 Diese Zurechnung geht aber nicht nur in eine Richtung, d. h., sie dient nicht nur dazu, der Muttergesellschaft die Verantwortung für eine Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft aufzuerlegen, sondern sie führt auch dazu, dass bestimmte Verhaltensweisen nicht unter Artikel 85 des Vertrages fallen, denn wenn die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen [kann], so sind die Verbotsvorschriften des Artikels 85 Absatz 1 in den Beziehungen zwischen ihr und der Muttergesellschaft, mit der sie dann eine wirtschaftliche Einheit bildet, unanwendbar.

27 Im Fall der Imperial Chemical Industries Ltd (ICI) und ihrer innerhalb des Gemeinsamen Marktes tätigen Tochtergesellschaften hat der Gerichtshof der Muttergesellschaft mit folgenden Erwägungen die Verantwortung für die Zuwiderhandlung auferlegt:

Es ist offenkundig, dass die Klägerin seinerzeit das gesamte Kapital oder jedenfalls die Kapitalmehrheit ihrer Tochtergesellschaften hielt.

Sie konnte die Preispolitik ihrer Tochtergesellschaften im Gemeinsamen Markt entscheidend beeinflussen und hat von ihrer Weisungsbefugnis bei den drei fraglichen Preiserhöhungen auch tatsächlich Gebrauch gemacht.

28 In gleicher Weise wurde im Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission vorgegangen. Dort hat der Gerichtshof zunächst die von ihm aufgestellten Grundsätze wiederholt: Der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, vermag noch nicht auszuschließen, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann. Dies gilt namentlich dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt. Dann hat er die Gesichtspunkte genannt, die im konkreten Fall den Schluss zuließen, dass die Tochtergesellschaft auf Weisung der Muttergesellschaft gehandelt hatte.

29 Auf dieses Kriterium des Grades der wirklichen Autonomie der Tochtergesellschaft, anhand dessen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zu beurteilen ist, hat der Gerichtshof auch in seinen Urteilen Sterling Drug, Bodson sowie Ahmed Saaed Flugreisen und Silver Line Reisebüro abgestellt.

30 In diesen Rechtssachen hatte der Gerichtshof jedoch ebenso wie in der Rechtssache Viho/Kommission nicht zu prüfen, ob die Handlungen der Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft zugerechnet werden konnten, sondern darüber zu entscheiden, ob es zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise gab, die unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fiel.

31 Ziehen wir als Beispiel das Urteil Viho/Kommission heran, das jüngste der von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteile.

32 Darin ging es um ein als Großhändler, Importeur und Exporteur von Büroausrüstungen tätiges Unternehmen. Es hatte von der Parker Pen Ltd (im Folgenden: Parker), einer Herstellerin von Schreibgeräten, verlangt, ihm ihre Produkte zu denselben Konditionen wie ihren Tochtergesellschaften und ihren unabhängigen Vertriebsgesellschaften zu liefern. Da dies nicht geschah, legte die Viho Europe BV (im Folgenden: Viho) bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ein.

33 Die Kommission erklärte, sie könne nicht erkennen, dass das Vertriebssystem von Parker über eine normale Aufgabenverteilung innerhalb eines Konzerns hinausgehe.

34 Auf Klage von Viho stellten das Gericht und sodann der Gerichtshof fest, dass Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrages auf die Beziehungen zwischen Parker und ihren Tochtergesellschaften keine Anwendung finden könne, da diese eine einzige wirtschaftliche Einheit (Randnr. 63 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache Viho/Kommission) oder eine wirtschaftliche Einheit (Randnr. 16 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Viho/Kommission) bildeten.

35 Es ist richtig, dass der Gerichtshof zur Stützung dieser Erwägung ausführte, dass Parker 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaften halte und dass die Tochtergesellschaften ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen könnten, sondern die Anweisungen der sie kontrollierenden Muttergesellschaft befolgten (Randnr. 16 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Viho/Kommission).

36 Dabei handelte es sich aber um tatsächliche Feststellungen zum Beleg dafür, dass von einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise zwischen Parker und ihren Tochtergesellschaften keine Rede sein konnte.

37 Daraus folgt nicht, dass derart enge Beziehungen in allen Fällen zwingend vorliegen müssen, um einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zurechnen zu können. Gleiches gilt für die Urteile Sterling Drug, Bodson sowie Ahmed Saaed Flugreisen und Silver Line Reisebüro.

38 Ist jedoch davon auszugehen, dass — bevor der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann — in jedem Fall nachgewiesen werden muss, dass die Muttergesellschaft von der Weisungsbefugnis gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, über die sie als Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin verfügt, tatsächlich Gebrauch gemacht hat?

39 In den Urteilen ICI/Kommission, Europemballage und Continental Can/Kommission sowie BPB Industries und British Gypsum/Kommission konnte festgestellt werden, dass die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft tatsächlich Weisungen erteilt hatte. Der Gerichtshof musste diesen wichtigen Gesichtspunkt natürlich zur Untermauerung seiner Erwägungen heranziehen. Wie Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache BPB Industries und British Gypsum/Kommission (denen sich der Gerichtshof in seinem Urteil schlicht angeschlossen hat) ausführt, braucht im Übrigen in einem solchen Fall nicht geprüft zu werden, ob die Einflussmöglichkeit einer Muttergesellschaft auf ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft zu unterstellen ist, so dass der Abschnitt der Erwägungen des Gerichts, in dem die Zurechnung auf die Muttergesellschaft durch Heranziehung des Urteils AEG/Kommission gerechtfertigt werde, überflüssig sei (Nr. 29).

40 Kann aus diesen Urteilen aber der Umkehrschluss gezogen werden, dass es mangels Beweisen für Weisungen der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft nicht möglich ist, der Muttergesellschaft die von ihrer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen zuzurechnen? Ich denke, dass dies zu weit gehen würde und dass der Beweis für solche Weisungen nicht verlangt werden darf. Ich bin allerdings der Ansicht, dass die bloße 100% ige Beteiligung nicht ausreicht, um die Verantwortung der Muttergesellschaft herbeizuführen.

41 Insoweit meine ich, dass in zwei Stufen vorgegangen werden sollte, wie es Generalanwalt Darmon in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Orkem/Kommission getan hat.

42 Er erinnerte zunächst an die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil BMW Belgium u. a./Kommission, wonach durch das Bestehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft weder Unterschiede im Verhalten noch gar Unterschiede der Interessen zwischen beiden Gesellschaften ausgeschlossen werden, und fuhr dann fort: Dies lässt meines Erachtens eindeutig darauf schließen, dass aus der Rechtsstellung einer 100%igen Tochtergesellschaft allein noch nicht auf ein einheitliches Marktverhalten geschlossen und die Berechtigung hergeleitet werden kann, die rechtliche Identität des jeweiligen Unternehmens verfahrensrechtlich zu missachten. Die Kommission kann die Einheitlichkeit des Verhaltens erst dann berücksichtigen, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass diese gegeben ist.

43 Der Generalanwalt fügte aber hinzu:

Ich meine jedoch auch: Lassen zwei Unternehmen durch ihr Verhalten mit einer gewissen Beständigkeit erkennen, dass sie gegenüber den Verfahrenshandlungen der Kommission austauschbar sind, so kann keines dieser Unternehmen später formalrechtliche Skrupel anführen und sich auf eine rechtliche Identität berufen, zu deren Verwischung es zuvor in einzigartiger Weise beigetragen hat (Randnr. 20).

44 Diesen Erwägungen hat sich der Gerichtshof in Randnummer 6 des Urteils im Wesentlichen angeschlossen.

45 In der Rechtssache, mit der wir befasst sind, ist der Sachverhalt zwar nicht der Gleiche, aber es liegen ebenfalls zweistufige Erwägungen vor. Das Gericht hat sich nämlich nicht auf die Feststellung beschränkt, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft zwangsläufig die Politik der Muttergesellschaft befolge. Es hat hinzugefügt: Die Klägerin hat jedenfalls keinen Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, dass Kopparfors auf dem Kartonmarkt als eigenständiges Rechtssubjekt aufgetreten sei, ihre Geschäftspolitik weitgehend selbst bestimmt habe und über ihren eigenen Vorstand [einschließlich externer] Vertreter ... verfügt habe.

46 Wollte das Gericht damit sagen, dass Stora die Beweislast für die Eigenständigkeit des Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft trug? Die Rechtsmittelführerin versteht diesen Abschnitt so, und wenn dies zuträfe, könnte ich dem Gericht nicht zustimmen.

47 Wie aus Randnummer 72 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hatte aber ursprünglich Stora selbst diese Behauptung aufgestellt. Das Gericht stellt daher nur fest, dass sie nicht erwiesen ist. Mit dieser Feststellung an dieser Stelle seiner Erwägungen (d. h. in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils) räumt es jedoch implizit ein, dass eine 100%ige Kapitalbeteiligung die Frage nicht abschließend klärt.

48 In diesem Stadium schlage ich Ihnen vor, der Kommission zwar die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die Muttergesellschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hat, an diese Beweise aber im Fall einer 100%igen Kontrolle geringere Anforderungen zu stellen. Ein zusätzliches Element neben dem Beteiligungsgrad bleibt erforderlich, kann aber in Beweisanzeichen bestehen.

49 Hält eine Gesellschaft das gesamte Kapital einer anderen Gesellschaft, so ist nämlich eine strenge Kontrolle der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in Bezug auf die strategischen Entscheidungen bei Preisen, Arbeitsentgelten und wichtigen Investitionen viel wahrscheinlicher als ein Desinteresse der Muttergesellschaft und die völlige Autonomie der Tochtergesellschaft.

50 Außerdem erwirbt eine Gesellschaft, die einen bestimmten Rohstoff herstellt, andere diesen Rohstoff verarbeitende Gesellschaften vor allem deshalb, um von dem bei der Verarbeitung des Rohstoffs entstehenden Mehrwert zu profitieren. Sie wird sich deshalb zwangsläufig für die Preise interessieren, zu denen die verarbeiteten Erzeugnisse verkauft werden, und dadurch notwendigerweise von den in diesem Sektor bestehenden Praktiken zur abgestimmten Erhöhung der Preise Kenntnis erlangen.

51 Auch wenn Stora im vorliegenden Fall Kopparfors nicht angewiesen hat, am Kartell teilzunehmen, da diese schon vor ihrem Erwerb daran teilnahm, und auch wenn sie die Beteiligung von Kopparfors an den anschließenden Preiserhöhungen nicht förmlich billigte, war das Gericht zu dem Schluss berechtigt, dass sie darüber informiert war und keine Einwände erhob, da sich Kopparfors weiterhin an den fraglichen Handlungen beteiligte.

52 In Bezug auf die erforderlichen zusätzlichen Beweisanzeichen sind die Feststellungen des Gerichts zur Haltung von Stora im Verwaltungsverfahren und nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die daraus von ihm gezogenen Schlüsse angemessen zu berücksichtigen.

53 In Randnummer 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass

die Kommission unter diesen Umständen angesichts der oben in den Randnummern 43 bis 47 dargestellten Gegebenheiten berechtigt [war], aus der Haltung der Klägerin abzuleiten, dass sie sich als die richtige Adressatin der zu erlassenden Entscheidung betrachtete und dies vor Gericht nicht in Frage stellen würde.

54 In den Randnummern 50 und 51 hat das Gericht hinzugefügt:

Das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission kann ... zwar ein Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen; es kann jedoch nicht die Ausübung des Rechts, gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages vor dem Gericht Klage zu erheben, als solche einschränken. Mangels einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage würde eine solche Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen.

Im vorliegenden Fall werden das Verhalten der Klägerin im Verwaltungsverfahren vor der Kommission und insbesondere der Inhalt der gegenüber der Kommission gemachten Aussagen bei der Prüfung der Begründetheit der Klage zu würdigen sein.

55 In der Tat kann der Gemeinschaftsrichter, mag er auch ein Argument, das nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht in Frage gestellt worden war, für zulässig erklärt haben, dennoch nicht verpflichtet sein, keinerlei Schlüsse aus einem Verhalten zu ziehen, das darin bestand, auf bestimmte Punkte in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu antworten, nicht aber auf deren zentralen Punkt, von dem — wie im vorliegenden Fall von der Frage, ob Stora das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zugerechnet werden konnte (es sei daran erinnert, dass Stora selbst nicht an den Organen des Kartells mitgewirkt hat) — alles andere abhängt.

56 Meines Erachtens ist das Gericht deshalb in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhalten der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens ..., in dem sie sich hinsichtlich der Unternehmen der Stora-Gruppe als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission für die betreffende Zuwiderhandlung präsentierte (vgl. analog dazu Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, ...), die übrigen Erwägungen stütze, aus denen hervorgehe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, der Rechtsmittelführerin das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zuzurechnen.

57 Schließlich kann auch eine Behauptung, die Stora zu ihrer Entlastung aufgestellt hat, in einem für sie ungünstigen Sinn ausgelegt werden. Es handelt sich um folgende in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Angaben:

Kopparfors [sei] auf dem Kartonmarkt weiterhin als eigenständiges Rechtssubjekt aufgetreten und habe ihre Geschäftspolitik weitgehend selbst bestimmt, da sie damals die einzige in der Kartonbranche tätige Gesellschaft der Gruppe gewesen sei. Im übrigen habe sie über ihren eigenen Vorstand [einschließlich externer] Vertreter... verfügt.

58 Aus der ersten dieser Angaben folgt, dass Kopparfors ihre Geschäftspolitik nicht völlig eigenständig bestimmte; dies bedeutet zwangsläufig, dass Stora tatsächlich eine gewisse Kontrolle über sie ausübte. Zugleich lässt die Tatsache, dass dem Vorstand von Kopparfors externe Vertreter angehörten, darauf schließen, dass ihm auch Führungskräfte oder Mitarbeiter der Muttergesellschaft angehörten.

59 Alle diese Gesichtspunkts liefern meines Erachtens den Mindestbeweis, der nach meinen obigen Ausführungen erforderlich ist, um die Muttergesellschaft für das Verhalten einer 100% igen Tochtergesellschaft zur Verantwortung zu ziehen.

60 Auch wenn das Gericht zu Unrecht die Ansicht vertreten hat, dass im Fall einer 100% igen Tochtergesellschaft nicht geprüft zu werden brauche, ob die Muttergesellschaft die — von ihr nicht in Abrede gestellte — Möglichkeit, die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft entscheidend zu beeinflussen, tatsächlich genutzt habe, hat es ausreichende Anhaltspunkte. dafür geliefert, dass dies hier der Fall war.

61 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist aber, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtig darstellt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

62 Das Gericht ist somit zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsmittelführerin für das Verhalten von Kopparfors in der Zeit nach deren Erwerb verantwortlich sei.

Zu der Tatsache, dass Stora das Verhalten von Feldmühle und CBC in der Zeit nach deren Erwerb zugerechnet wurde

63 Die gleichen Erwägungen gelten dafür, dass Stora das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften Feldmühle und CBC ab dem Zeitpunkt zugerechnet wurde, zu dem sie die Kontrolle über diese Gesellschaften übernahm.

64 Das Gericht hat in den Randnummern 81 und 82 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, als die Rechtsmittelführerin 75 % der Anteile an dem deutschen Papierkonzern Feldmühle-Nobel (im Folgenden: FeNo) erworben habe, zu dem Feldmühle und CBC gehörten, hätten diese unstreitig an einer Zuwiderhandlung mitgewirkt, an der sich auch Kopparfors beteiligt habe. Da Stora das Verhalten von Kopparfors zuzurechnen sei, habe die Kommission zu Recht angenommen, dass der Rechtsmittelführerin das wettbewerbswidrige Verhalten von Feldmühle und CBC bekannt gewesen sein müsse.

65 Diese Feststellung des Gerichts erscheint mir überzeugend. Durch Kopparfors wusste Stora, wie die Preiserhöhungen im Kartonbereich vorgenommen wurden. Beim Erwerb von FeNo und damit von Feldmühle und CBC war Stora genau bekannt, dass sich diese Unternehmen am gleichen Kartell beteiligt hatten. Sie musste auch wissen, dass ein Vorstandsmitglied von Feldmühle seit Jahren die treibende Kraft des Kartells war. Wie das Gericht ausführt (Randnr. 84 des angefochtenen Urteils), hat sie nicht einmal behauptet, dass sie versucht habe, die fragliche Zuwiderhandlung z. B. dadurch abzustellen, dass sie den Vorstand von Feldmühle schlicht dazu aufforderte.

66 Zudem liegt die Vermutung nahe, dass sie nach dem Erwerb mehrerer Gesellschaften aus dem gleichen Tätigkeitsbereich mit diesen eine Konzernstrategie verfolgte, die die Preispolitik einschloss.

67 Ich schlage Ihnen deshalb vor, zu entscheiden, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es bestätigte, dass Stora die von Feldmühle und CBC nach deren Erwerb begangenen Zuwiderhandlungen zuzurechnen seien.

Zur Auferlegung der Verantwortung für die Zeit vor dem Erwerb der Tochtergesellschaften

68 Es bleibt zu prüfen, ob das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Stora auch für das Verhalten ihrer drei Tochtergesellschaften in der Zeit vor deren Erwerb verantwortlich sei.

69 Tabelle 8 der Entscheidung ist zu entnehmen, dass

Kopparfors von Stora mit Wirkung zum 1. Januar 1987 erworben wurde;

FeNo einschließlich CBC von Stora zwischen April und Dezember 1990 erworben wurde.

70 Das Gericht hat in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Klägerin im April 1990 Verträge über den Erwerb von etwa 75 % der Anteile am FeNo-Konzern schloss, zu dem Feldmühle gehörte, wobei die tatsächliche Übertragung der Anteile allerdings erst im September 1990 erfolgte. Schließlich hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass sie Ende 1990 Anteile von Kleinaktionären erwarb, so dass ihr 97,84 % der Anteile an FeNo gehörten.

71 Daher ist davon auszugehen, dass Stora ab September 1990 FeNo in entscheidendem Maße kontrollierte.

72 Es bleibt zu klären, ob Stora für das Verhalten ihrer drei Tochtergesellschaften in der Zeit vor deren Erwerb verantwortlich gemacht werden kann.

73 Wie oben ausgeführt, setzt die Auferlegung der Verantwortung für das Verhalten einer Tochtergesellschaft voraus, dass die Muttergesellschaft die Möglichkeit hat, die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft entscheidend zu beeinflussen, und dass neben einer 100%igen Beteiligung an deren Kapital hinreichend beweiskräftige Anzeichen dafür vorliegen, dass sie diese Möglichkeit tatsächlich genutzt hat.

74 Dies kann in einem Zeitraum, in dem die künftige Muttergesellschaft weder am Kapital ihrer künftigen Tochtergesellschaft beteiligt war noch über die Möglichkeit verfügte, ihr Verhalten zu bestimmen, offenkundig nicht der Fall sein.

75 Wäre die Tochtergesellschaft anschließend in die Muttergesellschaft eingegliedert worden, so hätte diese natürlich ihre Aktiva und Passiva einschließlich der Haftung für Zuwiderhandlungen gegen das Gemeinschaftsrecht übernommen. Kopparfors, Feldmühle und CBC bestanden aber nach ihrem Erwerb durch Stora als eigenständige Gesellschaften fort.

76 Das einzige Argument, das es rechtfertigen könnte, Stora das Fehlverhalten von Feldmühle und CBC zuzurechnen, besteht somit darin, dass Stora deren Kartellteilnahme nicht verborgen geblieben sein könne, da sie selbst ab Januar 1987 über ihre Tochtergesellschaft Kopparfors am Kartell teilgenommen habe, und dass sie sich diese wettbewerbswidrigen Handlungen dadurch zu Eigen gemacht habe, dass sie trotz deren Kenntnis nichts getan habe, um ihre neuen Tochtergesellschaften zu deren Beendigung zu verpflichten.

77 Dieses Argument trägt die Kommission vor, und das Gericht schließt sich ihm stillschweigend an, denn es begründet nicht ausdrücklich, weshalb es Stora für die Handlungen von Feldmühle und CBC in der Zeit vor deren Erwerb durch Stora verantwortlich macht.

78 Die Argumentation ist einfach: Stora wusste, wen sie erwarb, und brachte sich dadurch, dass sie nicht tätig wurde, um die ihr bekannte Zuwiderhandlung abzustellen, in die Lage, selbst für die von ihren neuen Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlung einstehen zu müssen.

79 Ich könnte dieser Argumentation allenfalls dann zustimmen, wenn Stora selbst an den Leitungsorganen des Kartells beteiligt gewesen wäre.

80 Da es aber bereits eines erheblichen Argumentationsaufwands bedurfte, um ihre Verantwortung für die Beteiligung ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Kopparfors festzustellen, halte ich es nicht für denkbar, die bloße Tatsache, dass ihr auch die Teilnahme von Feldmühle und CBC nicht verborgen geblieben sein kann, als ausreichend anzusehen, um ihr die Verantwortung für Zuwiderhandlungen dieser Gesellschaften vor deren Erwerb aufzuerlegen.

81 Ich muss daraus schließen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin das Verhalten von Kopparfors, Feldmühle und CBC für die Zeit vor deren Erwerb durch die Rechtsmittelführerin habe zurechnen können. Ich schlage Ihnen deshalb vor, das angefochtene Urteil in diesem Punkt aufzuheben.

82 Es gibt jedoch ein zusätzliches Problem, das darin besteht, dass Stora nach Ansicht der Kommission aufgrund der Teilnahme von Feldmühle und CBC an den Sitzungen des PWG (Presidents' Working Group) zu den Anführern des Kartells gehörte und deshalb eine besondere Verantwortung trug (vgl. Randnr. 170 der Entscheidung und Randnr. 19 des angefochtenen Urteils).

83 Da Stora erst ab September 1990 die Kontrolle über diese beiden Unternehmen ausübte und das Kartell im April 1991 endete, kann gegen sie keine Geldbuße festgesetzt werden, die unter Anwendung des den Anführern vorbehaltenen Satzes von 9 % auf ihren Umsatz im Jahr 1990 berechnet wurde (auch wenn der auf diese Weise ermittelte Betrag sodann wegen der Kooperation der Rechtsmittelführerin um zwei Drittel herabgesetzt wurde).

84 Da alle diese Gesichtspunkte in die Berechnung der letztlich gegen Stora festzusetzenden Geldbuße einfließen müssen, ist die Sache nicht entscheidungsreif und muss an das Gericht zurückverwiesen werden.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung hinsichtlich der Berechnung der Geldbuße

85 In meinen Schlussanträgen zum Rechtsmittel der Mo och Domsjö AB (C-283/98 P) habe ich erläutert, weshalb dieser von mehreren Rechtsmittelführerinnen vorgetragene Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den durch das Fehlen von Beweisen für die behaupteten Auswirkungen der Absprache auf die Preise ausgeübten Einfluss auf die Schwere der Zuwiderhandlung

86 Auch diesen Rechtsmittelgrund habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mo och Domsjö/Kommission geprüft und dort vorgeschlagen, ihn zurückzuweisen.

Zu den Kosten

87 Nach Artikel 121 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet dieses über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.

Ergebnis

88 Nach alledem schlage ich Ihnen vor,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission) aufzuheben, soweit darin

der Stora Kopparbergs Bergslags AB die Verantwortung für Zuwiderhandlungen der Kopparfors AB vor dem 1. Januar 1987 und von Feldmühle und den Papeteries Béghin-Corbehem vor September 1990 auferlegt wird;

die Rolle der Stora Kopparbergs Bergslags AB als Anführerin des Kartells bestätigt wird;

der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Herabsetzung der Geldbuße abgelehnt wird;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden;

2. das Rechtsmittel im übrigen zurückzuweisen;

3. die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.