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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.05.2000 – C-356/99
Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:2000:291
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Saggio
vom 25. Mai 2000
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und der Beklagten am 6. Oktober 1999 zugestellt worden ist, Klage gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) erhoben und beantragt, die Firma Hitesys, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts (im Folgenden: Hitesys), zur Rückzahlung eines von der Klägerin bereits geleisteten Vorschusses auf die Finanzierung des Forschungsvorhabens zu verurteilen, das in einem Vertrag vorgesehen war, von dem die Kommission wegen Nichterfüllung durch die Beklagte zurückgetreten ist. Im Einzelnen beantragt die Kommission die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 132500 Euro zuzüglich 61032,80 Euro Zinsen (in Höhe von 8,25 %) für die Zeit vom 8. Januar 1994 bis 8. September 1999, insgesamt zur Zahlung von 194443,70 Euro, nebst 30,364 Euro Zinsen für jeden weiteren Tag des Verzuges bis zur endgültigen Zahlung. Die Kommission beantragt ferner, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
I — Sachverhalt
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag
2 Am 7. Dezember 1993 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Klägerin, mit einer Unternehmensgruppe, bestehend aus der Irvin Elettronica SpA (im Folgenden: Irvin) als Koordinatorin, dem Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung (im Folgenden: ZSW) und dem Department of Chemical Engineering and Applied Chemistry der Universität Aston (im Folgenden: Aston), den Vertrag JOU2-CT93-0417 (im Folgenden: Vertrag). Gegenstand des Vertrages war die Durchführung des im Arbeitsprogramm in Anhang I des Vertrages (Advanced biomass pyrolysis für electricity production using electron beam irradiation [fortgeschrittenes Verfahren der Biomassepyrolyse zur Stromgewinnung durch Elektronenbestrahlung]) beschriebenen Forschungs- und technologischen Entwicklungsvorhabens mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen des vom Rat der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 9. September 1991 beschlossenen Programms im Bereich der nichtnuklearen Energien — JOULE II (1991—1994).
3 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages sollte das genannte Vorhaben binnen 18 Monaten ab dem ersten Tag des auf die Unterzeichnung folgenden Monats durchgeführt werden. Da der Vertrag im Dezember 1993 unterzeichnet wurde, trat er am 1. Januar 1994 in Kraft, so dass die Forschungstätigkeit am 30. Juni 1995 hätte beendet sein müssen.
4 Die Verpflichtungen der Kommission sind in Artikel 4 des Vertrages genannt. Demgemäß hatte die Kommission das Vorhaben nach einem vereinbarten Plan zu finanzieren, der die Zahlung eines Vorschusses von 200000 ECU und danach regelmäßig wiederkehrende Zahlungen vorsah. Nach Artikel 5 waren die auf die erste Zahlung folgenden Zahlungen alle zwölf Monate nach Inkrafttreten des Vertrages, also ab 1. Januar 1994, nach Übermittlung eines Finanzberichts über die tatsächlichen Ausgaben und eines technischen Berichts über den Fortgang der Arbeiten durch die Koordinatorin fällig. Die Kommission verpflichtete sich, diese Zahlungen binnen zwei Monaten nach Genehmigung der genannten Berichte zu leisten. Ferner war ein eventueller Einbehalt von 10 % vom Gesamtbetrag vorgesehen, der nach der Genehmigung aller vertraglich vereinbarten Berichte durch die Kommission, insbesondere des abschließenden Finanzberichts über alle getätigten Ausgaben, freigegeben werden sollte. Alle Zahlungen waren gemäß Artikel 4 an die Koordinatorin, also an die Irvin, zu leisten, die die entsprechenden Anteile an die übrigen Unternehmen der Gruppe (ZSW und Aston) weiterzuleiten hatte.
5 Bezüglich der Verpflichtungen der Unternehmen bestimmte Artikel 1 Absatz 4, dass die Koordinatorin allein für die Verbindung zwischen der Kommission und den anderen Vertragspartnern verantwortlich sein sollte. Demgemäß hatte sie insbesondere alle im Vertrag genannten Unterlagen zu übermitteln. So musste Irvin ab Inkrafttreten des Vertrages u. a. einen Halbjahresbericht über den Fortgang der Arbeiten vorlegen, um über die Tätigkeiten und Ergebnisse sämtlicher Vertragspartner Rechenschaft abzulegen. Hinzu kam ein abschließender technischer Bericht über das gesamte Vorhaben, der binnen zwei Monaten nach Vertragsende vorzulegen war. Überdies war auch die Vorlage der erwähnten Finanzberichte vorgesehen. Irvin hatte nach Artikel 5 des Vertrages nämlich alle zwölf Monate nach dessen Inkrafttreten einen Finanzbericht und binnen drei Monaten nach Vertragsende einen endgültigen Finanzbericht zu unterbreiten. Die übrigen Vertragspartner hatten ihre Berichte der Koordinatorin vorzulegen, denen sie ihren eigenen beizufügen hatte.
6 Die Anhänge zum Vertrag waren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Bestandteil desselben; dies gilt insbesondere für Anhang I über das work programme und Anhang II mit den Allgemeinen Bedingungen.
Artikel 8 (Termination of Contract) der Allgemeinen Bedingungen bestimmt in Absatz 1, dass die Contractors also diejenigen, die die Forschungsarbeiten durchzuführen haben, unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gegenüber der Kommission den Vertrag kündigen können, wenn sie die Fortführung des Forschungsvorhabens aus technischen Gründen oder wegen veränderter Umstände bei der Nutzung der Forschungsergebnisse nicht mehr für zweckmäßig halten. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen kann auch die Kommission den Vertrag unter denselben Voraussetzungen und nach derselben Maßgabe kündigen. Hält die Kommission die Gründe für eine vorzeitige Kündigung durch die Contractors für gerechtfertigt, so haben diese Anspruch auf Erstattung der von ihnen getätigten Ausgaben; andernfalls können sie nur die Erstattung der Ausgaben verlangen, die die Kommission gutheißt.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d regelt den Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung. Demgemäß kann die Kommission im Falle der Nichterfüllung einer Verpflichtung durch einen oder mehrere Vertragspartner nach schriftlicher Aufforderung zur Durchführung der betreffenden Forschungsarbeit den Vertrag als aufgelöst betrachten, sofern die Nichterfüllung nach Ablauf eines Monats nach der genannten Aufforderung andauert, es sei denn, sie wäre aus angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt.
Artikel 8 Absatz 4 sieht ferner vor, dass die Kommission im Fall ihres Rücktritts vom Vertrag wegen Nichterfüllung durch die Vertragspartner die Rückzahlung der tatsächlich gezahlten Beträge verlangen kann, soweit sie dies im Hinblick auf Art und Bedeutung der durchgeführten Arbeit und deren Zweckdienlichkeit im Rahmen des Programms als fair und reasonable erachtet. Der betreffende Betrag kann sich um Verzugszinsen erhöhen, die ab Zahlungseingang beim Vertragspartner in Höhe von 2 % über dem Satz berechnet werden, der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Geschäfte in ECU angewandt wird.
7 Schließlich ist noch zu erwähnen, dass Artikel 12 der Allgemeinen Bedingungen eine Schiedsklausel enthält, die dem Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag verleiht, und dass gemäß Artikel 11 dieser Bedingungen das italienische Recht anzuwenden ist.
Das Verhalten der Vertragsparteien
8 Am 8. Dezember 1993 wies die Kommission gemäß dem Vertrag den Vorschuss in Höhe von 200000 ECU zur Zahlung an Irvin an (siehe Anlage 2 zur Klageschrift).
9 Aufgrund ernster finanzieller Schwierigkeiten infolge des Ausscheidens der Mehrheitsgesellschafterin (der Gesellschaft Officine Galileo) im Zuge der Auflösung der öffentlich-rechtlichen EFIM befand sich Irvin 1994 nur wenige Monate nach Vertragsbeginn am Rande des Konkurses. Irvin wurde daher noch im selben Jahr umstrukturiert und in das Unternehmen Hitesys umgewandelt. Letzteres trat im Vertrag an die Stelle der Irvin, so dass alle Verpflichtungen der Irvin, insbesondere auch hinsichtlich der Koordinierung und der Übermittlung der technischen und finanziellen Berichte, auf Hitesys übergingen. Die Kommission erklärte sich mit Schreiben vom 19. August 1994 (siehe Anlage 4 zur Klageschrift) mit diesem Wechsel des Vertragspartners einverstanden.
10 Hitesys kam den übernommenen Verpflichtungen jedoch nicht fristgerecht nach. In einem Fax an die Beklagte vom 21. Februar 1995 (siehe Anlage 5 zur Klageschrift) beanstandete die Klägerin bereits, dass der erste Bericht über den Fortgang der Arbeit völlig unzureichend sei, und verlangte daher, dass die Beklagte die Tätigkeit einstellt und mit der Kommission Verbindung aufnimmt, um über die Übertragung der Koordinierungsarbeit für das Vorhaben und der Verantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel auf eine andere Gesellschaft der Vertragsgruppe zu verhandeln. Gleichzeitig erklärte die Kommission in dem genannten Fax, dass sie die Rückerstattung des Vorschusses verlangen und mit einer anderen Gesellschaft der Gruppe unmittelbar die Übernahme der Koordinierungstätigkeit vereinbaren werde, falls die Beklagte nicht bis 15. März 1995 antworte.
11 Sodann forderte die Kommission die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juli 1995 (siehe Anlage 6 zur Klageschrift) auf, ihr die Unterlagen über den Fortgang der vertraglich vorgesehenen Arbeiten zu übersenden, wobei es sich um den zweiten technischen Bericht über den Arbeitsfortgang von Juni bis Dezember 1994, den abschließenden technischen Bericht und den Finanzbericht für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 handelte. In demselben Schreiben behielt sich die Kommission die Rückforderung des bereits gezahlten Vorschusses im Anschluss an die Prüfung dieser Unterlagen vor.
12 Mit Schreiben vom 3. September 1996 (siehe Anlage 7 zur Klageschrift) erklärte die Kommission, die Tatsache, dass die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt worden und die verschiedenen Mahnungen unbeantwortet geblieben seien, zeige, dass die Beklagte keiner vertraglich vereinbarten Aufgabe nachgekommen sei, so dass die Klägerin den Vertrag gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen als aufgelöst betrachte und somit die Erstattung von 132500 ECU verlange, die die Beklagte als Vorschuss erhalten habe. Wie aus der Rückzahlungsanordnung Nr. 96005952 der Kommission (siehe Anlage 8 zur Klageschrift) hervorgeht, entsprach dieser Betrag dem Unterschied zwischen dem von der Kommission an die Koordinatorin gezahlten Beitrag in Höhe von 200000 ECU und den Beträgen von 55000 ECU sowie 12500 ECU, die die Koordinatorin an die beiden anderen Gesellschaften der Vertragsgruppe weitergeleitet hatte.
13 In Anbetracht des Schweigens der Beklagten übermittelte ihr die Kommission am 17. Juli 1997 eine Zahlungserinnerung (siehe Anlage 9 zur Klageschrift). Die Beklagte erklärte der Kommission mit Schreiben vom 25. September 1997 (siehe Anlage 10 zur Klageschrift), sie habe mit schwerwiegenden technischen und finanziellen Problemen zu kämpfen gehabt, die sie von Irvin übernommen habe, wodurch sie am Fortgang der vertraglichen Forschungsarbeit gehindert worden sei; daraus ergebe sich die Unmöglichkeit, zufrieden stellende technische Ergebnisse zu erzielen. In dem genannten Schreiben führte die Beklagte ferner aus, dass ihre Techniker zur Zeit einen technisch-wirtschaftlichen Bericht über die von Irvin erzielten Ergebnisse ausarbeiteten, um Möglichkeiten einer Fortführung der Forschungsarbeit zu prüfen, und dass dieser Bericht der Kommission bis 31. Oktober 1997 zugeleitet werde. Sie bat daher, von Maßnahmen zur Rückforderung des Vorschusses abzusehen.
Am 17. Dezember 1997 ließ die Beklagte der Kommission einen Bericht über die von ihr zur Durchführung des Forschungsvorhabens getätigten Ausgaben zukommen und äußerte die Hoffnung, dass diese Dokumentation beweisen könne, wie überaus korrekt sie das Vorhaben trotz ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten in Angriff genommen habe.
14 Wie die Kommission in ihrer Klageschrift ausgeführt hat, erfüllten die anderen Vertragspartner zwischenzeitlich ihre Verpflichtungen, indem sie den abschließenden Bericht vorlegten, den die Kommission im Februar 1997 genehmigt hat.
15 Mit Schreiben vom 6. Februar 1998 (siehe Anlage 12 zur Klageschrift) bekräftigte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Rückzahlungsaufforderung, wobei sie ausführte, der Vertrag habe am 30. Juni 1995 geendet, die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen missachtet, da sie die erforderlichen Berichte nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen vorgelegt habe, und darüber hinaus habe sie nicht auf die Erinnerungsschreiben und -faxe geantwortet. Folglich erklärte die Klägerin, sie könne keine der von der Beklagten im Anhang zu deren Schreiben vom 17. Dezember 1997 angegebenen Ausgaben berücksichtigen, um den zurückgeforderten Betrag gegebenenfalls herabzusetzen.
16 Mit Schreiben vom 20. April 1998 (siehe Anlage 13 zur Klageschrift) schickte die Beklagte der Klägerin ihren technischen Bericht, der indessen nicht vorgelegt worden ist.
17 Die Kommission bekräftigte ihre Rückzahlungsaufforderung nochmals mit Schreiben vom 14. Juli 1998 (siehe Anlage 14 zur Klageschrift), indem sie erneut geltend machte, die Beklagte habe die vertraglichen Fristen für die Vorlage der Berichte über ihre eigene Forschungstätigkeit nicht eingehalten und die Dokumentation, die ihr am 20. April 1998 übersandt worden sei, ermögliche es ihren Dienststellen nicht, ihre ursprüngliche Rückforderungsentscheidung zu ändern.
Das Verfahren
18 Die Klageschrift der Kommission ist am 23. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Sie ist der Beklagten am 6. Oktober 1999 zugestellt worden. Diese hat indessen keine Klagebeantwortung eingereicht. Die Klägerin hat daher mit Schreiben vom 10. Januar 2000 Versäumnisurteil gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt.
Zur Zulässigkeit
19 Die Klage ist zulässig. Sie ist der Beklagten gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung am 6. Oktober 1999 ordnungsgemäß mit der Post zugestellt worden. Zudem hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2000 Versäumnisurteil beantragt. Die Säumnis ist von der Beklagten zu vertreten und beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Es handelt sich hier also um ein Versäumnisverfahren nach Artikel 94 der Verfahrensordnung.
Zur Begründetheit
20 Da die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht auf die Klage geantwortet hat, läuft das Verfahren, für das die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, in der dafür vorgesehenen besonderen Weise und nach den entsprechenden besonderen Beweisregeln ab. Der Kläger kann bekanntlich im Falle der Untätigkeit des Beklagten gemäß Artikel 94 der Verfahrensordnung Versäumnisurteil beantragen und er hat Anspruch auf eine der Klage stattgebende Entscheidung, wenn seine Anträge begründet erscheinen. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Würdigung, die der Richter in einem solchen Verfahren vornehmen muss, um festzustellen, ob der Antrag des Klägers durch entsprechende Beweise gestützt wird, und um diesem Antrag stattzugeben, grundsätzlich weniger strengen Kriterien unterliegt als im üblichen Verfahren, in dem beide Parteien auftreten und ihre Verfahrensrechte ausüben; es ist sachgerecht, dass sich der Richter bei dieser Würdigung auf die Berücksichtigung dessen beschränkt, was aus den Akten hervorgeht, ohne dass er in der Regel entscheidungsdienliche Schriftstücke anfordern müsste. Der im Kern summarische Charakter einer derartigen Würdigung findet seine Berechtigung und seinen Ausgleich darin, dass der nicht vertretene unterlegene Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen und im anschließenden (verzögerten) streitigen Verfahren seine Verteidigung in vollem Umfang wahrnehmen und hierzu gegebenenfalls auch entscheidungserhebliche Schriftstücke vorlegen kann.
Demgemäß ist zu prüfen, ob der Antrag auf Erstattung des Vorschusses anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen begründet erscheint. Diese Frage ist meines Erachtens aus folgenden Gründen zu bejahen.
21 Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, die Beklagte sei ihren Verpflichtungen aus dem Forschungsvertrag nicht nachgekommen, und erklärt, sie sei deshalb vom Vertrag zurückgetreten und habe den Vorschuss zurückgefordert.
Die Kommission ist, wie erinnerlich, nach den Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie die Fortführung des Vorhabens nicht mehr für zweckmäßig hält oder ein oder mehrere Vertragspartner ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und d der Allgemeinen Bedingungen enthält eine Bestimmung in diesem Sinne und sieht, wie bereits erwähnt, vor, dass die Kommission, nachdem sie den oder die betreffenden Vertragspartner aufgefordert hat, der Verpflichtung nachzukommen, den Vertrag als aufgelöst betrachten kann, sofern die Nichterfüllung einen Monat nach der Aufforderung andauert. Die Allgemeinen Bedingungen enthalten eine teilweise andere Regelung für die Beendigung des Vertrages auf Veranlassung der Vertragspartner der Kommission. Diese können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen, wenn sie die Fortführung der Forschungstätigkeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr für zweckmäßig halten. Der Vertrag räumt der Kommission dieselbe Möglichkeit ein.
Die Folgen einer Vertragsauflösung für eine etwaige Bezahlung der vor dem Rücktritt durchgeführten Forschungsarbeiten sind sehr unterschiedlich, je nachdem, ob es sich hierbei um Artikel 8 Absatz 1 bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder um Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen handelt. Im erstgenannten Fall haben die Vertragspartner Anspruch auf Erstattung der von ihnen getätigten Ausgaben, wenn die Kommission deren Gründe für gerechtfertigt hält und die von den Vertragspartnern angegebenen Ausgaben gutheißt. Im zweiten Fall hingegen, wenn es sich also um einen Rücktritt wegen Nichterfüllung durch einen oder mehrere Vertragspartner handelt, kann die Kommission die Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten Beträge verlangen, soweit sie dies als fair und reasonable erachtet. Zunächst ist also festzustellen, welcher der beiden Fälle vorliegt.
22 Hierbei ist der Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Kommission heranzuziehen. Die Forschungstätigkeit von Irvin-Hitesys sollte, wie erinnerlich, bis 30. Juni 1995 durchgeführt sein, und die Koordinatorin (nämlich Irvin-Hitesys) musste der Kommission einen Halbjahresbericht über den Fortgang der Arbeit und über die Tätigkeitsergebnisse aller anderen Gesellschaften der Gruppe, regelmäßige Berichte über die dem Arbeitsfortgang entsprechenden Ausgaben, den abschließenden Finanzbericht und einen abschließenden technischen Bericht übermitteln.
Aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und Irvin-Hitesys geht hervor, dass diese Gesellschaft ihren vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dies ergibt sich namentlich aus: a) dem Fax vom 21. Februar 1995, mit dem die Kommission die unbefriedigende Entwicklung der Arbeit beanstandete und Irvin-Hitesys aufforderte, die Arbeit einzustellen, b) dem Schreiben vom 3. September 1996, worin die Kommission erklärte, sie betrachte den Vertrag als aufgelöst, und die Rückzahlung des Vorschusses verlangte, c) dem Schreiben vom 17. Juli 1997, worin Irvin-Hitesys einräumt, sie habe die vertraglich vorgesehene Forschungsarbeit nicht vorantreiben können und sie könne zu keinen zufrieden stellenden technischen Ergebnissen gelangen, und d) dem Schreiben vom 6. Februar 1998, worin die Kommission erneut darauf hinwies, dass der Vertrag am 30. Juni 1995 geendet habe, und der genannten Gesellschaft vorwarf, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben, indem sie die vertraglich vorgesehenen Berichte nicht rechtzeitig vorgelegt habe, und die wiederholten Mahnungen der Kommission missachtet zu haben.
23 Es lässt sich anhand der vorstehend dargelegten Verhaltensweise von Irvin-Hitesys kaum bestreiten, dass diese Gesellschaft fast keiner vertraglich übernommenen Verpflichtung nachgekommen ist. Was insbesondere die technischen und sonstigen Berichte anbelangt, so ist festzustellen, dass Irvin-Hitesys den ersten Bericht mit einer Verspätung von sechs Monaten nach Ablauf der vertraglich festgelegten Frist übermittelt hat (dies ergibt sich aus dem Fax der Kommission vom 21. Februar 1995) und dass sie am 27. Juli 1995, als die Frist für die Durchführung des Vorhabens bereits verstrichen war, noch nicht die technischen Berichte für die Zeit von Juni bis Dezember 1994 und den abschließenden technischen Bericht sowie die Finanzberichte für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 übermittelt hatte. Zudem räumte die Beklagte selbst mit Schreiben vom 17. Juli 1997 an die Kommission ein, sie habe die vom Vertrag erfassten Forschungsarbeiten nicht durchführen können und sie könne keine zufrieden stellenden Ergebnisse erzielen. Die Beklagte übersandte erst im Dezember 1997 nach erneuten Aufforderungen der Kommission einen Bericht über die von ihr zur Durchführung des Forschungsprogramms getätigten Ausgaben und noch später mit Schreiben vom 20. April 1998 den abschließenden technischen Bericht.
24 Erschwerend kommt hinzu, wie die Kommission bemerkt, dass die Beklagte, obwohl sie sich der beträchtlichen Verspätung bewusst war, nicht rechtzeitig um eine Verlängerung der vertraglich vorgesehenen Fristen ersucht hat, wie es nach Artikel 1 Absatz 7 der Allgemeinen Bedingungen möglich gewesen wäre.
25 Diese Sachverhaltselemente, die aus den Akten hervorgehen, lassen meines Erachtens erkennen, dass die Kommission die Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagte mit allen Folgen festgestellt hat, die sich daraus nach den Allgemeinen Bedingungen des Vertrages ergeben. Die Kommission berief sich im Fax vom 21. Februar 1995 zwar nicht auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen, der den Rücktritt des Auftraggebers wegen Nichterfüllung betrifft, und sie erwähnte dort andererseits aber auch nicht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Bedingungen, der den Rücktritt aus technischen Gründen und wegen fehlender Möglichkeit einer Nutzung der Forschungsergebnisse betrifft, sie beschränkte sich vielmehr einfach auf die Aufforderung, Irvin-Hitesys solle jede Tätigkeit in Bezug auf die Verwirklichung des Forschungsvorhabens einstellen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Kommission der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 1995 eindeutig mitgeteilt hat, dass sie den Vertrag zum 30. Juni 1995 als aufgelöst betrachte, und die Rückzahlung des Vorschusses verlangt hat. Die Kommission forderte in diesem Schreiben die Beklagte zwar ferner auf, die technischen und finanziellen Berichte vorzulegen, doch führt das meines Erachtens nicht dazu, hier keinen Rücktritt wegen Nichterfüllung, sondern einen solchen aus einem der anderen Gründe anzunehmen, die in Artikel 8 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehen sind; es ging hier vielmehr um Unterlagen, die die Kommission bei der Ermittlung des Betrages berücksichtigen konnte, dessen Rückzahlung sie verlangte. Hat die Kommission nämlich zu klären, ob sie den Vorschuss vollständig oder nur teilweise zurückfordern muss, so hat sie nach Artikel 8 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen the nature and results of the work undertaken and ist use im Hinblick auf die Gemeinschaftsprogramme zu berücksichtigen.
26 Die zahlreichen Pflichtverstöße von Irvin-Hitesys rechtfertigen zweifellos den Rücktritt vom Vertrag. In ihrer Klageschrift beruft sich die Kommission hierfür auf den ihrer Ansicht nach wesentlichen Charakter der Vertragsfristen für die Übermittlung der verschiedenen Berichte. Dies bedeute, dass bereits die Nichteinhaltung dieser Fristen zu einer Nichterfüllung des Vertrages führen und den Rücktritt gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen rechtfertigen würde. Diese Auffassung kann ich nicht teilen. Im italienischen Recht wird die Durchführungsfrist als wesentlich betrachtet, wenn eine Fristverlängerung nach dem Willen der Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen ist oder dieser Ausschluss implizit aus Art und Gegenstand des Vertrages hervorgeht. Im vorliegenden Fall ist im Vertrag nichts Derartiges festgelegt, und nichts lässt darauf schließen, dass der wesentliche Charakter der genannten Fristen implizit aus der vorgesehenen Tätigkeitsart hervorgeht. Die Kommission betont hierbei zur Stützung ihrer Vertragsauslegung, dass Fristversäumnisse dazu beitragen können, ... die Ergebnisse der kollateralen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung zu gefährden ..., die nach der technischen Beschreibung mit dem in Anhang I [des Vertrages] genannten Vorhaben verbunden sind und dasselbe ergänzen. Dies erscheint mir indessen zu allgemein, um den wesentlichen Charakter der Frist ableiten zu können, der stets auf einem klaren Willen der Vertragsparteien beruhen muss.
27 Die Rechtsgrundlage für den Rücktritt wegen Nichterfüllung findet sich hier indessen in den Allgemeinen Bedingungen, die, wie bereits erwähnt, in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d ausdrücklich eine auflösende Klausel enthalten, deren Tragweite den Bestimmungen des Artikels 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs entspricht. Danach ist ein Vertrag, wenn er eine derartige Klausel enthält, von Rechts wegen aufgelöst, wenn die Vertragstreue Partei der vertragswidrig handelnden Partei mitteilt, dass sie die genannte Klausel geltend macht. Dieser Vertragsauflösung kommt gemäß den Artikeln 1458 ff. des Zivilgesetzbuchs Rückwirkung zwischen den Parteien zu, so dass der Rechtsgrund für die bereits geleisteten Zahlungen entfällt und für die betroffene Vertragspartei eine entsprechende Rückzahlungspflicht entsteht. Dadurch, dass die Kommission im vorliegenden Fall (mit Schreiben vom 27. Juli 1995, bestätigt durch Schreiben vom 3. September 1996) von ihrem Recht aufgrund der vorgenannten Klausel Gebrauch gemacht hat, endete folglich ihre vertragliche Bindung gegenüber der Beklagten, womit gleichzeitig für Letztere die Verpflichtung entstand, den erhaltenen Vorschuss zurückzuzahlen. Demnach konnte die spätere Übermittlung der technischen und finanziellen Berichte durch die Beklagte die Nichterfüllung nicht heilen, da mit der Vertragsauflösung eine Rechtslage entstanden ist, wie wenn der Vertrag nie bestanden hätte.
28 Zu prüfen ist noch, ob die oben festgestellten Pflichtverstöße als aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt angesehen werden können. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen schließt nämlich in solchen Fällen das Recht der Kommission auf Rücktritt vom Vertrag aus. Derartige Gründe kann ich hier nicht erkennen. Um ihre Untätigkeit zu erklären, beruft sich die Beklagte lediglich auf die wirtschaftliche Krise der Gruppe, der Irvin angehörte, was natürlich nicht stichhaltig ist, da diese im weiteren Sinne durch das Verhalten des Unternehmens bedingt ist und daher nicht der Kommission als Auftraggeberin und den anderen Vertragspartnern des Vorhabens zum Nachteil gereichen darf.
29 Aus demselben Grund ist auch, wie die Kommission bemerkt, die Rechtfertigung der Beklagten in ihren Schreiben vom 25. September 1997 und 20. April 1998 (schwerwiegende Wirtschaft- und Finanzkrise nach der Auflösung von EFIM) aus den bereits erwähnten Gründen nicht nur irrelevant, sondern zeigt überdies einen weiteren Versäumnisaspekt auf, der darin besteht, dass die Beklagte nach Artikel 1 Absatz 4 der Allgemeinen Bedingungen verpflichtet war, der Kommission rechtzeitig alle Vorkommnisse oder Umstände mitzuteilen, die die Durchführung des Vertrages gefährden könnten, einen entsprechenden schriftlichen Hinweis indessen erst ab September 1997 gegeben hat.
30 Somit hat die Beklagte zweifellos ihre Verpflichtungen verletzt, so dass der Rücktritt der Kommission vom Vertrag gerechtfertigt ist. Letztere hat in diesem Fall aufgrund der Allgemeinen Bedingungen Anspruch auf die hier in Rede stehende Rückzahlung des Vorschusses.
Wie bereits dargelegt, muss die Kommission hierbei gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Allgemeinen Bedingungen eine Anpassung ihrer Forderung vornehmen, indem sie gegebenenfalls einen geringeren Betrag als den geleisteten Vorschuss zurückverlangt, wobei die Art und die Ergebnisse der durchgeführten Arbeit, die Möglichkeit ihrer Nutzung und ihre Übereinstimmung mit dem Programm der Kommission zu berücksichtigen sind.
Die Kommission verlangt hier die Rückzahlung des gesamten Vorschusses. Sie macht hierzu in der Klageschrift geltend, dass es anhand der vorgelegten Unterlagen nicht möglich gewesen sei, die in Rede stehenden durchgeführten Arbeiten, die Durchführungszeiten und deren funktionellen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsvorhaben sicher zu erkennen. Entsprechende Ausführungen der Kommission finden sich in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 14. Juli 1998 (siehe Anlage 14 zur Klageschrift).
Diese Forderung der Kommission erscheint mir angemessen, da sie den zahlreichen oben genannten und untersuchten Pflichtverstößen der Beklagten entspricht. Die mehrjährige Verspätung der erforderlichen Mitteilungen und überdies die mangelnde Eignung derselben rechtfertigen durchaus das Vorgehen der Kommission. Zudem räumt die Beklage selbst diesen Mangel ein, namentlich in ihrem Schreiben vom 25. September 1997, worin sie bemerkt, Irvin habe nach der Auflösung von EFIM die Unmöglichkeit, zufrieden stellende technische Ergebnisse zu erzielen, feststellen müssen.
31 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Rückzahlungsverlangen der Kommission in vollem Umfang stattzugeben. Der Betrag, den die Beklagte der Kommission für den von ihr bereits erhaltenen Vorschuss zu zahlen hat, muss auch die darauf entfallenden Zinsen ab 8. Januar 1994 (vermutlicher Zeitpunkt des Eingangs des Vorschusses bei der Beklagten) bis 8. September 1999 nach den Kriterien des Artikels 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Bedingungen sowie die Zinsen bis zur tatsächlichen Tilgung der Schuld umfassen.
32 Da vorgeschlagen wird, der Klage der Kommission stattzugeben, ist die Beklagte ferner gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Ergebnis
33 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Hitesys SpA wird verurteilt, der Kommission im Rahmen der Finanzierung bezüglich des Vertrages JOU2-CT93-0417 132500 Euro nebst 61032,80 Euro Verzugszinsen zum Zinssatz von 8,25 % für die Zeit vom 8. Januar 1994 bis 8. September 1999, insgesamt 194443,70 Euro, sowie 30,364 Euro Verzugszinsen je weiteren Tag bis zur tatsächlichen Bezahlung der Schuld zu zahlen.
2. Die Hitesys SpA trägt die Kosten des Verfahrens.