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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.05.2000 – C-408/99
Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:2000:292
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Saggio
ANTONIO SAGGIO
vom 25. Mai 2000
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
1 Die Richtlinien 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319, S. 7) und 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. L 335, S. 43) geben den Mitgliedstaaten auf, bis zum 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
2 Da die Kommission keine Information über die Vorschriften erhalten hatte, die Irland erlassen hatte, um seinen Verpflichtungen aus diesen beiden Richtlinien nachzukommen, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 31. März 1998 auf, sich binnen zwei Monaten nach dessen Zustellung dazu zu äußern. Die irischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 26. Mai 1998 und teilten mit, dass der Gesetzentwurf mit den erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der beiden Richtlinien bereits erarbeitet sei und dass diese Vorschriften voraussichtlich in Kürze erlassen und in Kraft gesetzt würden.
3 Mangels weiterer Informationen über den Erlass der fraglichen Maßnahmen, richtete die Kommission mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die irische Regierung, in der sie geltend machte, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den beiden Richtlinien verstoßen habe, dass es nicht die erforderlichen Vorschriften zu deren Umsetzung erlassen habe, und die Regierung aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
4 In ihrem Antwortschreiben auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 24. November 1998 bekräftigte die irische Regierung, dass die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien erlassen würden, sobald das Parlament zugestimmt habe.
Zum Vorliegen der Vertragsverletzung
5 Nach Absatz 3 des Artikels 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Was insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 94/55 des Rates in der Fassung der Richtlinie 96/86 der Kommission in innerstaatliches Recht angeht, so ergibt sich die entsprechende Verpflichtung ausdrücklich aus Artikel 10 der erstgenannten und Artikel 2 Absatz 1 der zweitgenannten Richtlinie. Diese Bestimmungen legen dazu eine Frist bis zum 1. Januar 1997 fest und geben den Mitgliedstaaten auf, die Kommission unverzüglich vom Erlass der einschlägigen innerstaatlichen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
6 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die irische Regierung nicht, die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen in ihrer Rechtsordnung nicht getroffen zu haben. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinien die Beteiligung mehrerer Behörden und Regierungsstellen erfordere und dass zu diesem Zweck eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet worden sei, die einen Entwurf der erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien erarbeiten solle.
7 Da die Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass Irland die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der beiden Richtlinien erlassen hat und erst recht nicht dafür, dass es der Kommission weitere Informationen über den Erlass solcher Maßnahmen mitgeteilt hat, ist die Feststellung gerechtfertigt, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus den beiden Richtlinien verstoßen hat.
8 Dem Verteidigungsvorbringen der irischen Regierung bezüglich der behaupteten Komplexität des innerstaatlichen Verfahrens für den Erlass der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien kann nicht gefolgt werden. Bekanntlich mindern Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Pflichten und insbesondere beim Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien.
9 Nach alledem ist daher festzustellen, dass Irland für die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 16. Oktober 1998 vorgeworfenen Vertragsverletzungen verantwortlich ist.
Kosten
10 Irland ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind Irland die Kosten aufzuerlegen.
Ergebnis
11 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 und 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien umzusetzen;
2. Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.