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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.2000 – C-41/98

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2000:320

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 15. Juni 2000

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß Artikel 181 EGVertrag (jetzt Artikel 238 EG) beim Gerichtshof Klage erhoben auf Verurteilung der TVR-Tecnologie Vetroresina SpA (im Folgenden: Beklagte) zur Rückzahlung bestimmter Beträge an sie und zur Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Vertragsverletzung.

I — Der Vertrag

2 Die Kommission und die Beklagte schlossen am 12. und 21. Dezember 1989 den Vertrag BREU-0114-I(A) im Rahmen des Programms für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen industrielle Fertigungstechnologien und Verwendung fortgeschrittener Werkstoffe (BRITE/EURAM). Der Gegenstand des Vertrages bestand in der Durchführung des Forschungsvorhabens mit dem Titel Entwurf von Strukturen mit Verbundmaterialien nach der CAD-CAM-Technik; Verwirklichung eines Prototyps einer Anlage für die vollständig automatisierte Herstellung im Präzisionswickelverfahren.

3 Die für den Rechtsstreit erheblichen Vertragsklauseln sind folgende:

Die Laufzeit des Vertrages betrug 36 Monate ab Unterzeichnung des Vertrages (vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1992); von jeder Verzögerung war die Kommission zu unterrichten (Artikel 2). Die Beklagte hatte der Kommission einen halbjährlichen Bericht über den Fortschritt der Arbeiten und einen Zwischenbericht nach den ersten fünfzehn Monaten der Durchführung des Vertrages sowie nach Abschluss des Vorhabens einen Abschlussbericht über die erzielten Ergebnisse zu übermitteln (Artikel 6.1). Die halbjährlichen Berichte und der Zwischenbericht waren binnen eines Monats nach Abschluss des betreffenden Zeitraums zu übersenden (Artikel 6.1 Buchstabe b des Anhangs II — Allgemeine Bedingungen).

Die Beklagte konnte sich zur Durchführung eines Teils des Projektes mit Dritten zusammenschließen. Gleichwohl blieb sie gegenüber der Kommission für die korrekte Durchführung des Vertrages verantwortlich (Artikel 3.2 des Anhangs II). Im Vertrag selbst war angegeben, dass sich die Beklagte mit dem Imperial College of Science and Technology (im Folgenden: ICST) und der DSM Limburg BU (im Folgenden: DSM) zusammenschließen würde (Artikel 10.2).

Der finanzielle Zuschuss der Kommission (bis zu einer Höhe von 1161150 ECU) teilte sich auf in einen Vorschuss von 460000 ECU und spätere Zahlungen, die regelmäßig nach Maßgabe der Kostenaufstellungen zu tätigen waren (Artikel 4.1).

4 Beide Vertragspartner konnten den Vertrag aus einem der in Artikel 8 des Anhangs II aufgeführten Gründe auflösen. Konkret konnte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d den Vertrag auflösen, wenn der Vertragspartner eine seiner Pflichten nicht erfüllte, ohne dass es dafür vernünftige und vertretbare Gründe technischer oder wirtschaftlicher Art gab, und wenn seine Nichterfüllung einen Monat nach Zugang des entsprechenden schriftlichen Verlangens der Kommission mit Einschreibebrief, mit dem er aufgefordert wurde, diese Verpflichtungen zu erfüllen, andauerte.

5 Nach Artikel 12 des Anhangs II ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Entscheidung über alle Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig, die den Vertrag betreffen. Nach Artikel 11 des Vertrages unterliegt dieser italienischem Recht.

II — Sachverhalt

6 Am Tag der Vertragsunterzeichnung zahlte die Kommission der Beklagten den in Artikel 6.1 des Vertrages vorgesehenen Vorschuss von 460000 ECU.

7 Nach den im vorliegenden Fall feststehenden Angaben nahmen die Beklagte ihre Arbeiten am 1. Januar 1990 und DSM am 30. März 1990 auf. Dagegen konnte das ICST das für die Aufnahme seines Anteils an den Arbeiten notwendige Personal erst nach der Unterzeichnung des Vertrages mit der Beklagten am 21. Mai 1990 einstellen.

8 Von dieser Verzögerung beim Beginn der Durchführung des Vertrages abgesehen, lief das erste Jahr des Vorhabens normal ab. Daher zahlte die Kommission der Beklagten am 22. Juli 1991 128418,20 ECU entsprechend der von dieser vorgelegten Kostenaufstellung.

9 Am 13. November 1991 erstellte die Beklagte einen Bericht über die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1991. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1991 erinnerte die Kommission die Beklagte daran, dass die durch jeden Bericht abgedeckte Zeit sechs Monate zu betragen habe, und unterstrich die Bedeutung des Zwischenberichts.

10 Am 20. Januar 1992 verlangte die Kommission von der Beklagten, ihr den Zwischenbericht zu übersenden, der im April 1991 hätte abgeschlossen sein müssen und für den sie eine Fristverlängerung bis zum September 1991 gewährt hatte.

11 Drei Tage später, am 23. Januar 1992, übersandte die Kommission der Beklagten ein neues Schreiben, mit dem sie diese unter Hinweis auf die Verzögerung bei der Vorlage der regelmäßigen Berichte daran erinnerte, dass sie nach den Allgemeinen Bedingungen den Vertrag im Fall der Nichterfüllung einer der Pflichten durch einen Vertragspartner auflösen und die Rückzahlung der gezahlten Beträge verlangen könne.

12 Schließlich übermittelte die Beklagte der Kommission am 30. Januar 1992 eine Reihe von Dokumenten, bei denen sich auch der Zwischenbericht befand. Die Kommission beauftragte daraufhin einen externen Sachverständigen mit einer Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeit. Der Sachverständige beurteilte diese Arbeit in seinem Gutachten negativ.

13 Am 25. März 1992 unterrichtete die Kommission die Beklagte von ihrer Absicht, den Vertrag gemäß Artikel 8.2 Buchstaben a und d seines Anhangs II aufzulösen. Sie teilte mit, dass mit diesem Schreiben die vorgesehene Frist von einem Monat für die Auflösung des Vertrages begonnen habe.

14 Am 15. April 1992, einige Tage vor Ablauf der Frist von einem Monat, beantwortete die Beklagte das Schreiben der Kommission mit der Bemerkung, dass die mit diesem Organ vereinbarten Ziele und Arbeiten, die im Forschungsvertrag aufgeführt seien, innerhalb des aufgestellten Zeitplans durchgeführt worden seien. Dieses Antwortschreiben wurde nach dem Vorbringen der Kommission ebenfalls dem Sachverständigen vorgelegt, der abermals ein negatives Gutachten über den Fortgang des Vorhabens erstattet habe.

15 Am 4. Mai 1992 übersandte die Kommission der Beklagten ein Schreiben in dem sie die von DSM verrichtete Arbeit und die Art und Weise, in der die Beklagte ihre Rolle als Koordinatorin für die Durchführung des Vertrages gespielt habe, mit sehr harten Worten beanstandete.

16 Die Kommission wandte sich am 10. Juni 1992 erneut an die Beklagte. Sie erinnerte an ihre Entscheidung vom 25. März 1992, den Vertrag aufzulösen, den sie mit der Beklagten geschlossen hatte, und mahnte die Vorlage der Kostenaufstellungen für die drei Vertragspartner für 1991 und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1992 an.

17 Am 2. Juli 1992 übersandte die Beklagte die Kostenaufstellungen, die von der Kommission zunächst akzeptiert wurden. Gleichwohl übersandte die Kommission am 23. März 1993 der Beklagten eine Schlussabrechnung der Kosten, in der die Beträge für 1992 erheblich gekürzt wurden. Diese Abrechnung wies die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 1993 zurück, doch verlangte die Kommission von ihr die Rückzahlung von 109444,80 ECU in Höhe des Unterschieds zwischen den der Beklagten bereits ausgezahlten Beträgen und den akzeptierten Kosten.

18 Am 13. August 1993 beauftragte die Kommission die Firma Ernst & Young mit einer Prüfung der Abrechnungen der Beklagten in Bezug auf die Durchführung des Vertrages.

19 Zusammen mit dem Ergebnis dieser Prüfung teilte die Kommission am 6. Juni 1995 mit, sie habe beschlossen, den Betrag, den die Beklagte zurückzuzahlen habe, auf 77558,80 ECU herabzusetzen.

20 Mit Schreiben vom 14. Juli und 2. November 1995 lehnte die Beklagte die von der Kommission verlangte Rückzahlung ab. Im Einzelnen vertrat sie die Ansicht, die Kommission hätte neben der finanziellen Überprüfung durch die Firma Ernst & Young, die im Wesentlichen die von ihr eingereichten Kosten bestätigt habe, eine technische Prüfung des Vorhabens in Auftrag geben müssen.

21 Da die Beklagte die Rückzahlung des verlangten Betrages ablehnte, hat die Kommission die vorliegende Klage beim Gerichtshof eingereicht.

III — Die Anträge der Parteien

22 Die Kommission beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 77558,80 ECU zuzüglich der entsprechenden Zinsen vom 1. Februar 1990 bis zur vollständigen Zahlung;

7700 ECU oder jeden anderen Betrag, der als billig erachtet wird, als Schadensersatz an sie zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Die Beklagte beantragt,

die Klage wegen fehlender Auflösung des Vertrages für unzulässig zu erklären;

hilfsweise, die Klage auf Rückzahlung von Geldbeträgen abzuweisen, da der Vertrag nicht wirksam aufgelöst worden ist und kein Beweis für die angebliche Schuld der Beklagten gegenüber der Kommission vorliegt;

weiter hilfsweise, die Klage auf Schadensersatz abzuweisen;

der erhobenen Widerklage stattzugeben und festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, den Vertrag zu erfüllen und somit den Rest des in diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Zuschusses zu zahlen, soweit die Beklagte die vertragsgegenständlichen Anlagen errichtet hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV — Die Zulässigkeit der Klage

24 Die Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig; da nämlich das italienische Recht anwendbar sei, entfalteten sich die Restitutionswirkungen gemäß Artikel 1458 des Codice civile nur dann, wenn der Vertrag wegen Nichterfüllung durch eine der Parteien gerichtlich aufgelöst werde. Da die Kommission beim Gerichtshof nicht die Auflösung des Vertrages wegen Nichterfüllung durch die Beklagte beantragt habe, könne sie nicht die Rückzahlung der in Durchführung des Vertrages gezahlten Beträge verlangen. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission den Vertrag einseitig aufgelöst habe, da eine förmliche Auflösungserklärung vorliege.

25 Die Kommission trägt in der Erwiderung erstens vor, sie habe das im Vertrag vereinbarte Verfahren der Auflösung wegen Nichterfüllung eingehalten. Daher sei der Vertrag bereits von Rechts wegen aufgelöst, und es bestehe kein Grund, beim Gerichtshof die Feststellung der Auflösung zu beantragen.

Die Kommission verweist zweitens auf die Rechtsprechung der italienischen Corte suprema di cassazione zu Artikel 1453 des Codice civile in Bezug auf die Vertragsauflösung. Nach dieser Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, dass der Wille, einen Vertrag wegen Nichterfüllung aufzulösen, aus einem ausdrücklich bei Gericht gestellten Antrag hervorgehe, sondern es reiche aus, dass er sich implizit von anderen Anträgen herleiten lasse, die trotz ihres unterschiedlichen Inhalts den Antrag auf Auflösung umfassten. Die Corte suprema di cassazione habe insbesondere die Ansicht vertreten, dass der Wille, einen Vertrag aufzulösen, implizit in einem bei Gericht gestellten Antrag enthalten sei, mit dem ein Vertragspartner die Verurteilung des anderen, der den Vertrag nicht erfüllt habe, zur Rückzahlung des Betrages verlange, der diesem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gezahlt worden sei.

Daher beantragt die Kommission beim Gerichtshof, die tatsächliche Auflösung des Vertrages festzustellen, obwohl sie dies für überflüssig hält, da der Antrag auf Auflösung des Vertrages in jeder Form implizit in ihrem Antrag auf Rückzahlung von Geldbeträgen und auf Schadensersatz enthalten sei.

In Bezug auf den zweiten von der Beklagten vorgetragenen Unzulässigkeitsgrund führt die Kommission aus, der Schriftwechsel nach der Vertragsauflösung bestätige nur, dass der Vertrag wegen der Nichterfüllung durch die Beklagte aufgelöst worden sei.

26 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/SNUA, auf das ich später noch Bezug nehmen werde, eine ähnliche Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, nachdem er die Gültigkeit der einseitigen Vertragsauflösung durch die Kommission bestätigt hatte. Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Vertrag zwischen der Kommission und der Beklagten von Rechts wegen aufgrund der Nichterfüllung durch die Beklagte aufgelöst worden ist.

27 Nach Ansicht der Kommission wurde der Vertrag gemäß der in ihm enthaltenen Auflösungsklausel aufgelöst. Obwohl die Beklagte nicht die Ungültigkeit der Klausel gerügt hat, halte ich es für angebracht, hierzu einige Bemerkungen zu machen.

A — Die Gültigkeit der vertraglichen Auflösungsklausel

28 Die Auflösungsklauseln sind in Artikel 1456 des Codice civile geregelt, der es den Vertragspartnern erlaubt, ausdrücklich die Auflösung des Vertrages mit allen Rechtsfolgen im Fall der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione kann ein Vertragspartner den Vertrag nur dann einseitig unter Berufung auf eine Auflösungsklausel auflösen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Klausel muss gültig sein, und die Vertragsverletzung muss vom anderen Vertragspartner zu vertreten sein.

29 Mit dem ersten Erfordernis hat die Corte suprema di cassazione Artikel 1456 des Codice civile dahin ausgelegt, dass die Auflösungsklausel nur dann gültig sei, wenn bestimmte aus dem Vertrag abgeleitete Verpflichtungen angegeben würden, wobei solche Klauseln, die sich allgemein auf die Nichterfüllung sämtlicher im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen bezögen, als Stilklauseln, die als solche unwirksam seien, zu betrachten seien. Diese Stilklauseln erlauben es den Vertragspartnern nicht, den Vertrag einseitig aufzulösen, sondern sie müssen den Rechtsweg beschreiten.

30 Im Licht der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione könnte man allerdings die Auflösungsklausel im Vertrag zwischen der Kommission und der Kommission als Stilklausel betrachten. Wie ich bereits ausgeführt habe, behielt sich die Kommission nämlich das Recht vor, den Vertrag aufzulösen, wenn einer oder beide Vertragspartner eine ihrer Verpflichtungen nicht erfüllten.

31 Dennoch bin ich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes es erlaubt, den Vertrag zwischen der Kommission und der Beklagten vom Erfordernis der Bestimmtheit der Verpflichtung auszunehmen, deren Nichterfüllung die einseitige Auflösung ermöglicht.

32 Im erwähnten Urteil SNUA war die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem beklagten Unternehmen aufgenommene Auflösungsklausel, für die ebenfalls das italienische Recht galt, anders formuliert, denn danach war die Kommission ohne weiteres zur Auflösung berechtigt, wenn der Vertragspartner eine der ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Pflichten nicht erfüllt, insbesondere, wenn er die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 nicht einhielt. Die Erwähnung dieser Bestimmung hat den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst, dass die Auflösungsklausel das Bestimmtheitserfordernis erfüllte, das die Corte suprema di cassazione in Anwendung von Artikel 1456 des Codice civile verlangt.

33 Gleichwohl dessen hat das beklagte Unternehmen, wie die Kommission eingeräumt hat, behauptet, die Nichterfüllung des Vertrages sei auf Gründe höherer Gewalt zurückzuführen, so dass ihm weder ein Verschulden habe vorgeworfen noch ihm gegenüber eine ausdrückliche Auflösungsklausel habe geltend gemacht werden können, deren Anwendung davon abhänge, dass eine der Vertragsparteien die Nichterfüllung des Vertrages zu vertreten habe.

34 Der Gerichtshof ist dem nicht gefolgt, sondern hat die Ansicht vertreten, aus der im Vertrag enthaltenen Auflösungsklausel folge, dass die Auflösung kein Verschulden des Vertragspartners, sondern nur die Nichterfüllung bestimmter vertraglicher Pflichten, gleichgültig aus welchem Grund oder Anlass, voraussetze.

Der Gerichtshof hat hinzugefügt: Obwohl die Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione die Anwendung ausdrücklicher Aufhebungsklauseln im Sinne des Artikels 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs davon abhängig macht, dass die Vertragsbrüchige Partei die Nichterfüllung des Vertrages zu vertreten hat, räumt Artikel 1322 dieses Gesetzbuchs den Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie das Recht ein, den Vertragsinhalt innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen. Das italienische Zivilgesetzbuch steht also der vertraglichen Vereinbarung einer Auflösungsklausel nicht entgegen, die abweichend vom allgemeinen italienischen Vertragsrecht nicht voraussetzt, dass die Nichterfüllung verschuldet ist.

35 Der Gerichtshof hat die Ansicht vertreten, dass die Parteien offenkundig spezifische Auflösungsbedingungen beabsichtigt hätten, die vor allem den besonderen Charakter der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Unternehmen, dem sie eine Beihilfe gewähre, sowie die praktischen Möglichkeiten für die Kommission berücksichtigten, die Durchführung des Arbeitsprogramms zu verfolgen. Diese Möglichkeiten hingen weitgehend von den Berichten ab, die der Vertragspartner ihr nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages übermitteln müsse. Daher ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Kommission auf die in dem Vertrag enthaltene Auflösungsklausel stützen konnte, um von Rechts wegen die Auflösung zu erklären.

36 Meines Erachtens lassen sich die vom Gerichtshof verwendeten Kriterien im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Zurechenbarkeit der Nichterfüllung des Vertrages auf das Erfordernis anwenden, das im italienischen Recht für die Auflösungsklauseln aufgestellt wird, wonach die Verpflichtungen zu bestimmen sind, auf die sie Anwendung finden.

37 So lässt sich die Ansicht vertreten, dass die Vertragsparteien unter Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit, die ihnen Artikel 1322 des Codice civile zubilligt, und unter Berücksichtigung der besonderen Natur der Beziehungen zwischen der Kommission und dem Unternehmen, dem sie eine Beihilfe gewährt, im Vertrag frei vereinbart haben, dass jede Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte der Kommission es erlaube, den Vertrag unbeschadet der anwendbaren Bestimmungen des italienischen Rechts einseitig aufzulösen. Die Klarheit und Genauigkeit, mit der im Vertrag die Verfahrensweise und die Folgen der einseitigen Auflösung durch die Kommission im Fall der Nichterfüllung durch die Beklagte geregelt sind, bestätigen diese Beurteilung, wenn insbesondere der Grundsatz des guten Glaubens, auf den sich die Kommission in ihrer Erwiderung beruft, berücksichtigt wird.

38 Sodann ist zu prüfen, ob die Kommission das in der Auflösungsklausel vorgesehene Verfahren eingehalten hat und ob die der Beklagten zur Last gelegte Nichterfüllung des Vertrages vorlag.

B — Die Erfüllung des in der Auflösungsklausel aufgeführten Erfordernisses

39 Der erste zwischen den Parteien streitige Punkt ist die Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt die Kommission die in Artikel 8.2 Buchstabe b des Anhangs II des Vertrages vorgesehene Mahnung an die Beklagte richtete. In der Klageschrift behauptet die Kommission, diese Mahnung sei im Schreiben an die Beklagte vom 23. Januar 1992 enthalten und die Auflösung sei durch Einschreibebrief vom 25. März 1992 erfolgt. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Wortlaut des letztgenannten Schreibens nicht den Schluss erlaube, dass mit ihm der Vertrag aufgelöst worden sei.

40 Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 23. Januar 1992 lässt sich nicht ableiten, dass die Kommission von der Klausel über die Auflösung des Vertrages Gebrauch gemacht hätte. Meines Erachtens handelt es sich vielmehr um die Androhung der Auflösung des Vertrages gegenüber der Beklagten wegen des unbestreitbaren Verzugs, in dem sie sich in Bezug auf die Vorlage der regelmäßigen Berichte befand. Die umfassende Befugnis der Kommission zur einseitigen Vertragsauflösung verlangt im Gegenzug, dass sie ihre Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, eindeutig bekundet.

41 Ich stimme also der Ansicht der Beklagten zu, dass die Mahnung mit Schreiben der Kommission vom 25. März 1992 erfolgte.

42 Nach der Bestimmung des Zeitpunkts der Übersendung der Mahnung ist zu prüfen, worin die der Beklagten vorgeworfene Nichterfüllung besteht.

C — Die Nichterfüllung der Vertrages durch die Beklagte

43 Die Klägerin begann ihre Mahnung mit folgenden Worten: Gemäß Artikel 8.2 Buchstaben a und d, beabsichtigt die Kommission, den Vertrag nach der Sitzung zur Bewertung bei Halbzeit des Vorhabens aufzulösen; daraus ist herzuleiten, dass der Grund für die Auflösung nicht nur die Nichterfüllung einiger Verpflichtungen durch die Beklagte war (Buchstabe d), sondern auch der Umstand, dass die Kommission der Ansicht war, dass die Fortsetzung des Vorhabens aus technischen Gründen oder wegen einer Änderung bei der möglichen Verwertung der Ergebnisse des Vertrages nicht mehr zweckdienlich (Buchstabe a) sei.

Sodann zählte die Kommission die konkreten Gründe auf, aus denen sie beabsichtigte, den Vertrag aufzulösen.

Abschließend führte die Kommission aus: Dieses Schreiben ist als die erforderliche Androhung unter Fristsetzung von einem Monat vor der Auflösung gemäß Artikel 8.2 Buchstaben b, e, f und g des Vertrages anzusehen.

Die letztgenannte Bezugnahme erscheint etwas merkwürdig, da sie nicht mit den im ersten Absatz des Schreibens erwähnten Bestimmungen des Vertrages übereinstimmt, in dem Buchstabe a (der eine Mahnfrist von einem Monat regelt) nicht erwähnt wird und die Buchstaben e, f und g angeführt werden, die andere Fälle der Auflösung des Vertrages betreffen.

44 In der Klageschrift sucht die Kommission die Frage der der Beklagten zur Last gelegten Nichterfüllung durch das Vorbringen klarzustellen, dass diese zum einen in der Verzögerung bestanden habe, mit dem die Beklagte die regelmäßigen Berichte vorgelegt habe, und zum anderen in der schlechten Verwaltung des Vorhabens.

45 Unbestreitbar hat die Beklagte die im Vertrag gesetzten Fristen für die Erstellung ihrer regelmäßigen Berichte nicht eingehalten. Der Bericht für das erste Halbjahr 1991, der binnen eines Monats nach Abschluss dieses Zeitraums vorzulegen gewesen wäre, wurde erst am 13. November 1991, also mit einer Verzögerung von mehr als drei Monaten, übermittelt. Der Zwischenbericht, der im April 1991 abzugeben gewesen wäre (wenngleich die Kommission eine Verlängerung bis zum 30. September 1991 gewährt hatte), wurde am 30. Januar 1992, nachdem die Kommission ihn zweimal angefordert hatte, eingereicht.

46 Zu ihrer Rechtfertigung führt die Beklagte in der Klagebeantwortung aus, der Beginn der Durchführung des Vertrages habe sich um mehrere Monate verzögert, da der Vertrag zwischen ihr und DSM erst am 30. Mai 1990 habe geschlossen werden können und der Vertrag zwischen ihr und dem anderen Vertragspartner, ICST, erst mehrere Monate später unterzeichnet worden sei, weil das ICST keinen Forscher haben benennen können.

47 Die Kommission macht in der Erwiderung geltend, die Beklagte sei für die korrekte Durchführung des Vertrages verantwortlich gewesen, und die Verzögerung beim Beginn der Arbeiten des ICST sei von diesen zu vertreten, da es erst nach Unterzeichnung des Assoziationsvertrags der Beklagten einen Forscher habe einstellen können.

48 In der Gegenerwiderung beruft sich die Beklagte auf die Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione zur Auflösung von Verträgen wegen Nichteinhaltung von Fristen, wonach eine Frist nur dann als wesentlich betrachtet werden — und ihre Nichteinhaltung die Auflösung des Vertrages rechtfertigen — könne, wenn wegen ihres Ablaufs das Interesse des anderen Vertragspartners an der Durchführung des Vertrages entfalle. Im vorliegenden Fall entfalle das Interesse der Kommission an der Durchführung des Vorhabens nicht wegen der Verzögerung bei der Vorlage der regelmäßigen Berichte.

49 Wie sich aus dem (von der Beklagten zu den Akten gereichten) Protokoll einer am 5. April 1990 in den Räumen der Beklagten in Rom abgehaltenen Sitzung, an der Vertreter der drei zusammengeschlossenen Unternehmen und der Kommission teilnahmen, ergibt, bestand der Grund, weshalb das ICST seine Arbeiten mit einer Verzögerung von fünf Monaten begann, darin, dass dieses Institut nicht zur Einstellung des für die Forschung notwendigen Personals ermächtigt war, bevor der Assoziationsvertrag mit der Beklagten und DSM geschlossen wurde, dessen Aushandlung sich über mehrere Monate hinzog.

50 Unter diesem Gesichtspunkt kann sich die Beklagte nicht von jedem Verschulden an der Verzögerung bei der Aufnahme der Arbeiten des ICST lossprechen. Denn der Vertrag zwischen der Kommission und der Beklagten wurde auf der Grundlage eines Vorhabens geschlossen, das von den drei Unternehmen vorgelegt wurde, denen es jedoch erst einige Monate nach dem Beginn des Vorhabens gelang, sich über die Einzelheiten seiner Verwirklichung zu einigen.

51 Die Verantwortung der Beklagten für diese Verzögerung wird dadurch bestätigt, dass sie nach Artikel 1.4 des Vertrages und Artikel 3.2 seines Anhangs II der Kommission in vollem Umfang für die richtige Durchführung des Vertrages haftet, auch wenn sie sich mit Dritten zur Durchführung des Vorhabens zusammenschloss. Daher kann die Verzögerung beim Beginn der Vertragsdurchführung seitens der DSM und des ICST der Beklagten nicht als Entschuldigung für die Verzögerung bei der Vorlage der regelmäßigen Berichte dienen.

52 Die von der Corte suprema di cassazione aufgestellte Voraussetzung dafür, dass die Nichteinhaltung einer Frist als Auflösungsgrund betrachtet werden kann, ist im allgemeinen Kontext des Vertrages zu beurteilen. Denn die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen wiegt schwerer, wenn die Durchführung des Vertrages nicht gemäß den Vereinbarungen zwischen den Parteien erfolgt. Nach Ansicht der Kommission — und dies ist die zweite Rüge, die sie gegenüber der Beklagten erhebt — wurde das Vorhaben von der Beklagten schlecht verwaltet.

53 Die Kommission stützt ihre Beurteilung auf zwei Gutachten eines unabhängigen externen Sachverständigen, Professor Goedel von der Universität Aachen. Im ersten dieser Gutachten, das vom 4. Februar 1992 datiert, führte Professor Goedel aus: Die Ergebnisse wurden mit großer Verzögerung (ungefähr neun Monate) vorgelegt. Die Vertragspartner sollten einander besser zuarbeiten. Die Berichte geben an, was geplant war, stellen die Umstände im Zusammenhang mit den Verzögerungen und einige Ergebnisse der Forschung in der Literatur dar, enthalten jedoch wenige Angaben zu den Ergebnissen, die auf der eigenen Forschung im Detail beruhen. Professor Goedel, der die bisher erzielten Ergebnisse als ungenügend bezeichnete, unterstrich abschließend das Bedürfnis nach einem energischen Koordinator. Wie die Kommission vorträgt, war später die Antwort der Beklagten auf das Mahnschreiben vom 25. März 1992 Gegenstand eines zweiten negativen Gutachtens von Professor Goedel.

54 Die Klägerin übernahm diese Beurteilung in ihrem Mahnschreiben vom 25. März 1992 und bestätigte sie später im Schreiben an die Beklagte vom 4. Mai 1992.

55 In der Klagebeantwortung führt die Beklagte aus, Professor Goedel habe sein erstes Gutachten ohne Prüfung von Unterlagen und ohne Besichtigung der Anlagen der Beklagten in Pontinia erstattet, wo die Durchführung des Vorhabens stattgefunden habe.

Die Beklagte bezweifelt das Vorhandensein des zweiten Gutachtens, da die Kommission es nicht zu den Akten gereicht habe; selbst wenn es jedoch vorliege, sei es für das vorliegende Verfahren unerheblich, da es sich auf den Nutzen des von der Kommission gebilligten Vorhabens selbst beziehe.

56 Die Klägerin führt in der Erwiderung aus, der Sachverständige, ein Hochschullehrer von internationalem Ruf, habe das von der Beklagten vorgelegte Material, das sich in den Händen der Kommission befunden habe, mit größter Aufmerksamkeit ausgewertet und sich in den Tagen vor der Erstellung des Gutachtens darauf beschränkt, die letzten eingegangenen Unterlagen zu prüfen. Ferner habe Professor Goedel der Sitzung zur Halbzeitbewertung des Vorhabens beigewohnt und den beteiligten Unternehmen zahlreiche Fragen gestellt.

Das zweite negative Gutachten sei mündlich bei mehreren Sitzungen mit Beamten der Kommission erstattet worden.

57 Meines Erachtens ist es nicht nur zulässig, sondern sogar wünschenswert, dass sich die Kommission bei Forschungsprogrammen wie demjenigen, um das es im vorliegenden Verfahren geht, auf das Gutachten von Sachverständigen mit anerkanntem Ruf stützt, um auf diese Weise die Qualität des entwickelten Vorhabens zu prüfen. Allerdings kann sich die Kommission wohl auch nicht auf den Inhalt des angeblichen zweiten, negativen Gutachtens von Professor Goedel berufen, da, was einigermaßen überraschend ist, keine schriftliche Spur seines Inhalts vorhanden ist.

58 Im ersten Gutachten ist die Beurteilung der bis dahin von der Beklagten und ihren Vertragspartnern ausgeführten Arbeit eindeutig negativ. In die Rubrik Notwendigkeit neuer Vertragspartner trug er sogar Need for a strong coordinator ein und stellte damit die Tätigkeit der Beklagten als Koordinatorin des Vorhabens in Frage.

59 Auf der Grundlage dieses Gutachtens und der eingetretenen Verzögerungen bei der Vorlage der regelmäßigen Berichte durfte die Kommission meines Erachtens die Ansicht vertreten, dass das Vorhaben seine Daseinsberechtigung verloren habe und daher die Finanzierung durch die Gemeinschaft einzustellen sei.

60 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Artikel 4 des Anhangs I des Vertrages (Technische Vorschriften) der Kommission die einseitige Auflösung des Vertrages auf der Grundlage ihrer eigenen Bewertung der in der Sitzung zur Halbzeitbewertung des Vorhabens vorgelegten Ergebnisse erlaubt.

61 Nach allem gelange ich zu dem Ergebnis, dass die Kommission berechtigt war, den Vertrag gemäß Artikel 8.2 Buchstabe d seines Anhangs II aufzulösen.

62 Die Beklagte macht geltend, sie habe in ihrem Schreiben vom 15. April 1992 Punkt für Punkt die im Mahnschreiben enthaltenen Beanstandungen widerlegt. Da auf dieses Schreiben keine Antwort erfolgt sei, habe sie davon ausgehen müssen, dass die Kommission ihre Erklärungen akzeptiert habe.

63 Die Kommission führt in ihrer Erwiderung aus, mit dem Mahnschreiben sei die Durchführung des Vertrages, d. h. die Erbringung der Leistungen, bezweckt gewesen, die dessen Gegenstand dargestellt hätten. Es sei offenkundig, dass diese Leistungen nur dann innerhalb der kurzen Frist von einem Monat zu erbringen gewesen seien, wenn man sich bei der Versendung des Mahnschreibens bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden hätte, was wegen der bei der Beklagten entstandenen erheblichen Verzögerung nicht der Fall gewesen sei. Die Antwort der Beklagten vom 15. April 1992 habe den bloßen Versuch einer Rechtfertigung dargestellt, was nichts mit der verlangten Durchführung zu tun gehabt habe.

64 Es wäre vielleicht wünschenswert gewesen, wenn die Kommission das Schreiben der Beklagten vom 15. April 1992 beantwortet und sich dabei auf die Einzelheiten gestützt hätte, die der Sachverständige in seinem zweiten negativen Gutachten, das nicht dokumentiert ist, beantwortet hat. Gleichwohl ist einzuräumen, dass die Beklagte ihre Nichterfüllung nicht mit dem erwähnten Schreiben abgestellt hat. In tatsächlicher Hinsicht bin ich mit der Kommission der Ansicht, dass es der Beklagten unmöglich war, binnen eines Monats auf die Beanstandungen zu reagieren, die an sie gerichtet wurden.

65 Weiter führt die Beklagte aus, das Verhalten der Kommission nach der Versendung des Mahnschreibens bestätige, dass der Vertrag nicht aufgelöst worden sei. Sie stützt sich hierfür darauf, dass die Kommission ihre Befriedigung über die Ernennung eines neuen Leiters des Vorhabens zum Ausdruck gebracht und die Auflösung des Vertrages nicht förmlich erklärt habe.

66 Die Kommission weist dieses Vorbringen der Beklagten zurück. Die Ernennung eines neuen Leiters des Vorhabens im Februar 1992 habe, auch wenn es sich um eine bekannte und erfahrene Person gehandelt habe, eine Lage, die zu diesem Zeitpunkt bereits in nicht wieder gutzumachender Weise verfahren gewesen sei, nicht mehr bereinigen können. Zum Fehlen einer förmlichen Auflösung des Vertrages führt die Kommission aus, gemäß den Artikeln 1454 und 1456 des Codice civile sei die Auflösung von Rechts wegen eingetreten, so dass keine gerichtliche Feststellung erforderlich sei.

67 Meines Erachtens ist auch dieses Vorbringen der Beklagten zurückzuweisen. Zum einen hinderte der Umstand, dass die Beklagte im Februar 1992 auf die erhaltenen Beanstandungen hin beschloss, den Leiter des Vorhabens zu ersetzen, die Kommission nicht daran, den Vertrag aufgrund der Auflösungsklausel aufzulösen. Zum anderen enthielten weder diese Klausel noch die anwendbaren Bestimmungen des italienischen Rechts eine Pflicht der Kommission, die Auflösung des Vertrages nach Ablauf der Frist von einem Monat zu bestätigen. Auf alle Fälle war diese Bestätigung in dem Schreiben enthalten, das sie der Beklagten am 10. Juni 1992 übersandte, in dem sie unter Hinweis auf ihre am 25. März 1992 mitgeteilte Entscheidung, den Vertrag aufzulösen, die Beklagte um Vorlage der endgültigen Kosten binnen eines Monats ersuchte. In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte die Beklagte diese Aufstellung am 2. Juli 1992, woraus zu schließen ist, dass sich die Beklagte der Auflösung des Vertrages vollauf bewusst war.

68 Aus den dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass der Vertrag zwischen der Kommission und der Beklagten aufgrund der in seinem Text enthaltenen Auflösungsklausel von Rechts wegen aufgelöst wurde. Nach der von mir angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist daher die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, da die Kommission, nachdem der Vertrag bereits aufgelöst war, berechtigt war, die Rückzahlung von Geldbeträgen und Schadensersatz zu verlangen, ohne dass sie als notwendige Voraussetzung eine Klage auf gerichtliche Auflösung des Vertrages erheben müsste.

V — Die Begründetheit der Klage

A — Die Rückzahlung eines Teils des gewährten Vorschusses

69 Die Kommission begehrt die Rückzahlung von 77558,80 ECU in Höhe des Unterschieds zwischen den tatsächlichen Ausgaben (d. h. den Ausgaben, die für die in Durchführung des Vertrages tatsächlich verrichteten Arbeiten getätigt wurden) und den Beträgen, die sie der Beklagten ausgezahlt hatte und die sich auf 460000 ECU am 21. Dezember 1989 als Vorschuss und 128418,20 ECU am 21. Juli 1991 für das erste Jahr des Vorhabens beliefen.

70 Die Beklagte legte die endgültige Kostenaufstellung am 2. Juli 1992 vor. Diese Aufstellung wurde von der Kommission zunächst akzeptiert. Doch übersandte die Kommission am 23. März 1993 der Beklagten ein Schreiben, mit dem die endgültige Kostenaufstellung abgelehnt und die Rückzahlung von 109444,80 ECU verlangt wurde.

71 Nachdem die Beklagte die Abrechnung angefochten hatte, beauftragte die Kommission die Firma Ernst & Young mit einer Prüfung des Vorhabens. In ihrem Prüfungsbericht vom 8. September 1994 führte die Firma Ernst & Young aus, ihres Erachtens entsprächen die eingereichten Kosten mit Ausnahme bestimmter rechnerischer Ungenauigkeiten denjenigen, die in der-Buchführung der Beklagten aufgeführt seien, sowie den Bestimmungen des Vertrages.

72 Am 6. Juni 1995 übersandte die Kommission der Beklagten ein neues Schreiben, in dem der verlangte Betrag auf 77558,80 ECU herabgesetzt wurde.

73 Die Beklagte macht geltend, die Kommission habe sich in einen Widerspruch verstrickt, als sie die endgültige Kostenaufstellung akzeptiert und später die Rückzahlung von 109444,80 ECU verlangt habe. Ferner könne die Kommission nach den Ausführungen der Firma Ernst & Young nur einen Betrag von 22000000 ITL verlangen.

74 Die Kommission bestreitet, dass ein derartiger Widerspruch vorliege. Sie verweist hierfür auf Artikel 21.4 des Anhangs II des Vertrages, wo es heißt: Unbeschadet des Artikels 39 dieses Anhangs gelten die regelmäßigen Zahlungen, die aufgrund der Kostenaufstellungen geleistet werden, als Vorschüsse, bis nach dem in Anhang I aufgestellten Verfahren die Unterlagen akzeptiert worden sind, die nach diesem Anhang vorzulegen sind, oder, wenn keine Unterlagen vorgelegt werden, der Abschlussbericht akzeptiert wird. Nach Ansicht der Kommission kann aufgrund dieser Bestimmung die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Mittel verlangt werden, wenn die gemäß Artikel 39 des Anhangs II des Vertrages durchgeführte Prüfung schwere Pflichtverletzungen ergibt.

Die Kommission macht geltend, sie habe die von der Beklagten durchgeführte Arbeit auf zwei Ebenen bewertet: auf der finanziellen (Firma Ernst & Young) und der technischen (Goedel) Ebene. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe nur eine finanzielle Prüfung durchführen können, die sich von einer technischen Bewertung unterscheide. Mit anderen Worten, die Wirtschaftsprüfer könnten die Kosten einer Arbeitsstunde pro Person bewerten, jedoch nicht feststellen, ob es technisch zweckdienlich sei, zehn Stunden auf einen Vorgang zu verwenden, der nur zwei Stunden erfordere. Daher müsse neben der finanziellen auch eine technische Bewertung erfolgen, die in diesem Fall von Professor Goedel durchgeführt worden sei, und ihr Ergebnis sei negativ gewesen.

75 In der Gegenerwiderung macht die Beklagte geltend, die Kommission habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die tatsächlich auf das Vorhaben verwendeten Stunden aufgebläht worden seien. In Bezug auf die technische Bewertung führt sie aus, Professor Goedel habe in seinem Gutachten die Frage der Arbeitsstunden nicht behandelt.

76 Zunächst ist die Behauptung der Beklagten, das Verhalten der Kommission sei widersprüchlich, da sie die endgültige Kostenaufstellung zunächst akzeptiert und dann abgelehnt habe, gesondert zu behandeln. Denn nach Artikel 39 des Anhangs II des Vertrages können die Kostenaufstellungen auch dann noch geprüft werden, wenn die Kommission die Kosten bereits erstattet hat. Daher musste sich die Beklagte dessen bewusst sein, dass die Kommission eine rechnerische und technische Überprüfung veranlassen konnte, wie sie dies auch getan hat, und gegebenenfalls die Erstattung von Beträgen verlangen konnte, die nicht den tatsächlich getätigten Kosten entsprachen.

77 Bei den Kosten, die die Kommission nicht akzeptiert hat, handelt es sich um folgende:

Arbeitskosten: Diese beliefen sich nach dem Vorbringen der Beklagten auf 33272000 ITL, während die Kommission nur 115530000 ITL akzeptiert hat.

Kosten der Verwendung langlebiger Güter: Auf der Grundlage der Schlussfolgerung der Wirtschaftsprüfer hat die Kommission den von der Beklagten vorgelegten Betrag um 22000000 ITL gekürzt.

Kosten für externe Berater: Von den von der Beklagten vorgelegten 26481050 ITL hat die Kommission 8100000 ITL, für die die Wirtschaftsprüfer keinen Beleg fanden, und 13770000 ITL, die nach Ansicht der Kommission bei dieser Gelegenheit nicht berücksichtigt werden können, abgelehnt.

Allgemeine Kosten: Die Kommission hat sie in Höhe von 25 % der Arbeitskosten (wie die Wirtschaftsprüfer vorgeschlagen haben) akzeptiert. Da sich nach Ansicht der Kommission die Arbeitskosten auf 115530000 ITL beliefen, betrugen die allgemeinen Kosten 22882500 ITL (und nicht 73683000 ITL, wie die Beklagte angegeben hat).

78 Nach diesen Kürzungen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die berücksichtigungsfähigen Kosten für 1992 auf 115689,45 ECU beliefen, was, zu den Kosten von 1990 (128418,20 ECU) und von 1991 (266744,75 ECU) hinzugezählt, 510852,40 ECU ergebe. Da sich die bereits an die Beklagte geleisteten Zahlungen auf 588418,20 ECU beliefen, sei die Beklagte verpflichtet, ihr den Unterschiedsbetrag in Höhe von 77565,80 ECU zurückzuzahlen.

79 Diese Forderung der Kommission wirft das Problem der Beweislast auf: Kann die Kommission die Höhe der vom Vertragspartner vorgelegten Kosten nach freiem Ermessen kürzen, und bejahendenfalls, in welchen Grenzen?

80 Nach der Regelung in Anhang II des Vertrages ist die erste Frage zu bejahen. So heißt es in Artikel 8.4 Absatz 1 des Anhangs II des Vertrages: Die Kommission kann im Fall der Auflösung des Vertrages gemäß Artikel 8.2 Buchstaben... d... die vollständige oder teilweise Rückzahlung ihres Zuschusses verlangen; sie hat dabei in fairer und angemessener Weise Art und Ergebnisse der geleisteten Arbeit und deren Nutzen für die Kommission im Rahmen eines gemeinschaftlichen Forschungs-und technischen Entwicklungsprogramms zu berücksichtigen. Artikel 21.4 bestätigt diese Möglichkeit für die Kommission.

81 Jedoch erlauben weder die erwähnten Bestimmungen noch die Regeln der Billigkeit die Annahme, dass diese Möglichkeit für die Kommission unbegrenzt wäre. Meines Erachtens sind beide Vertragsparteien verpflichtet, ihre Kostenberechnung in angemessener Weise zu belegen, jedoch mit dem Unterschied, dass, wenn das Unternehmen keine hinreichenden Angaben macht, der Kommission ein größerer Spielraum bei der Berichtigung der von diesem angegebenen Mengen zuzubilligen ist.

82 Anhand dieser Überlegung ist als erstes auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Unterlagen zu prüfen, ob die Beklagte ihre Kosten hinreichend belegt hat.

83 Der Schriftwechsel, der sich auf die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1992 getätigten Kosten bezieht, ist folgender:

Die Beklagte fügte ihrer Antwort auf das Mahnschreiben der Kommission (Schreiben vom 15. April 1992) einen detaillierten Arbeitsplan bei, in dem die entsprechenden Kosten für das Halbjahr vom 1. April bis zum 9. Oktober 1992 aufgeführt waren. Allerdings handelt es sich nur um einen Arbeitsplan, und es liegt kein Beweis dafür vor, dass dieser durchgeführt wurde.

Offenkundig fügte die Beklagte ihre Kostenaufstellung für den in Rede stehenden Zeitraum ihrem Schreiben an die Kommission vom 2. Juli 1992 bei. Allerdings hielt sie es nicht für notwendig, diese Aufstellung dem Gerichtshof vorzulegen.

Das Schreiben der Kommission vom 14. September 1992 enthält einen mit Erläuterungen versehenen Kontoauszug, der die von der Beklagten vorgelegten Kosten wiedergibt. Allerdings lehnte die Kommission später teilweise die Zahlen in diesem Auszug ab, und außerdem fehlen sämtliche Angaben zur durchgeführten Arbeit.

Zuletzt sind im Schreiben der Beklagten vom 29. März 1993, mit dem sie die endgültige Abrechnung der Kommission angefochten hat, die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die getätigten Kosten für eine Reihe von Posten angegeben, jedoch abermals, ohne dass Angaben zur geleisteten Arbeit gemacht worden wären. Daneben ist, wie die Kommission zum Ausdruck bringt, einer dieser Posten auf alle Fälle nicht berücksichtigungsfähig, da er sich auf eine Arbeit bezieht, die nach Anhang I des Vertrages vom ICST auszuführen gewesen wäre.

84 Als Ergebnis steht nicht fest, dass die Beklagte ihre Kostenberechnung hinreichend belegt hat und dass die Kommission gemäß den Bestimmungen des Vertrages deren Betrag nach ihrer eigenen technischen Beurteilung kürzen durfte.

85 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Klageantrag der Kommission auf Rückzahlung von Geldbeträgen stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen, 77565,80 ECU zurückzuzahlen.

B — Die Zinsen

86 Nach Artikel 8.4 des Anhangs II des Vertrages sind nicht nur die von der Kommission gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, sondern auch Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an dem der andere Vertragspartner diese Zahlungen erhalten hatte. Der angewandte Zinssatz ist der Satz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit auf seine in Ecu abgewickelten Operationen anwendet, der am 1. Werktag jedes Monats veröffentlich wird, zuzüglich 2 %.

87 Dementsprechend verlangt die Kommission die Zahlung von Zinsen zu einem Satz von 11,75 % von dem Tag an, an dem die Beklagte den Vorschuss erhielt (1. Februar 1990), entsprechend 24,97 ECU pro Tag. Die Beklagte führt hierzu nichts aus, sondern beschränkt sich darauf, die Fälligkeit der auf Rückzahlung gerichteten Hauptschuld zu bestreiten.

88 Da die Beklagte verpflichtet ist, der Kommission als Hauptforderung 77565,80 ECU zurückzuzahlen, gilt das Gleiche für die — ausdrücklich vereinbarte — Nebenpflicht zur Zahlung der entsprechenden Zinsen.

C — Der Ersatz der entstandenen Schäden

89 Schließlich beantragt die Kommission, die Beklagte zum Ersatz der durch die Nichterfüllung entstandenen Schäden zu verurteilen, die nach ihrem Vorbringen folgende sind:

Mehrere ihrer Beamten hätten eine Anzahl von Stunden auf die Prüfung der Tätigkeit der Beklagten und darauf verwendet, sie um Übersendung der regelmäßig abzugebenden Berichte unter ordnungsgemäßen Voraussetzungen zu ersuchen.

Die Kommission habe ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen für die rechnerische Prüfung der von der Beklagten durchgeführten Arbeiten beauftragen müssen.

Der Kommission sei es nicht möglich gewesen, in den Genuss der in Artikel 19 des Anhangs II des Vertrages vorgesehenen möglichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verwertung der aufgrund der finanzierten Investitionen erlangten Kenntnisse oder der davon herrührenden Patente zu gelangen.

Durch den Vertragsschluss mit einer Person, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe, sei der Kommission ein Verlust an Glaubwürdigkeit gegenüber allen Personen entstanden, die möglicherweise am Vertragsschluss mit ihr interessiert seien.

90 Die Kommission schätzt den Gesamtbetrag dieser Schäden auf 7700 ECU, sofern der Gerichtshof sie nicht in anderer Weise unter Nutzung der Möglichkeit bewerte, die ihm Artikel 1226 des Codice civile eröffne, wonach, falls der genaue Betrag der Schäden nicht nachgewiesen werden könne, dieser vom Gericht in billiger Weise festzusetzen sei.

91 Von allen diesen Schäden — deren Vorliegen von der Beklagten bestritten wird — können meines Erachtens nur der zweite und gegebenenfalls der dritte berücksichtigt werden. Die beiden anderen Schäden sind außer Betracht zu lassen, denn

a) die Arbeitszeit der Beamten der Kommission vor der Auflösung der Verträge kann nicht als Schaden betrachtet werden: Es ist ihre normale Aufgabe, die Auswirkungen der vom Organ geschlossenen Verträge zu überwachen. Das Schicksal der Vertragsbeziehung zwischen der Kommission und der Beklagten erscheint unter diesem Blickwinkel nicht so außergewöhnlich, dass es einen unverhältnismäßigen Aufwand zum Nachteil anderer Verwaltungsaufgaben erfordert hätte, der zu entschädigen wäre. Was den Zeitraum nach der Vertragsauflösung angeht, so stellen die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, als solche keinen von der Kostenlast unterscheidbaren Schaden dar.

b) Es entsteht kein Verlust an Glaubwürdigkeit gegenüber Dritten dadurch, dass im Rahmen einer vertraglichen Beziehung wie im vorliegenden Fall eine der Parteien nicht alle ihre Verpflichtungen erfüllt und Anlass zur Auflösung des Vertrages gibt.

92 Was den Verlust möglicher Vorteile aus der Verwertung der durch die finanzierten Forschungen erworbenen Kenntnisse oder der davon herrührenden Patente angeht, so ist grundsätzlich seine Schätzung nicht auszuschließen. Hervorzuheben ist jedoch der rein hypothetische Charakter dieser Vorteile im vorliegenden Fall, zu denen die Klägerin keine Angaben macht. Denn die Kommission erwähnt sie abstraktgenerell, ohne konkrete Beweise vorzulegen, anhand deren eine zumindest annähernde Bezifferung des entgangenen Gewinns möglich wäre. Daher erlaubt nicht einmal die in Artikel 1226 des Codice civile eingeräumte Möglichkeit des Rückgriffs auf eine billige Gerichtsentscheidung eine Schätzung durch den Gerichtshof, der in diesem Fall bei der Bezifferung der Schäden vielmehr blind handeln würde.

93 Hingegen sind die Kosten (6610 ECU) des Beratungsvertrags, den die Kommission mit der Firma Ernst & Young geschlossen hat, um den Abschlusssaldo der vertraglichen Beziehung zu bestimmen, hinreichend belegt. Allerdings ist, da ich in der Rechtssache C-40/98, die zwischen denselben Parteien in Bezug auf die Durchführung eines anderen Forschungsauftrags anhängig ist, dem Gerichtshof vorschlage, die Beklagte zur Erstattung der Prüfungskosten an die Kommission zu verurteilen, und da sich die Rechnung, die die Firma Ernst & Young der Kommission vorgelegt hat, insgesamt auf die Prüfung der beiden Verträge bezieht, im vorliegenden Fall dieser Klageantrag der Kommission zurückzuweisen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission zu verhindern.

VI — Die Widerklage

94 Da meines Erachtens der Klage der Kommission stattzugeben ist, ist die Widerklage der Beklagten abzuweisen.

VII — Die Kosten

95 Da der Klage der Kommission im Wesentlichen stattzugeben ist und die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind die Kosten gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der Beklagten aufzuerlegen.

VIII — Entscheidungsvorschlag

96 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, der Klage im Wesentlichen stattzugeben und

die Beklagte zu verurteilen, an die Kommission 77565,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 24,97 Euro pro Tag seit dem 1. Februar 1990 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.