Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.2000 – C-319/99

Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:2000:333

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Saggio

vom 20. Juni 2000

1 Die Kommission hat am 23. August 1999 eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) gegen die Französische Republik erhoben. Mit dieser Klage hat sie beantragt, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder nicht die Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie nachzukommen. Die Kommission hat ferner beantragt, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Das einschlägige Gemeinschaftsrecht

2 Die Richtlinie 95/47 (im Folgenden: Richtlinie) hat Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen zum Gegenstand. Nach Artikel 8 Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von neun Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Richtlinie ist am Tage ihrer Veröffentlichung, d. h. am 23. November 1995, in Kraft getreten. Daher lief die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten am 23. August 1996 ab.

3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 92/38/EWG vom 11. Mai 1992 über die Annahme von Normen für die Satellitenausstrahlung von Fernsehsignalen durch Artikel 7 der Richtlinie aufgehoben wird. Diese Aufhebung wurde mit dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie von 1995 durch die Mitgliedstaaten wirksam.

Vertragsverletzungsverfahren und Anträge der Parteien

4 Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte und über keine weitere Information verfügte, aus der sie hätte schließen können, dass die Französische Republik alle zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, sandte sie dieser am 16. Januar 1997 ein Schreiben im Sinne des Artikels 169 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 Absatz 1 EG), in dem sie sie u. a. aufforderte, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.

5 Die französische Regierung beantwortete dieses Schreiben innerhalb der genannten Frist nicht. Die Kommission übermittelte Frankreich deshalb am 14. Oktober 1998 — immer noch im Rahmen des Artikels 169 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 Absatz 1 EG) — eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ausführte, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie und aus dem EG-Vertrag verstoßen habe, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um der Stellungnahme nachzukommen, nicht mitgeteilt habe. Die Kommission forderte daher die französische Regierung auf, binnen zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig seien, um der Stellungnahme nachzukommen.

6 Die französischen Behörden antworteten auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zunächst mit Schreiben vom 15. Dezember 1998. Darin räumten sie die bei der Umsetzung der Richtlinie eingetretene Verzögerung ein, machten zu ihrer Rechtfertigung jedoch geltend, dass es in Frankreich einen Regierungswechsel gegeben habe, der den normalen Ablauf der Gesetzgebungstätigkeit verlangsamt habe, und baten die Kommission um eine zusätzliche Frist von zwei Monaten für die Aufstellung eines genauen Zeitplans für die Umsetzung. Ferner baten sie um ein Treffen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission, um die Umsetzungsvorschriften vorzustellen, die derzeit erarbeitet würden. Wie sich aus den von der Kommission und Frankreich eingereichten Schriftsätzen ergibt, fand dieses Treffen am 22. Januar 1999 statt.

Am 8. Juni 1999 sandten die französischen Behörden der Kommission ein weiteres Schreiben, in dem sie u. a. mitteilten, dass das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie im Gang sei. Um es schnellstmöglich abzuschließen, habe die Regierung erreicht, dass im Rahmen der ersten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes über audiovisuelle Medien ein Ergänzungsvorschlag zur Umsetzung der Richtlinie eingebracht worden sei. Dieser Gesetzentwurf werde im Herbst 1999 vom Senat geprüft.

7 Die Kommission erhielt jedoch keine Mitteilung über den endgültigen Erlass des genannten Gesetzes. Sie gelangte daher zu dem Schluss, dass die Umsetzung der Richtlinie nicht erfolgt sei, und beschloss, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 Absatz 2 EG) die vorliegende Klage gegen Frankreich zu erheben. Sie macht darin geltend, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verpflichtet seien, ihre interne Rechtsordnung innerhalb der in den Richtlinien festgesetzten Fristen mit deren Bestimmungen in Einklang zu bringen, und sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnungen berufen könnten, um die Vertragsverletzung zu rechtfertigen. Frankreich habe daher gegen seine Verpflichtungen verstoßen, indem es innerhalb der in der Richtlinie festgesetzten Frist keine Maßnahme zu deren Umsetzung ergriffen habe.

8 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die französische Regierung nicht, dass die erforderlichen innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften nicht erlassen worden seien. Sie bekräftigt lediglich, dass die Umsetzungsverfahren eingeleitet worden seien und zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen, die sie bereits in ihrem Antwortschreiben vom 8. Juni 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme beschrieben habe, sowie zu einer Reihe von Rechtsakten auf Verordnungsebene führen sollten. Jedenfalls habe sie sich intensiv bemüht, die Umsetzung bis Juni 2000 zu erreichen.

Ferner weist die französische Regierung darauf hin, dass die in Artikel 8 der Richtlinie 95/47 vorgesehene Frist von neun Monaten für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten besonders kurz sei, insbesondere da diese Richtlinie gemäß Artikel 7 die Richtlinie von 1992 aufhebe und ersetze. Diese Sachlage sei im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht ganz einfach und erschwere die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht in besonderem Maße. Die französische Regierung räumt jedoch ausdrücklich ein, dass die Kürze der Frist, die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie zugestanden worden sei, ihre Verspätung beim Erlass der erforderlichen innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht rechtfertigen könne.

Zum Vorliegen der Vertragsverletzung

9 Ich halte die Klage für begründet. Es ist in der Tat unstreitig, dass Frankreich seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie und dem EG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Wie die französische Regierung selbst einräumt, ist das Umsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen; Frankreich hat daher bis heute die Richtlinie nicht umgesetzt. Der Umstand, dass das Verfahren zum Erlass der erforderlichen innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften im Gang ist und dass die französischen Behörden sich bemühen, es bis Juni 2000 zum Abschluss zu bringen, kann die Vertragsverletzung weder jetzt noch für die Zukunft heilen. Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig ergibt, ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung ... anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können somit nicht berücksichtigt werden.

10 Die Vertragsverletzung der Französischen Republik kann auch nicht mit der angeblichen Kürze der Frist gerechtfertigt werden, die Artikel 8 der Richtlinie für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten vorsieht. Auch zu diesem Punkt stellt die Rechtsprechung eindeutig fest, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teilnehmen und somit in der Lage sein müssen, innerhalb der festgesetzten Frist die zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Französischen Republik, die mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

12 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Frankreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.