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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.06.2000 – C-52/99
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2000:353
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 29. Juni 2000
I — Einführung
1 In den jeweiligen (ab 1987 laufenden) Ausgangsverfahren war zunächst die Höhe der eingeklagten Renten wegen der Kürzungsklauseln in Form der nationalen Antikumulierungsvorschriften strittig. Der insoweit fallerhebliche Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 wurde jedoch durch die Verordnung Nr. 1248/92, die am 1. Juni 1992 in Kraft trat, geändert, so daß die Parteien gemäß den Angaben im Vorlagebeschluß nunmehr davon ausgehen, daß die Klägerinnen einen ungekürzten Rentenanspruch haben. Strittig ist jedoch jetzt vor allem das Datum, ab dem die Klägerinnen diesen Anspruch haben, weil dieses vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängen kann. Das vorlegende Gericht fragt, ob ein solcher Antrag auf eine höhere Rente nur von Rentenempfängern gestellt werden muß, deren Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten der Änderung von 1992 bereits bestandskräftig war oder auch von solchen, die vor der Änderung der Rechtslage bereits Klage erhoben haben.
2 Vorliegend geht es um die Auslegung und Anwendung der Übergangsregelung des Artikels 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 — zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
II — Rechtlicher Rahmen
3 Die Übergangsvorschrift des Artikels 95a der Verordnung Nr. 1408/71 lautet folgendermaßen:
(1) Die Verordnung EWG Nr. 1248/92 begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992.
(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 werden sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen.
(4) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 neu festgestellt werden.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß den betreffenden Personen Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaates entgegengehalten werden können.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vom Tag der Antragstellung an erworben.
III — Sachverhalt
1) Rechtssache C-52/99 (Camarotto)
4 Im Jahr 1984 wurde Herrn Sutto — dem 1994 verstorbenen Ehemann von Frau Camarotto, die inzwischen in den Rechtsstreit eingetreten ist — ein Bescheid über die Bewilligung einer anteiligen belgischen Altersrente auf der Grundlage einer Versicherungszeit von 37/45 erteilt. Gegen diesen Bescheid setzte sich Herr Sutto zur Wehr und verlangte eine ungekürzte belgische Rente von 42/45. Er obsiegte im ersten Rechtszug. Das Office national des pensions, Beklagte und Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: ONP), legte Berufung ein. Der Rechtsstreit, in dem es in erster Linie um die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften ging, wurde ausgesetzt, um den Ausgang anderer Pilotverfahren abzuwarten. Am 5. Januar 1996 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
5 Im Ausgangsverfahren stellt sich nun die Frage, ob wegen der 1992 erfolgten Änderung der Rechtslage die materiellen Vorschriften der Verordnung Nr. 1248/92 für die Zeit nach dem 1. Juni 1992 zur Anwendung kommen können, ob dies möglicherweise von einem Antragserfordernis — und wenn ja in welcher Form — abhängig ist (Artikel 95a Absatz 4) und ob ein solcher Antrag ex tunc (Artikel 95a Absatz 5) oder ex nunc (Artikel 95a Absatz 6) wirkt.
6 Tatsächlich wurde ein Antrag gestellt, der allerdings erst am 12. November 1997 beim ONP einging, mit der Folge, daß das ONP die eingetretene Rentenerhöhung nur ab dem 1. Dezember 1997 zu gewähren bereit ist.
7 Schließlich existiert ein auf den 22. September 1994 datiertes Schreiben des ONP, das an dessen eigenen Rechtsanwalt gerichtet war, welches jedoch auf Umwegen auch der Rentenanspruchstellerin zugegangen ist, in dem die Berechnung der auf der Grundlage der seit dem 1. Juni 1992 geltenden Vorschriften errechneten Rente vorgenommen wurde. Die so berechnete höhere Rente kam jedoch nicht zur Auszahlung, da sich das ONP auf den Standpunkt stellt, es bedürfe hierfür notwendig eines Antrags. Auf diese Voraussetzung wurde die Klägerin und Berufungsbeklagte durch das ONP jedoch nicht aufmerksam gemacht. Sie wendet ein, durch das Schreiben sei sie irregeführt worden.
2) Rechtssache C-53/99 (Vignone)
8 Gegenstand und Verlauf des Verfahrens C-53/99 weichen nur geringfügig von dem des Verfahrens C-52/99 ab. Im Jahre 1987 wurde Frau Vignone, verwitwete Tammaro, ein Bescheid über die Bewilligung einer belgischen Hinterbliebenenrente auf der Grundlage einer Versicherungszeit von 27/30 erteilt. Gegen diesen Bescheid ging Frau Vignone vor und verlangte eine ungekürzte belgische Rente von 30/30. Das anschließende gerichtliche Verfahren nahm den gleichen Verlauf wie in der Rechtssache C-52/99. Der Parteiantrag auf Gewährung einer höheren Rente ging am 13. November 1997 beim ONP ein. Auch im Fall der Frau Vignone existiert ein Schreiben des ONP vom 22. September 1994 mit einer Berechnung der auf der Grundlage der ab dem 1. Juni 1992 geltenden Vorschriften errechneten Rente.
IV — Vorlagerragen und Verfahren
9 In beiden Verfahren richtet das vorlegende Gericht identisch formulierte Fragen an den Gerichtshof:
1. Betrifft Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92, der Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 1248/92 enthält, nur die Rentenempfänger, deren Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten der Änderung bestandskräftig war, oder betrifft er auch die Rentenempfänger, die schon vor dem Inkrafttreten der durch die neue Verordnung herbeigeführten Änderungen Klage vor einem nationalen Gericht erhoben hatten, die speziell auf die Erlangung des Rentenanspruchs durch Anfechtung der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften abzielte und über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden war?
2. Falls Artikel 95a ohne Unterschied für alle Empfänger gilt, ist dann der Antrag auf Neufeststellung, von dem in Absatz 4 die Rede ist, beim zuständigen Träger der sozialen Sicherheit in der nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Stellung eines Antrags auf Neufeststellung erforderlichen Form zu stellen oder kann er vor dem Gericht, das mit dem Rechtsstreit befaßt ist, gemäß den anwendbaren Verfahrensregeln gestellt werden, und muß auch in diesem Fall die in Artikel 95a Absätze 5 und 6 genannte Frist von zwei Jahren eingehalten werden?
10 Am Verfahren haben sich das ONP, die Klägerinnen und Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission beteiligt. Auf das Vorbringen der Beteiligten wird zurückzukommen sein.
11 Der Gerichtshof hat vorab — zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung — eine Frage an die Beteiligten nach der Bedeutung des Schreibens vom 22. September 1994 gerichtet.
V — Vorbringen der Beteiligten
1) Das ONP
12 Das ONP geht davon aus, der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, daß das jeweils günstigere Regime — entweder das interne nationale oder das gemeinschaftsrechtliche — zur Anwendung kommen müsse. Durch die Verordnung Nr. 1248/92 sei insofern eine wesentliche Änderung eingetreten als die internen Antikumulierungsregelungen nicht mehr zur Anwendung kämen. Die am 1. Juni 1992 in Kraft getretene Verordnung begründe aber keine Ansprüche für Zeiten vor diesem Datum. Artikel 95a Absätze 4, 5 und 6 erlaubten zudem die Neufestsetzung einer Rente nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten. Das gesetzliche Kriterium sei also die Liquidation der Rente, darunter sei der Vorgang zu verstehen, die Rente auszahlbar zu machen — also die Berechnung des zu zahlenden Betrages und die Auszahlung selbst —, ohne Unterschied ob der gewährende Verwaltungsakt bestandskräftig sei oder nicht.
13 Unbestreitbar könne jede auszahlbare Rente nur auf Antrag Gegenstand einer Neufestsetzung sein. Dabei könne die Form sowohl verwaltungsrechtlich als auch gerichtlich sein. Die gerichtliche Geltendmachung könne in der Form einer Klageschrift, eines Schriftsatzes oder eines Antrags stattfinden. In jedem Fall sei jedoch das Datum der Antragstellung maßgeblich für den Erwerb der Ansprüche. Eine neue Festsetzung von Amts wegen stehe nicht nur in Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift; eine Neufestsetzung könne nämlich auch eine Verringerung der Rente bewirken und das vornehmlich bei Hinterbliebenenrenten. Das Antragserfordernis unter strenger Beachtung der Fristen sei daher ein Gebot der Rechtssicherheit. Daraus sei abzuleiten, daß eine Neufestsetzung immer nur auf Antrag erfolgen könne. Im übrigen könne das Schreiben vom 22. September 1994 keinerlei Rechtsbindungswirkung erzeugen. Die Neubewertung der Rente sei rein informativer Natur und an den eigenen Anwalt gerichtet gewesen.
2) Die Klägerinnen und Berufungsbeklagten
14 Die Klägerinnen und Berufungsbeklagten tragen vor, zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen müsse sowohl das Gemeinschaftsrecht als auch das mitgliedstaatliche Recht berücksichtigt werden.
15 Zur Zeit des Inkraftretens der Verordnung Nr. 1248/92 sei jeweils ein Rechtsstreit anhängig gewesen, so daß die angegriffenen Rentenbescheide nicht bestandskräftig geworden seien. Das Gericht müsse bei dem den Verwaltungsakt ersetzenden Urteil alle Änderungen der Vorschriften, die Anlaß für den Rechtsstreit waren, in Betracht ziehen. Soweit Artikel 95a Absatz 6 vorsehe, daß in Fällen der Antragstellung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 Ansprüche vom Tag der Antragstellung an erworben werden — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates — müßten die Artikel 807 und 808 der belgischen Verfahrensordnung (code judiciaire belge, enthalten im Gesetz vom 10. Oktober 1967) herangezogen werden. Diese Vorschriften erlaubten, daß die Parteien während des gesamten gerichtlichen Verfahrens ihre Anträge erweitern oder ändern könnten. Das belgische Gericht sei daher gehalten, auf Antrag der Parteien die am 1. Juni 1992 in Kraft getretenen Regelungen anzuwenden.
16 Im vorliegenden Fall hätten die Parteien den erforderlichen Antrag gestellt, wenn auch nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren. Im Rahmen der Anwendbarkeit der Artikel 807 und 808 könne der Richter diesem Antrag eine rückwirkende Kraft beimessen. Die Artikel 807 und 808 der Verfahrensordnung seien im übrigen Gegenstand mehrerer Urteile der Cour de cassation gewesen. In einem Urteil vom 22. Mai 1978 habe die Cour de cassation festgestellt: In einem Rechtsstreit über auf Gesetz beruhenden Ansprüchen könne das erkennende Gericht nicht nur über Ansprüche zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheiden, sondern auch nach der angegriffenen Verwaltungsentscheidung eingetretene Umstände berücksichtigen, soweit diese geeignet seien, die Ansprüche des Versicherten zu erhöhen.
17 Im vorliegenden Fall müsse mit Blick auf Artikel 95a Absatz 4 auch beachtet werden, daß man wegen des gerichtlich anhängigen Verfahrens strenggenommen nicht von einer Neufestsetzung (révision de droits) sondern eher von einer Feststellung der Ansprüche (fixation de droits) sprechen müsse. Die Ausschlußfrist komme daher nicht zum Zuge.
18 Im Hinblick auf die zeitliche Geltung der neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen müsse man nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes davon ausgehen, daß
die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei; diese Modalitäten dürften jedoch nicht ungünstiger sein als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht beträfen, und sie dürften nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machten.
das Gemeinschaftsrecht der Anwendbarkeit einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Rückwirkung einer auf Artikel 119 EG-Vertrag gestützten Forderung auf zwei Jahre begrenze.
neue Regelungen oder die Wirkungen eines Auslegungsurteils des Gerichtshofes auf jeden Fall rückwirkend von Personen geltend gemacht werden könnten, die Klage erhoben oder eine vergleichbare Beschwerde eingelegt hätten.
19 Es wird folgende Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens vorgeschlagen:
Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 muß so ausgelegt werden, daß die in Absatz 5 vorgesehene Frist von zwei Jahren nicht zur Anwendung kommt bei Personen, die Klage erhoben haben und die aufgrund der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung die rückwirkende Anwendbarkeit auf den 1. Juni 1992 der sie begünstigenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1248/92 beantragen können.
3) Kommission
20 Nach Ansicht der Kommission handelt es sich vorliegend um einen Fall des Absatzes 4 des Artikels 95a. Die Vorschrift eröffne einen Anspruch auf Neufestsetzung für all die Adressaten eines Rentenfestsetzungsbescheides entsprechend der Verordnung Nr. 1408/71 vor ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 1248/92 einschließlich jener, die bereits vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung Klage erhoben haben.
21 Da die Vorschriften keine Formvorschriften für den Neufestsetzungsantrag vorsähen, sei es Sache des nationalen Gesetzgebers, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Ausübung des Rechts festzulegen. Dies selbstverständlich ohne die Rechtsausübung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. So könnten die mitgliedstaatlichen Verfahrensvorschriften vorsehen, daß der Neufestsetzungsantrag auch vor dem mit der Sache befaßten Gericht gestellt werden könne.
22 Im Hinblick auf die in Artikel 95a Absätze 5 und 6 vorgesehene Frist von zwei Jahren sei darauf hinzuweisen, daß die mitgliedstaatliche Rechtsordnung zwar keine kürzere Frist vorsehen könne; wohl aber könne sie durchaus eine längere Frist einräumen.
23 Artikel 95a sei ebenso wie das Urteil Petroni und die Folgerechtsprechung dahin gehend zu verstehen, daß dem betroffenen Arbeitnehmer die günstigsten Bedingungen zugebilligt würden. Indem dem Begünstigten das alleinige Initiativrecht eingeräumt sei, müsse man sich unter den Umständen des vorliegenden Falles durchaus die Frage nach der Effiktivität der Vorschriften stellen. Jedenfalls stehe es dem mitgliedstaatlichen Gericht frei, die jeweils günstigsten Vorschriften anzuwenden.
24 Die Kommission schlägt folgende Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens vor:
1. Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin gehend auszulegen, daß er nicht nur die Rentenempfänger betrifft, deren Rentenbescheid bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1248/92 bestandskräftig war, sondern auch die Rentenempfänger, die vor deren Inkrafttreten Klage erhoben hatten, mit der sie die Anwendung mitgliedstaatlicher Antikumulierungsregeln angegriffen hatten, wenn dies zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regeln noch nicht zu einer endgültigen Entscheidung geführt habe.
2. Es ist Sache des mitgliedstaatlichen Gesetzgebers, die verfahrensrechtlichen Bedingungen für den Neufestsetzungsantrag festzulegen und insbesondere vorzusehen, ob der Antrag beim zuständigen Träger oder bei dem mit der Sache befaßten Gericht gestellt werden muß, wenn nur die Ausübung des Rechts nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.
In letzterem Fall hat die Beachtung bzw. Nichtbeachtung der in den Absätzen 5 und 6 des Artikels vorgesehenen Frist von zwei Jahren die dort vorgesehenen Konsequenzen im Hinblick auf das Wirksamwerden der Neufestsetzung.
VI — Würdigung
25 Die Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1248/92 hatte die Bestimmungen über die Feststellung und Berechnung von Renten zum Gegenstand. Dabei gehen einige dieser Änderungen auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes zurück, wie es im ersten Erwägungsgrund der Änderungsverordnung heißt. Der sechzehnte Erwägungsgrund der Änderungsverordnung lautet folgendermaßen:
Zum Schutz der wandernden Erwerbspersonen und ihrer Hinterbliebenen gegen eine allzu strikte Anwendung der einzelstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften ist es erforderlich, in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Bestimmung aufzunehmen, in der die Anwendung dieser Vorschriften streng geregelt ist.
26 Man muß davon ausgehen, daß die Anwendung der neuen Bestimmungen für den Rentenberechtigten günstiger sein kann. Dennoch ist diese Konsequenz keineswegs zwingend. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Anwendung der neuen Bestimmungen zu einem für den Betroffenen ungünstigeren Ergebnis führt. Ein solcher Fall lag der Rechtssache Baldone zugrunde. Der Vertreter des ONP hat in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß vor allem bei Hinterbliebenenrenten dieser Verminderungseffekt zu beachten sei.
27 Der Gerichtshof hat daher die in dem vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Übergangsvorschrift des Artikels 95a der Verordnung im Urteil Baldone wie folgt ausgelegt:
Artikel 95a Absätze 1 bis 3 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 ist nicht anwendbar, wenn die Leistung ... vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung festgestellt worden ist.
Solche Fälle fallen vielmehr unter Artikel 95a Absätze 4 bis 6 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71.
28 Weiter führt der Gerichtshof aus:
Der Umstand, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates im Anschluß an eine falsche Berechnung der geschuldeten Leistung nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung eine Neuberechnung der Leistung und eine Berichtigung des geschuldeten Betrages vornehmen, kann nämlich nicht zur Entstehung eines neuen Anspruchs führen, sondern hat nur zur Folge, daß die Höhe der Leistung, auf die zuvor ein Anspruch erworben wurde, zutreffend ermittelt wird.
29 Zum Antragserfordernis nach Artikel 95a Absatz 4 führt der Gerichtshof aus:
Artikel 95a Absatz 4 soll es dem Betroffenen ermöglichen, die Neufeststellung der unter der Geltung der nicht geänderten Verordnung festgestellten Leistungen zu beantragen, wenn sich herausstellt, daß die Vorschriften der Änderungsverordnungen für ihn günstiger sind und weiterhin die nach den Bestimmungen der nicht geänderten Verordnung gewährten Leistungen zu erhalten, falls sie sich als für ihn vorteilhafter erweisen als die Leistungen nach der Änderungsverordnung.
Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck des Artikels 95a Absatz 4 geht somit klar hervor, daß die Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung auf Rentenansprüche, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind, von einem ausdrücklichen Antrag des Betroffenen abhängt. Dem zuständigen Träger kann daher nicht gestattet werden, sich an die Stelle des Betroffenen zu setzen, insbesondere dann nicht, wenn sich die von Amts wegen vorgenommene Neufeststellung zu seinem Nachteil auswirkt.
30 Diesen Formulierungen braucht man nicht unbedingt die Absolutheit eines Antragserfordernisses gemäß Artikel 95a Absatz 4 der Verordnung zu entnehmen, sondern nur ein ausdrückliches Verbot, zum Nachteil des Betroffenen von dem Antragserfordernis abzusehen.
31 Man könnte sich nun die Frage stellen, ob nach Wortlaut und Sinn des Artikels 95a Absatz 4 ein Antrag unabdingbar ist, wobei sich die in den Absätzen 5 und 6 der Vorschrift enthaltenen Fristen und verfahrensrechtlichen Konsequenzen an das Antragserfordernis als solches knüpfen.
32 Im deutschen Text der Bestimmung ist von feststellen der Ansprüche die Rede. Dies könnte man durchaus als endgültige Feststellung verstehen und das sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren. Im Fall schwebender Verfahren wäre die Vorschrift dann möglicherweise gar nicht anwendbar. Im französischen Text ist hingegen von liquidation d'une pension die Rede, worauf vor allem das ONP mit Nachdruck hingewiesen hat. Demnach steht das Moment der Auszahlung einer Rente im Vordergrund. Im englischen Text der Verordnung heißt es a pension was awarded. Insofern liegt das Schwergewicht auf dem Merkmal der Bewilligung einer Rente.
33 Nachdem der Gerichtshof im Urteil Baldone aber auf den Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche abstellt, wird man auch die Fälle nicht endgültig festgestellter Ansprüche unter Artikel 95a Absatz 4 subsumieren können. Dieses Verständnis ist auch deshalb vorzuziehen, um den Rentenempfänger nicht seines Initiativrechts zu begeben, was insbesondere in Fällen möglicherweise nachteiliger Auswirkungen streng beachtet werden muß.
34 Es sollte hingegen nicht verkannt werden, daß die Absätze 4 bis 6 des Artikels 95a für den Regelfall der vor dem 1. Juni 1992 festgestellten Renten ausgestaltet sind. Der Natur schwebender Verfahren, also den nicht endgültig festgestellten Renten, ist bei der Auslegung der Vorschriften Rechnung zu tragen.
35 Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß es sich bei den anwendbaren materiellen Vorschriften um Verordnungsbestimmungen handelt, die — worauf die Kommissionsvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat — ihrer Natur nach unmittelbar anwendbar sind. Es ist deshalb durchaus sachgerecht, die Ausschlußfrist des Artikels 95a Absatz 5 in schwebenden Verfahren nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Die aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehene Ausschlußfrist von zwei Jahren ist angemessen, soweit es sich um abgeschlossene Rentensachverhalte handelt. In diesem Zeitraum kann eine Prüfung vorgenommen werden, ob die seit 1. Juni 1992 geltenden Regeln möglicherweise zu einer günstigeren Berechnung führen, und bejahendenfalls kann dann ein Antrag auf Neufestsetzung gestellt werden.
36 Daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Frist von zwei Jahren, während deren ein Neufeststellungsantrag mit rückwirkender Kraft gestellt werden kann, keineswegs als absolute Ausschlußfrist ausgestalten wollte, wird durch Artikel 95a Absatz 6 bestätigt. Dort heißt es zwar, daß Anträge, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt werden, vom Tag der Antragsteilung an erworben werden. Es handelt sich bei dieser Vorschrift zum einen um eine Ausprägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Zum anderen ist sie geeignet, das finanzielle Gleichgewicht der implizierten Versicherungssysteme zu wahren. Dennoch gilt diese Regel nur vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates.
37 Durch diese Wendung wird ganz klar das Meistbegünstigungsprinzip verankert. Es bedarf insofern nicht eines Rückgriffs auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, mit der er diesen Grundsatz im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung von durch das Gemeinschaftsrecht verliehener Rechte aufstellt, da diese Günstigkeitsregel ausdrücklich in Artikel 95a Absatz 6 aufgenommen worden ist.
38 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes, sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich das Günstigkeitsprinzip auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, in denen durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Rechtspositionen in Streit stehen, ist es sogar denkbar, in schwebenden Verfahren eine Neufestsetzung von Amts wegen vorzunehmen, wenn und solange sich diese zugunsten des Rentenberechtigten auswirkt.
39 Darauf kommt es jedoch nach Lage des Falles im vorliegenden Fall nicht an, da dort laut Vortrag der Parteien ohnehin günstigere Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates im Sinne des Artikels 95a Absatz 6 zur Anwendung kommen. Demnach kann gemäß den Artikeln 807 und 808 des Code judiciaire eine Partei im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens ihre Anträge im Hinblick auf den Streitgegenstand erweitern oder modifizieren. Derartige Verfahrensanträge sind dann im Rahmen des schwebenden Verfahrens mit rückwirkender Kraft ausgestattet. In den Ausgangsverfahren wurde ausdrücklich jeweils ein Antrag gestellt. Diesen ist aufgrund der Artikel 807 und 808 rückwirkende Kraft beizumessen. Insofern ist auf das vom Vertreter der Rentenantragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil der Cour de cassation vom 22. Mai 1978 zu verweisen. Danach muß das Gericht auf Antrag auch die Umstände berücksichtigen, die erst nach der Verwaltungsentscheidung eingetreten sind, soweit sie geeignet sind, die Ansprüche der Berechtigten zu erhöhen.
40 Im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles drängt sich außerdem die Frage auf, ob das formale Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit den bereits erwähnten Folgen des Artikels 95a Absatz 6 nicht rechtsmißbräuchlich seitens des ONP wäre.
41 Bekanntlich hat das ONP in beiden Fällen Neubewertungen (évaluations) der Rentenbeträge auf der Grundlage der ab dem 1. Juni 1992 geltenden Regelungen vorgenommen. Spätestens nach dieser Neubewertung war offensichtlich, daß die streitigen Hinterbliebenenrenten zu einem höheren Betrag beansprucht werden konnten. Die Neubewertung war Gegenstand eines Schreibens vom 22. September 1994 an den Rechtsanwalt des ONP. Auf Umwegen gelangte es in die Hände der Klägerinnen und Berufungsbeklagten. Dabei fällt auf, daß das Schreiben zu einer Zeit verfaßt wurde, als die Zweijahresfrist nach Artikel 95a Absatz 5 bereits verstrichen war. Außerdem erging kein Hinweis an die Berechtigten, daß die errechnete höhere Rente nur auf Antrag zur Auszahlung kommen könne.
42 Wenn sich das ONP also die Mühe machte, eine Neubewertung vorzunehmen und diese Berechnung dem Berechtigten auch zukommen zu lassen, dann stellt sich die Frage, ob es nicht im Rahmen einer Fürsorge- bzw. Sorgfaltspflicht gehalten war, die Rentenberechtigten vor Ablauf der Zwei Jahresfrist und unter Hinweis auf die Frist über ihre Möglichkeit, eine Neufeststellung zu beantragen, zu informieren. Im Fall der Frau Camarotto stellt sich diese Frage noch eindringlicher, da angesichts des Todes ihres Ehemannes am 28. Januar 1994 ohnehin mit großer Wahrscheinlichkeit eine Neubewertung der Rente stattgefunden hat, da sich diese durch den Tod von einer Altersrente in eine Hinterbliebenenrente umwandelte. Der 28. Januar 1994 lag außerdem innerhalb der Zweijahresfrist des Artikels 95a Absatz 5 der Verordnung. Es liegt nahe, anläßlich derartiger Ereignisse eine Neubewertung der Renten vorzunehmen und den Begünstigten gegebenenfalls über seine Möglichkeit in Kenntnis zu setzen, wie es fragmentarisch zu einem späteren Zeitpunkt auch geschehen ist.
43 Letztlich kommt es im vorliegenden Fall auf diese Überlegungen aber nicht an, da nach dem im vorigen vertretenen Ansatz, dem im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag auf Neufeststellung der Rente unter Anwendung der mitgliedstaatlichen Verfahrensvorschriften rückwirkende Kraft zugebilligt werden kann, so daß die höhere Hinterbliebenenrente bereits ab dem 1. Juni 1992 beansprucht werden kann.
44 Zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ist im Hinblick auf die erste Frage davon auszugehen, daß gemäß dem Urteil Baldone grundsätzlich für alle vor dem 1. Juni 1992 entstandenen Ansprüche die Übergangsregelung des Artikels 95a der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung kommt. Artikel 95a betrifft folglich nicht nur die Rentenempfänger, deren Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten der Änderung bestandskräftig war, sondern auch diejenigen, die schon vor dem Inkrafttreten der durch die neue Verordnung herbeigeführten Änderungen Klage vor einem nationalen Gericht erhoben hatten. Dies soweit die Klage durch Anfechtung der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften speziell auf die Erlangung des Rentenanspruchs abzielte und über sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.
45 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist demnach dahin gehend zu beantworten, daß das Gemeinschaftsrecht keine Form für den Antrag nach Artikel 95a Absatz 4 vorschreibt. Es ist daher Sache der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung, die Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung der Neufeststellung zu regeln. Daher ist es durchaus möglich, daß der Antrag nicht nur beim zuständigen Träger der sozialen Sicherheit gestellt wird, sondern ebenso — gemäß den anzuwendenden Verfahrensregeln — vor dem Gericht, das mit dem Rechtsstreit befaßt ist. Im Fall schwebender Verfahren ist dieser besonderen Situation bei der Auslegung des Artikels 95a Absätze 5 und 6 Rechnung zu tragen. Die Frist von zwei Jahren ist insofern nicht als absolut zu betrachten, so daß ein nach dieser Frist gestellter Antrag durchaus auch rückwirkende Kraft haben kann.
VII — Ergebnis
46 Aufgrund vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung der Vorlagefragen vor:
1. Artikel 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 gilt grundsätzlich für alle vor dem 1. Juni 1992 entstandenen Ansprüche. Artikel 95a betrifft folglich nicht nur die Rentenempfänger, deren Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten der Änderung bestandskräftig war, sondern auch diejenigen, die schon vor dem Inkrafttreten der durch die neue Verordnung herbeigeführten Änderungen Klage vor einem nationalen Gericht erhoben hatten, die speziell auf die Erlangung des Rentenanspruchs durch Anfechtung der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften abzielte und über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.
2. Es ist Sache der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung, die Voraussetzungen und Verfahren des Antrags zur Erlangung der Neufeststellung gemäß Artikel 95a Absatz 4 zu regeln. Daher ist es durchaus möglich, daß der Antrag nicht nur beim zuständigen Träger der sozialen Sicherheit gestellt wird, sondern ebenso vor dem Gericht, das mit dem Rechtsstreit befaßt ist. Im Fall schwebender Verfahren ist dieser besonderen Situation bei der Auslegung des Artikels 95a Absätze 5 und 6 Rechnung zu tragen. Die Frist von zwei Jahren ist insofern nicht als absolut zu betrachten, so daß ein nach dieser Frist gestellter Antrag durchaus auch rückwirkende Kraft haben kann.