Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.07.2000 – C-126/99

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2000:371

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 6. Juli 2000

I — Einleitung

1 Um die vom Pretore von Turin (Italien) gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) gestellte Vorlagefrage beantworten zu können, muss der Gerichtshof die auf die Beschäftigungsbedingungen der örtlichen Bediensteten der Gemeinschaften anwendbaren Bestimmungen auslegen, soweit sich diese auf den Fall beziehen, dass eine Gemeinschaftseinrichtung es ablehnt, bei Ablauf des Zeitraums, für den ein Arbeitsvertrag mit einem solchen Bediensteten geschlossen wurde, diesen Vertrag zu verlängern.

2 In dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit stehen sich Roberto Vitari (im Folgenden: Kläger) und die Europäische Stiftung für Berufsbildung (im Folgenden: Stiftung) gegenüber, eine Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften, die den Kläger vertraglich zuerst als Hilfskraft und später als örtlichen Bediensteten beschäftigt hatte. Die Stiftung wurde aufgrund von Artikel 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308 EG) durch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates mit dem Ziel geschaffen, zur Weiterentwicklung der Berufsbildungssysteme der Länder Mittel- und Osteuropas beizutragen. Sie hat ihren Sitz in Turin.

II — Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt und die italienischen Rechtsvorschriften

3 Nach den Angaben im Vorlagebeschluss wurde der Kläger von der Stiftung für die Zeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember 1995 mit einem befristeten Vertrag als Hilfskraft eingestellt. Anschließend wurde sein Vertrag für einen zweiten Zeitraum verlängert, der sich vom 1. Januar bis 29. Februar 1996 erstreckte.

4 Nach Ablauf dieses zweiten Zeitraums trat der Kläger erneut in den Dienst der Stiftung, dieses Mal als örtlicher Bediensteter mit einem befristeten, vom 1. März bis 31. Dezember 1996 laufenden Vertrag, der später bis zum 30. Juni 1997 verlängert wurde; mit diesem Tag betrachtete die Stiftung das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als beendet.

5 Herr Vitari erhob daraufhin Klage beim Pretore von Turin; er machte geltend, die Stiftung könne das Beschäftigungsverhältnis nicht beenden. Ohne zu bestreiten, dass insoweit auch das Gemeinschaftsrecht zum Zuge komme, hielt er das italienische Recht für anwendbar, insbesondere das Gesetz Nr. 230 vom 18. April 1962, das die befristeten Arbeitsverträge regelt.

6 Nach Artikel 1 dieses Gesetzes gelten Arbeitsverträge grundsätzlich als unbefristet; unter den in dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen können solche Verträge jedoch befristet geschlossen werden.

Nach Artikel 2 des gleichen Gesetzes können befristete Verträge ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Arbeitnehmers einmalig für einen Zeitraum verlängert werden, der die Dauer des ursprünglichen Vertrages nicht überschreitet, sofern die Verlängerung aufgrund situationsbedingter und unvorhersehbarer Umstände erforderlich ist und die Ausübung derselben Tätigkeit betrifft. Wird das Beschäftigungsverhältnis über den vorgesehenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, so gilt der Vertrag vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des ersten befristeten Vertrages an als unbefristet.

7 Gestützt auf das vorgenannte italienische Gesetz beantragt der Kläger bei dem Turiner Gericht, festzustellen, dass seit dem 1. März 1996, als er erstmalig als örtlicher Bediensteter eingestellt wurde, ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis besteht.

8 Die Stiftung ihrerseits führt aus, auf ihre Bediensteten seien die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 mit ihren späteren Änderungen und Ergänzungen anzuwenden, die das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft und den Organen dieser Gemeinschaft regeln. Daher dürften nicht die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich das Beschäftigungsverhältnis abgespielt habe, zur Anwendung gelangen, sondern ausschließlich diejenigen der Gemeinschaft.

III — Die Vorlagerrage

9 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist im vorliegenden Fall angesichts der supranationalen Natur der Stiftung als einer Gemeinschaftseinrichtung die Anwendbarkeit der in der Verordnung Nr. 259/68 enthaltenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unumstritten.

10 Dem Kläger zufolge besteht jedoch ein Widerspruch zwischen den anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und dem Gesetz Nr. 230, das von den konkreten Voraussetzungen handele, unter denen es zulässig sei, befristete Verträge zu schließen, und das besondere zivilrechtliche Sanktionen für den Fall vorsehe, dass dieser Regelung zuwidergehandelt oder sie umgangen werde, wobei die wichtigste Sanktion in der ex tunc wirkenden Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestehe. Das italienische Gericht hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Bestimmung des Artikels 79 der Beschäftigungsbedingungen in dem Sinne zu verstehen, dass das Organ der Europäischen Gemeinschaften von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen kann und folglich ausschließlich die Gemeinschaftsregelung eingreift, oder muss es gleichwohl auch das nationale Recht beachten, vor allem, wenn dieses zwingend ist?

IV — Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

11 Die Vorschriften über die örtlichen Bediensteten der Gemeinschaftsorgane sind in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden: BSB) enthalten.

12 In Artikel 1 BSB heißt es:

Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt wird.

Dieser Bedienstete ist:

Bediensteter auf Zeit,

Hilfskraft,

örtlicher Bediensteter.

13 Artikel 4 BSB lautet:

Örtlicher Bediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der — entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten — zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht ausgebracht ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden ...

14 Die für die örtlichen Bediensteten geltenden Bestimmungen finden sich in Titel IV BSB (Artikel 79 bis 81).

15 Artikel 79 bestimmt:

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere :

a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und Entlassung,

b) die Urlaubsregelung und

c) die Bezüge

von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen.

16 Nach Artikel 80

übernimmt (das Organ) die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen.

17 Schließlich heißt es in Artikel 81 Absatz 1:

Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem in einem Mitgliedstaat tätigen örtlichen Bediensteten werden dem Gericht unterbreitet, das nach den Rechtsvorschriften des Ortes zuständig ist, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt.

18 Was die Bediensteten der Stiftung betrifft, so bestimmt Artikel 14 der bereits erwähnten Verordnung Nr. 1360/90 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates Folgendes:

Personalvorschriften

Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

19 Nach den Angaben des Vorlagebeschlusses hat die Stiftung für ihre örtlichen Bediensteten keine besondere Regelung erlassen, sondern hält sich in vollem Umfang an die Regelung der für die örtlichen Bediensteten der Kommission in Rom und Mailand geltenden Beschäftigungsbedingungen (im Folgenden: Regelung).

20 Nach Artikel 3 der Regelung kann der Arbeitsvertrag unbefristet oder befristet geschlossen werden, Letzteres jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Begleitumstände oder die Art der Arbeit eine Befristung erfordern.

21 Die Regelung enthält u. a. auch Vorschriften über die Einstufung der örtlichen Bediensteten, ihre Rechte und Pflichten, die Arbeitsbedingungen, die Bezüge, den Übergang in eine höhere Laufbahngruppe, Sozialleistungen, Disziplinarmaßnahmen, Rechtsbehelfe und, in Artikel 26, die Auflösung des Vertrages. Gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung endet der befristete Vertrag mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums.

V — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

22 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Stiftung und die Kommission haben innerhalb der in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes festgesetzten Frist schriftliche Erklärungen eingereicht.

VI — Beantwortung der Vorlagefrage

23 Wie bereits ausgeführt, ist die Vorlage nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts darauf zurückzuführen, dass dem Kläger zufolge ein Widerspruch zwischen Artikel 3 der Regelung und dem italienischen Gesetz Nr. 230 besteht. Sowohl der Kläger als auch die Stiftung haben jedoch in ihren Ausführungen vor dem Gerichtshof das Vorliegen eines solchen Widerspruchs bestritten.

24 Nach Auffassung des Klägers sagen Artikel 3 der Regelung und Artikel 1 des Gesetzes Nr. 230 das Gleiche, wenn sie die Voraussetzungen begrenzen, unter denen befristete Arbeitsverträge geschlossen werden können. Infolgedessen gehe es in der vorliegenden Rechtssache nicht darum, dem Gemeinschaftsrecht vor dem nationalen Recht den Vorrang einzuräumen oder umgekehrt, sondern beide Rechtsordnungen ergänzend anzuwenden, wie dies Artikel 79 BSB vorsehe.

25 Die Stiftung macht ihrerseits geltend, die von dem vorlegenden Gericht formulierte Frage liege neben der Sache. Es habe im vorliegenden Fall keinen Sinn, sich zu fragen, ob Artikel 79 BSB es den Gemeinschaftsorganen gestatte, von den nationalen Rechtsvorschriften abzuweichen, da die für die örtlichen Bediensteten in Italien geltende Regelung im Einklang mit den nationalen Bestimmungen über befristete Arbeitsverträge stehe. Zu Unrecht beschränke das vorlegende Gericht seine Prüfung auf das Gesetz Nr. 230, ohne die spätere Entwicklung des italienischen Rechts zu berücksichtigen; dieses habe die Anwendung der genannten Vertragsart derart gelockert, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung den Abschluss befristeter Verträge gegenwärtig stärker einschränke, als es das nationale Recht tue.

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Artikel 177 EG-Vertrag begründeten Verfahrens der gerichtlichen Zusammenarbeit Aufgabe des Gerichtshofes, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben.

27 Im vorliegenden Fall spiegeln meines Erachtens Artikel 3 der Regelung und das Gesetz Nr. 230 die gleiche gesetzgeberische Entscheidung wider, nämlich den unbefristeten Verträgen den Vorzug zu geben und die Voraussetzungen einzuschränken, unter denen befristete Verträge geschlossen werden können.

28 Unter diesen Umständen glaube ich, dass eine allgemeine Antwort auf die Vorlagefrage, so wie diese gestellt wurde, für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht von Nutzen wäre. Es ist daher erforderlich, die Vorlagefrage neu zu formulieren und hierbei klarzustellen, welche Elemente des Gemeinschaftsrechts das piemontesische Gericht bei Erlass seines Urteils in der Hauptsache zu berücksichtigen haben wird.

29 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht in erster Linie erfahren, welche Bestimmungen es für die Prüfung der Gültigkeit des mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Vertrages über die Beschäftigung als örtlicher Bediensteter zu berücksichtigen hat, und in zweiter Linie, falls der Vertrag als ungültig anzusehen wäre, ob das Gemeinschaftsrecht es verbietet, aus der Ungültigkeit zu folgern, dass nunmehr zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist.

30 Den im Vorlagebeschluss genannten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass der Vertrag unter zwei Voraussetzungen als ungültig angesehen werden könnte. Die erste Voraussetzung, die Artikel 3 der Regelung und Artikel 1 des Gesetzes Nr. 230 gemeinsam ist, wäre dann gegeben, wenn anzunehmen sein sollte, dass die Umstände, die zur Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geführt haben, es der Stiftung nicht gestatteten, sich für einen befristeten Vertrag zu entscheiden.

31 Um hierüber befinden zu können, wird sich das vorlegende Gericht auf Artikel 3 der Regelung zu stützen haben, wonach Verträge über die Beschäftigung als örtlicher Bediensteter in Italien als unbefristet geschlossen gelten, es sei denn, die Begleitumstände oder die Art der Arbeit machten eine Befristung erforderlich.

32 Es ist Sache des italienischen Gerichts, nicht des Gerichtshofes, festzustellen, ob die Begleitumstände oder die Art der vom Kläger geleisteten Arbeit den Abschluss eines befristeten Vertrages rechtfertigten; nach Artikel 81 BSB sind nämlich Streitigkeiten zwischen dem Organ und einem in einem Mitgliedstaat tätigen örtlichen Bediensteten dem Gericht zu unterbreiten, das nach den Rechtsvorschriften des Ortes zuständig ist, an dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt. Jedenfalls enthält der Vorlagebeschluss keine Angaben, die dem Gerichtshof ein Urteil darüber ermöglichen würden, ob die in der genannten Vorschrift der Regelung festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

33 Die zweite Voraussetzung, unter der der Vertrag, und zwar nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 230, ungültig sein könnte, wäre dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der im ursprünglichen Vertrag oder in einem ersten Verlängerungsvertrag vorgesehenen Frist fortgesetzt worden wäre.

34 Wie ich bereits ausgeführt habe, war der Kläger an die Stiftung zunächst durch einen befristeten, später verlängerten Vertrag als Hilfskraft und dann durch einen ebenfalls befristeten und einmal verlängerten Vertrag als örtlicher Bediensteter gebunden.

35 Es ist hervorzuheben, dass die BSB eine klare Unterscheidung zwischen Verträgen für Hilfskräfte und solchen für örtliche Bedienstete treffen. Insbesondere unterliegen mit einer Hilfskraft geschlossene Verträge ausschließlich dem Gemeinschaftsrecht für Streitigkeiten zwischen solchen Bediensteten und den Organen, für die sie tätig sind, ist der Gerichtshof zuständig, wie dies Artikel 73 BSB bestimmt, der insoweit auf Titel VII des Beamtenstatuts verweist. Nach alledem wäre jede Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens, die sich auf den ursprünglichen Hilfskraftvertrag bezieht, vom Gemeinschaftsgericht zu entscheiden.

36 Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass sich der beim Turiner Gericht anhängige Rechtsstreit lediglich auf den Zeitraum bezieht, in dem der Kläger an die Stiftung durch einen Vertrag als örtlicher Bediensteter gebunden war, der in keinem Fall als Verlängerung des früheren Hilfskraftvertrags angesehen werden kann.

37 Was den ersten Aspekt der Vorlagefrage in ihrer neu formulierten Fassung betrifft, so ist daher dem vorlegenden Gericht nach meiner Auffassung zu antworten, dass ein nationales Gericht, das nach Artikel 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten mit einem Rechtsstreit befasst wurde, für die Entscheidung darüber, ob ein von der Stiftung geschlossener befristeter Vertrag über die Beschäftigung als örtlicher Bediensteter gültig ist, gemäß Artikel 3 der Regelung über die Beschäftigungsbedingungen der örtlichen Bediensteten der Kommission in Rom und Mailand zu prüfen hat, ob die Begleitumstände oder die Art der Arbeit eine Befristung des Vertrages erforderlich machten.

38 Der zweite der von mir erwähnten Punkte betrifft die Rechtsfolgen, die sich für die Stiftung ergeben würden, falls das vorlegende Gericht den Vertrag für ungültig halten sollte.

39 Das Gemeinschaftsrecht sieht für solche Fälle keinerlei zivilrechtliche Sanktionen vor. Was das italienische Recht angeht, so ist der einzige Text, den das vorlegende Gericht in seinem Beschluss erwähnt, das Gesetz Nr. 230, dem zufolge in derartigen Fällen der Vertrag vom Zeitpunkt seines Abschlusses an als unbefristet geschlossen gilt.

40 In diesem Zusammenhang ist es notwendig, wie die Kommission dies zu Recht getan hat, auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Tordeur hinzuweisen.

41 In dieser Rechtssache hatte die Cour du travail Brüssel dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Gemeinschaftsrecht für den Fall, dass die Gemeinschaftsorgane befristete Arbeitsverträge mit Leiharbeitnehmern schließen, es verbietet, auf diese Organe Bestimmungen des nationalen Rechts anzuwenden, denen zufolge ein Verstoß gegen andere arbeitsrechtliche Vorschriften die zivilrechtliche Sanktion auslöst, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt.

42 Der Gerichtshof hat zunächst klargestellt, dass nach Artikel 6 BSB jedes Organ die Stellen bestimmt, die ermächtigt sind, Dienstverträge mit Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften, örtlichen Bediensteten und Sonderberatern zu schließen.

43 Im Anschluss hieran hat er ausgeführt, zwar dürfe der soziale Schutz des Leiharbeitnehmers nicht allein deswegen verweigert werden, weil dieser Arbeitnehmer einem Gemeinschaftsorgan überlassen werde, jedoch könne dieser Schutz nicht durch Maßnahmen gewährleistet werden, die einen Eingriff in den autonomen Bereich der Gemeinschaftsorgane darstellen würden. Es müsse daher ausgeschlossen werden, dass ein Dienstvertrag mit einem Gemeinschaftsorgan, zumal ein unbefristeter Vertrag, nicht auf einer Entscheidung der hierfür zuständigen Dienststelle beruhe, sondern auf einem Verstoß gegen bestimmte, die Leiharbeit betreffende Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats, selbst wenn dieser Verstoß durch ein nationales Gericht festgestellt worden sei.

44 Der Gerichtshof hat entschieden, dass

Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auf die Gemeinschaftsorgane ausschließt, aufgrund deren bei Verstoß gegen bestimmte nationale Vorschriften über die Leiharbeit ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und seinem Entleiher zustande kommt.

45 Obwohl es in der Rechtssache Tordeur um den befristeten Vertrag eines Leiharbeitnehmers ging und nicht, wie im vorliegenden Fall, um den befristeten Vertrag eines örtlichen Bediensteten, gelten nach meiner Ansicht die Überlegungen des Gerichtshofes in vollem Umfang auch für den Rechtsstreit zwischen Herrn Vitari und der Stiftung.

46 Weder eine nationale Rechtsvorschrift noch eine Entscheidung eines nationalen Gerichts können ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftseinrichtung verpflichten, einen unbefristeten Vertrag über eine Beschäftigung als örtlicher Bediensteter zu schließen. Falls daher das vorlegende Gericht entscheiden sollte, Artikel 3 der Regelung sei verletzt und es sei angebracht, eine zivilrechtliche Sanktion zu verhängen, so könnte die Stiftung nicht dazu verurteilt werden, sich damit einverstanden zu erklären, dass der von ihr mit einem früheren örtlichen Bediensteten geschlossene befristete Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird.

IV — Ergebnis

47 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Pretore von Turin wie folgt zu beantworten:

1. Ein nationales Gericht, das nach Artikel 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten mit einem Rechtsstreit befasst wurde, hat für die Entscheidung darüber, ob ein von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung geschlossener befristeter Vertrag über die Beschäftigung als örtlicher Bediensteter gültig ist, gemäß Artikel 3 der Regelung über die Beschäftigungsbedingungen der örtlichen Bediensteten der Vertretung der Kommission in Rom und Mailand zu prüfen, ob die Begleitumstände oder die Art der Arbeit eine Befristung des Vertrages erforderlich machten.

2. Falls das vorlegende Gericht feststellt, dass die Europäische Stiftung für Berufsbildung Artikel 3 der vorerwähnten Regelung verletzt hat, kann es der als Arbeitgeberin auftretenden Gemeinschaftseinrichtung die zivilrechtlichen Sanktionen auferlegen, die es aufgrund des nationalen Rechts für angemessen erachtet. Es würde jedoch gegen Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verstoßen, wenn diese Sanktion in der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen dem örtlichen Bediensteten und der Gemeinschaftseinrichtung bestünde.