Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.2000 – C-320/99
Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:2000:381
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Saggio
vom 11. Juli 2001
1 Mit Klageschrift vom 20. August 1999, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 26. August 1999, legt die Kommission der französischen Regierung zur Last, die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (im Folgenden: Richtlinie) nicht umgesetzt zu haben.
Das einschlägige Gemeinschaftsrecht
2 Die Richtlinie hat nach ihrem Artikel 1 zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte anzugleichen. Dies soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen und zugleich die menschliche Gesundheit und die Umwelt schützen.
3 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 97/68 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften bis zum 30. Juni 1998 zu erlassen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Verfahren
4 Da die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Mitteilung über die Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte und über keinen anderen Anhaltspunkt verfügte, aus dem sie hätte schließen können, dass die Französische Republik die fraglichen Maßnahmen getroffen hätte, sandte sie der französischen Regierung am 25. August 1998 ein Schreiben im Sinne des Artikels 169 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 Absatz 1 EG), in dem sie diese u. a. aufforderte, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Kommission konnte daher nicht umhin, festzustellen, dass die Französische Republik ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen sei, und übermittelte ihr daher mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, dass sie die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht fristgerecht ergriffen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt habe. In diesem Schreiben forderte die Kommission sie auf, die Maßnahmen, die erforderlich seien, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, binnen zwei Monaten nach deren Zustellung zu treffen. Auch dieses zweite Schreiben blieb unbeantwortet.
5 In ihrer Klagebeantwortung, die am 8. November 1999 bei der Kanzlei eingegangen ist, führt die französische Regierung eine Reihe von Umständen an, die zeigen sollen, dass sie im Hinblick auf den Erlass innerstaatlicher Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie tätig geworden ist.
6 Sie trägt in diesem Sinne vor, dass sie der Kommission mit Schreiben vom 3. September 1999 zwei Entwürfe nationaler Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht übermittelt habe. In diesem Schreiben habe sie insbesondere darauf hingewiesen, dass sie, gerade weil sie sich der Notwendigkeit des Erlasses von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie bewusst gewesen sei, am 10. März 1999 eine Verordnung zur Bestimmung der Behörden und technischen Dienste erlassen habe, die für die Prüfung der Anträge der Hersteller, die Durchführung der Tests zur Messung des Schadstoffausstoßes und die Ausstellung der EG-Genehmigung zuständig seien, wie es Artikel 16 der Richtlinie verlange. Ferner hätten die betroffenen Ministerien den beiden Gesetzentwürfen zugestimmt, die im November 1999 dem Conseil d'Etat zur Stellungnahme zugeleitet würden, so dass es möglich sein sollte, der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen bis Ende März 2000 mitzuteilen.
7 Die Französische Republik räumt jedenfalls ausdrücklich ein, die Richtlinie bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben.
8 In ihrer am 9. Dezember 1999 bei der Kanzlei eingegangenen Erwiderung nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die französischen Behörden ausdrücklich einräumen, die Richtlinie nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt zu haben. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Verordnung vom 10. März 1999 zur Bestimmung der Behörden und technischen Dienste erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist, d.h. nach dem 30. Juni 1998, und auch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten, d. h. nach dem 17. Februar 1999, erlassen worden sei.
9 Daher beantragt die Kommission,
1. festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgelegten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;
2. der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
10 In ihrer am 10. Januar 2000 in das Register der Kanzlei eingetragenen Gegenerwiderung beschränkt sich die Französische Republik darauf, ihre früheren tatsächlichen Ausführungen zu wiederholen und zu bekräftigen, dass sie sich bemühe, die nationalen Umsetzungsmaßnahmen bis Ende März 2000 zu erlassen und den Wortlaut dieser Vorschriften sogleich nach ihrem Erlass der Kommission zu übermitteln.
Zum Vorliegen der Vertragsverletzung
11 Ich halte die Klage für begründet. Es ist in der Tat unstreitig, dass Frankreich seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie und dem EG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Wie die französische Regierung selbst einräumt, ist das Umsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen; Frankreich hat daher bis heute die Richtlinie nicht umgesetzt. Der Umstand, dass das Verfahren zum Erlass der erforderlichen innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften im Gang ist und dass die französischen Behörden sich bemühen, es zum Abschluss zu bringen, kann die Vertragsverletzung nicht heilen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung ... anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können somit nicht berücksichtigt werden.
12 Auch der Umstand, dass die französische Regierung am 10. März 1999 eine Verordnung zur Bestimmung der für die Kontrolle der Verschmutzung durch die Motoren zuständigen Behörden und technischen Dienste erlassen hat, kann keinen Einfluss auf die Vertragsverletzung der französischen Regierung haben, da es sich um Vorschriften handelt, die, selbst wenn sie für die Umsetzung der Richtlinie nützlich sein mögen, im Hinblick auf den tatsächlichen Gegenstand der Richtlinie und die zahlreichen materiellen Pflichten, die diese den Mitgliedstaaten auferlegt, doch nur marginaler Natur sind. Darüber hinaus — und dieser Gesichtspunkt ist für sich allein schon ausschlaggebend — ist diese Verordnung zu spät erlassen worden, nämlich nach Ablauf der Fristen, die in der Richtlinie und dann in der mit Gründen versehenen Stellungnahme für den Erlass der nationalen Umsetzungsmaßnahmen gesetzt waren.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Französischen Republik, die mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, die Kosten aufzuerlegen.
Ergebnis
14 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Frankreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.