Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.2000 – C-69/99
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2000:406
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 13. Juli 2000
1 Mit der vorliegenden Klage, die auf Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) gestützt ist, begehrt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von Ihnen die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie aus Artikel 5 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie beantragt außerdem, das Vereinigte Königreich zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
I — Rechtlicher Rahmen
2 Die Richtlinie hat zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Verunreinigung bedeutet die direkte oder indirekte Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.
3 Die Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten drei Arten von Verpflichtungen auf. Erstens müssen die Mitgliedstaaten gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 1 und den in Anhang I aufgeführten Kriterien die Gewässer bestimmen, die von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie ergriffen werden. Zweitens müssen sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete ausweisen. Drittens verpflichtet Artikel 5 der Richtlinie sie dazu, Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete festzulegen, die entsprechend dem in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziel dazu bestimmt sind, die Probleme der Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu verhindern oder zu beseitigen.
4 Die Ausweisung der gefährdeten Gebiete muss innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie erfolgen und der Kommission innerhalb von sechs Monaten mitgeteilt werden. Die Festlegung der Aktionsprogramme, die geeignet sind, den Zielen der Richtlinie zu entsprechen, wie sie in ihrem Artikel 1 aufgeführt sind, muss innerhalb von zwei Jahren nach der Ausweisung gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.
5 Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus gehalten, das Verzeichnis der ursprünglich ausgewiesenen gefährdeten Gebiete zu überprüfen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der ersten Ausweisung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Ebenso überprüfen die Mitgliedstaaten die ursprünglich festgelegten Aktionsprogramme.
6 Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten außerdem gemäß Artikel 4 der Richtlinie binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufstellen, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind, und, falls notwendig, Programme erarbeiten, die Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsehen und die Anwendung dieser Regeln fördern.
7 Schließlich sieht Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von vier Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie einen Bericht über die vorbeugenden Maßnahmen vorlegen müssen, die sie ergriffen haben, um eine Verunreinigung der Gewässer zu verhindern; ferner müssen sie eine Karte der bestimmten Gewässer und der ausgewiesenen gefährdeten Gebiete sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der Überwachung der ausgewiesenen Gebiete und über die nach Artikel 5 erarbeiteten Aktionsprogramme erstellen.
8 Die Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekannt gegeben worden.
II — Vorprozessuales Verfahren
9 Nachdem der Kommission die vom Vereinigten Königreich aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren, richtete sie am 17. Oktober 1997 ein Mahnschreiben an das Vereinigte Königreich, um zusätzliche Informationen zu erhalten.
10 Nach einem Schriftwechsel über die vom Vereinigten Königreich in diesem Zusammenhang erlassenen Maßnahmen gab die Kommission, die durch die erteilten Antworten nicht zufrieden gestellt worden war, am 9. Juni 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie zu dem Ergebnis gelangte, dass dieser Staat die Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 der Richtlinie nicht beachtet habe, und forderte das Vereinigte Königreich auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.
11 In seinen mit Schreiben vom 14. Oktober, 23. November, 7. Dezember 1998 sowie vom 11. Januar 1999 übermittelten Antworten räumte das Vereinigte Königreich ein, dass die Rügen der Kommission begründet seien, und verpflichtete sich, seine nationalen Rechtsvorschriften in Einklang mit der Richtlinie zu bringen.
III — Vorbringen der Parteien
12 Die Kommission hat am 26. Februar 1999 die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben, in der sie darlegt, dass das Recht des Vereinigten Königreichs die Richtlinie in den drei folgenden Punkten nicht beachte.
1. Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie
13 Die Kommission führt aus, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 gehalten seien, nach den in Anhang I festgelegten Kriterien die Gewässer, die von Verunreinigung betroffen seien, und die Gewässer, die davon betroffen werden könnten, zu bestimmen, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen würden. Nach diesen Kriterien müssten Binnengewässer — insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt würden oder bestimmt seien —, die eine höhere Nitratkonzentration als die nach der Richtlinie 75/440/EWG festgesetzte enthielten oder enthalten könnten, wenn keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie ergriffen würden, als Gewässer bestimmt werden, die von Verunreinigung betroffen seien. Dasselbe gelte für Grundwasser, das mehr als 50 mg/1 Nitrat enthalte oder enthalten könnte, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen würden, für Binnengewässer, Mündungsgewässer, Küstengewässer und Meere, in denen eine Eutrophierung festgestellt worden sei oder in naher Zukunft zu befürchten sei, falls keine Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 getroffen würden.
14 Aus dem Bericht der Regierung des Vereinigten Königreichs an die Kommission aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie gehe hervor, dass dieser Mitgliedstaat von den Binnengewässern, die von Verunreinigung betroffen seien, nur diejenigen ausgewiesen habe, die für die Trinkwassergewinnung vorgesehen seien. Dagegen seien die Binnengewässer, die nicht zur Trinkwassergewinnung vorgesehen seien oder genutzt würden und die übermäßige Nitratkonzentrationen enthielten oder enthalten könnten, nicht bestimmt worden.
15 Darüber hinaus bemerkt die Kommission, der genannte Bericht erwähne, dass nur die Grundwasserquellen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt seien, als möglicherweise von Verunreinigung betroffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie aufgenommen worden seien. Diese Verfahrensweise widerspreche sowohl dem Buchstaben von Anhang I A Nummer 2 der Richtlinie als auch seinem Geist. Aus den genannten Vorschriften ergebe sich nämlich, dass die Definition der von Verunreinigung betroffenen Gewässer nicht nur Grundwasser, das zum menschlichen Gebrauch bestimmt sei, sondern das gesamte Grundwasser erfasse.
16 Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Art, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs die Binnengewässer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt habe, nicht die Bedingungen und Kriterien beachte, die in dieser Vorschrift und in Anhang I vorgesehen seien.
2. Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2
17 Die Kommission bemerkt, dass das Vereinigte Königreich am 18. Dezember 1997 immer noch nicht das Verzeichnis der gefährdeten Gebiete in Nordirland erstellt habe, auch wenn zumindest ein Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie als ein Gebiet bestimmt worden sei, das Gewässer enthalte, die von Verunreinigung betroffen seien oder betroffen sein könnten. Sie fügt hinzu, dass, obwohl am 11. Januar 1999 drei Gebiete für Nordirland ausgewiesen worden seien, die unrichtige Bestimmung der im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie von Verunreinigung betroffenen Gewässer, die das Vereinigte Königreich vorgenommen habe und die im Rahmen der ersten Rüge beanstandet werde, notwendigerweise die Gefahr in sich berge, dass auch die nach Artikel 3 Absatz 2 vorgeschriebene Ausweisung der gefährdeten Gebiete unrichtig sei.
3. Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 5
18 Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 1997 immer noch keine Aktionsprogramme festgelegt habe, die geeignet seien, die Probleme der Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen für die im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie ausgewiesenen gefährdeten Gebiete zu verhindern oder zu beseitigen. Diese Verpflichtung habe spätestens am 20. Dezember 1995 erfüllt sein müssen. Die Kommission bemerkt, dass, obwohl das Vereinigte Königreich diese Verpflichtung in Bezug auf England, Schottland und Wales erfüllt habe, dies für Nordirland nicht der Fall sei.
19 In ihrer am 28. Mai 1999 eingereichten Klagebeantwortung erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass sie nach dem Schriftwechsel mit der Kommission im Laufe des Vorverfahrens bemerkt habe, dass die Rügen der Kommission begründet seien. Sie gelangt folglich zu dem Schluss, dass der Gerichtshof der Klage stattzugeben habe. Sie macht jedoch geltend, die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschriften der Richtlinie sei aufgrund einer unrichtigen Auslegung des Artikels 3 Absätze 2 und 3 und des Artikels 5 der Richtlinie vorgenommen worden. Sie führt näher aus, dass sie bereits bestimmte Maßnahmen zur korrekten Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie in ihre nationale Rechtsordnung erlassen habe. Sie fügt hinzu, dass außerdem die vollständige und genaue Umsetzung der Richtlinie im gesamten Staatsgebiet unmittelbar bevorstehe, da alle zu diesem Zweck notwendigen Maßnahmen gerade ergriffen würden.
20 Die Kommission hat auf ihr Erwiderungsrecht verzichtet.
IV — Beurteilung
21 Nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Diese Verpflichtung schließt die Einhaltung der durch die Richtlinien gesetzten Fristen ein.
22 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; spätere Veränderungen berücksichtigt der Gerichtshof nicht.
23 Im vorliegenden Fall verlangt Artikel 3 Absätze 1 und 2, dass die Mitgliedstaaten folgende Verpflichtungen spätestens am 20. Dezember 1993 einhalten:
das gesamte Oberflächenwasser und Grundwasser, wenn es eine höhere Nitratkonzentration als 50 mg/1 enthält oder enthalten kann, und nicht nur die zum menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer als Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder sein könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie ergriffen werden, zu bestimmen (Artikel 3 Absatz 1);
alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in die nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen (Artikel 3 Absatz 2).
24 Außerdem verpflichtet Artikel 5 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, spätestens am 20. Dezember 1995 die Aktionsprogramme festzulegen, die die Probleme der Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen für die im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie ausgewiesenen gefährdeten Gebiete verhindern oder beseitigen können.
25 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass das Vereinigte Königreich bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, was es übrigens nicht bestreitet.
26 Der Klage der Kommission ist daher stattzugeben.
V — Kosten
27 Nach Artikel 69 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission dies beantragt hat, meine ich, dass das Vereinigte Königreich zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
VI—) Ergebnis
28 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie aus Artikel 5 der Richtlinie nachzukommen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.