Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.07.2000 – C-8/99

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2000:404

In der Rechtssache C-8/99 P

Carmen Gómez de Enterria y Sanchez, frühere Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts L. Schütz, 2, rue du Fort Rheinsheim, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. November 1998 in der Rechtssache T-131/97 (Gómez de Enterria y Sanchez/Parlament, Slg. ÖD 1998, I-A-613 und II-1855) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäisches Parlament, vertreten durch M. Peter, Abteilungsleiter im Juristischen Dienst, und J. Sant'Anna, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Frau Gómez de Enterria y Sanchez, frühere Beamtin des Europäischen Parlaments (im folgenden: Rechtsmittelführerin), hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. November 1998 in der Rechtssache T-131/97 (Gómez de Enterria y Sanchez/Parlament, Slg. ÖD 1998, I-A-613 und II-1855; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt; mit diesem Urteil hat das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der vom Parlament in seiner Sitzung vom 15. und 16. Juli 1996 auf der Grundlage des Artikels 50 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Entscheidung abgewiesen, mit der die Rechtsmittelführerin ihrer Stelle enthoben wurde und ihre Bewerbungen um zwei andere Planstellen derselben Besoldungsgruppe abgelehnt wurden (im folgenden: streitige Entscheidung).

2 Für den rechtlichen Rahmen und den Sachverhalt des Rechtsstreits wird auf die Randnummern 1 bis 3 und 4 bis 20 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das angefochtene Urteil

3 Das Gericht hat die Klage für unzulässig erklärt, soweit mit ihr die teilweise Aufhebung des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung beantragt wurde, mit der die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Rechtsmittelführerin um den Dienstposten des Leiters der Generaldirektion Parlamentarische Kanzlei des Parlaments (GD 1) bestätigt wurde, da das Präsidium des Parlaments (im folgenden: Präsidium) als Anstellungsbehörde diese Bewerbung am 2. Februar 1995 abgelehnt und die Rechtsmittelführerin deswegen weder Beschwerde eingelegt noch Anfechtungsklage erhoben habe.

4 In der Sache hat das Gericht den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 176 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 Absatz 1 EG) gerügt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, die Wiedereinweisung der Rechtsmittelführerin in ihre Stelle sei nicht die einzig mögliche Maßnahme zur vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichts vom 14. Mai 1996 in der Rechtssache T-82/95 (Gómez de Enterria y Sanchez/Parlament, Slg. ÖD 1996, I-A-211 und II-599; im folgenden: Urteil vom 14. Mai 1996), mit dem eine erste Entscheidung des Präsidiums vom 30. November 1994, die Rechtsmittelführerin ihrer Stelle zu entheben, aufgehoben worden war. Die vom Parlament gewählte Lösung, die darin bestehe, die administrative und finanzielle Stellung der Rechtsmittelführerin rückwirkend zu bereinigen, erlaube es, sowohl ihre Interessen als auch die dienstlichen Interessen und die Interessen des im September 1995 in ihr früheres Amt berufenen neuen Generaldirektors miteinander in Einklang zu bringen, und entspreche den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (Randnr. 38).

5 Darüber hinaus könne die angefochtene Entscheidung nicht bereits deshalb als rechtswidrig betrachtet werden, weil sie ausdrücklich auf die durch das Urteil vom 14. Mai 1996 aufgehobene angefochtene Entscheidung Bezug nehme, da ihr verfügender Teil und das Verfahren, daß zu ihrem Erlaß geführt habe, unterschiedlich seien (Randnr. 39).

6 Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wurde, hat das Gericht festgestellt, daß zwischen den Parteien unstreitig sei, daß die an den Präsidenten des Parlaments gerichtete schriftliche Stellungnahme der Rechtsmittelführerin vom 4. Juli 1996 dem vertraulichen Vermerk des Generalsekretärs des Parlaments (im folgenden: Generalsekretär) beigefügt gewesen und dieser den Mitgliedern des Präsidiums in dessen Sitzung vom 15. und 16. Juli 1996 zur Kenntnis gebracht worden sei, und daß der Rechtsmittelführerin deshalb der Beweis oblegen habe, daß ihre Stellungnahme vom 4. Juli 1996 vom Präsidium nicht berücksichtigt worden sei. Diesen Beweis habe sie jedoch nicht erbracht (Randnrn. 43 und 44).

7 In bezug auf den dritten Klagegrund, mit dem das Fehlen einer Begründung gerügt wurde, hat das Gericht entschieden, daß die Begründung der streitigen Entscheidung es ermögliche, den Zweck der Stellenenthebung der Rechtsmittelführerin — die feste Absicht des Präsidiums, das gesamte Generalsekretariat und insbesondere die Übersetzungsdienste umzustrukturieren — leicht zu ermitteln, und deshalb ausreichend sei (Randnrn. 50 und 51).

8 Im Rahmen des vierten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das dienstliche Interesse geltend gemacht wurde, hat das Gericht untersucht, ob das Parlament tatsächlich sorgfältig die verschiedenen Interessen geprüft hatte, und ist zu dem Schluss gekommen, daß das Parlament nicht gegen das dienstliche Interesse verstoßen habe (Randnrn. 57 bis 59).

9 Zum fünften Klagegrund, mit dem ein Ermessensmißbrauch gerügt wurde, hat das Gericht die Auffassung vertreten, da nicht festgestellt worden sei, daß die streitige Entscheidung gegen das dienstliche Interesse verstoße, könne nicht von einem Ermessensmißbrauch gesprochen werden (Randnr. 62).

10 Schließlich hat das Gericht zum sechsten Klagegrund, der angeblichen Nichteinhaltung einer angemessenen Frist, festgestellt, daß zwar die Mitteilung der streitigen Entscheidung mit einer bedauerlichen Verspätung erfolgt sei, diese Verspätung aber die Rechte der Rechtsmittelführerin, die ordnungsgemäß habe Beschwerde einlegen und dann Anfechtungsklage erheben können, nicht beeinträchtigt habe (Randnr. 69).

Das Rechtsmittel

11 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, daß der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt, selbst in der Sache entscheidet und die streitige Entscheidung aufhebt.

12 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Artikel 176 des Vertrages und den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rechtskraft, das Fehlen einer Begründung, eine Verletzung der Verteidigungsrechte, einen Verstoß gegen Artikel 50 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) und die Nichteinhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist geltend macht.

13 Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Artikel 176 des Vertrages und den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rechtskraft

14 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe gegen Artikel 176 des Vertrages und den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen verstoßen.

15 Das Gericht habe in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, daß die Aufhebung einer Entscheidung über eine Stellenenthebung nicht die Wiedereinweisung des betroffenen Beamten in seine Stelle erforderlich mache. Auf andere Weise als durch Wiedereinweisung des Beamten in die ihm rechtswidrig entzogene Stelle sei eine Stellenenthebung nicht wiedergutzumachen.

16 Außerdem sei ihre Stellung entgegen der Behauptung des Gerichts nicht bereinigt worden. Sie habe nämlich keine der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts erlangt.

17 Schließlich sei die streitige Entscheidung — die zweite Entscheidung über ihre Stellenenthebung — nichts anderes als eine Bestätigung der durch das Urteil vom 14. Mai 1996 aufgehobenen Entscheidung, und diese Bestätigung verstoße zwangsläufig gegen Artikel 176 des Vertrages.

18 In Randnummer 38 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß zwar die Wiedereinweisung eines Beamten nicht von vornherein als Maßnahme zur vollständigen Durchführung eines Urteils ausgeschlossen werden könne, mit dem eine Entscheidung, ihn seiner Stelle zu entheben, aufgehoben werde, daß aber im vorliegenden Fall die Wiedereinweisung der Rechtsmittelführerin in ihre Stelle nicht die einzig mögliche Maßnahme sei, um das Urteil vom 14. Mai 1996 vollständig durchzuführen. Eine Lösung, die darin bestünde, das Organ im Fall der Aufhebung einer Entscheidung über eine Stellenenthebung zur Wiedereinweisung des Betroffenen in seine Stelle zu verpflichten, wäre im vorliegenden Fall zu weit gegangen, da mit der Aufhebung der Entscheidung, die Rechtsmittelführerin ihrer Stelle zu entheben, eine Verletzung ihres Rechts, ihre Interessen zu vertreten, bestätigt worden sei und der Erlaß der streitigen Entscheidung aufgrund eines Verfahrens erfolgt sei, in dem diesem Umstand gerade habe abgeholfen werden sollen. Die vom Parlament gewählte Lösung, die darin bestehe, die administrative und finanzielle Stellung der Rechtsmittelführerin rückwirkend zu bereinigen, erlaube es, sowohl ihre Interessen als auch die dienstlichen Interessen und die Interessen des im September 1995 in ihr früheres Amt berufenen neuen Generaldirektors miteinander in Einklang zu bringen, und entspreche den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

19 Gemäß Artikel 176 des Vertrages hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

20 Nach der Rechtsprechung kommt das Organ dem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, daß sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerläßlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteil vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27). Das Verfahren zur Ersetzung eines solchen Aktes kann somit genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86, Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155, Randnr. 47, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31).

21 Mit dem Urteil vom 14. Mai 1996 hat das Gericht die erste Entscheidung des Präsidiums vom 30. November 1994, mit der die Rechtsmittelführerin auf der Grundlage des Artikels 50 des Statuts ihrer Stelle der Besoldungsgruppe A 1 enthoben wurde, mit der Begründung aufgehoben, daß die Betroffene keine Gelegenheit erhalten habe, ihre Interessen in zweckdienlicher Weise zu vertreten.

22 Nach Randnummer 10 des angefochtenen Urteils teilte der Präsident des Parlaments der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 23. Mai 1996 mit, daß das Präsidium in seiner Sitzung vom 20. Mai 1996 als Anstellungsbehörde geprüft habe, welche Konsequenzen aus dem Urteil vom 14. Mai 1996 zu ziehen seien, und beschlossen habe, das Verfahren zu ihrer Stellenenthebung in der Weise wiederaufzunehmen, daß ihr Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen in zweckdienlicher Weise zu vertreten.

23 Aus Randnummer 11 des angefochtenen Urteils geht ferner hervor, daß die Rechtsmittelführerin am 25. Juni 1996 eine Unterredung mit dem Generalsekretär hatte. Diese Unterredung betraf vor allem die Gründe, die das Präsidium dazu veranlasst hatten, zu erwägen, die Rechtsmittelführerin ihrer Stelle zu entheben.

24 Nach den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 14 des angefochtenen Urteils sind das am 26. Juni 1996 verfaßte Protokoll dieser Unterredung und die vom 11. Juli 1996 datierende Stellungnahme der Rechtsmittelführerin zu diesem Protokoll den Mitgliedern des Präsidiums in dessen Sitzung vom 15. und 16. Juli 1996 zur Kenntnis gebracht worden.

25 Da das Parlament die Rechtsmittelführerin somit zur Anwendung des Artikels 50 des Statuts angehört und so das Verfahren an dem Punkt wieder aufgenommen hat, an dem die im Urteil vom 14. Mai 1996 festgestellte Rechtswidrigkeit eingetreten war, haben die Maßnahmen, die das Parlament zur Durchführung des Urteils erlassen hat, dem in diesem Urteil festgestellten Formfehler abgeholfen. Insoweit verstößt die streitige Entscheidung also nicht gegen Artikel 176 des Vertrages.

26 Das Gericht hat nicht geprüft, ob sich die streitige Entscheidung mit der Frage befaßt hat, ob die Rechtsmittelführerin vom 14. Mai 1996, als das die erste Entscheidung über ihre Stellenenthebung vom 30. November 1994 aufhebende Urteil verkündet wurde, bis zum 1. November 1996, als ihre Stellenenthebung gemäß der streitigen Entscheidung wirksam wurde, zu Unrecht nicht wieder im Dienst des Parlaments eingesetzt wurde. Die Auffassung des Gerichts, daß aufgrund der betroffenen Interessen die Maßnahmen des Parlaments, also die Bereinigung der administrativen und finanziellen Stellung der Rechtsmittelführerin für einen begrenzten Zeitraum, für den sie Anspruch auf Wiedereinweisung erhebt, angemessen gewesen seien, ist auf jeden Fall nicht rechtsfehlerhaft. Insoweit ist der Rechtsmittelgrund somit offensichtlich unbegründet.

27 Schließlich ist festzustellen, daß, soweit die streitige Entscheidung die aufgehobene Entscheidung über die Stellenenthebung der Rechtsmittelführerin vom 30. November 1994 bestätigt, die Verwendung des Begriffes bestätigen in der streitigen Entscheidung zwar mehrdeutig erscheinen kann, sich aber aus den Randnummern 19 bis 25 dieses Beschlusses ergibt, daß diese Entscheidung materiellrechtlich nicht gegen Artikel 176 des Vertrages verstößt. Auch insoweit ist der Rechtsmittelgrund somit offensichtlich unbegründet.

28 Das gleiche gilt für die Rechtskraft des Urteils vom 14. Mai 1996. Dieser Grundsatz hindert das Parlament nämlich in keiner Weise daran, gemäß Artikel 176 des Vertrages die Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen und dem zuvor festgestellten Formfehler abzuhelfen.

29 Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund einer fehlenden Begründung

30 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG), die Artikel 25 Absatz 2 und 50 des Statuts sowie den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen, daß eine Entscheidung auf stichhaltigen Gründen beruhen müsse. Das Gericht habe lediglich geprüft, ob sie formell die Möglichkeit gehabt habe, die Gründe für ihre Stellenenthebung zu erfahren, ohne zu erläutern, inwiefern diese die Entscheidung, sie ihrer Stelle zu entheben, hätten rechtfertigen können.

31 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes soll die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebene Begründung einer beschwerenden Entscheidung es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der angeführten Gründe, zu beurteilen (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-316/97 P, Parlament/Gaspari, Slg. 1998, I-7597, Randnr. 26).

32 Nach Randnummer 50 des angefochtenen Urteils ermöglicht die Begründung der streitigen Entscheidung es, den Zweck der Stellenenthebung der Rechtsmittelführerin — die feste Absicht des Präsidiums, das gesamte Generalsekretariat und insbesondere die Übersetzungsdienste umzustrukturieren — leicht zu ermitteln.

33 Im übrigen war die Rechtsmittelführerin aufgrund ihrer Unterredung mit dem Generalsekretär vom 25. Juni 1996 von den Gründen, die zur streitigen Entscheidung geführt hatten, vollständig unterrichtet. Wie in Randnummer 24 dieses Beschlusses festgestellt, sind diese Gründe im Protokoll vom 26. Juni 1996 wiedergegeben, dem die Stellungnahme der Rechtsmittelführerin beigefügt ist.

34 Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte

35 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Präsidium, das die streitige Entscheidung erlassen habe, erwähne bei den ausdrücklich in seinem Sitzungsprotokoll genannten Unterlagen, von denen es Kenntnis erlangt haben wolle, nicht die wichtige schriftliche Stellungnahme der Rechtsmittelführerin vom 4. Juli 1996. Dieses Dokument sei jedoch für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte von entscheidender Bedeutung.

36 Das Gericht habe in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, daß ihr der Beweis oblegen habe, daß ihre Stellungnahme vom 4. Juli 1996 nicht vom Präsidium berücksichtigt worden sei. Es sei ihr nicht möglich, einen derartigen Beweis zu erbringen.

37 Nach den Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 14 und 43 des angefochtenen Urteils hat das Präsidium in seiner Sitzung vom 15. und 16. Juli 1996 die Frage einer Anwendung des Artikels 50 des Statuts auf die Rechtsmittelführerin geprüft. Es hat in diesem Zusammenhang Kenntnis von einem vertraulichen Vermerk des Generalsekretärs vom 9. Juli 1996 genommen, dem als Anlage die schriftliche Stellungnahme der Rechtsmittelführerin vom 4. Juli 1996 beigefügt war.

38 Da dieses Schreiben somit zu den Unterlagen gehört, die das Präsidium in seiner Sitzung vom 15. und 16. Juli 1996, in der es die streitige Entscheidung erlassen hat, geprüft hat, greift der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte nicht durch. Aufgrund dieser Feststellungen durfte das Gericht zu dem Schluß kommen, daß die Verteidigungsrechte nicht verletzt worden waren. Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Artikel 50 des Statuts

39 Ihren vierten Rechtsmittelgrund stützt die Rechtsmittelführerin darauf, daß gegen Artikel 50 des Statuts verstoßen worden sei.

40 Zum einen habe sich das Gericht auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt, indem es bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits in den Randnummern 1 bis 3 des angefochtenen Urteils einen notwendigen Zusammenhang zwischen Artikel 29 des Statuts und Artikel 50 des Statuts, genauer, dessen ersten drei Absätzen, festgestellt habe. Einen solchen notwendigen Zusammenhang zwischen der Art der Einstellung und der Stellenenthebung des Beamten gebe es nicht.

41 Zum anderen habe das Gericht in den Randnummern 55 bis 59 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, daß das Parlament nicht gegen das dienstliche Interesse verstoßen habe. Die Rechtsmittelführerin bestreitet nicht, daß die Anstellungsbehörde im Rahmen der für das dienstliche Interesse erforderlichen Beurteilungen über ein Ermessen verfügt, meint aber, daß sich im vorliegenden Fall das dienstliche Interesse auf den Stelleninhaber und nicht auf die Stelle selbst bezogen zu haben scheine. Es sei aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden, daß die beruflichen Fähigkeiten der Rechtsmittelführerin nicht den dienstlichen Anforderungen genügen konnten.

42 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird die bloße Wiedergabe von Rechtsvorschriften im angefochtenen Urteil und nicht der die rechtliche Begründung des Tenors enthaltende Urteilsteil angegriffen; dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist somit offensichtlich unzulässig.

43 Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes überschneidet sich teilweise mit dem Rechtsmittelgrund einer fehlenden Begründung. Insoweit wird auf die Randnummern 30 bis 34 dieses Beschlusses verwiesen.

44 Im übrigen geht aus den Randnummern 55 bis 59 des angefochtenen Urteils hervor, daß das Gericht sorgfältig geprüft hat, ob die streitige Entscheidung im Hinblick auf das dienstliche Interesse rechtmäßig war. Diese Prüfung hat zu der Feststellung geführt, daß das Parlament durch die Anwendung von Artikel 50 des Statuts auf die Rechtsmittelführerin nicht gegen das dienstliche Interesse verstoßen habe. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenwürdigung, die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden kann. Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist somit ebenfalls als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund der Nichteinhaltung der Fristgemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts

45 Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund vor, es habe gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts verstoßen. Das angefochtene Urteil enthalte eine widersprüchliche Begründung, da es in Randnummer 69 heiße, daß die Mitteilung der [streitigen] Entscheidung mit einer bedauerlichen Verspätung erfolgt sei, während Artikel 25 Absatz 2 des Statuts eine unverzügliche Mitteilung an den betroffenen Beamten verlange.

46 Nach der in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes kann jedoch eine Verspätung bei der Mitteilung einer Einzelfallentscheidung an den Betroffenen nicht zu deren Aufhebung führen, da die Mitteilung eine Handlung ist, die auf die Entscheidung folgt und daher keinen Einfluß auf deren Inhalt hat.

47 Dieser von der Rechtsmittelführerin gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung vorgebrachte Rechtsmittelgrund greift somit nicht durch und ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

48 Da keiner der Rechtsmittelgründe Erfolg hat, ist gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

49 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Rechtsstreitigkeiten mit ihren Bediensteten ihre Kosten selbst. Diese Vorschrift ist jedoch gemäß Artikel 122 Absatz 2 nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegt werden. Da das Parlament die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.