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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.09.2000 – C-341/97

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2000:434

In der Rechtssache C-341/97

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gomez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter der Abteilung Europarecht im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Bezuidenhoutseweg, 67 Den Haag, als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) verstoßen hat, dass es am 16. Dezember 1992 die Verordening voorkoming introductie van uitheemse toxische dinoflagellaten (Verordnung zur Verhinderung der Einbringung nichtheimischer toxischer Dinoflagellaten) erlassen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer L. Sevón in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: zunächst L. Hewlett, Verwaltungsrätin, dann R. Grass, Kanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 2. Dezember 1999,

aufgrund des Beschlusses vom 16. Dezember 1999 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, mit dem die Parteien aufgefordert worden sind, weitere Unterlagen vorzulegen und sich zur Zulässigkeit der Klage zu äußern,

aufgrund der vorgelegten weiteren Unterlagen und der Stellungnahme der Parteien zur Zulässigkeit der Klage,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) verstoßen hat, dass es am 16. Dezember 1992 die Verordening voorkoming introductie van uitheemse toxische dinoflagellaten (Verordnung zur Verhinderung der Einbringung nichtheimischer toxischer Dinoflagellaten; nachstehend: streitige Verordnung) erlassen hat.

2 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. März 1998 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Sie hat jedoch keine Anträge gestellt.

3 In der Sitzung, die am 2. Dezember 1999 stattgefunden hat, hat die niederländische Regierung erstmals geltend gemacht, die gesamte Klage sei unzulässig, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu der streitigen Verordnung zu äußern, bevor ihr am 20. Oktober 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme betreffend die streitige Verordnung zugegangen sei; sie sei nur bezüglich früherer Regelungen zur Äußerung aufgefordert worden.

4 Durch Beschluss vom 16. Dezember 1999 hat der Gerichtshof, um über die Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage entscheiden zu können, gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet und die Parteien aufgefordert, einige zwischen ihnen gewechselte Schreiben vorzulegen sowie zu der behaupteten Unzulässigkeit schriftlich Stellung zu nehmen.

Ablauf des Vorverfahrens

5 Aus den von den Parteien nach dem Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergänzten Akten ergibt sich, dass die Kommission am 1. August 1991 wegen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zweier niederländischer Regelungen, der Importregeling levende oesters 1988 (Einfuhrregelung für lebende Austern 1988) und der Importregeling verse mosselen 1988 II (Einfuhrregelung für frische Miesmuscheln 1988 II), eine erste Aufforderung zur Äußerung an die niederländische Regierung übersandte. In ihrer Antwort von 7. November 1991 gaben die niederländischen Behörden an, diese Regelungen seien aufgehoben und durch den Besluit behandeling tweekleppige weekdieren afkomstig uit vreemde wateren vom 25. Februar 1991 (Verordnung über den Umgang mit Muscheln aus fremden Gewässern; nachstehend: Verordnung von 1991) ersetzt worden. Die Kommission richtete dann am 18. Mai 1993 ein weiteres Aufforderungsschreiben an die niederländische Regierung, in dem sie geltend machte, diese Verordnung verstoße ebenfalls gegen Artikel 30 EG-Vertrag.

6 In der Zwischenzeit hatten die niederländischen Behörden die fragliche Regelung erneut geändert. Am 16. Dezember 1992 erließ nämlich die Leitung der Produktschap voor Vis en Visprodukten (öffentlich-rechtliche Einrichtung für Fisch und Fischerzeugnisse) die streitige Verordnung, durch die das Einbringen nichtheimischer toxischer Dinoflagellaten in niederländische Gewässer verhindert werden soll. Die vorliegende Vertragsverletzungsklage betrifft diese Verordnung, die am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist.

7 Im Rahmen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung (ABl. L 81, S. 75; nachstehend: Richtlinie 83/189) hatte die Kommission am 6. Mai 1992 den Wortlaut der streitigen Verordnung — damals noch ein Entwurf — erhalten.

8 Die Richtlinie 83/189 sieht ein Informationsverfahren vor, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, und die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von dem Entwurf zu unterrichten hat (Artikel 8 Absatz 1). Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf übermittelt hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen hat (Artikel 8 Absatz 2). Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 dürfen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst sechs Monate nach der Übermittlung annehmen, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt, aus der hervorgeht, dass die geplante Maßnahme geändert werden sollte, um etwaige Handelshemmnisse, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten, zu verhindern oder zu begrenzen.

9 Durch ausführliche Stellungnahme vom 6. August 1992 machte die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 geltend, die streitige Verordnung, immer noch im Entwurfstadium, wäre nicht mit Artikel 30 EG-Vertrag vereinbar, falls sie ohne Berücksichtigung ihrer Bemerkungen angenommen werden sollte. In ihrem Schreiben wies die Kommission die niederländische Regierung darauf hin, dass sie, falls der Entwurf für die technische Vorschrift ohne Berücksichtigung ihrer Einwände angenommen werde, die ausführliche Stellungnahme als Aufforderung zur Äußerung im Sinne des Artikels 169 EG-Vertrag und die von der niederländischen Regierung gegebene Antwort nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 als Äußerung im Sinne dieser Vertragsbestimmung ansehen werde.

10 Am 17. Mai 1993 ließ der niederländische Minister für Landwirtschaft der Kommission die endgültige Fassung der streitigen Verordnung zukommen. Diese war ohne Änderung gegenüber dem der Kommission übermittelten Entwurf erlassen worden.

11 Mit Schreiben vom 13. Juli 1993 unterrichtete der Ständige Vertreter der Niederlande bei der Europäischen Union die Kommission, dass die Produktschap die Verordnung von 1991 am 1. Januar 1993 aufgehoben habe, und machte geltend, das Aufforderungsschreiben vom 18. Mai 1993 sei damit gegenstandslos geworden.

12 Zur streitigen Verordnung führte der Ständige Vertreter der Niederlande bei der Europäischen Union aus, im Rahmen der Anmeldungen gemäß der Richtlinie 83/189 habe nach der ausführlichen Stellungnahme der Kommission vom 6. August 1992 am 24. November 1992 ein Gespräch zwischen den niederländischen Stellen und Vertretern der GD VI und des Juristischen Dienstes der Kommission stattgefunden. Dabei habe die Kommission angegeben, dass ihr bei näherer Betrachtung die Bestimmungen der streitigen Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Artikels 36 EG-Vertrag nicht unverhältnismäßig erschienen. Sie habe zu verstehen gegeben, dass aus ihrer Sicht nichts mehr dagegen spreche, den Verordnungsentwurf so, wie er ihr übermittelt worden sei, anzunehmen.

13 Am 20. Oktober 1994 übermittelte die Kommission dem Königreich der Niederlande eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass die streitige Verordnung ohne Berücksichtigung der in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 6. August 1992 formulierten Einwände erlassen worden sei. Was das Gespräch vom 24. November 1992 angehe, so hätten ihre Vertreter ihres Wissens nicht anerkannt, dass die streitige Verordnung den Artikeln 30 bis 36 EG-Vertrag entspreche. Obgleich sie bedauere, dass es bei den niederländischen Stellen möglicherweise zu einem Missverständnis gekommen sei, könne sie daher nicht umhin, auf ihrem in der genannten ausführlichen Stellungnahme formulierten Standpunkt zu beharren.

Vorbringen der Parteien zur Zulässigkeit der Klage

14 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die ausführliche Stellungnahme, die die Kommission am 6. August 1992 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 abgab, eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Äußerung im Sinne des Artikels 169 EG-Vertrag darstellt.

15 Nach Auffassung der niederländischen Regierung kann eine ausführliche Stellungnahme im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 nicht als eine den Anforderungen des Artikels 169 EG-Vertrag entsprechende Aufforderung zur Äußerung angesehen werden, wenn sie nur einen Regelungsentwurf betreffe und nicht in einer Situation ergehe, in der ein Mitgliedstaat bereits gegen eine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verstoßen habe.

16 Nach Auffassung der Kommission hindert Artikel 169 EG-Vertrag nicht daran, die ausführliche Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 als Aufforderung zur Äußerung anzusehen. Nirgends sei vorgeschrieben, dass eine Aufforderung zur Äußerung im Sinne des Artikels 169 EG-Vertrag eine bestimmte Form haben müsse. Nach Artikel 169 müsse der betroffene Mitgliedstaat nur Gelegenheit zur Äußerung erhalten, was durch das Schreiben vom 6. August 1992 geschehen sei. In diesem sei nämlich der Streitgegenstand umschrieben und seien den niederländischen Stellen die Umstände mitgeteilt worden, deren Kenntnis zur Abgabe ihrer Stellungnahme und zur Vorbereitung ihrer Verteidigung erforderlich gewesen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

17 Nach dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens soll das Aufforderungsschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben (Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 15) und zum anderen es ihm ermöglichen, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn. 23 und 24).

18 Im Übrigen setzt die Versendung eines Aufforderungsschreibens voraus, dass ein Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung geltend gemacht wird.

19 Es steht jedoch fest, dass sich der Mitgliedstaat, als eine ausführliche Stellungnahme gemäß der Richtlinie 83/189 an ihn gerichtet wurde, keines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht schuldig gemacht haben konnte, da es den fraglichen Rechtsakt erst als Entwurf gab.

20 Die Gegenauffassung liefe darauf hinaus, dass die ausführliche Stellungnahme eine bedingte Aufforderung zur Äußerung darstellt, deren Bestand davon abhängt, wie der Mitgliedstaat auf sie reagiert. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit, die jedem Verfahren zugrunde liegen, das in einen Rechtsstreit münden kann, stehen einer solchen Ungewissheit entgegen.

21 Nach alledem ist die Vertragsverletzungsklage der Kommission gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen, da keine den Erfordernissen des Artikels 169 genügende Aufforderung zur Äußerung vorliegt.

Kosten

22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag des Königreichs der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. Die Französische Republik trägt gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.