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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.09.2000 – C-395/99

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2000:449

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 14. September 2000

1 Mit diesem Vertragsverletzungsverfahren macht die Kommission die fehlende Umsetzung von zwei Richtlinien geltend.

2 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung besagt:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

a) den folgenden Vorschriften von Artikel 1:

Nummer 4: Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9d Absatz 2, Artikel 9e Absatz 3, Artikel 9f, Artikel 9g, Artikel 9h, Artikel 9i, Artikel 9j, Artikel 9n, Artikel 9o,

Nummer 10, Nummer 12, Nummer 19 und Nummer 20 am 1. April 1998 nachzukommen;

b) den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum 1. Oktober 1999 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

...

3 Die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse war bis zum 1. Januar 1998 umzusetzen.

4 Die Kommission erhielt keine Mitteilung der Italienischen Republik über die Umsetzung beider Richtlinien. Daher übersandte sie am 16. Juli 1998 bezüglich der Richtlinie 96/51 und am 3. Juni 1998 bezüglich der Richtlinie 96/93 Mahnschreiben im Sinne von Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Diese blieben unbeantwortet.

5 Aus diesem Grund ergingen am 11. Dezember 1998 bezüglich beider Richtlinien begründete Stellungnahmen an die Italienische Republik, in denen eine letzte Umsetzungsfrist von zwei Monaten festgesetzt wurde.

6 Die italienischen Stellen antworteten nur bezüglich der Richtlinie 96/93/EG. Mit Schreiben vom 22. Februar 1999 teilten sie mit, dass ein entsprechendes Gesetzgebungsprojekt in Vorbereitung sei.

7 Daher reichte die Kommission am 11. Oktober 1999 gegen die Italienische Republik das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren ein.

Die Kommission beantragt,

1. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und

a) der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung sowie

b) der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse

verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

2. die Italienische Republik zur Zahlung der Prozesskosten zu verurteilen.

8 Die Kommission stellt fest, nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) und Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um die Richtlinien in der innerstaatlichen Rechtsordnung vor Ablauf der dafür gesetzten Frist umzusetzen, und diese Maßnahmen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Diese Fristen seien abgelaufen, ohne dass die Italienische Republik der Kommission die Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinien im innerstaatlichen Recht mitgeteilt habe.

9 Die Italienische Republik erkennt an, die Richtlinien nicht rechtzeitig umgesetzt zu haben, und begründet dies mit der Komplexität der innerstaatlichen Verfahren. Sie teilt mit, dass die Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der genannten Richtlinien weit fortgeschritten sei und der Erlass entsprechender Rechtsvorschriften bevorstehe.

10 Der Klageantrag der Kommission ist im Licht seiner Begründung so auszulegen, dass er sich bezüglich der Richtlinie 96/51 nur auf die fehlende Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften bezieht. Der Wille, eine weiter reichende Klage einzulegen, kann der Kommission nicht unterstellt werden, da einerseits bei der Einreichung der Klage ein möglicher Vertragsverstoß erst elf Tage alt gewesen wäre und das in Bezug genommene Vorverfahren sich ausdrücklich nur auf diesen Teil der Richtlinie bezieht.

11 In dieser Auslegung ist die Klage begründet. Zu dem im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt bei Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten ab dem 11. Dezember 1998 war dem Klagevorwurf — selbst unter Berücksichtigung eventueller Fristverlängerungen wegen des Postlaufs — unstreitig noch nicht abgeholfen. Die Italienische Republik ist daher antragsgemäß zu verurteilen.

12 Die Kostenfolge ergibt sich aus Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung.

Ergebnis

13 Es wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und

a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung sowie

b) der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse

verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.