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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.09.2000 – C-423/99

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:2000:489

Schlussanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 21. September 2000

1 Mit der vorliegenden, nach Artikel 226 EG erhobenen Klage ersucht die Kommission den Gerichtshof, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

2 Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für einen offenen und effizienten Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen und festen öffentlichen Telefondiensten und ihre Nutzung in einem Umfeld offener und wettbewerbsorientierter Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des offenen Netzzugangs (ONP). Die Richtlinie soll die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger fester öffentlicher Telefondienste innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen und bestimmte Dienste definieren, zu denen alle Nutzer, einschließlich der Verbraucher, im Rahmen des Universaldienstes zu einem gemessen an den landesspezifischen Bedingungen erschwinglichen Preis Zugang haben sollten.

3 Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihr zum 30. Juni 1998 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

4 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Frist nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie verstrichen war, ohne dass die italienischen Behörden ihr den Erlass nationaler Umsetzungmaßnahmen mitgeteilt hätten, und mangels anderer Informationen, denen sie hätte entnehmen können, dass die Italienische Republik ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachgekommen war, forderte sie diese am 25. August 1998 mit Schreiben Nr. SG(7301)D/11246 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

5 In ihrem Antwortschreiben vom 16. Oktober 1998 erklärte die Italienische Republik, dass die Maßnahmen, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, derzeit ausgearbeitet würden. Die Kommission erhielt jedoch keine förmliche Mitteilung eines verbindlichen Gesetzestextes.

6 Daher richtete die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 226 EG mit Schreiben vom 22. Januar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Staat, in der sie darauf hinwies, dass die Italienische Republik die Kommission noch nicht über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet habe, und sie aufforderte, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und ihr mitzuteilen.

7 Auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme erhielt die Kommission eine Antwort mit Schreiben Nr. 5626 vom 12. April 1999, dem ein Entwurf für ein Dekret zur Umsetzung mehrerer Gemeinschaftsrichtlinien, darunter die fragliche Richtlinie, beigefügt war. Da die Kommission jedoch über keine weiteren Informationen verfügte, denen sie hätte entnehmen können, dass die Italienische Republik der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachgekommen war, beschloss sie, das vorliegende Verfahren mit Klageschrift einzuleiten, die am 29. Oktober 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist; darin beantragt sie, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ihr nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, und der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Wie die Kommission zutreffend bemerkt, sind nach Artikel 249 EG die Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Diese Verpflichtung umfasst die Einhaltung der in der Richtlinie gesetzten Fristen.

9 Im Übrigen kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen. Übungen oder Umstände seiner interner Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus dem EG-Vertrag und den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

10 Vorliegend verpflichten die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie die Mitgliedstaaten, bis spätestens 30. Juni 1998 geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Da die Frist verstrichen ist, ohne dass die Italienische Republik die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und ohne dass sie irgendeine bedeutsame Information hierüber mitgeteilt hat, hat sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 249 EG und Artikel 32 der Richtlinie verstoßen.

11 Die Italienische Republik stellt die Vertragsverletzung, die ihr vorgeworfen wird, nicht in Abrede. Sie weist schlicht darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie vor längerer Zeit zu dem Entwurf einer Regelung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Decreto-legge Nr. 115 vom 1. Mai 1997 geführt habe, das nach Änderung das Gesetz Nr. 189 vom 1. Juli 1997 geworden sei, und dass dieser Entwurf der Kommission zur Kenntnisnahme und dem Consiglio di Stato zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Letzterer habe es vor einer Stellungnahme jedoch für angebracht gehalten, die Autorità per le garanzie nelle comunicazioni und die Autorità garante della concorrenza e del mercato zu konsultieren.

12 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Italienische Republik die verbindlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, so dass die diesem Mitgliedstaat von der Kommission vorgeworfene Vertragsverletzung feststeht.

Ergebnis

13 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.