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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.2000 – C-226/99

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2000:506

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 26. September 2000

I — Einführung

1 Das Tribunale civile e penale Genua (Italien) ersucht den Gerichtshof in einem nach Artikel 234 EG vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen um die Auslegung des Artikels 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

II — Sachverhalt

2 Die Vorlagefrage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft in Liquidation Siples Sri (im Folgenden: Siples) und dem Ministero delle Finanze sowie dem Servizio della Riscossione dei Tributi — Concessione di Provincia di Genova — (Steuereinzugsstelle Provinz Genua).

3 Die Zollbehörden von Genua stellten Siples einen Bescheid zwecks Beitreibung von Zöllen und Einfuhrmehrwertsteuer in Höhe von 2300 Millionen LIT für bestimmte Einfuhren von Champignons aus Korea im Jahr 1993 zu. Siples focht diesen Bescheid vor dem Tribunale civile e penale Genua an.

4 Der Servizio riscossione tributi della Provincia di Genova leitete ein Verfahren zur Zwangsbeitreibung des entsprechenden Betrages ein. Siples focht diese Maßnahme an und beantragte die Aussetzung der Zwangsbeitreibung bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Steuerschuld.

5 Im Rahmen dieses zweiten Verfahrens, d. h. im Rahmen des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs, stellte das Tribunale civile e penale Genua fest, dass es nach dem geltenden nationalen Recht und der einschlägigen Rechtsprechung nicht zuständig sei; es stellte weiter fest, dass die Zollbehörden nach Artikel 244 des Zollkodex den Vollzug einer bei ihnen angefochtenen Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen könnten.

6 Es stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen dieses Artikels für die AusSetzung der Zwangsbeitreibung im vorliegenden Fall offensichtlich vorlägen und es kamen ihm Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift, weil sie nur den Zollbehörden und nicht den Gerichten die Befugnis einräume, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.

7 Um seine Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Artikels 244 des Zollkodex auszuräumen, beschloss das Tribunale, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.

III — Die Vorlagefrage

8 Das Tribunale civile e penale Genua hat dem Gerichtshof folgende Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht die in Artikel 244 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Befugnis zur Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausschließlich der Zollbehörde oder aber auch dem Gericht zu, bei dem der Rechtsbehelf eingelegt worden ist?

IV — Die Gemeinschaftsvorshriften

9 Artikel 243 des Zollkodex lautet:

(1) Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 keine Entscheidung erhalten hat.

Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde.

(2) Ein Rechtsbehelf kann eingelegt werden:

a) auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;

b) auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.

10 Artikel 244 sieht vor:

Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung darf jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

11 Schließlich bestimmt Artikel 245:

Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen.

V — Verfahren vor dem Gerichtshof

12 Gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die italienische und die schwedische Regierung sowie die Kommission fristgemäß schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2000 sind die Vertreter der italienischen Regierung und der Kommission erschienen, um mündliche Ausführungen zu machen.

13 Siples vertritt die Ansicht, dass das italienische Recht den Gerichten die Befugnis einräume, die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. Diese Befugnis werde in Artikel 244 des Zollkodex anerkannt. Die Erwähnung der Zollbehörden in dieser Vorschrift dürfe nicht so ausgelegt werden, dass nur diese den Vollzug aussetzen könnten, sondern bedeute, dass ihnen die gleiche Befugnis eingeräumt werde wie den Gerichten.

14 Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, dass der Rechtsstreit einzig und allein die Einfuhrmehrwertsteuer betreffe, und verweist auf ihre Erklärungen in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa). Darin führt sie aus, dass es im italienischen Recht keine Vorschrift gebe, die den Zollkodex und insbesondere dessen Artikel 243 und 244 auf Rechtsstreitigkeiten betreffend Einfuhrmehrwertsteuer für anwendbar erkläre, und dass der Gerichtshof daher für eine Entscheidung im vorliegenden Fall nicht zuständig sei.

Hilfsweise schlägt die italienische Regierung dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der in Artikel 243 des Zollkodex vorgesehene Rechtsbehelf auf einer ersten Stufe bei den von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörden eingelegt werden müsse. Auf einer zweiten Stufe könne die ablehnende Entscheidung der Zollbehörden Gegenstand eines bei einer unabhängigen Instanz eingelegten Rechtsbehelfs sein, die ebenfalls die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung anordnen könne.

15 Nach Ansicht der schwedischen Regierung fallen die Vorschriften über die Rechtspflege durch die nationalen Gerichte in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Artikel 244 des Zollkodex regele daher nicht die Befugnis der nationalen Gerichte, die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. Außerdem betreffe dieser Artikel, wie sich aus seinem Absatz 2 ergebe, nur die Befugnis der Zollbehörden, die Aussetzung des Vollzugs einer zollrechtlichen Entscheidung anzuordnen.

Die schwedische Regierung kommt zu dem Schluss, dass Artikel 244 des Zollkodex die nationalen Rechtsordnungen nicht daran hindere, den für Zollsachen zuständigen Gerichten die Befugnis einzuräumen, die vollständige oder teilweise Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung anzuordnen.

16 Die Kommission schließlich weist darauf hin, dass die Vorlagefrage mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa) identisch sei. Sie hält die Vorlagefrage im vorliegenden Fall für relevant, weil Artikel 244 des Zollkodex, selbst wenn der Rechtsstreit zum Teil steuerrechtlicher Natur sei, hinsichtlich der Zölle trotzdem anwendbar sei.

Was die Beantwortung der Vorlagefrage anbelange, so räume Artikel 244 nur den Zollbehörden die Befugnis ein, unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die Gerichte die Aussetzung gemäß den geltenden nationalen Verfahrensvorschriften anordnen könnten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes räume das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen ein Recht auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ein, was u. a. voraussetze, dass vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könne, wenn dies für die volle Wirksamkeit der endgültigen Entscheidung erforderlich sei.

VI — Erörterung der Vorlagefrage

17 Mit der Vorlagefrage möchte das Tribunale civile e penale Genua wissen, ob Artikel 244 des Zollkodex nur den Zollbehörden oder auch dem Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, die Befugnis einräumt, die Aussetzung der Durchführung der Entscheidung anzuordnen.

18 Zunächst ist das Vorbringen der italienischen Regierung zurückzuweisen, der Gerichtshof sei für eine Entscheidung im vorliegenden Fall nicht zuständig. Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass der vorliegende Fall im Unterschied zur Rechtssache Kofisa nicht nur die Einfuhrmehrwertsteuer betrifft, sondern auch Zölle. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Artikel 244 des Zollkodex im Ausgangsverfahren anwendbar ist, selbst wenn es teilweise steuerrechtlicher Natur ist.

19 Was die Beantwortung der Vorlagefrage anbelangt, so bestimmt Artikel 244 — soweit hier erheblich — lediglich, dass die Zollbehörden den Vollzug der streitigen Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

20 Der Wortlaut dieses Artikels stützt die Auslegung, dass nur den Zollbehörden die Befugnis eingeräumt wird, die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. Während Artikel 243 ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, sowohl bei den Zollbehörden als auch bei einer unabhängigen Instanz (einem Gericht oder einer gleichwertigen speziellen Stelle) einen Rechtsbehelf einzulegen, behält Artikel 244 die Möglichkeit, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung anzuordnen, den Zollbehörden vor.

21 Außerdem stellt die in Rede stehende Vorschrift eine Ausnahme von der allgemeinen Regel (Artikel 7 des Zollkodex) dar, nach der, abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Absatz 2, Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar sind; darauf hat die Kommission in ihren Erklärungen hingewiesen.

Da Ausnahmen zum Gemeinschaftsrecht eng auszulegen sind, ist die in Artikel 244 geregelte Befugnis nur den in dieser Vorschrift ausdrücklich erwähnten Zollbehörden zuzugestehen; die Vorschrift kann nicht weit ausgelegt werden, um diese Befugnis im Analogieschluss auch den Gerichten zuzugestehen.

22 Die Voraussetzungen, unter denen die Zollbehörde nach Artikel 244 des Zollkodex die Aussetzung des Vollzugs anordnen kann, bestätigen diese Auslegung. Nach dieser Vorschrift ist die Aussetzung des Vollzugs nur in den Fällen zulässig, in denen die Zollbehörden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Wie der Gerichtshof im Urteil Giloy ausgeführt hat, setzen die Zollbehörden den Vollzug der angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung aus, wenn eine der beiden in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Damit die Verwaltungsbehörde die Aussetzung des Vollzugs anordnen kann, genügt es also, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Möglichkeit der Gerichte, den Vollzug eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzen, ergibt sich, dass die Gerichte die Aussetzung nur dann anordnen, wenn sie — neben weiteren Bedingungen — erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung haben und die Entscheidung gleichzeitig aufgrund der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller dringlich ist.

23 Diese Auslegung des Artikels 244 schließt jedoch nicht aus, dass die gemäß Artikel 243 des Zollkodex mit der Rechtssache befassten Gerichte die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gemäß den geltenden nationalen Verfahrensvorschriften anordnen können.

24 Dementsprechend gewährt die Gemeinschaftsrechtsordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem Einzelnen umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wozu u. a. die Anerkennung des Rechts auf einstweilige Anordnungen gehört, die die volle Wirksamkeit der Gerichtsentscheidung sicherstellen, die hinsichtlich der auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüche ergehen wird.

25 Im Ergebnis verbietet Artikel 244 des Zollkodex nicht, dass die gemäß dessen Artikel 243 angerufenen Gerichte die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der geltenden nationalen Verfahrensvorschriften oder aufgrund des umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes anordnen können, den das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen gewährt.

VII — Antrag

26 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale civile e penale Genua zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

In Artikel 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften wird nur den Zollbehörden die Befugnis eingeräumt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Diese Vorschrift verbietet jedoch nicht, dass die gemäß Artikel 243 des Zollkodex mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte die Aussetzung auf der Grundlage der geltenden nationalen Verfahrensvorschriften oder aufgrund des umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes anordnen können, den das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen gewährt.