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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.2000 – C-62/99

Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:2000:502

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Saggio

vom 26. September 2000

1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen bittet das Landesarbeitsgericht Düsseldorf um Auslegung eines Rechtsakts, der bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofes gewesen ist, nämlich der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (im Folgenden: Richtlinie). Die Vorlagefragen gehen dahin, ob die Leitung eines Unternehmens verpflichtet ist, bereits vor dem offiziellen Beginn des Verfahrens zur Einsetzung des Betriebsrats nach der Richtlinie den Organen der internen Arbeitnehmervertretung die von ihnen erbetenen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn die Anfrage der Durchführung dieses Verfahrens innerhalb der Gruppe, zu der das Unternehmen gehört, dienen soll.

Vor der Prüfung der Vorlagefragen seien die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschafts- und des nationalen Rechts angeführt.

Einschlägige Vorschriften des Gemeinschafts- und des nationalen Rechts

2 Nach Artikel 1 der Richtlinie besteht deren Ziel in der Stärkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in Unternehmen in der Gemeinschaft. Dafür sieht sie unter anderem die Einsetzung eines Betriebsrats in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen vor.

In Artikel 2 Absatz 1 werden die Grenzen des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie festgelegt und die Arten von Unternehmen, in denen ein europäischer Betriebsrat einzurichten ist, sowie die Personen aufgezählt, die an dem Verfahren teilnehmen. Die Vorschrift lautet: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen: ein Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten;

b) Unternehmensgruppe: eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

c) gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe: eine Unternehmensgruppe, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

sie hat mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten,

sie umfasst mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörende Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, und

mindestens ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, und ein weiteres der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen hat mindestens 150 Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat;

d) Arbeitnehmervertreter: die nach den Rechtsvorschriften und/oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten vorgesehenen Vertreter der Arbeitnehmer;

e) zentrale Leitung: die zentrale Unternehmensleitung eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder bei gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen die zentrale Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens.

Nach Artikel 3 gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ein Unternehmen, das zum Beispiel aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen (abhängiges Unternehmen) ausüben kann (Absatz 1); weiter heißt es dort: Die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann.

Nach Artikel 4 Absatz 1 ist die zentrale Leitung eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen geschaffen und die Mittel bereitgestellt werden, damit... der Europäische Betriebsrat eingesetzt... werden kann.

Der Ansprechpartner der zentralen Leitung ist das besondere Verhandlungsgremium, das aus mindestens 3 und höchstens 17 Arbeitnehmern besteht, die aus den verschiedenen Mitgliedstaaten stammen müssen, in denen sich die Betriebe des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder die Unternehmen der Gruppe befinden (Artikel 5 Absätze 1 und 2).

Nach Artikel 11 schließlich trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Leitung der in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Betriebe eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens und die Leitung eines Unternehmens, das Mitglied einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe ist, und ihre Arbeitnehmervertreter oder, je nach dem betreffenden Einzelfall, deren Arbeitnehmer den in [der] Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nachkommen, unabhängig davon, ob die zentrale Leitung sich in seinem Hoheitsgebiet befindet (Absatz 1). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zu der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c erwähnten Beschäftigtenzahl auf Anfrage der Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, von den Unternehmen vorgelegt werden (Absatz 2).

3 Die Richtlinie 94/45 ist mit dem Gesetz über Europäische Betriebsräte vom 28. Oktober 1996 (im Folgenden: EBRG) in das deutsche Recht umgesetzt worden.

§ 2 Absatz 1 beschränkt den Anwendungsbereich des EBRG auf gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland und auf gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens in Deutschland. § 6 Absatz 2 greift die Voraussetzungen für die beherrschende Stellung eines Unternehmens innerhalb einer europaweit operierenden Gruppe nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie auf.

§ 5 EBRG setzt Artikel 11 der Richtlinie um und sieht ausdrücklich eine Informationspflicht vor:

(1) Die zentrale Leitung hat einer Arbeitnehmervertretung auf Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zu erteilen.

(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch nach Abs. 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese ist verpflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen.

Verfahren vor dem nationalen Gericht und Vorlagefragen

4 Antragsteller und Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren, in dem die Vorlagefrage aufgeworfen wurde, ist der Betriebsrat der Niederlassung der bofrost* Josef H. Boquoi Deutschland West GmbH & Co. KG in Straelen. Er hatte wiederholt den Lenkungsausschuss des Unternehmens um Informationen über die Anzahl der Mitarbeiter und die Struktur der Unternehmen der Gruppe nach § 5 EBRG ersucht. Der Lenkungsausschuss hatte dem nicht entsprochen und sich mit Schreiben vom 9. Januar 1997 endgültig geweigert, die Informationen zu erteilen.

5 Der Antragsteller stellte daher am 30. März 1998 beim Arbeitsgericht den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn durch Vorlage und Aushändigung schriftlicher Unterlagen darüber zu unterrichten, a) ob die deutsche bofrost* mit anderen europäischen Unternehmen, und zwar der bofrost * Deutschland Ost GmbH & Co. KG, der bofrost* Dienstleistungs GmbH & Co. KG, der spedbo Speditions GmbH & Co. KG, der bofrost* Italien, der bofrost* Spanien, der bofrost* Österreich, der bofrost* Frankreich, der bofrost* Niederlande, der bofrost* Griechenland und der bofrost* England verbunden sei, indem sie selbst oder ihre Gesellschafter Anteile daran hielten; b) wie viele Arbeitnehmer in diesen Unternehmen durchschnittlich beschäftigt würden; c) in welcher Rechtsform das Unternehmen organisiert sei, unter Angabe des Firmensitzes und des zuständigen Registergerichts; d) unter welcher Rechtsordnung diese Gesellschaften geführt würden; e) welche Aufsichtsorgane in diesen Unternehmen bestünden und wer diese bestelle.

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 5 Absatz 1 EBRG erfüllt, denn die deutsehe bofrost* stelle das herrschende Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 EBRG dar. Insbesondere übe Josef Boquoi durch seine Stellung als Vorsitzender des Gesellschafterbeirats, in dem die Unternehmen der bofrost*-Gruppe vertreten seien, einen beherrschenden Einfluss auf den europäischen Lenkungsausschuss aus, der aus den Mitgliedern der nationalen Unternehmensleitungen der Gruppe bestehe. Im übrigen halte Boquoi an den Unternehmen in Deutschland Mehrheitsbeteiligungen.

Die Antragsgegnerin führte aus, es seien keine Anhaltspunkte zu ihrem beherrschenden Einfluss auf die bofrost*-Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten vorgelegt worden, und insbesondere könne ein solcher beherrschender Einfluss im Sinne von § 6 Absatz 2 EBRG nicht vermutet werden, da die bofrost*Gruppe als Gleichordnungskonzern ohne Beherrschung durch ein einzelnes Unternehmen ausgestaltet sei. Auch sei Josef Boquoi in keinem der bofrost*-Unternehmen Gesellschafter der jeweiligen GmbH, sondern allenfalls Kommanditist.

6 Mit Beschluss vom 5. August 1998 erkannte das Arbeitsgericht den Auskunftsanspruch des Antragstellers aus § 5 EBRG mit der Begründung an, dass der Einfluss und damit die Beherrschung der anderen Unternehmen der Gruppe im Ausland durch das deutsche Unternehmen nachgewiesen seien.

7 Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 23. November 1998 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben beide Parteien ihr Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt. Die Kammer hat die Frage aufgeworfen, ob der Auskunftsanspruch der betriebsinternen Arbeitnehmervertretung auch dann besteht, wenn die gemeinschaftsweite Aktivität der Gruppe und die beherrschende Stellung des Unternehmens innerhalb der Gruppe nicht festgestellt sind. Sie hat auch die Frage aufgeworfen, auf welche Weise die Auskünfte zu erteilen seien, die das Verhältnis zwischen dem deutschen Unternehmen und den anderen Unternehmen der bofrost*-Gruppe zu beurteilen erlauben sollen.

8 Das Landesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EG) 94/45 des Rates vom 22. September 1994 dahin gehend auszulegen, dass der dort geregelte Auskunftsanspruch schon dann besteht, wenn (noch) nicht feststeht, ob es in der Unternehmensgruppe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/45 ein herrschendes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Richtlinie 94/45 gibt?

Falls diese Frage bejaht wird: Umfasst der Auskunftsanspruch des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/45 auch das Recht des Betriebsrats, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/45 auslösen?

Schließt Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/45 auch das Recht des Betriebsrats ein, vom Unternehmen die Aushändigung von Unterlagen zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft zu verlangen?

Rechtliche Erwägungen

9 Mit den drei Vorlagefragen möchte das deutsche Gericht zunächst wissen, ob Artikel 11 Absätze 1 und 2 dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen seiner internen Arbeitnehmervertretung Informationen über den Aufbau und die interne Organisation seiner selbst und der Gruppe auch dann erteilen muss, wenn nicht geklärt ist, ob das Unternehmen, an dessen Leitung sich die Arbeitnehmer gewandt haben, innerhalb einer gemeinschaftsweit operierenden Gruppe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und nach Artikel 3 der Richtlinie eine beherrschende Stellung innehat (erste Frage). Wenn diese Frage bejaht wird, möchte das Gericht wissen, ob die Leitung auch verpflichtet ist, Informationen über die Stellung des Unternehmens in der Gruppe zu erteilen (zweite Frage) und Unterlagen über die angeforderten Informationen herauszugeben (dritte Frage).

10 Im Ausgangsfall wird — wie bereits erläutert — um den Anspruch des Betriebsrats der bof rost * mit Sitz in Straelen gegen die Betriebsleitung auf Informationen und entsprechende Unterlagen über folgende Punkte gestritten: a) das Verhältnis zwischen der deutschen bofrost* und den Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten; b) die Anzahl der Mitarbeiter dieser Unternehmen und die Art der mit ihnen geschlossenen Arbeitsverträge; c) das nationale Recht, dem die internen Verhältnisse der Gesellschaften unterliegen; d) die Organe der Außenvertretung dieser Gesellschaften und schließlich e) die internen Aufsichtsorgane.

Bei dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es um zwei Fragenkomplexe, nämlich ob die Richtlinie in einem Fall wie dem vorliegenden Anwendung findet, und, dem nachgeschaltet, welche Rechte den Arbeitnehmervertretungen nach der Richtlinie zustehen.

11 Die Richtlinie ist bekanntlich nach langen und mühevollen Verhandlungen verabschiedet worden, da verschiedene Mitgliedstaaten Widerstand gegen Gemeinschaftsrechtsakte leisteten, die mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Rechte der Gewerkschaften und allgemein über die Vertretungsrechte der Arbeitnehmer in Konflikt geraten könnten. Wegen dieser Widerstände hat die Richtlinie einen eher begrenzten Regelungsgehalt. Sie regelt nämlich, wie schon der Titel sagt, nur die Schaffung eines Verfahrens zur Information der Arbeitnehmer und die Einsetzung Europäischer Betriebsräte, die einer Art der Arbeitnehmervertretung nachgebildet sind, wie sie in den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten bereits besteht; außerdem betrifft sie nur multinationale Unternehmen, d. h. solche mit Betrieben erheblicher Größe in mehreren Mitgliedstaaten sowie Unternehmensgruppen mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten. Im Übrigen regelt die Richtlinie nur das Verfahren zur Einsetzung der Betriebsräte und nicht deren Tätigkeit, wenn auch in der neunzehnten Begründungserwägung sowie in den Nummern 2 und 3 der subsidiären Vorschriften im Anhang der Richtlinie die Rechte des Betriebsrats, darunter die Information und die teilweise Beteiligung an den Entscheidungen über die interne Organisation und die Unternehmensstrategien, kurz aufgelistet werden.

Beim Lesen der Richtlinie fällt sofort auf, dass sie die Rechtsverhältnisse zwischen der zentralen Leitung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e, bestehend aus den Verwaltungsorganen des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe, und den besonderen Verhandlungsgremien der Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Gruppe regelt. Sie betrifft, wie ich bereits gesagt habe, nicht das Verhältnis zwischen der Leitung und den Vertretern der Arbeitnehmer ein und desselben Betriebes.

12 Im vorliegenden Fall besteht die Schwierigkeit darin, festzustellen, ob die Richtlinie trotz des Fehlens einer Regelung der Verhältnisse zwischen der Leitung und den Arbeitnehmervertretern den Arbeitnehmern einen Anspruch auf die Erteilung von Informationen und die Herausgabe von Unterlagen gewährt, wenn das Vorgehen der Arbeitnehmervertretung der Einsetzung eines europäischen Betriebsrats dient.

Der Antragsteller macht sowohl im Ausgangsverfahren als auch in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren geltend, dass die Arbeitnehmer ohne die geforderten Informationen nicht in der Lage wären, das Verfahren zur Einsetzung des europäischen Betriebsrats einzuleiten.

Dieser Behauptung ist meiner Auffassung nach nur teilweise beizupflichten, und zwar aus folgenden Gründen.

13 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie nimmt die zentrale Leitung des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Gruppe Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats auf, und zwar von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten. Der Auslöser für das Verfahren ist daher ein anderer als die im Ausgangsverfahren beantragte Handlung, die die innerbetrieblichen Beziehungen der bofrost-Niederlassung in Straelen betrifft. Außerdem hat das Verfahren zur Bildung des Europäischen Betriebsrats, wenn die Voraussetzungen dafür festgestellt sind, nur zwei Akteure: Einerseits die zentrale Leitung des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Gruppe, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie dafür verantwortlich ist, dass die Voraussetzungen geschaffen und die Mittel bereitgestellt werden, damit [der Betriebsrat] eingesetzt werden kann, und andererseits das besondere Verhandlungsgremium, das sich aus mindestens drei und höchstens 17 Mitgliedern aus der Mitte der Mitarbeiter der Betriebe in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Betriebe oder die Gruppe ihre Unternehmen hat (Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c), zusammensetzt.

14 Trotz des engen Anwendungsbereichs der Richtlinie und trotz der geringen Anzahl der am Ausgangsverfahren Beteiligten bin ich der Auffassung, dass eine Auslegung der Richtlinie, die den Arbeitnehmervertretungen in allen Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet nicht das Recht einräumte, Informationen zur Einleitung des Verfahrens zur Bildung des Europäischen Betriebsrats zu sammeln, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde und im Widerspruch zu deren Zwecken stünde. Wenn die Geschäftsleitung nicht von sich aus tätig wird und noch kein förmlicher Antrag einer Gruppe von Arbeitnehmern aus den verschiedenen Betrieben oder Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten vorliegt, kann eine solche Initiative der Arbeitnehmer eines Betriebes nämlich nicht ohne Belang für die Anwendung der Richtlinie sein; wäre sie das, käme das einem generellen Verbot, Informationen einzuholen, gleich, was das von der Richtlinie anerkannte Recht der Arbeitnehmer auf Bildung eines Europäischen Betriebsrats aushöhlte. Mit anderen Worten: Würde den Arbeitnehmern dieses Recht versagt, so käme das dem Verbot gleich, sich überhaupt Informationen zu beschaffen, was eindeutig gegen den Zweck der Richtlinie verstieße, da dadurch der neuen Institution der europäischen Sozialpolitik die Grundlage entzogen würde. Diese Grundlage besteht im Recht der Arbeitnehmer auf Zugang zu den Informationen, die ihnen eine Mitbestimmung des Unternehmensgeschehens ermöglichen.

15 Diese Auslegung wird durch Artikel 11 der Richtlinie bestätigt, also gerade durch die Bestimmung, um deren Auslegung das nationale Gericht bittet. Nach Artikel 11 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Angaben zu der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c erwähnten Beschäftigtenzahl auf Anfrage der Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, von den Unternehmen vorgelegt werden. Angesichts des Wortlauts der Bestimmung, die allgemein auf die Adressaten der Regelung Bezug nimmt, und angesichts der bereits erwähnten Zwecke der Richtlinie besteht kein Zweifel, dass der Begriff Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, einerseits die Leitungsorgane aller Unternehmen und nicht nur die zentralen Leitungen nach Artikel 2 Buchstabe e und andererseits die Vertretungsorgane der Arbeitnehmer und nicht nur die besonderen Verhandlungsgremien nach Artikel 2 Buchstabe h umfasst. Daraus folgt, dass das Unternehmen auch im Vorfeld des Verfahrens nach den Artikeln 4 ff. der Richtlinie eine allgemeine Informationspflicht trifft.

Dieses Ergebnis findet eine weitere Bestätigung im Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1, der ganz allgemein bestimmt, dass alle Leitungen der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und alle Leitungen von Unternehmen, die zu gemeinschaftsweit operierenden Gruppen gehören, sowie alle Arbeitnehmervertreter und alle Arbeitnehmer dieser Betriebe oder Unternehmen den in [der] Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nachzukommen haben. Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist daher nicht auf die Akteure beschränkt, die am Verfahren der Einsetzung des Betriebsrats beteiligt sind.

16 Zur ersten Vorlagefrage vertrete ich daher die Auffassung, dass die Richtlinie, insbesondere Artikel 11 Absatz 2, das Recht der Arbeitnehmervertretungen auf Information anerkennt und alle Unternehmen zur Unterstützung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann nicht auf die gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen oder Gruppen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c beschränkt werden. Daraus folgt für einen Fall wie den vorliegenden, in dem das Unternehmen, an das das Informationsgesuch gerichtet wurde, die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, es nehme eine herrschende Stellung in der Gruppe ein, dass dieses Unternehmen erst recht verpflichtet ist, den internen Arbeitnehmervertretungsorganen die Informationen zukommen zu lassen, die für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats erforderlich sind.

17 Zu welchen Informationen kann eine auf nationaler Ebene anerkannte, aber nicht aktiv an der Einsetzung des Europäischen Betriebsrats beteiligte Arbeitnehmervertretung Zugang erhalten? Ist mit anderen Worten das Unternehmen verpflichtet, vertrauliche Informationen und Unterlagen auch im Vorfeld des förmlichen Einsetzungsverfahrens zugänglich zu machen? Darum geht es im Wesentlichen in der zweiten und der dritten Vorlagefrage.

18 Wenn die erbetene Angabe öffentlich oder jedenfalls den gewerkschaftlichen Vertretungen zugänglich ist, besteht kein Zweifel an der Pflicht des Unternehmens, sie den Arbeitnehmervertretern bekannt zu machen. Das Problem betrifft also die Informationen, die in gewissem Umfang vertraulich sind.

Da die anfänglichen Kontakte zwischen der Leitung und den Arbeitnehmern eines Unternehmens — wie im Ausgangsverfahren — nicht Teil des von der Richtlinie geregelten Verfahren sind, ist meiner Auffassung nach das Unternehmen in dieser Phase nur verpflichtet, nicht vertrauliche Informationen im Sinne des nationalen Rechts, also entweder öffentlich zugängliche oder solche, denen nach dem anwendbaren nationalen Recht die Vertraulichkeit nicht entgegengehalten werden kann, herauszugeben. Artikel 11 Absatz 2 sieht vor, dass jedem Betroffenen nur die Angaben zu der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c erwähnten Beschäftigtenzahl... vorgelegt werden, d. h. die — vermutlich öffentlich zugänglichen — Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, damit er die gemeinschaftsweite Dimension des Unternehmens oder der Gruppe beurteilen kann. Bei den Unternehmensgruppen ist unklar, inwieweit die Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Unternehmen der Gruppe zwangsläufig das Recht der Arbeitnehmer auf Zugang zu den Informationen über die Verbindung zwischen den einzelnen Unternehmen umfasst. Im vorliegenden Fall betrifft das Informationsgesuch des Antragstellers schwerpunktmäßig gerade diese Angaben. Sinn und Zweck der Richtlinie ermöglichen es, auch im Hinblick auf die als vertraulich einzustufenden Informationen die allgemeinen Angaben zu ermitteln, die die Leitung den Initiatoren mitzuteilen hat.

19 Diese Verpflichtung umfasst im Vorfeld des Einsetzungsverfahrens nur die Informationen, die zur Errichtung des Europäischen Betriebsrats unumgänglich sind, mit anderen Worten nur die Informationen darüber, ob das Unternehmen oder wie im Ausgangsfall die Unternehmensgruppe als gemeinschaftsweit operierend einzustufen sind. Voraussetzung hierfür ist im Fall von Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c eine hohe Anzahl an Mitarbeitern und die Verteilung der Betriebe auf mehrere Staaten, im Fall von Unternehmensgruppen das Vorliegen von Verbindungen zwischen Unternehmen, die Verteilung der verschiedenen zur Gruppe gehörenden Unternehmen auf mehrere Staaten und eine hohe Anzahl an Mitarbeitern sowie die Bezeichnung des herrschenden Unternehmens nach Artikel 3 der Richtlinie.

Die Anzahl der Mitarbeiter und der Sitz der Niederlassungen sind im Allgemeinen öffentlich oder doch zugängliche Informationen. Die einzigen Angaben, bei denen Zweifel über ihre Vertraulichkeit auftauchen können, betreffen die Verhältnisse zwischen Unternehmen und die herrschende Stellung eines von ihnen gegenüber den anderen der Gruppe; diese Informationen könnten nach nationalem Recht als vertraulich einzustufen sein.

Anknüpfend an meine obigen Ausführungen zu den Zwecken der Richtlinie bin ich der Auffassung, dass diese, insbesondere Artikel 11 Absatz 2, dahin auszulegen ist, dass die Unternehmensleitung auch bereits bei diesem ersten Kontakt zwischen Leitungsorganen und Arbeitnehmervertretungen ihre Unterstützung zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie anbieten muss; zu diesem Zweck muss sie alle Angaben übermitteln, die geeignet und erforderlich sind, um das Verfahren zur Einsetzung des Europäischen Betriebsrats einzuleiten. Um die Vertraulichkeit der Informationen über die Unternehmenstätigkeit, soweit sie vom nationalen Recht anerkannt wird, nicht zu verletzen, ist die Leitung jedoch, wie bereits angedeutet, gehalten, den Arbeitnehmern allgemeine Auskünfte über die Verbindung zwischen den Unternehmen der Gruppe und über die etwaige herrschende Stellung eines Unternehmens innerhalb der Gruppe zu erteilen; das Unternehmen ist also verpflichtet, die zur Einleitung des Verfahrens zur Einsetzung des Betriebsrats erforderlichen Informationen zu erteilen, nicht jedoch, weiter gehende und genauere Angaben über die verschiedenen Verbindungen zwischen den Gruppenmitgliedern zu machen. Anders ausgedrückt, wenn die Leitung nur mitteilt, dass mit mehreren Unternehmen eine Verbindung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie besteht, und das herrschende Unternehmen bezeichnet, so ist diese Information ausreichend, damit die Beschäftigten der betroffenen Unternehmen gemeinsam die Einsetzung des Betriebsrats vornehmen können.

20 Es können jedoch Zweifel darüber auftreten, ob die von der Leitung erteilten Informationen zutreffen oder ob sie so allgemein gefasst sind, dass das einer rechtswidrigen Weigerung gleichkommt. Wie im vorliegenden Fall kann es geschehen, dass die Parteien verschiedene Auffassungen darüber vertreten, ob die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Betriebsrats gegeben sind. In diesem Fall müssen die nationalen Behörden dafür sorgen, dass sich das Unternehmen nicht seinen Verpflichtungen entzieht und der korrekten Anwendung der Richtlinie widersetzt. So verpflichtet Artikel 11 Absatz 3 die Mitgliedstaaten, im Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie geeignete [Verwaltungsund gerichtliche] Maßnahmen zu ergreifen.

21 Daher muss das nationale Gericht im vorliegenden Fall auch bei vertraulichen Informationen über die Hilfsmittel verfügen, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einsetzung des Europäischen Betriebsrats, also die herrschende Stellung der deutschen bofrost* in der Gruppe, zu der sie gehört, feststellen zu können, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller, also die Arbeitnehmervertretung, nicht über ausreichende Informationen verfügt. Das Gericht muss dann entscheiden, ob diese Informationen vertraulich sind und gegebenenfalls deren entsprechende Behandlung gewährleisten.

22 Zur zweiten Frage vertrete ich daher die Auffassung, dass die Richtlinie, insbesondere Artikel 11 Absätze 1 und 2 dahin auszulegen ist, dass ein nationaler Betriebsrat das Recht auf Informationen über die Stellung des betroffenen Unternehmens innerhalb der gemeinschaftsweit operierenden Gruppe hat und die Leitung dieses Unternehmens verpflichtet ist, mit der Arbeitnehmervertretung loyal zusammenzuarbeiten. Die Weigerung, genaue Angaben über die Stellung in der Gruppe zu machen, ist — in den vorstehend aufgezeigten Grenzen — nur gerechtfertigt, wenn diese Angaben nach nationalem Recht als vertraulich einzustufen sind.

23 Diese Überlegungen gelten erst recht für die Vorlage von Unterlagen, auf die sich die dritte Frage des vorlegenden Gerichts bezieht. Zwar haben die Arbeitnehmer bei Kontakten in einem vorbereitenden Stadium wie im vorliegenden Fall das Recht auf Zugang zu nicht vertraulichen Unterlagen, aber keinen Anspruch auf Vorlage von geheimen Dokumenten. Wenn bestimmte Angaben aus solchen Unterlagen nicht mitgeteilt werden, so muss dies durch das Angebot der loyalen Zusammenarbeit durch die Unternehmensleitung innerhalb der vorstehend aufgezeigten Grenzen ausgeglichen werden.

Wenn die Leitung rechtswidrig Widerstand leistet, können sich die betroffenen Parteien stets an die Gerichte wenden, damit diese die Einhaltung und damit die korrekte Anwendung der Richtlinie gewährleisten. Das nationale Gericht muss die Vertraulichkeit der Unterlagen prüfen und eine entsprechende Behandlung derselben sicherstellen.

Ergebnis

24 Angesichts der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, den Arbeitnehmervertretungen die für die Einleitung des Verfahrens zur Einsetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen zu erteilen, nicht nur die Unternehmen trifft, deren beherrschende Stellung innerhalb einer gemeinschaftsweit operierenden Gruppe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie festgestellt ist, sondern alle Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet.

2. Der Anspruch auf Informationen über das Unternehmen, den die Richtline den Arbeitnehmervertretungen einräumt, umfasst auch allgemeine Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstufung eines Unternehmens als herrschendes Unternehmen innerhalb einer Gruppe nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie. Er umfasst jedoch nicht eingehendere Informationen, die nach dem Recht des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als vertraulich einzustufen sind;

3. Die Unternehmensleitung hat an die Arbeitnehmervertretungen auch die für die Einsetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlichen Unterlagen herauszugeben, es sei denn, diese Unterlagen sind nach dem anwendbaren nationalen Recht als vertraulich einzustufen.