Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.10.2000 – C-278/00
ECLI:EU:C:2000:565
In der Rechtssache C-278/00 R
Hellenische Republik, vertreten durch I. Chalkias, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und C. Tsiavou, Rechtsberaterin der Eingangsstufe im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Flett und D. Triantafyllou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung E(2000) 686 endg. der Kommission vom 1. März 2000 betreffend das Beihilfesystem, das Griechenland zur Regulierung der Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Reorganisation der Molkereigenossenschaft AGNO in Kraft gesetzt hat, oder hilfsweise des Artikels 2 dieser Entscheidung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
folgenden
Beschluss§
1 Mit Klageschrift, die am 13. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Hellenische Republik auf der Grundlage von Artikel 230 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung E(2000) 686 endg. der Kommission vom 1. März 2000 betreffend das Beihilfesystem, das Griechenland zur Regulierung der Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Reorganisation der Molkereigenossenschaft AGNO in Kraft gesetzt hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Hellenische Republik gemäß Artikel 242 EG die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung oder hilfsweise des Artikels 2 dieser Entscheidung beantragt.
3 Am 10. August 2000 hat die Kommission ihre schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.
4 Angesichts der schriftlichen Erklärungen der Parteien besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5 Nach Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung sind vier verschiedene, in mehreren gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Kategorien von Beihilfen zugunsten der griechischen landwirtschaftlichen Genossenschaften und insbesondere der Molkereigenossenschaft AGNO (im Folgenden: AGNO) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung haben die griechischen Behörden binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die in Artikel 1 Absatz 2 genannten rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern wiedereinzuziehen.
6 Der von der Hellenischen Republik gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wiederholt zum einen den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung und verweist zum anderen auf die Nichtigkeitsklage mit dem Hinweis, dass diese den Streitgegenstand, nämlich die Rückzahlung einschließlich Zinsen von nach Auffassung der Kommission rechtswidrig gewährten Beihilfen, klar erkennen lasse.
7 Auf diese Angaben folgt eine in drei Punkte untergliederte Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit des Aussetzungsantrags ergeben soll.
8 Zunächst macht die Hellenische Republik geltend, dass eine Durchführung der angefochtenen Entscheidung hunderte von Genossenschaften mit tausenden von Mitgliedern beträfe und schwere soziale und wirtschaftliche Störungen mit sich brächte, so dass der soziale Zusammenhalt und die bereits verwirklichte Restrukturierung des Agrarsektors gefährdet wären. Eine sofortige Anwendung der Entscheidung würde zu einer Entvölkerung der Berggebiete und der benachteiligten Regionen führen, das soziale Gefüge auflösen und die landwirtschaftlichen Genossenschaften zerstören. Eine Wiedereinziehung der zurückzufordernden Beträge in Höhe von 260 Milliarden GDR zuzüglich Zinsen hätte zwangsläufig Zwangsvollstreckungen sowie die Beschlagnahme und Versteigerung des Vermögens nicht nur der Genossenschaften und der AGNO, sondern auch des Vermögens ihrer persönlich haftenden Mitglieder zur Folge, die damit Gefahr liefen, ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen zu verlieren.
9 Ferner sollte der Vollzug ausgesetzt werden, da eine unverzügliche Durchführung der angefochtenen Entscheidung die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze und die Schmälerung der Rechte Dritter zur Folge hätte.
10 Schließlich sei eine Rückforderung der Beihilfen ohnehin unmöglich, da nach innerstaatlichem Recht jeder ungeschuldet, rechtswidrig oder ohne Rechtsgrund ausgezahlter Geldbetrag der Verjährung unterliege, wenn er nicht binnen fünf Jahren zurückgefordert worden sei.
11 Nach Ansicht der Hellenischen Republik ergibt sich außerdem aus der Abwägung der hier in Rede stehenden Interessen, dass die beantragte Aussetzung gewährt werden sollte, da sie keinerlei negative Folgen habe. Die von der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Auswirkungen der Schuldenregulierung seien, wenn es sie denn gegeben habe, vom Markt absorbiert worden, und die Beibehaltung dieser Situation bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde weder das Ungleichgewicht im Markt verstärken noch den angeblich verschafften Wettbewerbsvorteil vergrößern.
12 Gemäß Artikel 242 EG kann der Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Rechtssachen, wenn er dies den Umständen nach für erforderlich hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
13 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf der Grundlage von Artikel 242 EG den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände angeben, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
14 Was die Dringlichkeit des Antrags angeht, so ist das Vorliegen eines schweren und irreparablen Schadens von der Partei nachzuweisen, die sich darauf beruft (Beschluss vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache C-377/98 R, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 50).
15 Zwar ist für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, und in der zitierten Rechtssache Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 51).
16 Zum Nachweis der Dringlichkeit ihres Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung hat sich die Hellenische Republik hier auf ganz allgemeine Erwägungen beschränkt, wie sie in den Randnummern 8 bis 10 dieses Beschlusses wiedergegeben sind, ohne konkrete Belege für ihre Behauptungen anzuführen.
17 Was zunächst die Folgen eines Vollzugs der angefochtenen Entscheidung für die betroffenen Genossenschaften und ihre Mitglieder sowie für die AGNO angeht, enthält der Antrag nicht die geringste Information über die finanzielle Lage der Betroffenen und die — auch nur annähernden — Beträge, die diese im Einzelnen zurückzahlen müssten, sowie über die Dauer und die anderen Einzelheiten der Verfahren, deren sich die griechischen Behörden zur Wiedereinziehung der Beträge bedienen müssten.
18 Ebensowenig werden Angaben zu schweren Störungen gemacht, die gemäß dem Aussetzungsantrag bei unverzüglicher Durchführung der angefochtenen Entscheidung auftreten könnten und den sozialen Zusammenhalt des betroffenen Mitgliedstaats beeinträchtigen würden.
19 Wollte man die beantragte Aussetzung unter solchen Umständen gewähren, bedeutete dies, der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung aufschiebende Wirkung beizumessen, da jede Entscheidung der Kommission, die die Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt, allein aufgrund ihres Zieles dazu angetan ist, dem Empfänger einer solchen Beihilfe Schwierigkeiten zu bereiten.
20 Ferner trägt die griechische Regierung vor, dass die Durchführung der angefochtenen Entscheidung Rechte Dritter, nämlich der Griechischen Landwirtschaftsbank, der AGNO und der landwirtschaftlichen Genossenschaften, verletzen würde.
21 Hierzu ist abermals festzustellen, dass eine Schmälerung der Rechte von Personen, denen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt worden sind, zwangsläufig mit jeder Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung solcher Beihilfen verlangt wird, verbunden ist und als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten spezifischen Schmälerung der Rechte, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen kann.
22 Insbesondere hinsichtlich der Griechischen Landwirtschaftsbank ergibt sich im Übrigen aus der angefochtenen Entscheidung, dass der Staat, so die Kommission, einen bestimmenden Einfluss auf ihre Leitung ausüben kann und dass die Verfügung über die Mittel dieser Bank einer Maßnahme des griechischen Staates gleichgestellt werden kann. Da der Aussetzungsantrag diese Beurteilung nicht in Frage stellt, muss die Lage der Griechischen Landwirtschaftsbank im Sinne eines Dritten außer Betracht bleiben. Die Antragstellerin erläutert auch nicht, warum die Durchführung der angefochtenen Entscheidung einen schweren und irreparablen Schaden bei dem Unternehmen hervorrufen sollte, das der Entscheidung zufolge die zurückzufordernden Beihilfen ausgezahlt hat.
23 Ebensowenig kann aus den Ausführungen der griechischen Regierung zu der angeblich aus dem innerstaatlichen Recht folgenden Unmöglichkeit der Wiedereinziehung der Beihilfen — ungeachtet der Vereinbarkeit der betreffenden Bestimmungen mit den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich — auf einen schweren und irreparablen Schaden geschlossen werden.
24 Da die Antragstellerin ihre Behauptungen bezüglich des schweren und irreparablen Schadens, der sich aus der Durchführung der angefochtenen Entscheidung ergeben soll, in keiner Weise belegt hat, ist die Dringlichkeit des Aussetzungsantrags nicht hinreichend nachgewiesen.
25 Darüber hinaus ist festzustellen, dass dieser Antrag auch den Anforderungen des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung nicht genügt, nach dem der Antrag die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen muss.
26 Die Antragstellerin beschränkt sich nämlich darauf, auf ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen und zu behaupten, dass diese Klage wahrscheinlich durchgreifen werde.
27 Eine bloße Verweisung auf die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung kann jedoch das Fehlen jeglicher Ausführungen zu den Gründen der Nichtigkeitsklage, die den fumus boni iuris des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs belegen sollen, nicht ausgleichen (in diesem Sinn Beschluss vom 10. Juni 1988 in der Rechtssache 152/88 R, Sofrimport/Kommission, Slg. 1988, 2931, Randnr. 12).
28 Daher ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.