Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.10.2000 – C-273/99
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2000:578
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 19. Oktober 2000
1 Herr Connolly, ehemaliger Beamter der Kommission, hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 1999 eingelegt, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. September 1995, ihn mit Wirkung vom 3. Oktober 1995 unter Einbehaltung der Hälfte seines Grundgehalts vorläufig seines Dienstes zu entheben, abgewiesen wurde.
I — Sachverhalt
2 Der im erstinstanzlichen Urteil als erwiesen festgestellte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Rechtsmittelführer war Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und Leiter des Referats 3 — EWS, nationale und gemeinschaftliche Währungspolitik — in der für Währungsangelegenheiten zuständigen Direktion D der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen.
Am 24. April 1995 beantragte er gemäß Artikel 40 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) Urlaub aus persönlichen Gründen für drei Monate ab 3. Juli 1995. Mit Entscheidung vom 2. Juni 1995 bewilligte die Kommission ihm diesen Urlaub, und mit Entscheidung vom 27. September 1995 bewilligte sie seine Wiederverwendung in seiner Planstelle ab 4. Oktober 1995.
In dieser Zeit veröffentliche Herr Connolly ein Buch mit dem Titel The Rotten Heart of Europe. The Dirty War for Europe's Money, ohne die vorherige Zustimmung gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Statuts beantragt zu haben. Am 4. und am 10. September erschien in der britischen Presse eine Reihe von Artikeln über dieses Buch.
Mit Schreiben vom 6. September 1995 unterrichtete der Generaldirektor für Personal und Verwaltung in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde den Rechtsmittelführer von seiner Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 11, 12 und 17 des Statuts einzuleiten, und lud ihn gemäß Artikel 87 des Statuts zur Anhörung.
Bei seiner ersten Anhörung am 12. September 1995 legte der Rechtsmittelführer eine schriftliche Erklärung vor, wonach er keine Frage beantworten werde, da ihm nicht vorher mitgeteilt worden sei, welche konkreten Zuwiderhandlungen ihm zur Last gelegt würden. Am folgenden Tag wurde ihm eine neue Ladung übersandt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt in der Veröffentlichung des Buches, im Erscheinen von Auszügen daraus in der Zeitung The Times und in seinen Äußerungen in einem von dieser Zeitung veröffentlichten Interview bestehe, für die er nicht zuvor die Zustimmung beantragt habe.
Bei einer erneuten Anhörung am 26. September 1995 weigerte sich der Rechtmittelführer, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, und legte eine schriftliche Erklärung vor, wonach er die Veröffentlichung eines Buches ohne Einholung der vorherigen Zustimmung als zulässig betrachte, da er sich zu dieser Zeit im Urlaub aus persönlichen Gründen befunden habe. Das Erscheinen von Auszügen aus seinem Buch in der Presse gehe auf den Herausgeber zurück, und einige der in dem angeführten Interview wiedergegebenen Äußerungen seien ihm fälschlicherweise zugeschrieben worden.
Am 27. September 1995 entschied die Anstellungsbehörde, Herrn Connolly gemäß Artikel 88 des Statuts mit Wirkung vom 3. Oktober 1995 vorläufig seines Dienstes zu entheben und während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung die Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten; am 4. Oktober 1995 entschied sie, gemäß Artikel 1 von Anhang IX des Statuts den Disziplinarrat zu befassen.
Herr Connolly legte am 27. Oktober 1995 eine Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, a) ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Disziplinarrat zu befassen und b) ihn vorläufig seines Dienstes zu entheben.
Am 27. Februar 1996 teilte die Kommission Herrn Connolly mit, dass seine Beschwerde stillschweigend zurückgewiesen worden sei; er hatte jedoch bereits Klage beim Gericht erster Instanz erhoben, mit der das Verfahren in der Rechtssache T-203/95 eingeleitet wurde.
3 In seiner Klageschrift beantragte Herr Connolly, unter Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten
die Entscheidungen vom 6. September 1995 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn, vom 27. September 1995 über seine vorläufige Dienstenthebung und vom 4. Oktober 1995 über die Befassung des Disziplinarrats aufzuheben;
die Kommission zu verurteilen, ihm 750000 BEF zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen, den er infolge der Pressekampagne und der gegen ihn gerichteten Verleumdungen erlitten habe;
die Veröffentlichung des Tenors des Urteils auf Kosten der Kommission in den Zeitungen The Times, The Daily Telegraph und The Financial Times anzuordnen.
4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz erklärte Herr Connolly, nach Erlass der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst, die Gegenstand der Rechtssache T-163/96 sei, beschränke sich die Auseinandersetzung in der Rechtssache T-203/95 auf die Gültigkeit der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung. Das Gericht nahm die Klagerücknahme in Bezug auf die Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn und die Befassung des Disziplinarrats sowie seine Anträge auf Ersatz der erlittenen Schäden und auf Veröffentlichung des Urteils zu Protokoll.
II — Die Grundlagen des erstinstanzlichen Urteils
5 Nach der teil weisen Klagerücknahme prüfte das Gericht erster Instanz nur zwei der vier Klagegründe, auf die der Rechtsmittelführer seine Anträge ursprünglich gestützt hatte, und zwar die Verletzung der Artikel 25 und 88 des Statuts und den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten, die als einzige mit der Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung im Zusammenhang stehen.
6 Das Gericht wies die These des Rechtsmittelführers zurück, dass die Entscheidung unzureichend begründet sei, da aus ihr nicht hervorgehe, weshalb der ihm zur Last gelegte Sachverhalt eine schwere Verfehlung sei, und vertrat die Ansicht, in der Entscheidung werde nicht nur ausgeführt, dass das Buch ohne die nach Artikel 17 des Statuts erforderliche vorherige Zustimmung geschrieben und veröffentlicht worden sei, sondern die Schwere der gerügten Verfehlung werde auch eingehend begründet. In der Entscheidung würden die Besoldungsgruppe und die Aufgaben des Rechtsmittelführers in der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen sowie die polemische Formulierung im Titel des Buches angesprochen, das in Auszügen in der Zeitung The Times veröffentlicht worden sei und dadurch besonders große Bekanntheit und Verbreitung erlangt habe, und es werde hervorgehoben, dass in dem Buch eine von der Politik der Kommission, die der Rechtsmittelführer umzusetzen habe, grundlegend abweichende Ansicht zum Ausdruck komme.
7 Das Gericht fügte hinzu, in Anbetracht dessen sei die Anstellungsbehörde zu dem Schluss gekommen, dass der Rechtsmittelführer auch gegen die Artikel 11 und 12 des Statuts verstoßen haben könne, wonach sich der Beamte in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen und jeder öffentlichen Meinungsäußerung zu enthalten habe, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte. Die Behauptung des Rechtsmittelführers, dass die Anstellungsbehörde den Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung dieser Bestimmungen ergeben könnte, nicht genau genug beschrieben habe, entbehre deshalb der Grundlage; Artikel 88 des Statuts verlange von der Anstellungsbehörde keine abschließende Stellungnahme dazu, ob die im Statut vorgesehenen Verpflichtungen verletzt worden seien, sondern nur eine Darlegung der Gründe, aus denen einem Beamten eine schwere Verfehlung zur Last gelegt werde.
8 Aus diesen Gründen, die in den Randnummern 47 bis 49 des angefochtenen Urteils angegeben sind, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde, Herrn Connolly bis zum Ende des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorläufig seines Dienstes zu entheben, ausreichend begründet sei, und wies den ersten Klagegrund zurück.
9 Erfolglos blieb auch der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten, der bekanntlich dann vorliegt, wenn zwei Gruppen von Personen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden.
Das Gericht führte hierzu aus, das Argument, es gebe eine allgemeine Praxis der Kommission — deren Existenz im Übrigen nicht erwiesen sei —, nach der die Veröffentlichung von Werken, die Beamte während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen verfassten, keiner vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 17 des Statuts bedürfe, sei als Beleg für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht geeignet, da es einen anderen Fall als den des Rechtsmittelführers betreffe. Selbst wenn man unterstelle, dass es eine solche Praxis gebe und dass sie für Werke gelte, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften bezögen, genüge die Feststellung, dass die Schwere der dem Beamten zur Last gelegten Verfehlung in der angefochtenen Entscheidung nicht nur mit dem Fehlen einer vorherigen Zustimmung zur Veröffentlichung des Buches begründet werde, sondern mit einer Reihe besonderer Umstände des Einzelfalls wie dem Inhalt des Buches, dem Grad seiner Bekanntheit und der möglichen Verletzung der Artikel 11 und 12 des Statuts.
Mangels Beweisen wurde auch dem Argument nicht gefolgt, dass die Anstellungsbehörde einen anderen Beamten, der während seines aktiven Dienstes Schriftstücke mit abschätzigem Inhalt veröffentlicht habe, nicht des Dienstes enthoben habe.
III — Zulässigkeit eines Teils des Rechtsmittels
10 Neben dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wiederholt Herr Connolly in seiner Rechtsmittelschrift die bereits in erster Instanz gestellten Anträge und verlangt vom Gerichtshof, die Entscheidungen vom 27. September 1995 über seine vorläufige Dienstenthebung, vom 6. September 1995 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn und vom 4. Oktober 1995 über die Befassung des Disziplinarrats aufzuheben, die Kommission zu verurteilen, ihm 750000 BEF zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen, den er infolge der Pressekampagne und der gegen ihn gerichteten Verleumdungen erlitten habe, und die Veröffentlichung des Tenors des Urteils auf Kosten der Kommission in den Zeitungen The Times, The Daily Telegraph und The Financial Times anzuordnen.
11 Die Kommission erhebt gegen die Anträge auf Schadensersatz und auf Veröffentlichung des Urteils in bestimmten Zeitungen eine Einrede der Unzulässigkeit, zu der sich der Rechtsmittelführer nicht geäußert hat.
12 In den Randnummern 29 und 30 des Urteils des Gerichts erster Instanz wird festgestellt, dass Herr Connolly seine Klage sowohl hinsichtlich dieser beiden Anträge als auch hinsichtlich der ursprünglichen Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen vom 6. September 1995 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn und vom 4. Oktober 1995 über die Befassung des Disziplinarrats zurückgenommen habe. Deshalb hat sich das Gericht auf die Prüfung der zur Stützung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung geltend gemachten Klagegründe beschränkt und diese zurückgewiesen.
13 Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann sich der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Rechtsmittels nicht auf Vorbringen, auf das er im Verfahren vor dem Gericht ausdrücklich verzichtet hat, oder auf Gründe berufen, die das Gericht als unzulässig zurückgewiesen hat, wenn diese Feststellung der Unzulässigkeit nicht angefochten wird.
14 Gemäß Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern, so dass eine Partei vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffsmittel vorbringen darf, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da der Gerichtshof sonst mit einem Rechtsstreit befasst würde, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof daher nur befugt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens zu überprüfen.
Das Gleiche gilt für die Rechtsmittelgründe, auf die der Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen Verfahren verzichtet hat. Ich halte das Rechtsmittel deshalb für unzulässig, soweit beantragt wird, die Entscheidungen der Anstellungsbehörde über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und über die Befassung des Disziplinarrats aufzuheben, den entstandenen Schaden zu ersetzen und das Urteil zu veröffentlichen.
IV — Die Rechtsmittelgründe
15 Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:
a) unzureichende Begründung des Urteils und falsche Auslegung von Artikel 88 Absatz 1 des Statuts;
b) unzureichende Begründung und Verstoß gegen den Grundsatz der Beweiskraft von Urkunden;
c) Verstoß gegen die Beweislastregeln und den Grundsatz der Redlichkeit.
V — Der erste Rechtsmittelgrund
16 Der Rechtsmittelführer trägt vor, die erstinstanzliche Entscheidung werde in den Randnummern 47, 48 und 49 unzureichend begründet, da die Artikel 25 und 88 des Statuts die Anstellungsbehörde dazu verpflichteten, nicht nur eine schwere Verfehlung eines Beamten zu behaupten, sondern auch die Gründe darzutun, die seine sofortige vorläufige Dienstenthebung erforderlich machten.
17 Ich halte die vom Rechtsmittelführer vorgeschlagene Auslegung dieser Artikel für unzutreffend. Gemäß Artikel 25 muss jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein, und Artikel 88 Absatz 1 sieht vor, dass ein Beamter, dem von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird, gleichviel, ob es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das allgemeine Recht handelt, sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden kann.
Bei der Auslegung von Artikel 88 ist erstens zu berücksichtigen, dass die vorläufige Dienstenthebung nach dem Statut keine Disziplinarstrafe ist, sondern nur eine vorübergehende Maßnahme bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens und gegebenenfalls der Verhängung einer Strafe. Zweitens besteht die einzige Voraussetzung für eine solche Maßnahme der Anstellungsbehörde darin, dass einem Beamten eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird, gleichviel, ob es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das allgemeine Recht handelt. Schließlich hat die Entscheidung über die Dienstenthebung eines Beamten definitionsgemäß präventiven und vorübergehenden Charakter, unabhängig davon, ob ein Teil seiner Bezüge, der bis zur Hälfte des Grundgehalts betragen kann, einbehalten wird.
18 Sofern die Voraussetzungen von Artikel 88 Absatz 1 des Statuts vorliegen, kann die Anstellungsbehörde den Betroffenen somit sofort vorläufig seines Dienstes entheben, wobei die Begründung nicht so umfangreich und eingehend zu sein braucht wie z. B. bei der Verhängung einer der in Artikel 86 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Strafen, der zwingend das in Anhang IX geregelte Disziplinarverfahren vorausgehen muss.
Nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz ist die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung eine einstweilige Maßnahme, die voraussetzt, dass dem Beamten eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird, und nicht, dass eine Verfehlung ordnungsgemäß festgestellt ist.
19 Da die Artikel 25 und 88 des Statuts nicht verlangen, dass die Anstellungsbehörde die sofortige vorläufige Dienstenthebung des Betroffenen rechtfertigt, hat das Gericht in Randnummer 48 seines Urteils zu Recht die Ansicht vertreten, dass die angefochtene Entscheidung eine ausreichende Begründung für die Schwere der dem Betroffenen zur Last gelegten Verfehlung enthalte.
20 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
VI — Der zweite Rechtsmittelgrund
21 Der Rechtsmittelführer behauptet in seiner Rechtsmittelschrift, Randnummer 49 des erstinstanzlichen Urteils sei unzureichend begründet und verstoße gegen den Grundsatz der Beweiskraft von Urkunden. Die Anstellungsbehörde begründe die sofortige vorläufige Dienstenthebung mit einer Verletzung von Artikel 17 des Statuts durch die Veröffentlichung eines Buches, bei der es sich um eine nicht genehmigte öffentliche Äußerung handele, und hilfsweise mit einer Verletzung der Verpflichtungen, die den Beamten nach den Artikeln 11 und 12 oblägen. Die Verwendung des Konditionals bei der Schilderung der letztgenannten Zuwiderhandlung zeige, dass der angeblichen Verletzung der Artikel 11 und 12 des Statuts ein anderer als der von der Anstellungsbehörde bereits im Zusammenhang mit der Verletzung von Artikel 17 festgestellte und geschilderte Sachverhalt zugrunde liegen müsse.
In der genannten Randnummer des Urteils habe das Gericht jedoch ausgeführt, dass die Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit dem gleichen Sachverhalt die Ansicht vertreten habe, dass er auch die Artikel 11 und 12 des Statuts verletzt haben könnte.
22 Meines Erachtens beruht dieser Rechtsmittelgrund auf einem falschen Verständnis des erstinstanzlichen Urteils. In der zweiten Begründungserwägung der Entscheidung über die sofortige vorläufige Dienstenthebung wird das als Verletzung von Artikel 17 des Statuts eingestufte Verhalten beschrieben als die Veröffentlichung eines Buches, von dem einige Auszüge in der Zeitung The Times erschienen seien, ohne dass zuvor die Zustimmung der Anstellungsbehörde beantragt und erteilt worden sei, und in der dritten Begründungserwägung heißt es, bei diesem Buch handele es sich um eine nicht genehmigte öffentliche Äußerung einer von der Politik der Kommission grundlegend abweichenden Ansicht und der Ablehnung dieser Politik, die Herr Connolly umzusetzen habe. In der vierten Begründungserwägung wird hinzugefügt, Herr Connolly könnte auch seine Verpflichtungen aus den Artikeln 11 und 12 des Statuts verletzt haben.
23 Gemäß Artikel 17 des Statuts ist der Beamte u. a. verpflichtet, Texte, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften beziehen, ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder zu veröffentlichen noch veröffentlichen zu lassen, und nach den Artikeln 11 und 12 des Statuts hat sich der Beamte bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen und jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.
In den Randnummern 47 bis 49 seines Urteils hat sich das Gericht im Anschluss an die Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet ist, gesondert mit der Verletzung von Artikel 17 des Statuts durch Veröffentlichung eines Buches, von dem Auszüge in der Zeitung The Times erschienen sind, ohne dass zuvor die Zustimmung der Anstellungsbehörde beantragt und erteilt wurde, und mit einem möglichen Verstoß des Rechtsmittelführers gegen die den Beamten der Gemeinschaften nach den Artikeln 11 und 12 des Statuts obliegenden Verpflichtungen befasst und im letzten Satz von Randnummer 48 ausgeführt, in der Entscheidung werde hervorgehoben, dass in dem Buch eine von der Politik der Kommission, die der Rechtsmittelführer umzusetzen habe, grundlegend abweichende Ansicht zum Ausdruck komme.
Ich möchte hinzufügen, dass es meines Erachtens verschiedene Gründe dafür gibt, dass die Anstellungsbehörde in Bezug auf die Verletzung der Artikel 11 und 12 des Statuts das Konditional und im Zusammenhang mit der Verletzung von Artikel 17 den Präsens des Indikativs verwendet. Der erste Grund besteht darin, dass sich die Verletzung von Artikel 17 schon daraus ergibt, dass ein Werk, das sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften bezieht, ohne vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde veröffentlicht wurde, und somit Gegenstand einer bloßen Tatsachenfeststellung sein kann, während die Prüfung des Vorliegens einer Verletzung der Artikel 11 und 12 ein Werturteil erfordert, das beim Erlass einer Entscheidung der in Artikel 88 des Statuts genannten Art besser unterbleiben sollte. Der zweite Grund ist der in Randnummer 49 des erstinstanzlichen Urteils genannte Umstand, dass Artikel 88 des Statuts von der Anstellungsbehörde keine endgültige Stellungnahme zum Vorliegen von Verstößen gegen die Verpflichtungen aus dem Statut verlangt, sondern nur die Angabe der Gründe, aus denen einem Beamten eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird.
Ich bin deshalb der Meinung, dass das Gericht die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung nicht verändert und nicht gegen den Grundsatz der Beweiskraft von Urkunden verstoßen hat. Der Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
VII — Der dritte Rechtsmittelgrund
24 Mit diesem Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, dadurch die Beweislastregeln und den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit verletzt zu haben, dass es in Randnummer 59 des Urteils seine Behauptung, die Anstellungsbehörde habe einen anderen Beamten, der während seines aktiven Dienstes Schriftstücke mit abschätzigem Inhalt veröffentlicht habe, nicht des Dienstes enthoben, mangels Beweisen zurückgewiesen habe.
Der Rechtsmittelführer trägt vor, er habe in seiner Aufhebungsklage ausgeführt, dass gegen diesen Beamten nur ein Verweis ausgesprochen worden sei und dass ihm keine näheren Einzelheiten bekannt seien, da ihm die Erlangung weiterer Informationen über Beamte, die die Kommission mit einer Disziplinarstrafe belegt habe, verwehrt sei. Es sei daher unter dem Aspekt prozessualer Redlichkeit Sache der Kommission, darzulegen, welche Politik sie verfolge, wenn ein Beamter im aktiven Dienst einen Text veröffentliche, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung einzuholen.
25 Ich halte diesen Rechtsmittelgrund ebenso wie die vorhergehenden für unbegründet, da das Gericht in Randnummer 59 seines Urteils zu Recht die Ansicht vertreten hat, dass es keine Anhaltspunkte oder Indizien gebe, die es ermöglichten, den vom Rechtsmittelführer angesprochenen konkreten Fall eindeutig zu ermitteln. Ist der Nachweis zu führen, dass eine Abwägung der Verdienste der Beamten stattgefunden hat, so ist das Gericht der Auffassung, dass nur dann, wenn ein Bündel hinreichend übereinstimmender Indizien vorliege, die das Vorbringen des Klägers stützten, dass keine wirkliche Abwägung der Bewerbungen stattgefunden habe, das beklagte Organ durch objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände den Beweis zu erbringen habe, dass es die Garantien, die Artikel 45 des Statuts den für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten einräume, beachtet und eine solche Abwägung vorgenommen habe.
Im Oktober 1999 hat der Gerichtshof ein Urteil des Gerichts mit der Begründung aufgehoben, es habe einen Rechtsfehler begangen, als es von der Rechtsmittelführerin den Nachweis gefordert habe, dass ihr durch die Vorgehensweise der Beamten der Kommission die Möglichkeit genommen worden sei, eine wirksame Zusammenarbeit mit den Projektpartnern in die Wege zu leiten. Der Gerichtshof vertrat die Ansicht, die Rechtsmittelführerin habe Hinweise für Einmischungen von Beamten der Kommission in die Durchführung des Projekts beigebracht, die Auswirkungen auf dessen ordnungsgemäße Abwicklung gehabt haben könnten; unter diesen Umständen sei es Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin trotz der fraglichen Vorkommnisse weiterhin imstande gewesen sei, das Projekt zufriedenstellend durchzuführen.
26 Wie oben ausgeführt, hat Herr Connolly jedoch mit der bloßen Behauptung, vor kurzem sei gegen einen Beamten, der während seines aktiven Dienstes Schriftstücke mit abschätzigem Inhalt veröffentlicht habe, ein Verweis und damit eine Strafe ausgesprochen worden, bei der es keines Dienstenthebungsverfahrens bedurft habe, keine ausreichenden Anhaltspunkte oder Indizien geliefert, mit deren Hilfe sich ein konkreter Fall ermitteln ließe, so dass die Kommission nachweisen müsste, dass sie mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung weder ihre Befugnisse überschritten noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten verstoßen hat.
27 Da auch dieser Rechtsmittelgrund unbegründet ist, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.
VII — Ergebnis
28 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. Herrn Connolly gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.