Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.10.2000 – C-370/99
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2000:580
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 19. Oktober 2000
1 Die Kommission beantragt beim Gerichtshof nach Artikel 226 EG die Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Nach Artikel 16 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1998 nachzukommen, und teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3 Da der Kommission keine Umsetzungsmaßnahme Irlands mitgeteilt worden war, forderte sie diesen Mitgliedstaat am 31. März 1998 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
4 Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 unterrichteten die irischen Behörden die Kommission darüber, dass sie dabei seien, einen neuen umfassenden Gesetzentwurf fertigzustellen, der das gesamte irische Urheberrecht aktualisiere und die Richtlinie umsetze.
5 Da die Kommission keine weiteren Informationen erhielt, richtete sie am 2. Oktober 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland, in der sie daran erinnerte, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie am 1. Januar 1998 abgelaufen sei und Irland ihr jede erlassene Umsetzungsmaßnahme mitteilen müsse.
6 Die irische Regierung antwortete mit Schreiben vom 1. Dezember 1998, dass die Ausarbeitung des neuen umfassenden Gesetzentwurfs zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten bedeutende Fortschritte gemacht habe und bald veröffentlicht werden könne.
7 Seit dieser Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme hat die Kommission keine Informationen mehr über die weiteren Schritte zur Umsetzung der Richtlinie in Irland erhalten.
8 Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich seien und dass nach Artikel 5 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 1 EG) die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen träfen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergäben.
9 Die irische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt zu haben. Sie verweist darauf, dass die irischen Behörden sich bemüht hätten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Allerdings könnten die Bestimmungen der Richtlinie ohne eine Überarbeitung und Aktualisierung des gesamten irischen Urheberrechts nicht wirksam umgesetzt werden.
10 Die Überarbeitung des irischen Urheberrechts, die seit 1994 im Gang sei, habe zu einer neuen Copyright and Related Rights Bill (Gesetzentwurf zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten) geführt, die veröffentlicht worden sei und kurz vor der Annahme stehe.
11 Die irische Regierung beantragt, das Verfahren für sechs Monate vom Zeitpunkt der Klagebeantwortung an auszusetzen, und hofft, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die Kommission nach einer Prüfung der irischen Rechtsvorschriften einer Einstellung des Verfahrens zustimmen könne.
Zur Vertragsverletzung
12 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
13 Zum Antrag der irischen Regierung auf Aussetzung des Verfahrens ist zu bemerken, dass die Entscheidung über die Anrufung des Gerichtshofes im Ermessen der Kommission steht, wenn der Mitgliedstaat, an den eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet worden ist, den ihm zur Last gelegten Verstoß nicht innerhalb der Frist abgestellt hat, die ihm die Kommission gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG gesetzt hat. Da die Kommission in ihrer Erwiderung mitgeteilt hat, dass sie die Klage aufrechterhalte, besteht kein Anlass, das Verfahren auszusetzen.
14 Da die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission begründet.
15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ein solcher Antrag ist vorliegend gestellt worden.
Ergebnis
16 Daher schlage ich dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken verstoßen, dass es nicht fristgerecht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.