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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.11.2000 – C-201/99

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2000:612

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 9. November 2000

1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Finanzgericht Düsseldorf um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Es möchte wissen, ob Satelliten-Receiver von 1990 bis 1992 zu den Fernsehempfangsgeräten der Position 8528 gehörten, wie es seit dem 14. Mai 1994 gemäß der Verordnung Nr. 884/94 der Kommission der Fall ist, oder ob eine andere Position passender sei.

Beschreibung der Waren

2 Eine hilfreiche Erläuterung des technischen Umfelds, in dem Satelliten-Receiver arbeiten, findet sich in einem der Dokumente, die die Kommission auf das Ersuchen des Gerichtshofes um weitere Auskünfte hin übermittelt hat. Die von Satelliten übertragenen Fernsehsignale werden in einem sogenannten Downlinking-Verfahren zur Erde gestrahlt. Das Abwärtssignal wird von der Satellitenantenne oder -schüssel gesammelt und im Wellenleiter gebündelt, der Vorrichtung im Brennpunkt der Schüssel, die das Signal sammelt, seine Polarität verändert und es dann zum Low-Noise-Block-Abwärts-wandler weiterleitet. Diese Vorrichtung [der Abwärtswandler] verstärkt und setzt das Signal um, um es für den Empfänger nutzbar zu machen. Der Empfänger verarbeitet das Signal und ermöglicht dem Fernsehzuschauer, aus mehreren Programmen zu wählen.

3 Vom Vorlagegericht werden die in Frage stehenden Receiver genauer beschrieben als

in selbständigen Gehäusen gebaute Geräte, die die erhaltenen Signale weiter auf die Frequenzen terrestrischer Antennen herabsetzen, so dass die Signale von jedem Fernseh- und Rundfunkgerät über den Antenneneingang verarbeitet werden können.

Dabei ermöglichen die Satelliten-Receiver durch eingebaute Tuner die Auswahl verschiedenster Programme (Kanäle).

Am Ausgang der Satelliten-Receiver stehen keine Farb-Video-Signale in den Farben Rot, Grün und Blau, dem sog. RGB-Signal, sondern von den kombinierten Videosignalen wie PAL, D2-MAC, SECAM nur das PAL-Signal als PALG oder PALI in einer bestimmten Frequenz zur Verfügung, so dass der Tuner des Fernseh- oder Rundfunkgerätes zur Nutzung des Satel-liten-Receivers nur einmal auf diese Frequenz eingestellt werden muss.

Bevor die eingeführten Satelliten-Receiver Signale der über Satellit übertragenen Fernseh- und Rundfunkprogramme erhalten können, deren Frequenzen zwischen 4 bis 20 GHz lagen, müssen diese Signale von Antennen, meist in der Form eines Parabol-Spiegels, empfangen und von Konvertern (Abwärtswandlern) herabgesetzt werden. Die Konverter setzen dabei neben der Signalverstärkung die übertragenen Fernseh- und Rundfunkprogramme auf die Eingangsfrequenzen der Satelliten-Receiver von 950 bis 1750 MHz herab.

Für die Einreihung in Frage kommende Positionen

4 Die Kombinierte Nomenklatur ist die Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, die auf dem weltweit geltenden Harmonisierten System beruht. Beide stimmen hinsichtlich der Positionen und der sechsstelligen Unterpositionen überein, während die siebte und achte Stelle besondere Unterteilungen der Kombinierten Nomenklatur bilden. Die Positionen sind in Kapitel und diese wiederum in Abschnitte zusammengefasst.

5 Unstreitig sind Satelliten-Receiver Kapitel 85 dieser Nomenklatur Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wieder-gabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte zuzuordnen, das zu Abschnitt XVI gehört.

6 Innerhalb dieses Kapitels sind folgende Positionen und Unterpositionen als einschlägig angeführt worden.

7 Position 8525: Sendegeräte für... das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät ... Unterposition 852520 umfasst Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät.

8 Position 8528: Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät. Diese Position ist in Empfangsgeräte für mehrfarbiges und solche für einfarbiges Bild unterteilt. Die Untergruppe der Empfangsgeräte für mehrfarbiges Bild enthält Projektionsfernsehgeräte, Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät in einem gemeinsamen Gehäuse, Videomonitore mit oder ohne Kathodenstrahlröhre und andere Geräte mit eingebauter Bildröhre und schließlich andere Geräte mit oder ohne Bildschirm. Die letztgenannte Kategorie umfasst die Unterpositionen 85281091, Videotuner, und 85281098, andere.

9 Position 8529: Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt. Diese Position erfasst Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden sowie andere Teile, einschließlich dreier spezieller Kategorien, die hier nicht relevant sind, und einer letzten Auffangunterposition, die wiederum andere heißt. In der ersten Kategorie (Antennen und Antennenreflektoren) wurde Unterposition 85291031 als möglicherweise geeignete Einreihung genannt. Diese Unterposition erfasst Antennen — Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang — für Empfang über Satellit.

10 Position 8543: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen. Diese Position enthält als spezielle Unterpositionen Teilchenbeschleuniger, Signalgeneratoren und Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese sowie andere Maschinen, Apparate und Geräte, die ihrerseits die Unterpositionen 85438020, Antennenverstärker, und 85438080, andere, enthält. Diese beiden Unterpositionen waren allerdings bis einschließlich 1990 gemeinsam als Unterposition 85438090, andere, erfasst. Schließlich umfasst Unterposition 854390 Teile der unter Position 8543 fallenden Waren.

11 Im Jahr 1994— also nach dem für diese Rechtssache maßgeblichen Zeitraum — wurden Satelliten-Receiver durch die Verordnung Nr. 884/94 der Kommission in Unterposition 85281091 eingereiht. 1997 beschloss der Ausschuss für das Harmonisierte System der WZO, solche Geräte der Unterposition 852812 zuzuweisen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Waren sich von den hier in Rede stehenden unterscheiden.

Das innerstaatliche Verfahren und die Vorlagefragen

12 1991 und 1992 meldete Deutsche Nichimen, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, bei mehreren Gelegenheiten eingeführte Satelliten-Receiver unter Unterposition 85438020 (Antennenverstärker) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und entrichtete dafür 7 % Zoll. Die Waren hatten sich seit 1990 im privaten Zolllager befunden.

13 1992 änderte das Hauptzollamt Düsseldorf die Einreihung für diese Einfuhren ab und ordnete die Receiver nunmehr Unterposition 85281091 (Videotuner) zu. Das führte zu einer Nacherhebung von zusätzlichen 7 % Zoll.

14 Im Verfahren vor dem Finanzgericht greift die Klägerin diese Einreihung an. Sie ist der Ansicht, dass die Waren entweder in Unterposition 85438080 (als andere Geräte) mit dem ursprünglich erhobenen Zollsatz oder aber in Unterposition 85291031 (Satellitenantennen) mit einem Zollsatz von 7,2 % einzureihen seien.

15 Nach Prüfung der verschiedenen Erläuterungen der Gemeinschaft und der WZO zu den geltend gemachten Positionen und Unterpositionen hat das vorlegende Gericht Zweifel an der zutreffenden Einreihung. Seiner Ansicht nach reicht es in dieser Rechtssache jedoch aus, die einschlägige Position festzulegen; die Bestimmung der Unterposition sei nicht unbedingt erforderlich. Es hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff der Fernsehempfangsgeräte in Position 8528 der Kombinierten Nomenklatur in der von 1990 bis 1992 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass er auch Geräte wie die in den Gründen näher beschriebenen Satelliten-Receiver umfasst, obwohl mit diesen Geräten Fernsehprogramme nur mit Fernsehempfangsgeräten von der Art, wie sie im Haushalt verwendet werden, sichtbar und hörbar gemacht werden können?

2. Sollte die erste Frage zu verneinen sein: Ist der Begriff der Teile in Position 8529 der Kombinierten Nomenklatur oder in Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur in der von 1990 bis 1992 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass er auch Geräte wie die in den Gründen näher beschriebenen Satelliten-Receiver umfasst, und sind diese Geräte dann trotz der Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur der Position 8529 der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen?

Erörterung

Inhalt der Frage

16 Die von dem deutschen Gericht vorgelegte Frage läuft auf Folgendes hinaus:

Waren die fraglichen Waren im maßgeblichen Zeitraum (die gegenwärtige Einreihung als Fernsehempfangsgeräte ist hier nicht streitig) als Fernsehempfangsgeräte in Position 8528 oder als erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für solche Geräte bestimmte Teile in Position 8529 einzureihen?

17 In diesem Zusammenhang kommt es dem vorlegenden Gericht nicht auf die Unterpositionen an, da es lediglich den richtigen Zollsatz bestimmen möchte, der im maßgeblichen Zeitraum für alle Unterpositionen der Position 8528 14 % und für alle in Frage kommenden Unterpositionen der Position 8529 7,2 % betrug.

18 Zusätzlich zu den Positionen 8528 und 8529 sind allerdings auch die Positionen 8525 und 8543 als mögliche Einreihungen erwogen worden.

Zu den Positionen 8525 und 8543

19 Obwohl die Klägerin auf nationaler Ebene anscheinend hauptsächlich die Einreihung in Position 8543 vertreten hat, tut sie dies in ihren Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof nicht; auch die Fragen des Finanzgerichts nehmen darauf keinen Bezug. Position 8525 wurde anscheinend von den Vereinigten Staaten von Amerika in Diskussionen im Rahmen der WZO vertreten und ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnt worden, ohne dass diese allerdings eine entsprechende Einreihung gefordert hätte.

20 Jedenfalls können diese beiden Positionen meiner Ansicht nach ausgeschlossen werden. Die Gründe dafür sollen kurz erläutert werden.

21 Die Vereinigten Staaten sind wohl für Position 8525 eingetreten, weil ein Satel-liten-Receiver Signale an das Fernsehgerät übermittelt, das das Bild zeigt, und daher nur das Fernsehgerät als Endempfänger unter Position 8528 fallen solle. Diese Auffassung — die in der WZO von keiner anderen Vertragspartei geteilt wird — scheint mir aber im Widerspruch zum klaren, nachvollziehbaren Aufbau zu stehen, wonach — soweit es um die Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen geht — Position 8525 für Geräte zum Senden und Position 8528 für Geräte zum Empfangen von Programmen bestimmt ist.

22 Position 8543 ist eine Auffangposition, d. h., dorthin gehören Waren, die im Kapitel sonst weder genannt noch inbegriffen sind. Sie umfasst mehrere spezifische Unterpositionen für benannte Waren und zwei Auffangunterpositionen, eine für andere Maschinen, Apparate und Geräte und eine für andere Teile. Satelliten-Receiver sind in keiner der spezifischen Unterpositionen genannt. Am nächstliegenden wäre 85438020 für Antennenverstärker. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich aber, dass Satelliten-Receiver das Antennensignal nicht verstärken — diese Funktion hat der Abwärtswandler —, sondern es umwandeln, damit es für die Abbildung auf einem Bildschirm verarbeitet werden kann. Andererseits ist eine Einreihung in eine der Auffangunterpositionen zwangsläufig davon abhängig, dass eine Einreihung anderswo nicht möglich ist. Hier ist sie aber meiner Ansicht nach möglich, wie ich im Folgenden erläutern werde.

Zu den Positionen 8528 und 8529

23 Es besteht daher meines Erachtens für den Gerichtshof kein Anlass, über die vom Finanzgericht gestellten Fragen hinauszugehen.

24 Die erste Frage bezieht sich auf Position 8528 und die zweite Frage wird nur für den Fall gestellt, dass die erste Frage verneint wird. Position 8529 ist nämlich, wie die Kommission vorgetragen hat, subsidiär gegenüber Position 8528, weil zunächst bestimmt werden muss, was ein Fernsehempfangsgerät ist, bevor entschieden werden kann, ob ein Gegenstand ein Teil darstellt, das erkennbar für ein solches Empfangsgerät bestimmt ist. Wenn sich jedoch herausstellt, dass der Gegenstand schon in die erstgenannte Kategorie fällt, ist es nicht nur unnötig, sondern auch nicht angebracht, weiter zu prüfen.

— Position 8528

25 Ich werde daher zunächst prüfen, ob Satelliten-Receiver, wie es das Hauptzollamt im Ausgangsverfahren vertritt (und wie es seit 1994 der Fall ist), im fraglichen Zeitraum in Position 8528 einzureihen waren.

26 Wie die Klägerin einräumt, sind die zu dieser Position gehörenden Gegenstände nicht zwangsläufig Fernsehempfangsgeräte im gewöhnlichen Wortsinn, da es besondere Unterpositionen für Empfangsgeräte gibt, die keinen Bildschirm besitzen. Allerdings ist der Empfang von Fernsehsignalen offensichtlich nutzlos, wenn diese nicht zu irgendeinem Zeitpunkt abgebildet werden sollen. Fernsehempfangsgeräte der Position 8528 sind daher Vorrichtungen, die Signale empfangen, um diese auf einem Bildschirm, einem Monitor oder einer Kathodenstrahlröhre, die im Empfangsgerät eingebaut sein kann (wie es häufig der Fall sein wird), aber nicht muß, abzubilden.

27 In diesem Sinn scheint reception apparatus for television — dieser Begriff hat 1996 in der englischen Sprachfassung der Position television receivers ersetzt — eine klarere und bessere Beschreibung zu sein. Diese Änderung der Formulierung ist im Laufe des Verfahrens angesprochen worden, aber ich glaube nicht, dass man sie zum Beweis dafür anführen kann, dass die Position vor 1996 enger gefasst war. Im Gegenteil, meiner Ansicht nach wird dadurch bestätigt, dass der Inhalt der weiteren Formulierung auch schon vor 1996 galt.

28 Geändert wurde nur die englische Sprachfassung der Nomenklatur, um sie nicht nur der französischen Version (der anderen offiziellen Sprachfassung des Harmonisierten Systems) der Position, sondern auch den englischen Formulierungen der Positionen 8525 und 8527 anzugleichen. Sowohl dieser Umstand als auch die von der Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegten Berichte des Ausschusses für das Harmonisierte System der WZO zeigen, dass diese Änderung den Inhalt der Position in der englischen Sprachfassung klarstellen, aber nicht abändern sollte.

29 Nach ständiger Rechtsprechung sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung einer Ware grundsätzlich deren objektive Merkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind. Ferner kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein ..., sofern er der Ware innewohnt; ob Letzteres zutrifft, muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen.

30 Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der in Rede stehenden Satelliten-Receiver sind meiner Auffassung nach in Position 8528 zutreffend beschrieben. Diese Vorrichtungen dienen dazu — und dies ist ein inhärentes Charakteristikum, das sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt —, Fernsehsignale von Antennen zu empfangen und diese so umzuwandeln, dass sie für die Abbildung auf einem Bildschirm verarbeitet werden können.

31 Die Klägerin hat mehrere Argumente gegen diese Auffassung angeführt, von denen einige Zweifel beim vorlegenden Gericht hervorgerufen haben.

32 In ihren Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof weist sie zunächst darauf hin, dass die Fernsehempfangsgeräte der Position 8528 keine Fernsehempfangsgeräte im alltagssprachlichen Sinn seien, da dazu auch Waren gehörten, die weder Bildschirm noch Lautsprecher besäßen. Zur Bestimmung ihrer Beschaffenheit sei daher auf den Wortlaut der Unterpositionen abzustellen.

33 Die fraglichen Satelliten-Receiver könnten jedoch in keine der Unterpositionen der Position 8528 eingereiht werden, außer vielleicht in 85281091, Videotuner, oder 85281098, andere. Sie seien keine Videomonitore (dem stimme ich zu), auch keine Videoaufnahme- oder Videowiedergabegeräte oder Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät, sie seien auch kein Projektionsfernsehgerät, noch hätten sie eine eingebaute Bildröhre.

34 Die Satelliten-Receiver könnten auch keine Videotuner sein, da ihre Signale nicht von Videogeräten zur Bildaufzeichnung oder -wiedergabe oder Videomonitoren verwendet werden können, wie es Ziffer 3 der Erläuterungen des Harmonisierten Systems zu Position 8528 erfordere. Ferner zeige der Umstand, dass sie in Ziffer 4 der aktuellen Fassung der Erläuterungen zu Position 8528 als den Videotunern ähnlich beschrieben würden, dass sie eben keine Videotuner seien. Die Klägerin scheint insofern zu vertreten, dass die Einreihung der Satelliten-Receiver in Unterposition 85281091, Videotuner, durch die Verordnung Nr. 884/94 unrichtig sei. Allerdings stellt sie sodann fest, dass die Satelliten-Receiver auch nicht unter die darauf folgende Unterposition 85281098, andere, fallen könnten, da sie durch die Verordnung Nr. 884/94 als Videotuner eingereiht würden, und geht daher anscheinend davon aus, dass die Einreihung der Verordnung zutreffend sei (obwohl sie ihr jede Rückwirkung abspricht). Aus alledem zieht sie den Schluss, dass die fraglichen Satelliten-Receiver zu keiner der Unterpositionen der Position 8528 gehörten und daher dieser Position nicht zugeordnet werden könnten.

35 Meiner Ansicht nach ist diese Argumentation in einigen Punkten fehlerhaft.

36 Zunächst möchte das vorlegende Gericht nur die richtige Position und nicht die einschlägige Unterposition ermitteln. Die Frage lautet, ob die Satelliten-Receiver als Fernsehempfangsgeräte in Position 8528 eingereiht werden können; falls dies zu bejahen ist, bedeutet der Umstand, dass sie nicht zu einer der spezifischen Unterpositionen gehören, nicht, dass sie nicht unter die Auffangunterposition für andere Geräte fallen könnten.

37 Zweitens kann die in der Verordnung Nr. 884/94 festgelegte Einreihung nur dann eine Einreihung in Unterposition 82581098, andere ausschließen, wenn sie zutreffend ist und insbesondere zur maßgeblichen Zeit zutreffend war. In diesem Fall wäre die Frage jedoch bereits beantwortet, da die zutreffende Einreihung zwangsläufig Unterposition 85281091 wäre. Für den Fall, dass die Einreihung durch die Verordnung nicht zutreffend war, wären Fernsehempfangsgeräte, die in keiner anderen Unterposition genannt sind, logischerweise der Unterposition 85281098 zuzuweisen.

38 Drittens schließt der Umstand, dass Satelliten-Receiver den Videotunern nur ähnlich sind, nicht aus, sie in dieselbe Unterposition einzureihen. Die Allgemeine Vorschrift 4 für die Auslegung der Nomenklatur sieht vor, dass Waren in die Position der Waren eingereiht [werden], denen sie am ähnlichsten sind, wenn die Vorschriften 1 bis 3 keine Lösung bieten.

39 Was die Beschaffenheit des Signals angeht, das eine Vorrichtung weiterleiten muss, um als Fernsehempfangsgerät betrachtet werden zu können, macht die Klägerin geltend, dass es dasselbe sein müsse wie das von Videotunern an Videomonitore weitergegebene Signal, d. h. das ursprüngliche RGB-Signal einer Fernsehkamera und nicht wie im vorliegenden Fall ein PAL-Standard Videosignal.

40 Diese Argumentation geht meines Erachtens fehl. Da die Frage lautet, ob Satel-liten-Receiver unter Position 8528 fallen oder nicht, ist es nicht von Bedeutung, dass sie möglicherweise keine Videotuner der Unterposition 85281091 sind, solange sie andere Geräte ohne Bildschirm der Unterposition 85281098 sein können, und ich kann keinen Grund erkennen, warum sie nicht in diese Kategorie fallen sollten. Jedenfalls ist, wie das Gericht in seinem Vorlagebeschluss feststellt, dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Einreihung eine besondere Beschaffenheit des Signals voraussetzte. Der Hinweis auf die Frequenz des von einem Videotuner an einen Videomonitor gesendeten Signals in den Erläuterungen des Harmonisierten Systems muss sich nicht zwangsläufig auch auf Gegenstände beziehen, die den Videotunern nur ähnlich sind (und daher in manchen Aspekten von ihnen abweichen müssen), und es gibt sicherlich keinen Grund, warum er für andere Ausrüstung im Rahmen einer anderen Unterposition maßgeblich sein sollte.

41 Ich fasse zusammen, dass die fraglichen Satelliten-Receiver von 1990 bis 1992 in die Position 8528 einzureihen waren. Keines der klägerischen Gegenargumente kann diesen Schluss entkräften.

42 Hingegen kann unterstützend herangezogen werden, dass die Kommission diese Waren später durch die Verordnung Nr. 884/94 in diese Position eingereiht hat. Zwar kann eine Verordnung, die Waren in eine bestimmte Tarifposition oder Unterposition einreiht, keine rückwirkende Kraft entfalten. Wie ich aber in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Siemens festgestellt habe, spricht die Form solcher Verordnungen, die im Allgemeinen (und so auch in der Verordnung Nr. 884/94) angeben, dass sich die Einreihung aus den Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Nomenklatur und dem Wortlaut der einschlägigen Positionen und Unterpositionen ergibt, dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die festgelegte Einreihung bereits nach dem geltenden Recht geboten ist.

43 Eine solche später erlassene Verordnung — sofern diese ein bereits gefundenes Ergebnis hinsichtlich der zutreffenden Einreihung bestätigt — kann natürlich nur dann unterstützend herangenzogen werden, wenn — wie hier — die Nomenklatur inhaltlich nicht geändert und die Verordnung selbst nicht angegriffen worden ist. Für eine solche Heranziehung spricht in der vorliegenden Rechtssache andererseits der Umstand, dass die Satelliten-Receiver der hier in Rede stehenden Art nach den Erläuterungen des Harmonisierten Systems seit Februar 1998 in Unterposition 852812 eingereiht werden. Aus von der Kommission vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass diese Einreihung vom Ausschuss für das Harmonisierte System der WZO nach umfassender und detaillierter Diskussion und mit der überwiegenden Mehrheit von 22 zu 1 Stimmen beschlossen worden ist.

— Position 8529

44 Da ich zu der Auffassung gelangt bin, dass die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen ist, halte ich es für unnötig, die zweite Frage zu Position 8529 zu prüfen. Außerdem sind, wie das vorlegende Gericht ausführt, Satelliten-Receiver keine Teile im üblichen Wortsinn, sondern unabhängige Geräte.

45 Sollte der Gerichtshof jedoch entscheiden, dass die fraglichen Waren selbst keine Fernsehempfangsgeräte im Sinne der Position 8528 seien, sondern ausschließlich oder hauptsächlich für [solche] Geräte bestimmte Teile, kann die Frage des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der zutreffenden Position wie folgt geklärt werden.

46 Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI sieht, soweit erheblich, Folgendes vor:

Maschinenteile... sind nach folgenden Regeln einzureihen:

a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels... 85... darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b) andere Teile sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere in der gleichen Position... erfassten Maschinenarten bestimmt sind, der Position für diese Maschinenart oder Maschinenarten zuzuweisen.

47 Da es für Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Fernsehempfangsgeräte bestimmt sind, eine eigene Position gibt (sie stellen sich als Waren einer Position des Kapitels 85 dar, nämlich der Position 8529), sind sie nach Anmerkung 2 Buchstabe a dieser Position zuzuweisen, ohne dass ein Rückgriff auf Anmerkung 2 Buchstabe b erforderlich wäre.

Ergebnis

48 Meiner Ansicht nach sollte der Gerichtshof die Fragen des Finanzgerichts Düsseldorf wie folgt entscheiden:

Satelliten-Receiver der im Vorlagebeschluss beschriebenen Art waren zwischen 1990 und 1992 in Position 8528 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.