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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.2000 – C-239/99
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2000:639
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 16. November 2000
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft eine Verordnung des Rates, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Japan eingeführt wurde und deren wichtigste Bestimmungen vom Gericht erster Instanz aus allgemeinen Gründen aufgehoben worden sind, jedoch nur insoweit, als mit ihnen die Waren zweier Hersteller, die nach dem damaligen Artikel 173 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) rechtzeitig Klage erhoben hatten, mit Zoll belegt worden waren. Inwieweit kann sich ein in der Gemeinschaft ansässiger Importeur von Kugellagern, die von seiner japanischen Muttergesellschaft hergestellt wurden, auf deren Erzeugnisse ebenfalls der Zoll erhoben wird, die jedoch am Nichtigkeitsverfahren nicht beteiligt war und auf die darin auch nicht Bezug genommen wurde, vor seinen nationalen Gerichten auf diese Nichtigkeit berufen, um einen Erlass oder eine Rückzahlung des erhobenen Antidumpingzolls zu erwirken? Das ist im Wesentlichen die Frage, die vom Finanzgericht Düsseldorf in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt worden ist.
Das Antidumpingverfahren
2 Ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm (im Folgenden kurz: Kugellager) mit Ursprung in Japan wurde erstmals mit der Verordnung Nr. 1739/85 eingeführt. Sie fand auf alle diese Kugellager mit Ausnahme derjenigen Anwendung, die von vier namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden. Einzelne Zollsätze wurden für die Erzeugnisse von zehn weiteren namentlich genannten Herstellern festgesetzt, von denen nur vier an dieser Stelle genannt zu werden brauchen. Mit einem Zoll in Höhe von 3,2 % wurden die von der NTN Toyo Bearing Co Ltd (NTN) hergestellten Kugellager belegt, mit einem Zoll in Höhe von 5,5 % die von der Koyo Seiko Co Ltd (Koyo Seiko) hergestellten, mit einem Zoll in Höhe von 16,7 % die von der Nippon Seiko KK (NSK) hergestellten und mit einem Zoll in Höhe von 13,9 % die von der Nachi Fujikoshi Corporation (Nachi Fujikoshi) hergestellten.
3 Im Mai 1989 kündigte die Kommission eine Überprüfung dieser Antidumpingmaßnahmen an, deren Geltung nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2423/88 des Rates (im Folgenden: Grundverordnung) 1990 enden sollte. Ihre Geltung wurde jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 4 dieser Verordnung bis zum Abschluss der Überprüfung aufrechterhalten.
4 Das Überprüfungsverfahren endete mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2849/92 des Rates (im Folgenden: angegriffene Verordnung) am 28. September 1992, also rund dreieinhalb Jahre nach seiner Einleitung und über zwei Jahre nach dem geplanten Außerkrafttreten der Verordnung Nr. 1739/85. In den Begründungserwägungen der Verordnung sah der Rat Dumpingspannen als noch immer bestehend an (Begründungserwägungen 21 bis 23), prüfte, ob die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft so geartet war, dass das Auslaufen der bestehenden Maßnahmen zu einer erneuten Schädigung führen würde, und gelangte zu dem Ergebnis, dass dies zu bejahen sei (Begründungserwägungen 26 bis 39). Nachdem er zur Auffassung gelangt war, dass eine Aufrechterhaltung des Schutzes für die Kugellagerindustrie der Gemeinschaft eindeutig im Interesse der Gemeinschaft liege (Begründungserwägungen 40 bis 44), entschied er nach einem Preisvergleich (Begründungserwägungen 45 bis 52), die bestehenden endgültigen Zölle zu ändern. So wurde der Grundzoll auf 13,7 % festgesetzt, während für Kugellager, die von vier namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden, niedrigere Sätze (Artikel 1 Absatz 2) und für weitere sieben namentlich genannte Hersteller eine Zollbefreiung (Artikel 1 Absatz 3) vorgesehen wurden.
5 Damit beliefen sich die Zollsätze nunmehr auf 11,6 % für NTN (heraufgesetzt von 3,2 %), auf 13,7 % für Koyo Seiko (heraufgesetzt von 5,5 %), auf 6,5 % für NSK (herabgesetzt von 16,7 %) und auf 7,7 % für Nachi Fujikoshi (herabgesetzt von 13,9 %) (Artikel 1 Absatz 2).
Die gerichtliche Nachprüfung
In erster Instanz
6 Die Verordnung Nr. 2849/92 wurde von NTN und Koyo Seiko (den beiden von den geänderten Zollsätzen am meisten getroffenen japanischen Herstellern) mit innerhalb der Zweimonatsfrist nach dem damaligen Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag erhobenen Klagen vor dem Gerichtshof angefochten. Diese Klagen gegen den Rat wurden anschließend an das Gericht erster Instanz verwiesen, wo sie die Aktenzeichen T-163/94 und T-165/94 erhielten. In diesen Verfahren wurde der Rat von der Kommission und der Federation of European Ball Bearing Manufacturers' Associations unterstützt; jedoch beantragte keiner der übrigen betroffenen japanischen Hersteller oder europäischen Importeure, dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge von NTN oder Koyo Seiko beizutreten. NTN beantragte, Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig zu erklären, soweit ihr durch diese Vorschrift ein Antidumpingzoll auferlegt wird; Koyo Seiko beantragte, die Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft.
7 In seinem Urteil vom 2. Mai 1995 hat das Gericht erster Instanz nur die Prüfung zweier der von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe als erforderlich angesehen, die es beide für stichhaltig gehalten hat.
8 Mit dem ersten dieser Klagegründe machten die Klägerinnen geltend, der Rat habe keine Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung festgestellt, wonach im Wesentlichen nur insoweit eine Schädigung festgestellt werden könne, als die Schädigung oder drohende Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch das Dumping und nicht durch andere Faktoren hervorgerufen worden sei. In den Randnummern 69 bis 116 seines Urteils hat das Gericht erster Instanz eingehend die Begründungserwägungen 27 bis 38 der angegriffenen Verordnung des Rates geprüft. Nach Ansicht des Gerichts enthielten einige dieser Begründungserwägungen falsche oder unvollständige Tatsachenfeststellungen oder aber Auffassungen oder Feststellungen, die zu unbestimmt seien, um eine Schlussfolgerung zuzulassen. Außerdem habe der Rat bei einem Teil seiner Begründung auf das Vorliegen einer rückläufigen Marktentwicklung abgestellt; ein solcher Umstand dürfe jedoch zur Feststellung einer Schädigung nicht herangezogen werden. Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass der Rat ohne diese Tatsachen- und Rechtsirrtümer möglicherweise eine drohende Schädigung nicht bejaht hätte.
9 Im Rahmen des zweiten geprüften Klagegrundes machten die Klägerinnen geltend, es liege ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung, wonach nach eine Untersuchung in der Regel innerhalb eines Jahres nach Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein muss, vor, da nicht ausreichend begründet worden sei, warum diese Frist nicht eingehalten worden sei. Das Gericht erster Instanz hat die Ansicht vertreten, dass das Verfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden dürfe und dass der Rat die Verfahrensdauer in dieser Rechtssache nicht hinreichend begründet habe (Randnrn. 119 bis 124 des Urteils).
10 Aus diesen beiden Gründen hat das Gericht erster Instanz Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig erklärt, soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt.
Im Rechtsmittelverfahren
11 Am 12. Juli 1995 legte die Kommission gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 ein Rechtsmittel (Rechtssache C-245/95 P) mit der Begründung ein, dem Gericht erster Instanz sei insoweit ein Rechtsfehler zum einen bei der Auslegung des Begriffes der Schädigung im Sinne der Grundverordnung und zum anderen bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung unterlaufen, als es die Ansicht vertreten habe, dass die übermäßige Dauer der Überprüfung notwendigerweise zur Nichtigerklärung der angegriffenen Verordnung führe.
12 Im Rechtsmittelverfahren sind NSK und acht ihrer europäischen Tochtergesellschaften als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von NTN und Koyo Seiko zugelassen worden.
13 In seinem Urteil vom 10. Februar 1998 hat der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission, dass die in Artikel 4 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für den Nachweis des Vorliegens einer Schädigung nur bei der erstmaligen Einführung von Antidumpingmaßnahmen, nicht aber im Rahmen einer Überprüfung bestehender Antidumpingmaßnahmen anzuwenden seien, und damit auch ihren ersten Rechtsmittelgrund zurückgewiesen. Den zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission hat der Gerichtshof nicht geprüft, weil das Gericht erster Instanz festgestellt habe, dass der Rat keine Schädigung oder drohende Schädigung im Sinne dieses Artikels nachgewiesen habe, und diese Feststellung für eine Nichtigerklärung von Artikel 1 der angegriffenen Verordnung ausreiche.
14 In ihrem Streithilfeschriftsatz im Rechtsmittelverfahren hatten NSK und ihre Tochtergesellschaften beantragt, nicht nur den Anträgen von NTN und Koyo Seiko stattzugeben, sondern auch zu bestätigen, dass die Nichtigerklärung von Artikel 1 der angegriffenen Verordnung auch für NSK gelte. In Randnummer 24 seines Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dieses Begehren sei nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes unzulässig, da mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden könnten.
15 Die Kommission veröffentlichte am 3. Juni 1998 eine Bekanntmachung bezüglich Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan, in der sie erklärte, dass nach der Nichtigerklärung von Artikel 1 der angegriffenen Verordnung hinsichtlich NTN und Koyo Seiko und nach der Zurückweisung des Rechtsmittels gegen diese Nichtigerklärung [Einführer hinsichtlich der nach In-Kraft-Treten der genannten Verordnung vereinnahmten endgültigen Zölle ... die Rückzahlung dieser Zölle von den nationalen Zollbehörden bezüglich der Produkte beantragen [können], die von [NTN und Koyo Seiko] hergestellt wurden.
Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache
16 Die Nachi Europe GmbH (im Folgenden: Klägerin) ist eine europäische Tochtergesellschaft von Nachi Fujikoshi. Im November und Dezember 1995 führte sie Kugellager japanischen Ursprungs ein und entrichtete insgesamt 58891,51 DM Antidumpingzoll, der ihr mit Zollbescheiden vom 17. November 1995 und 29. Dezember 1995 auferlegt worden war.
17 Mit am 19. November 1998 beim Hauptzollamt Krefeld eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Erstattung des Antidumpingzolls mit der Begründung, seine Erhebung sei angesichts der Urteile in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 und in der Rechtssache C-245/95 P rechtswidrig gewesen.
18 Das Hauptzollamt lehnte den Erstattungsantrag mit Verfügung vom 11. Januar 1999 ab. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, da sich das Hauptzollamt zur Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verordnung außerstande sah.
19 Daraufhin erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Düsseldorf, nach dessen Ansicht der Erstattungsanspruch gegeben wäre, wenn die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der angegriffenen Verordnung festgestellt werden könnte. Das Finanzgericht führte weiter aus, zwar sei Artikel 1 durch das Urteil des Gerichts erster Instanz nur gegenüber NTN und Koyo Seiko für ungültig erklärt worden, jedoch habe das Gericht seine Entscheidung aus allgemeingültigen Gründen getroffen und der Gerichtshof sein Rechtsmittelurteil ebenfalls auf allgemeine Erwägungen gestützt.
20 Das Finanzgericht hat deshalb das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 ungültig?
2. Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Von welchem Zeitpunkt an ist zugunsten der Klägerin von der Ungültigkeit des Artikels 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 auszugehen?
21 Schriftliche Erklärungen sind von Nachi Europe, vom Rat und von der Kommission eingereicht worden, die auch sämtlich in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen haben.
Prüfung
22 Das nationale Gericht fragt, ob Artikel 1 Nummer 2 der angegriffenen Verordnung ungültig ist, und, wenn ja, von welchem Zeitpunkt an von seiner Ungültigkeit gegenüber der Klägerin auszugehen ist.
23 Die Form der zweiten Frage und der Gesamtinhalt des Vorabentscheidungsersuchens weisen darauf hin, dass die Frage nach der Gültigkeit nicht allgemein gestellt wird, sondern vielmehr so zu verstehen ist, dass sie darauf abzielt, ob sich die Nichtigerklärung zugunsten von NTN und Koyo Seiko auf die Gültigkeit der Verordnung im Verhältnis zur Klägerin ausgewirkt hat.
24 Bei der Erörterung vor dem Gerichtshof ist es in der Tat um diese eingegrenztere Frage und darum gegangen, ob es der Klägerin, nachdem sie es versäumt hat, innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eine Direktklage zu erheben, nunmehr verwehrt ist, sich vor einem nationalen Gericht auf die Ungültigkeit der Verordnung zu berufen.
25 Bevor ich mich jedoch jeder diesen beiden Fragen zuwende, halte ich es für angebracht, einen Punkt zu prüfen, der für beide von ihnen von Bedeutung ist: die Voraussetzungen nämlich, unter denen eine Direktklage auf Nichtigerklärung der angegriffenen Verordnung beim Gericht erster Instanz erhoben werden kann.
Möglichkeiten einer Klage gegen die angegriffene Verordnung
26 Nach Artikel 230 EG sind die Mitgliedstaaten und — und unter etwas abweichenden Voraussetzungen — die Gemeinschaftsorgane befugt, die Gültigkeit von Gemeinschaftsmaßnahmen in Frage zu stellen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Demgegenüber können natürliche oder juristische Personen nach Artikel 230 Absatz 4 EG (früher Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag) nur an sie ergangene Entscheidungen oder andere Maßnahmen, die sie unmittelbar und individuell betreffen, anfechten. Alle diese Klagen müssen binnen zwei Monaten nach — je nach Lage des Falles — Bekanntgabe, Mitteilung oder Kenntniserlangung der Maßnahme erhoben werden.
27 Verordnungen, die Maßnahmen mit allgemeiner Geltung sind, können nach diesen Bestimmungen von Einzelnen grundsätzlich nicht angefochten werden. Einige Verordnungen können jedoch natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen, so dass sie von den Betroffenen nach Artikel 230 im Wege der Direktklage vor dem Gericht erster Instanz angefochten werden können.
28 Antidumpingverordnungen werden des Öfteren (zutreffend) als Maßnahmen gemischter Natur beschrieben. Einerseits sind sie Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, da sie auf alle Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse unabhängig von der Identität des Importeurs, der den Zoll zu entrichten hat, anwendbar sind. Andererseits betreffen sie unmittelbar und individuell Exporteure dieser Erzeugnisse — zumindest wenn sie namentlich genannt sind — und Importeure, die durch ein Ausschließlichkeitsverhältnis an diese Exporteure gebunden sind.
29 Im vorliegenden Fall hätte Nachi Fujikoshi, soweit ihre Produkte betroffen waren, unbestreitbar selbst eine Direktklage auf Nichtigerklärung der Verordnung beim Gericht erster Instanz erheben können, so wie es NTN und Koyo Seiko, die sich in einer völlig vergleichbaren Lage befanden, auch taten. Bei Herstellern oder Exporteuren von Erzeugnissen, die mit einem Antidumpingzoll belegt worden sind, besteht immer die Möglichkeit, dass sie als unmittelbar und individuell betroffen anzusehen sind, zumindest wenn sie in der Verordnung namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren.
30 Das nationale Gerichtsverfahren ist hier jedoch nicht von der Muttergesellschaft Nachi Fujikoshi, deren Erzeugnisse mit dem Zoll belegt worden waren, sondern von ihrer Tochtergesellschaft Nachi Europe angestrengt worden, die diese Erzeugnisse einführt und den Zoll entrichtet. Auch wenn die Regeln feststehen, können sich doch in Bezug auf die Importeure unterschiedliche Konstellationen ergeben.
31 Von Importeuren erhobene Nichtigkeitsklagen sind dann zulässig, wenn, wie in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehen ist, zwischen dem Importeur und dem Exporteur oder Hersteller, dessen Erzeugnisse mit dem Zoll belegt worden sind, eine geschäftliche Verbindung besteht und die Wiederverkaufspreise des Importeurs zur Feststellung des Bestehens von Dumping oder zur Festsetzung des Antidumpingzolls selbst herangezogen worden sind. Der Gerichtshof hat darüber hinaus Klagen für zulässig angesehen, in denen, wie in der Rechtssache Extramet, der Importeur das Vorliegen einiger weiterer Umstände nachweisen kann, die den Kriterien des Urteils Plaumann gerecht werden.
32 Was die vorliegende Rechtssache angeht, so heißt es in der sechsten Begründungserwägung der angegriffenen Verordnung: Die Kommission holte alle für dieses Verfahren für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Sie führte ferner Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch: ... Nachi (Germany) GmbH ... In der siebzehnten Begründungserwägung heißt es: Gingen die Exporte an verbundene Einführer der japanischen Hersteller in der Gemeinschaft, wurden die Ausfuhrpreise anhand der Wiederverkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft rechnerisch ermittelt ...
33 Nach den Unterlagen in den Akten des nationalen Gerichts war Nachi (Germany) GmbH die frühere Firma von Nachi Europe, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die in geschäftlicher Verbindung zu Nachi Fujikoshi steht. Es ist klar, dass das Unternehmen in die Untersuchungen einbezogen war und dass seine Preise zur Feststellung der fraglichen Dumpingspannen herangezogen wurden.
34 Unter diesen Umständen kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin eine Direktklage beim Gericht erster Instanz hätte erheben können, um die Gültigkeit der angegriffenen Verordnung in Frage zu stellen. Zu beachten ist weiter, dass die Bekanntmachung als derjenige Umstand, mit dem die Frist für die Erhebung einer solchen Klage beginnt, hier unproblematisch war, da die angegriffene Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und ihre Kenntnisnahme durch die Klägerin vermutet wird. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin ihre Rechte in dieser Hinsicht unbekannt waren, da ihre Muttergesellschaft nicht nur mehrmals auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung geklagt hatte, sondern auch im ersten dieser Verfahren zusammen mit zwei ihrer europäischen Tochtergesellschaften geklagt hatte, von denen eine die Nachi (Deutschland) GmbH war, unter der die Klägerin früher firmierte.
35 Vor diesem Hintergrund werde ich nun die erste der sich in der vorliegenden Rechtssache stellenden Hauptfragen prüfen:
Wirkung der Nichtigerklärung für die Einfuhren von Kugellagern der Nachi Fuji-koshi
36 In der Rechtssache T-163/94 beantragte NTN, Artikel 1 der angegriffenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit ihr durch diese Vorschrift ein Antidumpingzoll auferlegt wird; in der Rechtssache T-165/94 beantragte Koyo Seiko, die Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft. Das Gericht erster Instanz hat Artikel 1 für nichtig erklärt, soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt.
37 Artikel 1 schreibt indessen zu Beginn vor, dass grundsätzlich auf alle Kugellager der genannten Art mit Ursprung in Japan ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben wird. Er steht in einer Verordnung, die allgemeine Geltung hat. Außerdem ist die Nichtigerklärung aus Gründen erfolgt, die mit der Unangemessenheit und/oder der mangelnden Verlässlichkeit der Begründung im Allgemeinen zu tun haben und sich nicht auf einen speziellen Hersteller beziehen. Da anerkannt ist, dass ein Urteil, mit dem eine Gemeinschaftsmaßnahme für nichtig erklärt wird, erga omnes wirkt, könnte sich die Frage stellen, ob sich die Nichtigerklärung hier nicht notwendigerweise generell auf die Erhebung des Antidumpingzolls erstreckt hat. Das ist nämlich auch der von der Klägerin vertretene Lösungsansatz.
38 Der Rat und die Kommission verweisen indessen auf die klare Formulierung des Tenors des Nichtigkeitsurteils und auf das Urteil AssiDomän, in dem der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, dass die Nichtigerklärung einer Entscheidung gegenüber bestimmten Adressaten als das Ergebnis einer von diesen erhobenen Klage ihre Gültigkeit gegenüber anderen Adressaten, die nicht am Verfahren beteiligt gewesen seien, nicht berühre.
39 Dieser Auffassung stimme ich im Wesentlichen zu, auch wenn zwischen den Sachverhalten in der Rechtssache AssiDomän und in der vorliegenden Rechtssache Unterschiede bestehen.
40 In der Rechtssache AssiDomän ging es darum, ob, nachdem eine Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig erklärt worden war, als mit ihr gegen bestimmte Beteiligte an behaupteten Preisabsprachen Geldbußen verhängt worden waren, die Kommission, um dem Nichtigkeitsurteil in vollem Umfang nachzukommen, verpflichtet war, die Geldbußen zu überprüfen, die in derselben Entscheidung gegen andere Adressaten verhängt worden waren, die sie nicht angefochten hatten. Das Aufwerfen dieser Frage und die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof letztlich gelangt ist — dass nämlich für die Kommission keine solche Verpflichtung bestand —, implizieren, dass sich die Nichtigerklärung möglicherweise nicht auf diese anderen Adressaten auswirkt.
41 Eine Teilnichtigerklärung dieser Art, die nur zugunsten derjenigen Adressaten oder unmittelbar und individuell betroffenen Beteiligten wirkt, die die Maßnahme angefochten haben, ist nur bei Maßnahmen möglich, die in Wirklichkeit Einzelfallentscheidungen oder Bündel von Einzelfallentscheidungen sind. Wird eine echte Verordnung angefochten, wirkt jede Nichtigerklärung — auch Teilnichtigerklärung — ihrer Bestimmungen erga omnes. Soweit es um Exporteure und mit ihnen in geschäftlicher Verbindung stehende Importeure geht, fällt eine Antidumpingverordnung unter die erstgenannte Gruppe, so dass die Wirkungen einer Teilnichtigerklärung auf einzelne Beteiligte beschränkt sein können.
42 Für mich steht fest, dass sich das Urteil, mit dem die hier angegriffene Verordnung für nichtig erklärt worden ist, soweit sie NTN und Koyo Seiko betraf, nicht auf den Zoll ausgewirkt hat, mit dem andere betroffene Kugellager belegt worden waren.
43 Erstens bezog sich der Tenor des Urteils ausdrücklich nur auf den Zoll, der den Klägerinnen auferlegt worden war. Zwar erfasst, wie der Gerichtshof im Urteil AssiDomän ausgeführt hat, die absolute Verbindlichkeit eines Nichtigkeitsurteils sowohl den Tenor als auch die Entscheidungsgründe, die die genaue Tragweite des Tenors erläutern können. Es besteht jedoch kein Grund dafür, den ausdrücklich begrenzten Geltungsbereich des Tenors unter Hinweis darauf auszudehnen, dass die Begründung des Urteils ebenso gut einen weiter gehenden Geltungsbereich hätte rechtfertigen können. Außerdem [hat e]in Punkt der Begründung eines Nichtigkeitsurteils... keine Verbindlichkeit für Personen, die nicht Partei des Verfahrens waren und für die das Urteil daher keine wie auch immer geartete Entscheidung enthalten kann.
44 Der Tenor des Nichtigkeitsurteils war nicht nur ausdrücklich beschränkt, ja sein Geltungsbereich durfte auch gar nicht weiter gefasst werden. Wie der Gerichtshof im Urteil AssiDomän unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, darf der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht ultra petita entscheiden ...; die Nichtigerklärung darf daher nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen. Da NTN und Koyo Seiko nur insoweit die Nichtigerklärung der Verordnung beantragten, als sie von dieser betroffen waren, war das Gericht erster Instanz nicht befugt, die Verordnung in anderer Beziehung für nichtig zu erklären.
45 NTN und Koyo Seiko haben nicht nur die Nichtigerklärung in diesem begrenzten Ausmaß beantragt, sondern sie konnten auch keine weiter gehende Nichtigerklärung beantragen. In parallelen Antidumpingverfahren betreffend Kugellager mit einem äußeren Durchmesser von bis 30 mm erließ der Rat 1984 eine Verordnung, nach der solche Erzeugnisse, die u. a. von NTN, Koyo Seiko, NSK und Nachi Fujikoshi hergestellt wurden, mit besonderen Zöllen belegt wurden. Alle diese vier Unternehmen erhoben Direktklagen gegen diese Verordnung, wobei jedes die allgemeine Feststellung beantragte, dass die Verordnung ungültig sei. In jeder Rechtssache machte der Rat geltend, dass die Klage nur insoweit für zulässig zu erklären sei, als sie sich auf die jeweiligen Erzeugnisse der betreffenden Klägerin beziehe, und dem stimmte der Gerichtshof in jeder Rechtssache in tatsächlich gleichlautenden Worten zu.
46 In Bezug auf Nachi Fujikoshi führte der Gerichtshof beispielsweise aus:
Mit der angefochtenen Verordnung wurden ... keine allgemeinen Regeln aufgestellt, die für eine Gesamtheit unterschiedslos betroffener Wirtschaftsteilnehmer gelten; sie erlegt vielmehr einer Reihe in Japan und in Singapur niedergelassener Hersteller oder Exporteure von Kleinkugellagern, die namentlich genannt werden, und den anderen, nicht bezeichneten Unternehmen, die in diesen Ländern derselben Geschäftstätigkeit nachgehen, unterschiedliche Antidumpingzölle auf. Unter diesen Umständen ist die Klägerin nur von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, die ihr einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber von denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.
Demnach ist der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben; der Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 in ihrer Gesamtheit ist abzuweisen. Dagegen ist die Begründetheit der Klage insoweit zu prüfen, als mit ihr hilfsweise die Aufhebung derjenigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung begehrt wird, die ausschließlich die Klägerin betreffen.
47 Zwar hat der Gerichtshof im Rahmen der allerersten Gruppe von bei ihm anhängig gemachten Antidumping-Rechtssachen die entsprechende Verordnung in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt. Dort hatte er jedoch festgestellt, dass alle von der Verordnung betroffenen Hersteller am Verfahren beteiligt waren. Soweit ersichtlich, hat der Gerichtshof noch nie eine Verordnung für nichtig erklärt, die sich auf Erzeugnisse von Herstellern oder mit diesen geschäftlich verbundenen Importeuren bezog, die nicht am Verfahren beteiligt gewesen waren.
48 Für mich steht daher fest, dass das Gericht erster Instanz die in der vorliegenden Rechtssache angegriffene Verordnung nur insoweit für nichtig erklärt hat, als sie NTN und Koyo Seiko betroffen hat, und dass er sie auch nicht in anderer Weise hätte für nichtig erklären können.
49 Vielleicht sollte ich jedoch einen Umstand erwähnen, der dafür sprechen könnte, dass die Wirkungen der Nichtigerklärung doch weiter waren: Ich meine den Standpunkt des Gerichtshofes bei der Zulassung von NSK und deren europäischen Tochtergesellschaften als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von NTN und Koyo Seiko im Rechtsmittelverfahren.
50 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass NSK ein eigenständiges Recht zur Erhebung einer Klage gegen die streitige Verordnung gehabt habe, da sie insoweit — allerdings auch nur insoweit — von der Verordnung unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei, als diese ihre Erzeugnisse mit Zoll belegt habe, und dass, da die selbst keine Klage erhoben habe, ihre Rechte als Streithelferin auf die Unterstützung der Anträge von NTN und Koyo Seiko zu beschränken seien. Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, die Tochtergesellschaften führten von NSK hergestellte Kugellager ein, für die sie entsprechend der Verordnung einen besonderen Zoll zahlten. Folglich würden ihre Interessen durch die Entscheidung über das Rechtsmittel berührt, und sie hätten ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran glaubhaft gemacht, dass den Anträgen von NTN und Koyo Seiko stattgegeben werde.
51 Hierbei kann ich jedoch nicht erkennen, welches Interesse NSK oder ihre Tochtergesellschaften am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht hatten, zumindest soweit sie die Anträge von NTN und Koyo Seiko unterstützten. Eine Aufrechterhaltung oder eine Aufhebung des auf den Erzeugnissen von NTN und Koyo Seiko lastenden Zolles konnte sich auf die Geschäftstätigkeit von NSK nicht unmittelbar auswirken. Sie konnte sich zwar mittelbar auswirken, da die Aufhebung des Zolles die Erzeugnisse von NTN und Koyo Seiko gegenüber denjenigen von NSK nur wettbewerbsfähiger hätte machen können; in diesem Fall hätte man aber erwarten können, dass NSK und ihre Tochtergesellschaften die Anträge der Kommission und nicht die von NTN und Koyo Seiko unterstützten.
52 Ich gebe zu, dass ich den Streithilfebeschluss für verfehlt halte. Zwar ist vorstellbar, dass NSK möglicherweise ein Interesse am Ergebnis des Rechtsmittels etwa im Hinblick auf eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen durch die Kommission hatte; doch enthält der Streithilfebeschluss keinen Hinweis darauf, dass Entsprechendes von NSK vorgetragen wurde oder dem Gerichtshof gegenwärtig war. Es zeigt sich vielmehr, dass der Streitbeitritt aufgrund eines allgemeinen, vom Ausgang des speziellen Rechtsstreits unabhängigen Interesses beantragt und zugelassen worden ist. Der Gerichtshof hat es hingegen ganz klar abgelehnt, dem Antrag von NSK auf Bestätigung, dass die Nichtigerklärung auch für ihre eigenen Erzeugnisse gilt, stattzugeben.
53 Nach meiner festen Ansicht konnte daher weder das Urteil, mit dem die angegriffene Verordnung für nichtig erklärt wurde, soweit sie NTN und Koyo Seiko betraf, noch das auf das Rechtsmittel hin ergangene Urteil irgendeine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Antidumpingzolls haben, mit dem die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager belegt worden waren, auch wenn dies, wie ich noch deutlich machen werde, nicht bedeutet, dass Nachi Fujikoshi oder die Klägerin aus diesen Urteilen nicht einen irgendwie gearteten Nutzen ziehen konnte.
54 Ich wende mich nunmehr der zweiten in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Frage zu, bei der es, obwohl sie der ersten Frage den Rang streitig macht, doch in vieler Hinsicht um etwas ganz anderes geht.
Befugnis der Klägerin, sich vor dem nationalen Gericht auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verordnung zu berufen
— Anwendung des Grundsatzes des Urteils TWD
55 Nach ständiger Rechtsprechung wird aus Gründen der Rechtssicherheit eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG vor den Gemeinschaftsgerichten angefochten wurde, ihm gegenüber bestandskräftig; und dies gilt nach dem Urteil TWD auch für andere Personen als den Adressaten, wenn sie von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind. Weiter nach dem Urteil TWD kann eine solche Entscheidung von ihnen dann auch nicht mehr vor den nationalen Gerichten angefochten oder ihre Gültigkeit in Frage gestellt werden.
56 Diese Rechtssache betraf den Empfänger einer staatlichen Beihilfe, deren Rückforderung aufgrund einer sie für rechtswidrig erklärenden Entscheidung der Kommission angeordnet worden war. Der Empfänger war über die Entscheidung der Kommission sowie über sein unbestrittenes Recht, sie anzufechten, unterrichtet worden, hatte jedoch innerhalb der Frist keine Nichtigkeitsklage erhoben; stattdessen berief er sich später auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vor den nationalen Gerichten in einem Verfahren, das die innerstaatliche Maßnahme betraf, mit der die Beihilfe zurückgefordert wurde. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die nationalen Gerichte wegen der Bestandskraft der Entscheidung der Kommission nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit an diese gebunden gewesen seien.
57 Im Urteil Accrington Beef ist der Gerichtshof offenbar davon ausgegangen, dass der im Urteil 1 WD aufgestellte Grundsatz auch Anwendung finde, wenn die betreffende Maßnahme eine Verordnung sei. In dieser Rechtssache hat er eine Einrede der Unzulässigkeit eines vor einem nationalen Gericht erhobenen Rechtswidrigkeitseinwands, der Gegenstand einer ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfrage war, nicht schon deshalb verworfen, weil die beanstandete Maßnahme eine Verordnung sei, sondern deshalb, weil sie eine Verordnung sei und weil es nicht offenkundig [war], dass eine Klage der Accrington Beef u. a. gegen diese Verordnung gemäß [Artikel 230 EG] zulässig gewesen wäre.
58 Aus dieser Rechtsprechung folgt also, dass der Betroffene dann, wenn er ein eindeutiges Recht zur Anfechtung einer Maßnahme im Rahmen einer Direktklage vor den Gemeinschaftsgerichten hat, eine solche Nichtigkeitsklage auch erheben sollte, da ihm eine spätere Anfechtungsmöglichkeit verwehrt ist. Hat er dieses Recht aber nicht oder nicht offensichtlich, so muss ihm gestattet werden, die Gültigkeit dieser Maßnahme vor den nationalen Gerichten in Frage zu stellen, die eine Entscheidung des Gerichtshofes einholen müssen.
59 Ich habe oben festgestellt, dass die Klägerin tatsächlich ein in der Rechtsprechung zweifelsfrei verankertes Recht zur Anfechtung der angegriffenen Verordnung unmittelbar vor dem Gericht erster Instanz hatte. Somit kann sie, da sie nicht innerhalb der Zweimonatsfrist eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, die Anfechtung nach dem im Urteil TWD aufgestellten Grundsatz auch nicht mehr vor den nationalen Gerichten nachholen.
60 Aber auch damit ist dieser Punkt noch nicht ganz erledigt. Die vorliegende Rechtssache könnte sich von der Rechtssache TWD insoweit unterscheiden, als zweifelsfrei erwiesen ist, dass die angegriffene Verordnung zwar insgesamt rechtswidrig war, jedoch gleichwohl immer dann weiter Wirkungen zeitigte, wenn Waren der fraglichen Art eingeführt wurden. Ich werde jedoch noch darlegen, dass die Anwendung des Grundsatzes des Urteils TWD nicht bedeutet, dass solche Umstände überhaupt nicht berücksichtigt werden könnten. Zunächst ist jedoch auf einen besonderen Einwand der Klägerin einzugehen.
— Das Recht zur unbefristeten Inzi-denteranfechtung
61 In der Sitzung hat die Klägerin vorgetragen, der Grundsatz im Urteil TWD sei mit dem Recht aus Artikel 241 EG unvereinbar, sich vor dem Gerichtshof ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 für die Erhebung einer Direktklage bezeichneten Frist auf die Unanwendbarkeit einer Verordnung zu berufen, auf die es in einem Rechtsstreit ankommt.
62 Es sollte betont werden, dass Artikel 241 EG in Vorabentscheidungsverfahren selbst nicht unmittelbar anwendbar ist; nach seinem Wortlaut scheint er sich nur auf Direktklagen zu beziehen, und es bedarf seiner nicht im Rahmen des Artikels 234, der eigene Bestimmungen für Vorlagefragen nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme enthält, wenn die Fragen in einem nationalen Gerichtsverfahren aufgeworfen werden. Der in ihm enthaltene allgemeine Grundsatz ist jedoch auch im Rahmen von Artikel 234 anwendbar.
63 Im Urteil Universität Hamburg hat der Gerichtshof ausgeführt, dass [n]ach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der seinen Niederschlag in Artikel [241 EG] gefunden hat, ... der Antragsteller die Möglichkeit haben [muss], im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Kommission geltend zu machen, die als Grundlage für die gegen ihn ergangene nationale Entscheidung dient, und dass die Frage der Gültigkeit der Entscheidung dem Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom nationalen Gericht vorgelegt werden kann.
64 Aus meiner Sicht geht der fragliche Grundsatz dahin, dass demjenigen, der durch eine (nationale oder Gemeinschafts-) Maßnahme, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, geschädigt worden ist, das Recht, diese Maßnahme anzufechten, nicht schon deshalb abgesprochen werden kann, weil die Anfechtung nicht erfolgreich sein könnte, ohne dass eine Gemeinschaftsmaßnahme mit allgemeiner Geltung in Frage gestellt wird, die die Rechtsgrundlage für die Einzelmaßnahme darstellt und die nach Ablauf der hierfür vorgeschriebenen Frist nicht mehr im Wege der Direktklage angefochten werden kann. In diesem Fall kann die allgemeine Maßnahme immer noch angefochten werden, soweit dies zum Nachweis der Rechtswidrigkeit der Einzelmaßnahme notwendig ist.
65 Die Zweimonatsfrist des Artikels 230 gilt daher nicht für die Inzidenteranfechtung der zugrunde liegenden allgemeinen Maßnahme. Eine gemeinschaftsrechtliche Durchführungsmaßnahme muss natürlich weiterhin binnen der Zweimonatsfrist angefochten werden, doch erlaubt Artikel 241 EG es dem Betroffenen, sich ungeachtet der seit dem Erlass der zugrunde liegenden Maßnahme verstrichenen Zeit auf deren Ungültigkeit zu berufen. Ist die Durchführungsmaßnahme nach nationalem Recht ergangen, richten sich etwaige Fristen für ihre Anfechtung nach diesem Recht.
66 Ist der Betroffene eine natürliche oder juristische Person — und kein privilegierter Antragsteller wie ein Mitgliedstaat, der ein automatisches Recht zur Anfechtung sogar von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung vor dem Gerichtshof hat —, so wird der Umstand, dass die zugrunde liegende Maßnahme nicht innerhalb der Frist angefochten wurde, höchstwahrscheinlich nicht auf eine verspätete Klageerhebung, sondern darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene gar keine Direktklage erheben konnte.
67 Dem ist auch im Urteil Simmenthai Rechnung getragen worden, in dem der Gerichtshof bestätigt hat, dass Artikel 241 EG Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes [ist], der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zwecke der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel [230 EG] unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können.
68 Das Recht zur Inzidenteranfechtung gilt nur für allgemeine Maßnahmen, nicht aber für Maßnahmen, die zu unmittelbarer und individueller Betroffenheit führen. Dies folgt aus der Bezugnahme in Artikel 241 auf eine Verordnung (obwohl er auch auf eine als Rechtsgrundlage für eine spätere Maßnahme herangezogene Richtlinie anwendbar wäre) und ist vom Gerichtshof bestätigt worden im Urteil Salerno, wonach von [der Möglichkeit, die Unanwendbarkeit der Verordnung geltend zu machen,] ... nur Inzident Gebrauch gemacht werden [kann], da die Gültigkeit der Verordnung insoweit, als diese die Rechtsgrundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahmen bildet, in Frage gestellt wird, und — im Verhältnis zu einem Mitgliedstaat — im Urteil Kommission/Belgien, wonach Artikel 241 von einem Mitgliedstaat, an den eine [frühere] individuelle Entscheidung gerichtet ist, in keinem Fall [in Anspruch genommen] werden [kann].
69 Da der Grundsatz, der bei einer mittelbaren Infragestellung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme vor den nationalen Gerichten mit anschließender Vorlage an den Gerichtshof Anwendung findet, der gleiche ist wie derjenige in Artikel 241, müssen insoweit auch die gleichen Beschränkungen gelten. Wäre dem nicht so, würde die Frist des Artikels 230 bei Maßnahmen, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen, praktisch leer laufen.
70 Ein typischer Sachverhalt, in dem der Grundsatz zum Tragen kommt, ist im speziellen Zusammenhang mit Antidumpingvorschriften beispielhaft im Urteil Nakajima dargestellt worden. In dieser Rechtssache hatte die Klägerin, ein japanischer Hersteller, dessen Erzeugnisse durch die Verordnung Nr. 3651/88 mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt worden waren, beim Gerichtshof eine Direktklage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit sie die Klägerin betrifft, und — gemäß dem heutigen Artikel 241 EG — auf Feststellung erhoben, dass einige Bestimmungen der Grundverordnung, auf deren Grundlage die Verordnung Nr. 3651/88 erlassen worden war, insoweit nicht anwendbar sind, als sie die Klägerin betreffen.
71 Nicht vorgesehen ist jedoch der Fall, dass die den Zoll einführende Verordnung, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft, nach Ablauf der Frist inzidenter angefochten werden kann; anders gesagt, es besteht einfach kein Raum dafür, den Grundsatz auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden, in dem nur die Einzelmaßnahme und nicht die ihr zugrunde liegende Maßnahme angefochten wird.
72 Zwar konnte der Kläger in der Rechtssache Universität Hamburg die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission in Frage stellen, als er vor einem nationalen Gericht gegen die aufgrund dieser Entscheidung erfolgte Weigerung der nationalen Behörden klagte, bestimmte Einfuhren vom Zoll zu befreien. Wie jedoch der Gerichtshof im Urteil TWD hervorgehoben hat, ging es bei dieser Rechtssache um einen Fall, in dem sich die Klägerin im Verfahren vor dem nationalen Gericht nie in einer Lage befunden hatte, in der sie die Gemeinschaftsmaßnahme mit einer Direktklage hätte anfechten können.
73 In der vorliegenden Rechtssache kann die Klägerin nicht geltend machen, sie sei nicht zur Anfechtung der angegriffenen Verordnung, sondern nur zur Anfechtung der nationalen Entscheidung, mit der der Zoll erhoben worden ist, in der Lage gewesen. Die angegriffene Verordnung ließ den nationalen Behörden für ihre Durchführung keinerlei Ermessenspielraum, da diese rein automatisch erfolgte und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergab, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt wurden. So hat der Gerichtshof im Urteil Nachi Fujikoshi/Rat eine Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht worden war, dass nur die nationalen Vollzugshandlungen von den Importeuren vor den nationalen Gerichten angefochten werden könnten, unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein solcher Vollzug rein automatischen Charakter [hat und] im Übrigen auch nicht durch innerstaatliche Vorschriften vermittelt [wird], sondern ... allein aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung [erfolgt].
74 Soweit der zugrunde liegende allgemeine Grundsatz auch auf diese nationalen Maßnahmen Anwendung findet, lässt sich seine Wirkung in Fällen — darunter viele in den Bereichen Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Antidumping —, in denen der Betroffene ein eindeutiges Recht zur Erhebung einer Direktklage gegen die Gemeinschaftsmaßnahme hatte, zu Recht beschränken. Zweck des Grundsatzes ist es, eine Rechtsverweigerung zu verhindern; eine solche ist aber dann nicht gegeben, wenn eine Person in dieser Lage zur Klageerhebung tatsächlich befugt war und es ihr lediglich verwehrt ist, eine Vollzugsmaßnahme abzuwarten und sich dann verspätet auf die Rechtswidrigkeit der dieser zugrunde liegenden Maßnahme zu berufen. Unter diesen Umständen vermag ich keine Unvereinbarkeit zwischen der Anwendung des Grundsatzes des Urteils TWD auf den vorliegenden Fall und dem in Artikel 241 EG niedergelegten Grundsatz zu erkennen.
— Das Urteil TWD und das Problem der Klagebefugnis
75 Obwohl sich die Frage hier nicht unmittelbar stellt, sollten doch kurz die Bedenken einer Reihe von Kommentatoren des Urteils TWD erwähnt werden, die darauf hingewiesen haben, dass die Anwendung des Grundsatzes, der in diesem Urteil Ausdruck gefunden hat, von der Feststellung eines eindeutigen Klagerechts nach Artikel 230 EG abhängt und dass die Feststellung eines solchen eindeutigen Rechts oft schwierig ist.
76 Ich habe in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache die Ansicht vertreten, dass der Betroffene nur dann durch die Möglichkeit, eine Direktklage zu erheben, an einer Inzidenteranfechtung vor einem nationalen Gericht gehindert ist, wenn seine Klagebefugnis für die Direktklage zweifelsfrei zu bejahen ist. Der Gerichtshof hat einen ähnlichen Standpunkt eingenommen, indem er hervorgehoben hat, dass seine Entscheidung auf den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des betreffenden Falles beruhe und dass TWD ihr zweifelfreies Anfechtungsrecht bekannt gewesen sei.
77 Diese Umstände müssen meines Erachtens auch weiterhin für die Anwendung des Grundsatzes maßgeblich sein. Immer wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Kläger eine Direktklage hätte erheben können, dies aber nicht getan hat — und in vielen Bereichen, einschließlich des Antidumping, sind die Kriterien oftmals viel klarer, als behauptet wird —, sollten die nationalen Gerichte ein Vorabentscheidungsersuchen über die Gültigkeit ablehnen, da sich das Ergebnis vorhersehen lässt. Hält sich jedoch das nationale Gericht für außerstande, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, sollte es um Rat durch den Gerichtshof ersuchen. Deshalb würde ich der Auffassung des Rates nicht zustimmen, dass die Frage des nationalen Gerichts in der vorliegenden Rechtssache auf der Grundlage des Urteils TWD für unzulässig erklärt werden sollte, auch wenn die tatsächlichen und rechtlichen Umstände hinsichtlich des Rechts der Klägerin, eine Direktklage zu erheben, keinen Zweifel zulassen.
In der vorliegenden Rechtssache zu ziehende Schlussfolgerungen
78 Die Schlussfolgerungen, zu denen ich bis jetzt gelangt bin — und die dahin gehen, dass sich das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die angegriffene Verordnung für nichtig erklärt worden ist, soweit sie die Erzeugnisse von NTN und Koyo Seiko betrifft, nicht auf den Zoll auswirken konnte, mit dem die Erzeugnisse von Nachi Fujikoshi belegt wurden, und dass es der Klägerin Nachi Europe, die es unterlassen hat, die Verordnung im Wege der Direktklage anzufechten, nunmehr verwehrt ist, dies inzidenter zu tun —, reichen möglicherweise aus, um die vorgelegten Fragen zu beantworten.
79 Diese Schlussfolgerungen betreffen zwar unterschiedliche Hypothesen, das Ergebnis für das Ausgangsverfahren ist jedoch bei beiden das gleiche: Das nationale Gericht ist an die angegriffene Verordnung gebunden, soweit diese die Kugellager von Nachi Fujikoshi mit einem Antidumpingzoll belegt hat.
80 Das bedeutet jedoch nicht, dass einem Betroffenen in der Lage von Nachi überhaupt keine Klagemöglichkeit offen gestanden hätte.
81 Anders als bei einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt oder die Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird — bei beiden bedarf es nur einer einzigen Zahlung —, erzeugt eine Antidumpingverordnung immer wieder dann erneut Wirkungen, wenn Waren eingeführt werden, für die sie weiterhin gilt. Es liegt eine gewisse Widersprüchlichkeit in der Vorstellung, dass die angegriffene Verordnung aus einer Position der absoluten Unanfechtbarkeit heraus weiterhin diese Wirkungen soll haben können, obwohl das Gericht erster Instanz doch festgestellt hat, dass ihr Erlass rechtswidrig war.
82 Die grundlegende Antidumpingverordnung sieht eine Interimsüberprüfung der Notwendigkeit, die Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, u. a. auf Antrag eines Exporteurs oder Importeurs vor, der ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung vorlegt. Je nach dem Ergebnis der Überprüfung können die geltenden Maßnahmen aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert werden. Auch wenn der Gesetzgeber nicht in erster Linie an das Vorliegen eines Nichtigkeitsurteils als eines Umstandes, der die Notwendigkeit einer Überprüfung begründet, gedacht haben dürfte, meine ich doch, dass die Kommission — eher im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Verwaltung, als um ihren Verpflichtungen aus Artikel 233 EG nachzukommen, um den es im Urteil AssiDomän ging — verpflichtet wäre, ein solches Urteil zu berücksichtigen und insbesondere die Gründe zu prüfen, aus denen die Verordnung für ungültig erklärt wurde.
83 Es ist übrigens interessant, dass eine solche Überprüfung im vorliegenden Fall — im Jahr 1994, also vor Erlass des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache NTN und Koyo Seiko — nicht auf Antrag eines betroffenen Exporteurs oder Importeurs, sondern auf Antrag der Federation of European Bearing Manufacturers' Association eingeleitet wurde. Diese Überprüfung, an der auch Nachi Fujikoshi mitwirkte, führte 1997 zur Rücknahme der fraglichen Verordnung etwa fünf Monate vor ihrem geplanten Auslaufen. Auch wenn in der Rücknahmeverordnung das Urteil des Gerichts nicht erwähnt worden ist, so ist doch auf ihre 31. Begründungserwägung hinzuweisen, in der es heißt: Dabei trug die Kommission dafür Sorge, dass die Auswirkungen, die andere Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten, nicht den betroffenen Einfuhren zugerechnet wurden.
84 Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass zwar die Grundverordnung keine besondere Bestimmung über die rückwirkende Aufhebung einer Verordnung als das Ergebnis einer Interimsüberprüfung vorsieht, dass das Gericht erster Instanz jedoch in einem kürzlich ergangenen Urteil bei einer besonderen Fallgestaltung hervorgehoben hat, dass eine sich aus einer Überprüfung ergebende Änderung dann rückwirkende Geltung haben muss, wenn die Schlussfolgerungen, die sich aus den aufgrund der Überprüfung getroffenen Feststellungen ergeben, dies erfordern.
Ergebnis
85 Meines Erachtens sollte der Gerichtshof dem Finanzgericht Düsseldorf wie folgt antworten:
Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-195/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-245/45 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) hat sich auf die Gültigkeit des Antidumpingzolls ausgewirkt, mit dem die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten Kugellager durch die Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates belegt worden waren.
Ein Importeur solcher Erzeugnisse, wie die Nachi (Europe) GmbH, der ein eindeutiges Recht zur Erhebung einer Direktklage auf Nichtigerklärung der Einführung dieses Zolls beim Gericht erster Instanz hatte, diese Klage jedoch nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erhoben hat, kann später die Gültigkeit dieser Einführung nicht mehr inzidenter in einem nationalen Gerichtsverfahren infrage stellen, auch wenn er die gleichen Gründe wie die geltend machen kann, aus denen dieselbe Verordnung in den genannten Urteilen in Bezug auf die Einführung weiterer Zölle für nichtig erklärt worden ist.