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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.01.2001 – C-119/99

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2001:33

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 18. Januar 2001

1 Die Gesellschaften der Gruppe Hewlett Packard führen in die Gemeinschaft die multifunktionalen Geräte HP Office Jet ein, die die Funktionen eines Druckers, eines Kopierers, eines Fernkopierers und eines Scanners in sich vereinigen. Sie holten zwischen 1995 und 1997 von den italienischen, den britischen und den französischen Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte ein, in denen die Geräte in die Position 84719220 (jetzt 84716040) (Drucker) eingereiht wurden. Diese Tarifierung führte zur Anwendung eines Zollsatzes von 1,5 %, dessen Aufhebung für den 1. Januar 1998 vorgesehen war.

2 1997 erging die Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die ein Gerät mit den vier gleichen Funktionen wie die genannten Geräte der Gruppe Hewlett Packard in die Position 85172100 (Fernkopierer) einreihte, für die ein Zollsatz von 3,8 % vorgesehen ist.

3 Obwohl die von den französischen Zollbehörden erteilte Tarifauskunft für die betreffenden Geräte weder geändert noch widerrufen wurde, hielt es die Gruppe Hewlett Packard für zweckmäßig, von den Behörden eine neue verbindliche Zolltarifauskunft bezüglich der verschiedenen von ihr angebotenen Multifunktionsgeräte einzuholen, um deren Einreihung als Drucker bestätigen zu lassen.

4 Die Zollbehörden, an die dieser Antrag gerichtet worden war, erteilten unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 2184/97 am 2. April 1988 eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die fraglichen Geräte in die Position 85172100 (Fernkopierer) eingereiht wurden.

5 Hewlett Packard erhob gegen diese Auskunft Klage vor dem Tribunal d'instance Paris 7 (Frankreich).

6 Das vorlegende Gericht ist anders als Hewlett Packard der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 2184/97 auf die Geräte HP Office Jet anwendbar sei, so dass die Geräte gemäß dieser Verordnung tatsächlich in die Position 85172100 einzureihen gewesen seien. Fraglich sei allerdings, ob die Verordnung gültig sei. Es hat daher dem Gerichtshof mit Urteil vom 30. März 1999 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Nach dem Gemeinsamen Zolltarif gehören Fernkopierer und Drucker nicht in die gleiche Tarifposition. Wenn eine einzige Maschine verschiedene Tätigkeiten ausführen kann, bestimmt sich die Tarifposition nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit.

Hat die Kommission unter diesen Voraussetzungen unter Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2184/97 festlegen dürfen, dass alle multifunktionalen Fernkopierer, die im Wesentlichen aus einem Modem, einem Scanner und einem Drucker bestehen und entweder unabhängig oder in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine arbeiten, unter die Tarifposition 85172100 (Fernkopierer) fallen, dadurch die Möglichkeit ausschließen dürfen, im Einzelfall die tatsächlich überwiegende Tätigkeit des Geräts zu bestimmen, und damit grundsätzlich den subsidiären Charakter des Druckers für jedes Gerät festschreiben dürfen, das in die beschriebene Kategorie fällt?

7 Bevor wir uns mit der Beantwortung dieser Frage näher befassen, möchte ich die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen wiedergeben, von denen unsere Überlegungen ausgehen müssen.

Die Kombinierte Nomenklatur

8 Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif sieht in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 u. a. folgende Positionen vor:

8471Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:...— — andere:84716040———Drucker...84716090— — andere

und

8517Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprechoder Telegraphentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videophone:...85172100— — Fernkopiergeräte.

Die Verordnung Nr. 2184/97

9 Die Verordnung Nr. 2184/97 sieht in ihrem Artikel 1 vor:

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

10 Nummer 3 des Anhangs der Verordnung lautet wie folgt:

WarenbeschreibungEmreihung KN-CodeBegründung(1)(2)(3)3.Multifunktionales Fernkopiergerät, im wesentlichen bestehend aus:einem Modem,einem Scanner,einem Drucker.Das Gerät arbeitet entweder unabhängig (als Empfänger oder Versender von Fernkopien) oder in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (als Drucker, Scanner oder Fernkopierer).Das Gerät kann bei unabhängigem Betrieb auch zum Kopieren von Unterlagen verwendet werden (2 bis 3 Seiten pro Minute).85172100Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517 und 8517 21 00.Die Telekommunikation (Fernkopieren) ist die das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit des Geräts.

Die Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

11 Die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bestimmen Folgendes:

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

...

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

12 Nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur sind kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können,... wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen.

13 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das nationale Gericht die Verordnung Nr. 2184/97 offensichtlich dahin auslegt, dass sie für alle Geräte, auf die die Warenbeschreibung in der linken Spalte des Anhangs dieser Verordnung zutrifft, die Einreihung in die Position 85172100 vorschreibt.

14 Das Gericht versteht die Begründung in der rechten Spalte, nämlich dass die Telekommunikation (Fernkopieren)... die das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit des Geräts [ist], offenbar so, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nur die Funktion des Fernkopierens als Haupttätigkeit aller multifunktionalen Geräte, die der Beschreibung in der linken Spalte entsprechen, gelten lässt.

15 Diese Auslegung der Verordnung hat das Gericht zu der Schlussfolgerung geführt, dass es ihm verwehrt sei, die besonderen Merkmale der Geräte HP Office Jet für deren Einreihung in eine andere Position zu berücksichtigen.

16 Diese Ratlosigkeit gegenüber einem von ihm selbst als absolut angesehenen Verbot einer einzelfallbezogenen Beurteilung hat das nationale Gericht an der Gültigkeit der Verordnung zweifeln und den Weg des Artikels 234 EG einschlagen lassen.

17 Um es gleich vorwegzunehmen: Hätte die Verordnung Nr. 2184/97 tatsächlich die Berücksichtigung der Merkmale eines bestimmten multifunktionalen Gerätes verbieten wollen, wäre ich ebenso ratlos wie das vorlegende Gericht.

18 Wir sähen uns nämlich einer Verordnung gegenüber, die zwar den Hinweis auf die Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur enthielte, gleichzeitig aber den Grundsatz aufstellte, dass die Haupttätigkeit aller Multifunktionsgeräte, die einen Fernkopierer, einen Drucker, einen Scanner und einen Kopierer in sich vereinigten und der Beschreibung in der linken Spalte des Anhangs entsprächen, zwangsläufig das Fernkopieren sei.

19 Ich bin jedoch sicher, dass die Verordnung Nr. 2184/97 nicht in dieser Weise auszulegen ist, zumal die Kommission als deren Verfasser sie in ihren Erklärungen völlig klar und überzeugend ganz anders ausgelegt hat.

20 Ich möchte wie die Kommission zunächst darauf hinweisen, dass eine Tarifierungsverordnung der Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex erlassen wird, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die Kombinierte Nomenklatur Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann.

21 Die Einreihung erfolgt nicht abstrakt, denn es geht darum, das Problem zu lösen, das ein bestimmtes Erzeugnis aufwirft. Die Tarifierungsverordnung ist aber, wie die Kommission ausgeführt hat, von allgemeiner Tragweite, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer und einen bestimmten Vorgang gilt, sondern für die Gesamtheit der Erzeugnisse, die mit dem identisch sind, das vom Ausschuss für den Zollkodex geprüft worden ist.

22 Die Tarifierungsverordnung stellt die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift auf einen Einzelfall dar und enthält somit einen Hinweis für die Auslegung dieser Vorschrift, die von der Behörde, die ein identisches oder ähnliches Erzeugnis einreihen soll, herangezogen werden kann.

23 Die Kommission rechtfertigt diesen dialektischen Ansatz, der den Gegensatz zwischen dem Besonderen und dem Allgemeinen aufhebt, mit folgenden drei Erwägungen:

— Es ist unerlässlich, eine kohärente Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, und Analogieschlüsse tragen dazu bei.

— Es ist wünschenswert, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, mit der es schlecht bestellt wäre, wenn die Betroffenen in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Antworten erhielten.

— Würde sich der Analogieschluss nicht auf die Waren erstrecken, die mit den von der Verordnung der Kommission unmittelbar betroffenen Waren vergleichbar sind, könnte dies die Wirtschaftsteilnehmer dazu verleiten, diese Einreihung zu umgehen, indem sie einige Merkmale ihrer Waren geringfügig änderten, um eine Tarifierung auszuschließen, deren Folgen wirtschaftlich nachteilig wären.

24 Diese Erwägungen, die ich für sehr überzeugend halte, bedeuten aber, wie auch die Kommission festgestellt hat, keineswegs, dass die Entscheidung, die in einer Tarifierungsverordnung für ein bestimmtes Erzeugnis getroffen worden ist, ohne Weiteres und automatisch auf ein ähnliches Erzeugnis übertragen werden könnte. Es ist im Gegenteil wie immer große Vorsicht geboten, wenn Erwägungen auf eine Analogie gestützt werden.

25 Man kann daher nicht davon ausgehen, dass die Einreihung in der Verordnung Nr. 2184/97 für jedes multifunktionale Gerät mit den gleichen Funktionen unabhängig von seinen besonderen Merkmalen gilt.

26 Sodann ist zu bemerken, dass der Text in der rechten Spalte des Anhangs der Verordnung als Begründung für die Einreihung vollständig zu lesen ist. Dort heißt es: Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517 und 85172100.

27 Somit ist u. a. die Einreihung in die Position 85172100 unter Heranziehung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, wonach die Haupttätigkeit des Gerätes festzustellen ist, vorgenommen worden.

28 Es gibt also keinen Grund, an der Behauptung der Kommission zu zweifeln, dass die Position 85172100 gewählt worden sei, weil in dem konkreten Fall das Fernkopieren als Haupttätigkeit des Gerätes festgestellt worden sei, auch wenn die Verordnung hinsichtlich der Gründe, aus denen die Kommission zu diesem Ergebnis gekommen ist, unvollständig erscheinen mag. Jedenfalls legt die Verordnung keineswegs fest, dass das Fernkopieren unter den Funktionen eines multifunktionalen Gerätes gegenüber den anderen Funktionen zwangsläufig als die Hauptfunktion anzusehen und für die Einreihung maßgebend ist.

29 Würde die Verordnung dies tun, wäre sie in sich widersprüchlich, da sie zwar auf der einen Seite vorgäbe, die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI anzuwenden, andererseits aber der nach dieser Anmerkung erforderlichen Prüfung jede Bedeutung nehmen würde. Dieser Widerspruch müsste ihre Gültigkeit beeinträchtigen.

30 Schließlich ist zu beachten, dass eine spätere Verordnung, die Verordnung (EG) Nr. 517/1999 der Kommission vom 9. März 1999 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, auf die sowohl Hewlett Packard als auch die Kommission hingewiesen haben, nötigenfalls bestätigen würde, dass die Verordnung Nr. 2184/97 die Fernkopierfunktion multifunktionaler Geräte, die einen Scanner, einen Drucker, einen Fernkopierer und einen Kopierer in sich vereinigen, niemals als grundsätzlich vorrangig festlegen wollte.

31 Nummer 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 517/99 lautet:

WarenbeschreibungKN-CodesBegründung(1)(2)(3)Multifunktionsgerät (so genannter digitaler Photokopierer), das folgende Tätigkeiten ausführen kann:Scannen,Drucken,Fernkopieren,Photokopieren (indirektes Verfahren).Das Gerät besitzt mehrere Papierfächer und kann bis zu 30 Seiten pro Minute reproduzieren.Das Gerät arbeitet entweder unabhängig (als Kopierer, Drucker und Fernkopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem EDVNetzwerk (als Drucker, Scanner, Fernkopierer und Kopierer).90091200Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5.E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 9009, 900912 und 9009 12 00.Das Gerät hat verschiedene Funktionen, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht.

32 Wie die Kommission ausgeführt hat, besteht diese Verordnung neben der Verordnung Nr. 2184/97. Wenn aber ein Multifunktionsgerät, das möglicherweise Ähnlichkeiten sowohl mit dem in der Verordnung Nr. 2184/97 tarifierten Gerät als auch mit den Geräten der Serie HP Office Jet aufweist, anders als in dieser letztgenannten Verordnung eingereiht worden ist, so zeigt dies offenkundig, dass die Beurteilung im konkreten Fall ergeben hat, dass es sich tatsächlich nicht um eine Ware handelt, die mit der 1997 tarifierten identisch ist. Es handelt sich hier um eine Ähnlichkeit und nicht um eine Übereinstimmung, und diese Ähnlichkeit reicht nicht aus, um eine analoge Anwendung der früheren Tarifierungsverordnung zu rechtfertigen.

33 Im Gegensatz zur französischen Regierung bin ich nicht der Ansicht, dass Nummer 1 der Verordnung Nr. 517/1999 dafür spricht, dass bei einem Gerät, das eine Fernkopierfunktion hat, diese Funktion automatisch als Haupttätigkeit anzusehen ist. In dem betreffenden Fall handelte es sich nämlich um ein Gerät, das neben den Funktionen eines Fernkopierers, eines Scanners, eines Druckers und eines Kopierers auch noch die Tätigkeiten des drahtgebundenen Telefonierens und der Anrufbeantwortung ausführen konnte. Eine Einreihung des Geräts in die Position 8471 — Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten... war daher nicht möglich. Das Gerät konnte nur der Position 8517 — Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprechund Telegrafentechnik... zugeordnet werden.

34 Sind zwei Geräte nicht identisch, steht somit außer Frage, dass die Prüfung der Merkmale jedes der beiden Geräte für die Einreihung maßgeblich ist und nicht eine seiner Funktionen, der willkürlich ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt wurde.

35 Bezüglich der Geräte der Serie HP Office Jet hat das vorlegende Gericht uns nicht, wie ihm Hewlett Packard allerdings vorgeschlagen hatte, danach gefragt, in welche Position die Geräte einzureihen sind. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof sich insoweit nicht festlegen.

36 Zwar hat Hewlett Packard uns in ihren Erklärungen viele Gesichtspunkte geliefert, die nach ihrer Meinung für eine solche Einreihung von Bedeutung sind, und die französische Regierung hat in ihren Erklärungen eine Reihe von Gründen angeführt, weshalb diese Waren unabhängig von der Anwendung der Verordnung Nr. 2184/97 zu Position 85172100 gehörten.

37 Dagegen hat die Kommission diese Frage nicht wirklich behandelt und sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Geräte der Serie HP Office Jet gegenüber dem in der Verordnung Nr. 2184/97 tarifierten Gerät erhebliche Unterschiede aufwiesen; diese hat sie ganz kurz aufgeführt. Diese Zurückhaltung ist durchaus verständlich, da die Vorlageentscheidung allein keine hinreichend genaue Kenntnis von den Merkmalen dieser Geräte vermittelt.

38 Wie im Übrigen zu bemerken ist, bezieht sich die Ratlosigkeit des nationalen Gerichts, wie sie in der Vorlageentscheidung zum Ausdruck kommt, nicht darauf, wie bei der Einreihung der Erzeugnisse der Serie HP Office Jet zu verfahren ist, da die Erwägungen dieses Gerichts im Gegenteil zeigen, dass es sich über den einzuschlagenden Weg durchaus im Klaren ist, sondern sie betrifft die Möglichkeit, diesen Weg angesichts der Verordnung Nr. 2184/97 zu gehen.

39 Deswegen bin ich mir sicher, dass die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse ohne große Schwierigkeiten möglich sein wird, wenn das Hindernis, das diese Verordnung für das nationale Gericht zu bilden scheint, durch das Urteil des Gerichtshofes aus dem Wege geräumt ist.

40 Es muss festgelegt werden, welches die Haupttätigkeit der betreffenden Geräte ist. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, welche Leistung die Geräte bei den einzelnen Funktionen, die sie erfüllen können, aufweisen, indem diese Leistungen mit denen der Geräte verglichen werden, die auf diese verschiedenen Funktionen spezialisiert sind, weiter ist zu untersuchen, wie unabhängig sie von einer automatischen Datenverarbeitungsanlage sind, mit der sie verbunden werden können, und schließlich stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Geräte bei der Einfuhr keine Faxkarte haben.

41 Dagegen haben bestimmte Gesichtspunkte, die Hewlett Packard vorgetragen hat, wie z. B. die traditionelle Ausrichtung dieses Unternehmens, außer Betracht zu bleiben, da sie nach den Tarifierungskriterien der Kombinierten Nomenklatur keine Rolle spielen.

42 Wenn wir somit auch keine Einreihung der Geräte der Serie HP Office Jet vorzunehmen haben, müssen wir aber eine Antwort auf die Frage des nationalen Gerichts nach der Gültigkeit vorschlagen. Angesichts der nach meiner Ansicht richtigen Auslegung der Verordnung Nr. 2184/97 ergibt sich diese Antwort sozusagen von selbst. Da die Verordnung multifunktionale Geräte, deren Haupttätigkeit tatsächlich das Fernkopieren ist, in die Position 85172100 eingereiht hat und keineswegs den Grundsatz aufstellen wollte, dass alle Geräte, die die Funktionen eines Druckers, eines Kopierers, eines Fernkopierers und eines Scanners in sich vereinigen, als Fernkopierer einzureihen sind, ist sie in vollem Umfang rechtsgültig.

43 Zwar könnte man gewisse Vorbehalte gegen die Art und Weise äußern, in der die Begründung der Einreihung in dieser Verordnung zum Ausdruck kommt, da sie, wie die uns vom nationalen Gericht vorgelegte Frage beweist, die Gefahr einer falschen Auslegung nicht völlig ausschließt. Es wäre sehr viel besser gewesen, wenn die Gründe für die Feststellung des Vorrangs der Fernkopierfunktion ausführlicher erläutert worden wären, wodurch erkennbar geworden wäre, dass dieser Vorrang nach einer Prüfung des konkreten Falls zu Tage getreten ist. Die Unvollkommenheit der Begründung im vorliegenden Fall reicht meines Erachtens aber nicht aus, um die Gültigkeit der betreffenden Verordnung zu beeinträchtigen, zumal, wie ich meine dargetan zu haben, eine aufmerksame Lektüre der gesamten Begründung in der rechten Spalte des Anhangs durch die Verweisung auf die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI erkennen lässt, dass die Einreihung das Ergebnis einer Einzelfallprüfung ist.

Ergebnis

44 Nach alledem möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen, dem Tribunal d'instance Paris 7 zu antworten, dass die Prüfung der ihm vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur beeinträchtigen könnte.